Abtei lung II I
C-3945/2007/mes
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U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Eduard Achermann,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery.
X._______,
vertreten durch Herr Advokat Marco Albrecht,
Hauptstrasse 54, 4132 Muttenz,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV, Verfügung vom 14. März 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3945/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer die Verfügung der Eidgenössischen
Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im
Folgenden: IV-Stelle), vom 14. März 2007 betreffend Abweisung eines
Gesuches um Leistungen der Invalidenversicherung mit Beschwerde
vom 8. Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat,
dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und die Feststellung seines Anspruchs auf eine ganze
Invalidenrente beantragte,
dass der Beschwerdeführer zudem um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte,
dass das Gericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen
gemäss Art. 33 und 34 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IV-Stelle als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten
hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszu-
machen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), so
dass das Gericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2007 die vom Gericht
einverlangten Unterlagen zur unentgeltlichen Rechtspflege eingereicht
hat,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2007
beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und die Sache im Sinne der Stellungnahme
des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle zur Vornahme weiterer Sach-
verhaltabklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass sie diesen Antrag damit begründet, dass es angesichts der
weiterhin bestehenden Leiden und des letzten ärztlichen Berichtes von
Frau Dr. A._______ vom 17. Mai 2007 angezeigt sei, den Beschwerde-
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führer in der Schweiz medizinisch zu begutachten, wobei auch eine
kardiologische sowie eine psychiatrische Untersuchung erforderlich
sei,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 12. November
2007 dem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde anschliesst und
auch mit einer Rückweisung zur Ergänzung der Sachverhaltsabklärung
einverstanden erklärt, letzteres allerdings nur dann, wenn eine
unabhängige Gutachterstelle beigezogen werde,
dass mit Verfügung vom 14. November 2007 der Schriftenwechsel
geschlossen und den Parteien die Zusammensetzung des Gerichts
bekannt gegeben wurde,
dass innert der gesetzten Frist kein Ausstandsbegehren eingegangen
ist,
dass Art. 49 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Be-
schwerdegrund nennt,
dass nach übereinstimmender Auffassung der Parteien, welcher sich
das Bundesverwaltungsgericht anschliessen kann, feststeht, dass die
angefochtene Verfügung vom 20. Dezember 2006 auf einer unvoll-
ständig ermittelten tatbeständlichen Grundlage beruht,
dass damit die angefochtene Verfügung rechtsfehlerhaft ergangen und
in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist,
dass die angezeigte Ergänzung der Sachverhaltsabklärung allerdings
aufwändig erscheint (ärztliche Begutachtung in der Schweiz), so dass
die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, die
noch erforderlichen, geeigneten medizinischen Abklärungen anzu-
ordnen und neu in der Sache zu befinden (Art. 61 Abs. 1 VwVG),
dass es Sache der Vorinstanz sein wird zu entscheiden, ob ein von der
Verwaltung unabhängiger Gutachter beigezogen werden soll,
dass angesichts des weitgehenden Obsiegens des Beschwerdeführers
keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
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dass unter diesen Umständen dem anwaltlich vertretenen Be-
schwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zur Deckung
des sich aus den Akten ergebenden Anwaltsaufwandes zuzusprechen
ist, die auf insgesamt Fr. 1'000.- bestimmt wird (Art. 9, 10 und 14 Abs.
2 des Reglementes vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass unter diesen Umständen das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos ge-
worden abzuschreiben ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 14. März 2007 wird aufgehoben und
die Sache wird mit der Weisung an die Vorinstanz zurückgewiesen, die
noch erforderlichen, geeigneten medizinischen Abklärungen anzu-
ordnen und neu in der Sache zu befinden.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'000.- zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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