Abtei lung II I
C-3946/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
Y_______
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3946/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1976 geborene thailändische Staatsangehörige A_______
(nachfolgend: Gesuchsteller) und dessen Ehefrau, die 1979 geborene
Landsfrau S_______ (nachfolgend Gesuchstellerin) beantragten am
18. April 2008 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok für sich
und ihre 2004 geborene gemeinsame Tochter ein Visum für einen
dreimonatigen Besuchsaufenthalt. Als Zweck ihrer Reise gaben die
Gesuchsteller an, die Mutter des Gesuchstellers, Frau Y_______
(nachfolgend Gastgeberin bzw. Beschwerdeführerin) in Zofingen im
Kanton Aargau besuchen zu wollen. Die Schweizer Vertretung lehnte
die Erteilung der Visa formlos ab und überwies die Gesuche der
Vorinstanz zum Entscheid.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau bei der Gastgeberin
weitere Auskünfte eingeholt und an die Vorinstanz weitergeleitet hatte,
wies diese das Gesuch um Erteilung der Besuchervisa mit Verfügung
vom 4. Juni 2008 ab. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen
damit, dass keine Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wie-
derausreise der Gesuchsteller nach deren Besuchsaufenthalt bestehe.
Sie lebten in einer Region, aus welcher als Folge der dort herrschen-
den wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend
starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. In ihren persönlichen
Verhältnissen seien keine gesellschaftlichen oder familiären Verpflich-
tungen bzw. Verantwortlichkeiten zu erkennen. Ferner hätten die von
den zuständigen Inlandbehörden durchgeführten Abklärungen erge-
ben, dass die im Rahmen des Besuchsaufenthalts zu erwartenden fi-
nanziellen Garantien ungenügend seien. Vor dem gesamten Hinter-
grund der konkreten Verhältnisse bestünden begründete Zweifel am
angegebenen Aufenthaltszweck.
C.
Mit Beschwerde vom 13. Juni 2008 beantragt die Gastgeberin beim
Bundesverwaltungsgericht, die verweigernde Verfügung sei aufzuhe-
ben und die Visa für einen Besuchsaufenthalt von mindestens einem
Monat seien zu erteilen. Zur Begründung macht sie geltend, die Vorin-
stanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Ge-
suchsteller nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Die
Gesuchsteller wollten wirklich nur für einen Besuchsaufenthalt einrei-
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sen. Sie gäben sich deshalb auch mit nur einem Monat zufrieden, soll-
te ein längerer Aufenthalt nicht möglich sein. Der Gesuchsteller erwirt-
schafte als Techniker mit der Reparatur von Kühl- und Klimaanlagen
ein für lokale Verhältnisse gutes Einkommen und die Gesuchstellerin
habe starke familiäre Bindungen; sie habe sich verpflichtet, ihre Eltern
zu pflegen und deren Versorgung sicherzustellen. Sie (die Beschwer-
deführerin) habe ein besonderes Interesse daran, ihren Sohn und des-
sen Familie hier in der Schweiz begrüssen zu können, sei es ihr doch
als Betreiberin eines Restaurants aus zeitlichen Gründen seit Jahren
nicht vergönnt, ihre Angehörigen in Thailand zu besuchen.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2008
auf Abweisung der Beschwerde. Für die behaupteten günstigen Ver-
hältnisse bei den Gesuchstellern würden keine Nachweise erbracht.
Komme hinzu, dass die ganze Familie gemeinsam in die Schweiz kom-
men wolle, was den Anreiz zur Heimreise verringere. Und schliesslich
seien auch die finanziellen Garantien der Gastgeberin ungenügend.
Letztere weise ein steuerbares Einkommen von unter zwanzigtausend
Franken aus, habe Betreibungen und Steuerschulden.
E.
Die Beschwerdeführerin machte von dem ihr eingeräumten Recht auf
Replik keinen Gebrauch.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. In der vorliegend zu
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beurteilenden Streitsache ist das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils
2A.451/2002 vom 28. März 2003).
2.
2.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und ein
Visum, sofern sie nicht von der Visumpflicht befreit sind (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 3 ff. der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumver-
fahren [VEV, SR 142.204]).
2.2 Die Gesuchsteller können sich als thailändische Staatsangehörige
auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegen deshalb der Vi-
sumspflicht.
3.
3.1 Das Gesetz setzt für die Erteilung eines Visums unter anderem
voraus, dass Einreisewillige für die gesicherte Wiederausreise Gewähr
bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5
Abs. 2 AuG). Darüber ist im Rahmen einer Prognose zu befinden, in
welche die allgemeine Lage im Herkunftsland, die persönlichen Ver-
hältnisse der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers sowie sonstige
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Gegebenheiten des Einzelfalles einzubeziehen sind (vgl. dazu ALBERTO
ACHERMANN, Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im
Bereich des Ausländer- und Bürgerrechts, S.197, in: ALBERTO ACHERMANN
/ MARTINA CARONI / ASTRID EPINEY / WALTER KÄLIN / MINH SON NGUYEN / PETER
UEBERSAX [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2007/2008, Bern 2008).
3.2 Im weitern wird für eine Visumerteilung vorausgesetzt, dass die
Einreisewilligen die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel
besitzen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 VEV kann
der Nachweis ausreichender finanzieller Mittel mit Bargeld oder Bank-
guthaben, mit einer Verpflichtungserklärung, einer Reiseversicherung
oder einer anderen Sicherheit erbracht werden. Nach Art. 6 Abs. 1
VEV kann die Behörde zum Nachweis ausreichender finanzieller Mittel
die unterzeichnete Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen
Person in der Schweiz verlangen. Die Garantiesumme beträgt im Falle
von Familien 30'000 Franken und verpflichtet die garantierende Person
gemäss Art. 7 Abs. 1 VEV, ungedeckte Kosten für den Lebensunterhalt
(inkl. Krankheit und Unfall) und die Rückreise zu übernehmen. Art. 8
Abs. 1 VEV schliesslich sieht vor, dass die Verpflichtungserklärung von
der zuständigen kantonalen oder kommunalen Behörde kontrolliert
wird.
3.3 Gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. d in fine VEV wird das Visum auch
dann verweigert, wenn begründete Zweifel am Aufenthaltszweck be-
stehen.
4.
4.1 Zwar trifft es zu, dass die Wirtschaft Thailands nach Bewältigung
der Asienkrise von 1997 wieder zu neuem Wachstum gelangt ist. Auch
2007 lag das Wirtschaftswachstum bei 4,8% (2006: 5,1%), obwohl sich
die Rahmenbedingungen durch eine innenpolitische Krise verschlech-
tert hatten und die Binnennachfrage zurückging. Für 2008 erwartet
Thailand ein Wachstum von 4,5% bis 5,5% (vgl. Länder- und Reisein-
formationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Rei-
seinformationen, Thailand, Wirtschaft,
, Stand: Juni 2008, besucht am 13. Oktober 2008). Die
grundsätzlich ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können
aber nicht über die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite
Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen ökonomi-
schen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoin-
landprodukt pro Kopf der Bevölkerung betrug im Jahre 2007 nur gera-
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de 3'720 USD. Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen,
ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingun-
gen eine bessere Existenz sichern zu können. Der Trend zeigt sich er-
fahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von
Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Bezie-
hungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies ange-
sichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung
ausländerrechtlicher Bestimmungen.
4.2 Bei der Risikoanalyse im Zusammenhang mit der gesicherten Wie-
derausreise sind nach dem bereits Gesagten nicht nur die allgemeine
Lage im Herkunftsland, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller
bzw. einer Gesuchstellerin im Heimat- oder ständigen Aufenthaltsstaat
beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder
familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose
für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss
bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die keine der erwähnten
Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhal-
ten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines
fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewillig-
ter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt werden.
4.3
4.3.1 Bei den Gesuchstellern handelt es sich um 32- bzw. 29-jährige
Ehegatten, die mit ihrer gemeinsamen 4-jährigen Tochter einreisen
wollen. Nach Angaben der Beschwerdeführerin arbeitet der Gesuch-
steller als Reparatur-Techniker für Kühl- und Klimaanlagen bei einem
Unternehmen mit Sitz in Bangkok. Das Handwerk als Reparatur-Tech-
niker sei in Thailand sehr gefragt, so dass der Gesuchsteller ein für
dortige Verhältnisse gutes Einkommen erziele. Kraft seiner soliden Fi-
nanzlage habe er es sich in der Vergangenheit auch leisten können,
für sich und seine Familie ein Eigenheim zu erwerben. Was die Ge-
suchstellerin betrifft, so soll sie sich gemäss den Vorbringen der Be-
schwerdeführerin der Pflege und Versorgung ihrer Eltern verpflichtet
haben.
4.3.2 Ob die Eltern der Gesuchstellerin schon heute betreuungsbe-
dürftig sind, worin diese Betreuung gegebenenfalls besteht und wer für
deren Erbringung sonst noch in Frage kommt, wurde von der Be-
schwerdeführerin nicht offengelegt. Aufgrund der äusseren Umstände
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kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, die zurückbleiben-
den Angehörigen müssten intensiv betreut werden und für diese Be-
treuung stehe einzig die Gesuchstellerin zur Verfügung.
4.3.3 Ebenfalls nicht präzisiert bzw. belegt sind die Angaben, wonach
der Gesuchsteller einer beständigen und für thailändische Verhältnisse
gut entlöhnten Arbeitstätigkeit nachgehe. Verträge, Lohnabrechnun-
gen, Bankauszüge oder sonstige Dokumente, welche geeignet wären,
die behaupteten soliden beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
nachzuweisen, wurden keine eingereicht. Überdies nimmt die Be-
schwerdeführerin auch nicht zu der Frage Stellung, wie genau der Ge-
suchsteller die geplante lange Landesabwesenheit mit seinen berufli-
chen Aktivitäten in Einklang bringen will. Angesichts der angespannten
Arbeitsmarktsituation in Thailand dürfte dies denn auch nicht ohne
weiteres möglich sein.
4.3.4 Gestützt auf die bestehende Aktenlage durfte die Vorinstanz es
als zusätzlichen Risikofaktor betrachten, wenn die Gesuchsteller ge-
meinsam und mit ihrem Kind einreisen würden. In solchen Konstella-
tionen kann ganz allgemein die Gefahr bestehen, dass familiäre
Bindungen zur Herkunftsregion keine wesentliche Bedeutung mehr
haben und der emotionale Lebensmittelpunkt vom Heimat- in den
Gaststaat verschoben wird. Eine fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise ist ohne das Vorliegen erheblicher Verpflichtungen im
Heimatland in solchen Fällen gemeinhin nicht mehr ausreichend si-
chergestellt. Dies gilt um so mehr, als dass beide Gesuchsteller mit
der Mutter des Gesuchstellers bereits über eine wichtige Bezugsper-
son in der Schweiz verfügen.
4.4 Alles in allem ist die Beurteilung durch die Vorinstanz – soweit es
um die Einschätzung der Gewähr für eine Wiederausreise geht – nicht
zu beanstanden. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass auch die
Schweizerische Vertretung in Bangkok, welche mit den sozialen, wirt-
schaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat der Ge-
suchsteller gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild der Einrei-
sewilligen machen kann, Bedenken gegen eine Einreise hegte.
5.
Gemäss Darstellung der Gesuchsteller im Antragsformular war vorge-
sehen, dass die Gastgeberin die Kosten des Besuchsaufenthalts über-
nehme. Deren Wohngemeinde (Zofingen) teilte dem kantonalen Migra-
tionsamt am 16. Mai 2008 mit, dass die Gastgeberin über ein jährli-
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ches steuerbares Einkommen von Fr. 17'291.- und über kein nennens-
wertes Vermögen verfüge. Schuld- und betreibungsrechtlich seien
zwar keine Verlustscheine, aber zwei Betreibungen aktenkundig. Zu-
dem sei eine Steuerrechnung offen. Die Gastgeberin hat diese Verhält-
nisse weder im Gesuchs- noch im nachfolgenden Beschwerdeverfah-
ren zu irgend einem Zeitpunkt als unrichtig gerügt. Dies obwohl sie
von der Einschätzung der Wohngemeinde mit einer Kopie informiert
worden war und obwohl die Vorinstanz sowohl in der angefochtenen
Verfügung wie auch in der Vernehmlassung auf ungenügende finanzi-
elle Verhältnisse und damit fehlende Garantiefähigkeit geschlossen
hat. Damit ist auch in diesem Punkt von Gründen für eine Verweige-
rung der Besuchsvisa auszugehen.
6.
6.1 Sowohl die Schweizerische Vertretung in Bangkok wie auch die
Vorinstanz äusserten Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck. Vor
dem Hintergrund der fehlenden Gewähr für eine Wiederausreise und
der für einen dreimonatigen Aufenthalt offensichtlich ungenügenden fi-
nanziellen Ressourcen scheinen diese Zweifel berechtigt. Sie sind
umso mehr am Platz, als die Beschwerdeführerin geltend macht, ein
starkes berufliches Engagement und die fehlende Möglichkeit einer
Stellvertretung im Restaurantbetrieb verunmögliche es ihr seit Jahren,
ihre Angehörigen in Thailand zu besuchen. Bei dieser Sachlage ist al-
lerdings nicht einsehbar, wie sie ungeachtet dieser Arbeitslast ausrei-
chend Zeit haben will, um ihre geladenen Gäste während dreier Mona-
te betreuen zu können. Unter den gegebenen Umständen könnten die
Gesuchsteller versucht sein, ihren Aufenthalt nicht nur zu rein touristi-
schen Zwecken, sondern auch dazu zu nutzen, der Beschwerdeführe-
rin bei ihren beruflichen Aktivitäten an die Hand zu gehen. In dem von
der Beschwerdeführerin geleiteten thailändischen Spezialitätenrestau-
rant wären einfache Aushilfstätigkeiten sicherlich problemlos möglich
und würden überdies gegen aussen auch kaum auffallen. Durch eine
solche Tätigkeit wären die Gesuchsteller letztlich nicht nur in der Lage,
zur Finanzierung ihres Aufenthaltes selber beizutragen, sondern könn-
ten überdies die nach eigenen Angaben stark beanspruchte Be-
schwerdeführerin entlasten.
7.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz deshalb zu
Recht davon ausgehen, dass Gründe zur Verweigerung der beantrag-
ten Visa bestanden in Form fehlender Gewähr für eine anstandslose
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und fristgerechte Wiederausreise (Art. 5 Abs. 2 AuG), ungenügender
finanzieller Ressourcen bzw. fehlender Garantiefähigkeit (Art. 5 Abs. 1
Bst. b AuG) und in Form ernsthafter Zweifel am deklarierten Aufent-
haltszweck (Art. 16 Abs. 1 Bst. d in fine VEV).
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Ver-
fahrenskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Dossiers ZEMIS 3750287 / 15025259 / 15025252
retour)
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