Abtei lung II I
C-3946/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richter Michael Peterli,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15,
Postfach 2855, 8022 Zürich,
Vorinstanz.
Zwangsanschluss.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3946/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 12. Juli 2006 meldete die Ausgleichskasse des
Schweizerischen Gewerbes in Bern die X._______GmbH (nachfolgend
die Arbeitgeberin oder die Beschwerdeführerin) der Stiftung
Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend die Auffangeinrichtung oder die
Vorinstanz) zum Zwangsanschluss an, nachdem die Arbeitgeberin
gemäss der Ausgleichskasse die Anfrage betreffend Anschluss an
eine Vorsorgeeinrichtung nicht oder unvollständig beantwortet habe.
Dabei legte die Ausgleichskasse unter anderem die von der
Arbeitgeberin erstellten AHV-Lohnbescheinigungen der Jahre 2003 bis
2005 bei, auf welchen sie die Arbeitnehmer farblich hervorhob, welche
in diesen Jahren folgende Löhne erzielt hatten:
• Fr. 43'200.-- für die Arbeitnehmerin W._______ im Jahre
2003 und je Fr. 39'600.-- für dieselbe in den Jahren 2004
und 2005;
• Fr. 32'920.-- für den Arbeitnehmer Y._______ im Jahre
2004;
• Fr. 4'255.-- für die Arbeitnehmerin Z._______ für den Monat
April 2005, von der Ausgleichskasse aufgerechnet auf Fr.
55'467.-- für das ganze Jahr, sowie
• Fr. 1'530.-- für die Arbeitnehmerin T._______ für 3 Wochen
(Ende März bis Mitte April) im Jahre 2005, von der
Ausgleichskasse aufgerechnet auf Fr. 26'228.-- für das
ganze Jahr.
A.b Mit Schreiben vom 21. Januar (recte: Dezember) 2006 machte die
Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin darauf aufmerksam, dass sie seit
dem 1. Januar 2003 obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer ge-
mäss dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-
und Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) be-
schäftigt habe. Laut ihren Informationen habe die Arbeitgeberin Abzü-
ge für das BVG gemacht, obschon sie keiner registrierten Vorsorgeein-
richtung angeschlossen gewesen sei. Trotz der Aufforderung der Aus-
gleichkasse habe sie den Nachweis des Anschlusses an eine nach
Seite 2
C-3946/2007
dem BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung nicht erbracht. Deshalb sei
die Auffangeinrichtung verpflichtet, die Arbeitgeberin zwangsweise an-
zuschliessen, wenn ihre Arbeitnehmer keiner registrierten Vorsorge-
einrichtung angeschlossen seien. Dabei gab die Auffangeinrichtung
der Arbeitgeberin Gelegenheit, sich bis zum 22. Januar 2007 zum vor-
gesehenen Anschluss zu äussern und wies sie gleichzeitig darauf hin,
dass sich der Zwangsanschluss erübrige, falls sie den schriftlichen
Nachweis eines Anschlusses an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung
erbringe. Weiter machte die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin dar-
auf aufmerksam, dass sich die Kosten für die Verfügung des Zwangs-
anschlusses auf Fr. 450.-- sowie die Gebühren auf Fr. 375.-- beliefen
und diese auf jeden Fall zu ihren Lasten fallen würden, falls sie innert
der gewährten Frist weder Stellung nehme, noch einen schriftlichen
Nachweis eines bereits bestehenden Anschlusses erbringe.
A.c Nachdem die Beschwerdeführerin das Schreiben vom 21. Januar
2007 der Auffangeinrichtung zunächst nicht in Empfang genommen
hatte, wurde ihr dieses Schreiben am 22. März 2007 erneut zugestellt,
worauf sie mit Schreiben vom 19. April 2007 sich dahingehend äusser-
te, dass sie keinem Arbeitnehmer Abzüge für das BVG gemacht habe,
dass der Arbeitnehmer Y._______ im Jahre 2003 einen Gesamtlohn
von Fr. 8'250.--, im Jahre 2004 einen solchen von Fr. 32'920.-- und im
Jahre 2005 einen solchen von Fr. 6'800.-- bezogen habe und dass die
Geschäftsinhaberin W._______ ihre Pensionskasse in Geschäft und
Haus investiert habe, das heisst dass sie bei einem Verkauf das
investierte Geld zurückerhalten würde (act. 8).
B. Mit Verfügung vom 17. Mai 2007 schloss die Auffangeinrichtung die
Arbeitgeberin rückwirkend per 1. Januar 2003 zwangsweise an, unter
Auferlegung der angedrohten Verfügungskosten in der Höhe von
Fr. 450.-- sowie der Gebühren für die Durchführung des Zwangsan-
schlusses von Fr. 375.--. Als Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, aus den AHV-Jahresabrechnungen der Jahre 2003 bis 2005 der
zuständigen Ausgleichskasse habe sich ergeben, dass die Arbeitgebe-
rin seit dem 1. Januar 2000 (recte: wohl 2003) dem Obligatorium unter-
stellten Arbeitnehmern Löhne ausgerichtet habe und dass ein Ausnah-
metatbestand nicht ersichtlich sei. Die Arbeitgeberin habe sich innert
der von der Auffangeinrichtung angesetzten Frist zwar geäussert, aber
keinen Nachweis des Anschlusses an eine neue Vorsorgeeinrichtung
erbracht.
Seite 3
C-3946/2007
C. Gegen die Anschlussverfügung der Auffangeinrichtung vom 17. Mai
2007 erhob die Arbeitgeberin Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, dass der frühe-
re Anschlussvertrag mit der Helvetia-Versicherung infolge Verkleine-
rung des Betriebes im Jahr 1998 gekündigt worden sei. Seither habe
die Beschwerdeführerin wenige Teilzeitangestellte, die kein BVG-
pflichtiges Jahreseinkommen erhalten hätten, mit Ausnahme des
Grosssohnes der Geschäftsführerin, welcher bei der Beschwerdefüh-
rerin angestellt gewesen sei bis er eine Lehrstelle fand. Die für ihn be-
stimmten Beiträge würden bei seiner jetzigen Versicherung eingezahlt
werden (act. 1).
D. Mit Vernehmlassung vom 8. August 2007 beantragte die Vorinstanz
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begrün-
dung dieses Antrages führte sie unter Wiederholung des Sachverhalts
im Wesentlichen aus, dass die BVG-Pflicht ab dem 1. Januar 2003
durch die AHV-Lohnbescheinigungen der Jahre 2003 bis 2005 bestä-
tigt und dass zudem der Umstand berücksichtigt worden sei, dass zwi-
schen 1998 und 2003 keine BVG-pflichtigen Löhne ausbezahlt worden
seien (act. 3).
Trotz entsprechender Einladung des zuständigen Instruktionsrichters
zur Einreichung einer eventuellen Replik (vgl. act. 4) liess sich die Be-
schwerdeführerin nicht mehr vernehmen.
E. Den mit Zwischenverfügung vom 1. November 2007 vom Instrukti-
onsrichter geforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- hat
die Beschwerdeführerin fristgemäss überwiesen (act. 5, 7).
F. Mit Verfügung vom 15. April 2008 wurde den Parteien die Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt (act. 9). Bis heute ist kein
Ausstandsbegehren eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
Seite 4
C-3946/2007
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu
den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung,
zumal diese im Bereiche der beruflichen Vorsorge öffentlichrechtliche
Aufgaben des Bundes erfüllt und somit zu den Vorinstanzen des Bun-
desverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. h VGG). Eine Ausnahme,
was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
2.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwal-
tungsakt der Auffangeinrichtung vom 17. Mai 2007, welcher eine Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Die Beschwerdefüh-
rerin hat frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde er-
hoben. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder
Aufhebung, so dass sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht
geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kan-
tonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
4.
4.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Al-
tersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetz-
lichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung
mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2; SR
831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG).
Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber
beschäftigt, so gilt gemäss Art. 2 Abs. 2 BVG als Jahreslohn der Lohn,
den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde. Mit Inkrafttreten
des BVG am 1. Januar 1985 betrug dieser (Jahres-)Mindestlohn
Fr. 16'560.--. Seitdem ist er verschiedene Male angehoben worden.
Am 1. Januar 2003 erhöhte er sich auf Fr. 25'320.--. Per 1. Januar
2005 wurde er im Zuge der 1. BVG-Revision auf Fr. 19'350.-- festge-
legt. Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass sich der Arbeitgeber, der obli-
Seite 5
C-3946/2007
gatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt, eine in das Register
für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errich-
ten oder sich einer solchen anzuschliessen hat. Die Ausgleichskassen
der AHV überprüfen, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer Vor-
sorgeeinrichtung angeschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG). Kommt der
Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse nicht nach, sich bei
entsprechender Pflicht einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzu-
schliessen, meldet diese ihn an die Auffangeinrichtung, welche ge-
mäss Art. 60 Abs. 2 BVG verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht
nicht nachkommen, zwangsweise anzuschliessen - und zwar rückwir-
kend auf den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Ar-
beitnehmer beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Die Auffangein-
richtung und die Ausgleichskasse stellen dem säumigen Arbeitgeber
den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11
Abs. 7 BVG).
4.2
4.2.1 Aufgrund der AHV-Jahresabrechnungen der Ausgleichskasse
des Schweizerischen Gewerbes für die Jahre 2003 bis 2005, die sich
ja im Übrigen auf schriftliche Meldungen der Beschwerdeführerin
selbst abstützen, ist eindeutig erstellt, dass diese als GmbH in den ge-
nannten Jahren der Inhaberin und gleichzeitig Arbeitnehmerin
W._______ mit Fr. 43'200.-- bzw. 39'600.-- je einen Bruttolohn
ausbezahlt hat, welcher das BVG-Minimum klar übersteigt. Dies
genügt bereits, um eine Anschlusspflicht gemäss BVG anzunehmen.
4.2.2 Hinzu kommt, dass der Bruttolohn von Fr. 32'920.50, der dem
Arbeitnehmer W._______ im Jahre 2004 ausbezahlt worden ist, das
BVG-Minimum ebenfalls klar übersteigt, ohne dass ein Anschluss an
eine Vorsorgeeinrichtung nachgewiesen worden wäre. Dass die Be-
schwerdeführerin ankündet, sie werde dessen Beiträge bei seiner ak-
tuellen Versicherung einzahlen, ändert daran nichts.
4.2.3 Damit muss nicht noch geprüft werden, ob die im Jahre 2005 nur
sehr kurz bei der Beschwerdeführerin tätig gewesenen Z._______ und
T._______ unter das BVG-Obligatorium fallen.
4.3 Insgesamt ergibt sich also, dass die Beschwerdeführerin ab dem
Jahre 2003 sich (wieder) einer registrierten Vorsorgeeinrichtung hätte
anschliessen müssen. Da sie es nicht von sich aus getan hat, ist der
Seite 6
C-3946/2007
Zwangsanschluss zu Recht und rückwirkend per 1. Januar 2003 er-
folgt. Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt. Die Verfahrenskosten sind ge-
mäss dem Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 800.-- festgelegt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Seite 7
C-3946/2007
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: >
Seite 8