B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-394/2015
Ur t e i l vom 2 7 . Ok to be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro ,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A._______,
vertreten durch Hans-Heinrich Weber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
C-394/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (mazedonischer Staatsangehöriger, geb. 1979)
reiste im Jahr 1984 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein
und erhielt später die Niederlassungsbewilligung. Er besuchte hier die ob-
ligatorischen Schulen und absolvierte eine Lehre als Gipser. Im Jahre 1998
heiratete er eine Landsfrau, die im Rahmen des Familiennachzugs in die
Schweiz kam. Aus dieser Ehe ging eine Tochter hervor (geb. 2000). Die
Ehe wurde am 12. Juni 2014 rechtskräftig geschieden. Am 18. September
2014 verheiratete sich der Beschwerdeführer mit einer Schweizer Bürgerin
(geb. 1980).
B.
Seit dem Jahr 2001 trat der Beschwerdeführer immer wieder strafrechtlich
in Erscheinung. Bei den 19 aktenkundigen Verurteilungen handelt es sich
vornehmlich um Strassenverkehrsdelikte, um Verstösse gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz, aber auch um Tätlichkeiten, Raufhandel, Drohung,
Hausfriedensbruch und Beschimpfung. Am 26. Oktober 2011 wurde er we-
gen eventualvorsätzlich versuchter Tötung, Raufhandels, Raubes, Wieder-
handlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften und Übertretung des Be-
täubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2012 wurde
der Beschwerdeführer schliesslich wegen Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz und das Betäubungsmittelgesetz zu einer Frei-
heitsstrafe von 5 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil vom 26. Oktober
2011 verurteilt.
Vom 2. August 2010 bis zu seiner vorzeitigen bedingten Entlassung am
7. Dezember 2014 befand sich der Beschwerdeführer in Haft.
C.
Aufgrund der Verurteilung zu 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe widerrief die kan-
tonale Migrationsbehörde die Niederlassungsbewilligung des Beschwerde-
führers. Die hiergegen eingereichten Rechtmittel blieben ohne Erfolg (vgl.
Urteil des BGer 2C_640/2013 vom 25. November 2013). Am 7. Dezember
2014 wurde der Beschwerdeführer in sein Heimatland zurückgeführt.
Seine Ehefrau folgte ihm ins Ausland.
D.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 verhängte die Vorinstanz gegen den
Beschwerdeführer ein Einreiseverbot gültig vom 7. Dezember 2014 bis
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zum 6. Dezember 2029. Zudem entzog sie einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.
In ihrer Begründung stützt sich die Vorinstanz auf die zahlreichen Verurtei-
lungen des Beschwerdeführers und insbesondere auf das Urteil vom
26. Oktober 2011. Die begangenen Delikte stellten einen schweren
Verstoss gegen die Gesetzgebung dar, mit dem eine schwerwiegende Ge-
fährdung gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung einhergehe. Die
Anordnung einer 15 Jahre dauernden Fernhaltemassnahme sei deshalb
und auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit gerechtfertigt. Den
geltend gemachten privaten Interessen könne dadurch Rechnung getra-
gen werden, dass zu gegebener Zeit ein begründetes Gesuch um Suspen-
sion geprüft werden würde.
E.
Mit Beschwerde vom 19. Januar 2015 beantragt der Rechtsvertreter na-
mens seines Mandanten, das Einreiseverbot sei auf maximal 10 Jahre zu
befristen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Bei dem Vorfall vom 27. Februar 2010, welcher der Verurteilung vom
26. Oktober 2011 zugrunde lag, habe es sich nicht um eine vorhersehbare
und logische Konsequenz einer langjährigen, sich aggravierenden De-
liktskarriere gehandelt. Vielmehr sei er hinsichtlich Tatschwere und -erfolg
einzigartig. Den früheren Verurteilungen könne deshalb und weil zwischen
ihnen und der letzten Verurteilung eine Zeitspanne von mehr als 5 Jahren
liege, kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden. Was die Prog-
nose anbelange, müsse angesichts der Tatsache, dass der Beschwerde-
führer erst vor kurzer Zeit aus dem Strafvollzug entlassen worden sei, sich
also bisher nicht in Freiheit bewähren konnte, auf die Legalprognose der
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug im Entlassungsentscheid vom
12. November 2014 abgestellt werden. Zwar sei davon auszugehen, dass
die Voraussetzungen für die Überschreitung der Regelhöchstdauer von
Art. 67 Abs. 3 AuG erfüllt seien. Es dürfe jedoch in Ermangelung einer zu-
verlässigen Prognose nicht von der schlechtesten Prognose ausgegangen
werden und die maximale Dauer ausgeschöpft werden. Vielmehr sei der
Unsicherheit durch eine angemessene Verlängerung der Regelmaximal-
dauer Rechnung zu tragen. Zudem seien die starken familiären Bindungen
in der Schweiz zu berücksichtigen. Es lebten hier seine Tochter, die mitt-
lerweile über das Schweizer Bürgerrecht verfüge, seine Eltern und seine
drei Schwestern.
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Seite 4
Der Beschwerde beigelegt waren u.a. die Verfügung vom 12. November
2014 betreffend bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug (Beilage 4) und
der Bericht des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes (FPD) der Universität
Bern vom 15. Oktober 2014 (Beilage 5).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2015 hiess die zuständige Instruk-
tionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und setzte
den Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein.
G.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2015
auf Abweisung der Beschwerde.
H.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe vom 2. März 2015 an seinem
Antrag und dessen Begründung fest.
I.
Neben den Vorakten zog das BVGer auch die den Beschwerdeführer be-
treffenden Akten des Migrationsdienstes der Stadt X._______ (nachfol-
gend: Akten MIDI) bei.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde
beim BVGer anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das
Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG als Verfügungs-
adressat zur Beschwerde legitimiert. Auf die im übrigen frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Das BVGer entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig
(vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
C-394/2015
Seite 5
2.
Mit Beschwerde ans BVGer kann vorliegend die Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG).
Das BVGer wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss
Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und
kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Grün-
den gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
3.1 Die Rechtsgrundlage für den Erlass von Einreiseverboten durch die Vo-
rinstanz findet sich in Art. 67 Abs. 1 – 3 sowie 5 AuG und lautet folgender-
massen:
"1Das SEM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegen-
über weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn:
a. die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a-c sofort voll-
streckt wird;
b. diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind.
2Es kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ver-
fügen, die:
a. gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im
Ausland verstossen haben oder diese gefährden;
b. Sozialhilfekosten verursacht haben;
c. in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75-
78) genommen worden sind.
3Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren ver-
fügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene
Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung darstellt.
4(…)
5Die verfügende Behörde kann aus humanitären oder anderen wichtigen
Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein
Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben."
3.2 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot bildet eine Massnahme zur
Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Aus-
länder vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3709, 3813).
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Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a
AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgü-
ter; sie umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung
und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., 3809). Ein Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt u.a. vor, wenn gesetzli-
che Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet werden (vgl.
Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas-
sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Die Verhän-
gung eines Einreiseverbots knüpft an das Bestehen eines Risikos einer
künftigen Gefährdung an. Es ist gestützt auf die gesamten Umstände des
Einzelfalls eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss
in erster Linie das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu be-
rücksichtigen (vgl. die in BVGE 2014/20 nicht veröffentlichte E. 3.2 des Ur-
teils C-5819/2012 vom 26. August 2014). Hat die betroffene Person in der
Vergangenheit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen,
so wird die Gefahr entsprechender künftiger Störungen von Gesetzes we-
gen vermutet (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3760; vgl. auch Urteil des BVGer
C-6127/2013 vom 7. Oktober 2014 E. 3.1).
3.3 Die in Art. 67 Abs. 3 AuG statuierte Regelhöchstdauer eines Einreise-
verbots beträgt 5 Jahre. Stellt die betroffene Person jedoch eine schwer-
wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, kann diese
Dauer überschritten werden. Allerdings entschied das BVGer im eben er-
wähnten BVGE 2014/20, dass alle von der Vorinstanz verhängten Einrei-
severbote zwingend auf eine bestimmte Zeitdauer zu befristen sind
(E. 6.9). Weiter befasste sich das BVGer in diesem Entscheid mit der Frage
der zulässigen Höchstdauer solcher Einreiseverbote und kam zum
Schluss, dass diese grundsätzlich 15 Jahre beträgt; nur im Wiederholungs-
fall kann die Dauer 20 Jahre betragen (E. 7).
4.
Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitglied-
staats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassozi-
ation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der
Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einrei-
severweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG]
Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb
und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Gene-
ration [SIS-II], Abl. L 381/4 vom 28.12.2006 [nachfolgend: SIS-II-VO]; Art
21 der N-SIS-Verordnung vom 8. März 2013 [SR 362.0]). Die SIS-II-VO
wird seit dem 9. April 2013 angewendet und ersetzte insbesondere Art. 96
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Seite 7
des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 2990
(SDÜ, ABl. L 239/19 vom 22.9.2000; vgl. Urteil des BVGer C-5923/2012
vom 10. März 2014 E. 4.1).
5.
Die Vorinstanz hat das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreise-
verbot insbesondere mit dessen strafrechtlicher Verurteilung vom 26. Ok-
tober 2011 begründet. Das Kreisgericht Y._______ verurteilte ihn zu einer
Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren unbedingt. Diesem Urteil lagen folgende
Tatbestände zugrunde: eventualvorsätzlich versuchte Tötung, Raufhandel,
Raub sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und das
Betäubungsmittelgesetz.
Hintergrund der eventualvorsätzlich versuchten Tötung war ein Vorfall in
einem Lokal (…) am 27. Februar 2010. Es kam zu einer Auseinanderset-
zung zwischen zwei Gruppen von Gästen. In Zuge dieser Auseinanderset-
zung wurden mehrere Personen beider Seiten u.a. durch Schläge mit Fla-
schen verletzt, darunter der Beschwerdeführer und dessen (späteres) Op-
fer. Die anwesenden Zeugen beschrieben eine äusserst hohe Gewaltbe-
reitschaft. Der Beschwerdeführer wurde schliesslich von Drittpersonen zu-
rückgehalten, die ihn erst losliessen, als er erklärte, sich beruhigt zu haben
und zu seinen Kollegen nach draussen zu wollen. Er lief daraufhin einige
Schritte auf den Ausgang zu, drehte sich um und schlug mit einer Bierfla-
sche mehrfach mit voller Wucht auf das ihm körperlich klar unterlegene
Opfer ein und verletzte es schwer am Kopf. Die hierbei erlittenen lebens-
gefährlichen Verletzungen hinterliessen bleibende Schäden. Nach Ansicht
des Gerichts wusste der Beschwerdeführer um das Risiko tödlicher Verlet-
zungen infolge der Schläge und nahm damit den Tod des Opfers in Kauf
(Urteilsbegründung S. 11 ff.).
Was den Tatvorwurf Raub anbelangt, so wussten der Beschwerdeführer
und die weiteren Mittäter, dass ihr Opfer mit Betäubungsmitteln handelte.
Sie entschieden sich, ihn "auszunehmen", da er Betäubungsmittel an Min-
derjährige verkaufe. Der Beschwerdeführer sprach das Opfer an, worauf-
hin ein Mittäter nach dem anderen dazukam. Sie nahmen ihm unter Ge-
waltanwendung Geld und ID ab (Urteilsbegründung S. 8 ff.).
Das Verschulden des Beschwerdeführers wurde vom Strafgericht als
schwer angesehen. Für die Richter standen das Tatvorgehen und das Ziel
der Taten (sofern überhaupt ersichtlich) in einem krassen Missverhältnis.
Straferhöhend wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer zwar
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nicht eigentlicher Anführer gewesen sei, dass er jedoch als Ältester der
Gruppe das Mitmachen der Jüngeren gefördert habe. Ebenfalls wurden die
Beweggründe (Selbstwertgefühl, Glänzen vor den Kollegen, verletzte
Ehre) als straferhöhend berücksichtigt. Leicht entlastend wirkte sich der als
enthemmend beurteilte Alkoholeinfluss aus. Da bei der versuchten Tötung
Eventualvorsatz angenommen wurde, reduzierte sich das Verschulden et-
was. In Bezug auf die Strassenverkehrs- und Betäubungsmitteldelikte be-
zeichnete das Strafgericht den Beschwerdeführer als unbelehrbar. Als po-
sitiv wurde berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer die Zivilforderung
des Geschädigten anerkannt und sich bei ihm schriftlich entschuldigt hat.
Aus diesem Urteil ergibt sich zweifellos, dass der Beschwerdeführer gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, wodurch er einen
Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt hat.
6.
6.1 Die Regelhöchstdauer eines Einreiseverbots von 5 Jahren kann ge-
mäss Art. 67 Abs. 3 AuG überschritten werden, wenn die betroffene Person
eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
darstellt. Eine schwerwiegende Gefahr kann sich aus der Hochwertigkeit
der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insb. Leib und Leben, körperliche
und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus der Zugehörigkeit der Tat zur
Schwerkriminalität mit grenzüberschreitendem Charakter (z.B. Terroris-
mus, Menschenhandel, Drogenhandel oder organisierte Kriminalität), aus
der mehrfachen Begehung – unter Berücksichtigung einer allfälligen Zu-
nahme der Schwere der Delikte – oder aus der Tatsache, dass keine güns-
tige Prognose gestellt werden kann, ergeben. Die zu befürchtenden Delikte
müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, um eine aktuelle
und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.2 mit
Hinweisen; BGE 139 II 121 E. 6.3 mit Hinweisen).
6.2 Der Beschwerdeführer anerkennt die Schlussfolgerung der Vorinstanz,
es gehe von ihm einer schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung aus, die eine mehr als 5 Jahre dauernde Fernhaltung
gemäss Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG vom Grundsatz her zu rechtferti-
gen vermag. Allerdings macht er geltend, die angeordnete Dauer von
15 Jahren sei unverhältnismässig und beantragt eine Reduktion auf maxi-
mal 10 Jahre.
6.3 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist tatsächlich nicht zu beanstan-
den. Insbesondere zum Zeitpunkt der Festnahme nach der Schlägerei am
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27. Februar 2010 gab es Hinweise auf eine vom Beschwerdeführer ausge-
hende schwerwiegende Gefahr nach Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG, denn
er fügte – unter Alkohol- und Drogeneinfluss – seinem Opfer schwerste
Verletzungen zu, obwohl die Person bereits offensichtlich verletzt war. Die-
ses Verhalten zeugt von einer grossen Geringschätzung sehr hochwertiger
Rechtsgüter.
Diese Einschätzung ist auch heute noch zutreffend: Der Beschwerdeführer
wurde schon früher wegen Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit
(Tätlichkeiten, Raufhandel) verurteilt (vgl. Strafbefehle vom 23. Januar
2004, vom 18. Januar und 24. Juli 2006). Zudem wurde er mehrmals we-
gen Fahrens in angetrunkenem Zustand oder unter Drogeneinfluss verur-
teilt (vgl. Strafbefehle vom 7. Oktober 2005, 5. Januar 2009, Akten MIDI 11;
Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. Oktober 2012, Akten
MIDI nicht paginiert). Auch unter dem strikten Regime der Haftanstalten
Witzwil und Thorberg musste er mehrmals wegen Verstössen gegen die
Regeln, insbesondere bezüglich Drogen, diszipliniert werden (vgl. Akten
MIDI 115 sowie Beschwerdebeilage 4). Nach Ansicht des FPD bestehen
Zweifel daran, inwiefern der Beschwerdeführer von den Inhalten der von
ihm besuchten Suchtgruppe profitiert habe, zumal es während dieser Zeit
zweimal zu Regelverstössen im Zusammenhang mit Drogen gekommen
sei (vgl. Beschwerdebeilage 5 S. 3 f.). Aus diesen Gründen ist davon aus-
zugehen, dass vom Beschwerdeführer auch gegenwärtig eine erhebliche
Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht: Zum einen
spielte sein Konsum von Suchtmitteln bei der Begehung der vielen, immer
schwerwiegender werdenden Straftaten eine Rolle. Zum anderen bereitete
es dem Beschwerdeführer gemäss dem Bericht des FPD Mühe, den Ein-
fluss des Alkohol- und Drogenkonsums sowie seine hohe Gewaltbereit-
schaft und geringe Frustrationstoleranz anzuerkennen. So werden in dem
Bericht allgemein Zweifel an der Wirksamkeit der von den Strafvollzugsbe-
hörden angeordneten Therapien geäussert, da sich nicht abschätzen
lasse, wie weit die Therapiemotivation intrinsischer oder extrinsischer Na-
tur sei (vgl. Beschwerdebeilage 5 S. 2 ff.). Diese Einschätzung stimmt mit
derjenigen des Beschwerdeführers selbst überein, wonach es ihm helfen
werde, dass es in Mazedonien aus kulturellen Gründen schwierig sei, an
Alkohol und Drogen heranzukommen (vgl. Beschwerdebeilage 5 S. 5).
7.
7.1 Der Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es
innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legen Art. 67
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Seite 10
Abs. 2 und Abs. 3 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Da-
bei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter
diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentli-
chen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme
beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits vorzu-
nehmen. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Be-
sonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Ver-
hältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der
Überlegungen (vgl. statt vieler: BVGE 2014/20 E. 8.1 mit Hinweis).
7.2
7.2.1 Vom Beschwerdeführer geht – wie in E. 6.3 dargelegt – nach wie vor
eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
aus, weshalb ohne weiteres von einem grossen öffentlichen Fernhalteinte-
resse auszugehen ist (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Das Hauptaugen-
merk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielset-
zung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers
in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn überdies
dazu anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf
der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffent-
liche Ordnung und Sicherheit zu begehen. Als gewichtig ist auch das ge-
neralpräventiv motivierte Interesse zu betrachten, die öffentliche Sicherheit
und Ordnung durch eine konsequente Massnahmepraxis zu schützen (vgl.
BVGE 2014/20 E. 8.2 mit Hinweis).
7.2.2 Unter spezialpräventiven Gesichtspunkten ist zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer versucht, den gravierenden Vorfall vom
27. Februar 2010 als isoliertes Ereignis darzustellen, obwohl er bereits frü-
her einschlägig delinquiert hat, wenn auch mit weniger schwerwiegenden
Folgen. Er hat über Jahre Straftaten begangen und zeigte sich dabei un-
belehrbar – er beging immer wieder gleichartige Delikte, ungeachtet noch
laufender Probezeiten oder behördlicher Anordnungen, wie dem Entzug
des Führerscheins – und zunehmend aggressiv (Tätlichkeiten, Drohung
etc.). Das Bundesgericht kam deshalb zum Schluss, der Beschwerdeführer
habe in der "langen Reihe von Straftaten […] mit zunehmender Intensität
[…] in höchstwertige Rechtsgüter eingegriffen (vgl. Urteil 2C_640/2013
vom 25. November 2013 E. 3.1). Die schwersten Straftaten der Serie
beging der Beschwerdeführer am 31. Januar 2010 (Raub) und 27. Februar
2010 (versuchte eventualvorsätzliche Tötung). Die Umstände der began-
genen Straftaten (vgl. E. 5) zeugen von einem hohen Aggressionspotential,
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Seite 11
das vom Beschwerdeführer immer wieder bestritten wurde. So liess er sei-
nen Rechtsvertreter selbst in der Beschwerdeschrift vom 19. Januar 2015
ausführen, der Raub sei unbewaffnet erfolgt und das Opfer, ein Drogen-
händler, habe keine bleibenden gesundheitlichen Schäden davon getra-
gen. Auch im Zusammenhang mit der Schlägerei im Februar 2010 ver-
suchte der Beschwerdeführer lange Zeit, seinen Tatbeitrag zu bagatellisie-
ren, indem er sich als Mitläufer darstellte (vgl. Beschwerdebeilage 5 S. 4)
sowie auf die Gruppendynamik und den Alkoholkonsum hinwies (Begrün-
dung des Strafurteils vom 26. Oktober 2011, Ziff. C/2.3, S. 30; Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2013 E. 4.1.1). Auch
das Bundesgericht kam in E. 3.1 des bereits erwähnten Urteils
2C_640/2013 zum Schluss, dass die Einsicht des Beschwerdeführers in
das eigene Fehlverhalten weiterhin beeinträchtigt erscheine. Auch die Hin-
weise des Beschwerdeführers auf die aus strafrechtlicher Sicht positiv be-
urteilte Legalprognose der Strafvollzugsbehörden vermögen an der Ein-
schätzung der von ihm ausgehenden Gefahr nichts zu ändern, sind doch
Optik und Zielsetzung der Strafvollzugsbehörden und der Fremdenpolizei-
behörden unterschiedlich. Im Ausländerrecht steht das Interesse der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund, so dass ein strengerer
Beurteilungsmassstab zum Tragen kommt als im Straf- und Massnahmen-
recht (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.). Somit besteht nach wie vor eine
nicht zu vernachlässigende Rückfallgefahr, die angesichts der Hochwertig-
keit der gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf zu nehmen ist (vgl. BGE 139
I 145 E. 2.5 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 2C_270/2015 vom 6. August
2015 E. 4.1 m.H.).
7.2.3 Die immer intensiveren Verletzungen sehr hochwertiger Rechtsgüter
(psychische und physische Integrität) und die mangelhafte Einsicht ins ei-
gene Fehlverhalten lassen insbesondere in spezialpräventiver, aber auch
in generalpräventiver Hinsicht ein erhebliches öffentliches Interesse erken-
nen. Angesichts der Praxis des BVGer rechtfertigt dieses im vorliegenden
Fall allerdings nicht, die Höchstdauer von 15 Jahren (vgl. E. 3.3) auszu-
schöpfen (vgl. z.B. Urteile des BVGer C-2758/2013 vom 6. August 2015,
C-6375/2012 vom 5. August 2015, C-4240/2014 vom 15. Juli 2015,
C-417/2012 vom 8. Juni 2015, C-6635/2013 vom 19. Mai 2015,
C-6985/2014 vom 19. Mai 2015, C-4686/2013 vom 1. April 2015,
C-3076/2013 vom 12. März 2015, C-3739/2014 vom 9. März 2015 oder
C-3434/2014 vom 16. September 2015). Vielmehr erscheint vor dem Hin-
tergrund des öffentlichen Interesses eine Fernhaltung von 12 Jahren als
angezeigt.
C-394/2015
Seite 12
7.3 Dem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen an einer durch
das Einreiseverbot nicht zusätzlich erschwerten Einreise in die Schweiz
entgegen zu stellen. Hierbei stehen die familiären Beziehungen des Be-
schwerdeführers in der Schweiz im Vordergrund. Gemäss seinen eigenen
Angaben leben hier seine mittlerweile 15-jährige, in der Schweiz eingebür-
gerte Tochter, seine Eltern und seine drei Schwestern.
7.3.1 Da der Beschwerdeführer kein Recht mehr auf dauernden Aufenthalt
in der Schweiz hat, kann er sich ohnehin nur zu Besuchen in der Schweiz
aufhalten. Für solche Besuche gelten für ihn die allgemeinen Einreisevo-
raussetzungen in den Schengen-Raum. Als mazedonischer Staatsangehö-
riger unterliegt er allerdings nicht der Visumspflicht, sofern er über einen
biometrischen Pass verfügt. Um trotz des bestehenden Einreiseverbots in
die Schweiz einreisen zu können, muss er eine vorübergehende Ausset-
zung der Wirkungen der Fernhaltemassnahme beantragen (sog. Suspen-
sion, vgl. Art. 67 Abs. 5 AuG). Zusätzlich zu diesem administrativen Zusatz-
aufwand gilt es zu berücksichtigen, dass Suspensionen praxisgemäss nur
bei wichtigen Gründen und nur für einen klar begrenzten Zeitraum gewährt
werden. Insofern bewirkt das Einreiseverbot eine deutliche Restriktion ge-
genüber der Anwendung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen, die es
dem Beschwerdeführer einen 90tägigen Aufenthalt je 180 Tage-Zeitraum
ermöglichen würde.
7.3.2 Die geltend gemachten familiären Beziehung zu seiner Herkunftsfa-
milie und zu seiner noch minderjährigen Tochter können grundsätzlich un-
ter den Schutz der Garantie des Familienlebens fallen (vgl. Art. 8 Ziff. 1
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV). In Bezug auf die Herkunftsfamilie ist jedoch
im Einreiseverbot keine Verletzung der Garantie ersichtlich, steht doch das
Instrument der Suspension sowie die Möglichkeit von Besuchen der Fami-
lienmitglieder im Ausland zur Verfügung. Nichts anderes gilt auch für die
Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter: Diese Be-
ziehung war bereits seit der Verhaftung des Beschwerdeführers im Jahre
2010 grossen Einschränkungen unterworfen. Zudem hat die Tochter die
Möglichkeiten, den Beschwerdeführer während des Strafvollzugs zu besu-
chen, nur sporadisch genutzt und überdies seine Versuche, die Beziehung
zu intensivieren, abgelehnt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_640/2013
vom 25. November 2013 E. 3.4 sowie Beschwerdebeilage 5 S. 3). Offen-
bar geht der Wunsch nach einer intensiveren Beziehung einseitig vom Be-
schwerdeführer aus, gibt es in den Akten doch keinerlei Äusserungen der
Tochter selbst in diese Richtung; auch der Beschwerdeführer macht nicht
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explizit geltend, dass der Wunsch nach einer engeren Beziehung auf Ge-
genseitigkeit beruht. Die Beziehung ist daher nicht so eng, dass das Ein-
reiseverbot sich in relevanter Weise erschwerend darauf auswirken würde.
Zudem hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren anerkannt,
dass eine Dauer des Einreiseverbots von mehr als 5 Jahren gerechtfertigt
sei. Der Aufbau der vom Beschwerdeführer gewünschten engeren Bezie-
hung würde daher in diesem Zeitraum ohnehin nur in dem durch das Ein-
reiseverbot vorgegebenen Rahmen möglich sein. Das Argument des Be-
schwerdeführers, Besuche seiner Tochter in Mazedonien seien aufgrund
der prekären finanziellen Lage nicht möglich, trifft ebenso auf Besuche von
ihm in der Schweiz zu und steht in keinem Zusammenhang mit dem Ein-
reiseverbot. Insgesamt ist den geltend gemachten privaten Interessen so-
mit nur ein geringes Gewicht beizumessen.
7.4 Die Gegenüberstellung des erheblichen öffentlichen Interesses an der
Fernhaltung des Beschwerdeführers bzw. an ausschliesslich kontrollierten
Einreisen und dem privaten Interesse an einer jederzeit möglichen, von
zusätzlichen Kontrollen freien Einreise führt das Gericht zum Schluss, dass
das öffentlichen Interesse deutlich überwiegt. Die von der Vorinstanz auf
15 Jahre festgesetzte Dauer ist jedoch, wie ausgeführt, zu lang. Die gel-
tend gemachten privaten Interessen sind nicht geeignet, die aufgrund des
öffentlichen Interesses gerechtfertigte Fernhaltung von 12 Jahren weiter zu
reduzieren. Nicht zu beanstanden (und vom Beschwerdeführer auch nicht
ausdrücklich gerügt) ist sodann die von der Vorinstanz angeordnete Aus-
schreibung des Einreiseverbots im Schengener-Informationssystem (vgl.
E. 4).
8.
Die in der angefochtenen Verfügung festgelegte Dauer des Einreiseverbots
verletzt Bundesrecht, soweit sie über 12 Jahre hinausgeht (Art. 49 VwVG).
Mit der Festlegung der Dauer des Einreiseverbots auf 12 Jahre wird dem
Antrag des Beschwerdeführers teilweise entsprochen, so dass die Be-
schwerde teilweise gutzuheissen ist.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrens-
kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG so-
wie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für
das Beschwerdeverfahren sind ihm jedoch keine Kosten aufzuerlegen.
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9.2 Für die dem Beschwerdeführer erwachsenen notwendigen und verhält-
nismässig hohen Kosten ist im Umfang des Obsiegens eine gekürzte Par-
teientschädigung zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
und Abs. 2 VwVG). Für den darüber hinausgehende Aufwand ist der als
amtlicher Anwalt eingesetzte Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu
entschädigen (vgl. Art. 12 VGKE).
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, so dass die Partei-
entschädigung bzw. das Honorar aufgrund der Akten festzulegen sind (vgl.
Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der rechtlichen Komplexität
und des Umfangs des Verfahrens ist von einem Gesamtaufwand (vgl. Art. 8
VGKE) von Fr. 1'500.- auszugehen. Davon entfallen Fr. 900.- auf die Par-
teientschädigung, die zulasten der Vorinstanz geht, und Fr. 600.- auf das
amtliche Honorar, das zulasten der Gerichtskasse geht. Gelangt der Be-
schwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er dem Gericht das
amtliche Honorar zu vergüten (vgl. Art. 65 Abs. 4 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Das Einreiseverbot wird auf 12 Jahre, d.h. bis zum 6. Dezember 2026, be-
fristet.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 900.- auszurichten.
5.
Dem amtlichen Anwalt, Fürsprecher Hans-Heinrich Weber, wird ein Hono-
rar von Fr. 600.- (inkl. MWST und Auslagen) zulasten der Gerichtskasse
zugesprochen.
Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, hat er dem
Gericht das Honorar zu vergüten.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
– den Migrationsdienst der Stadt X._______ (Einschreiben; Beilage: Ihre
Akten)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
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