Abtei lung II I
C-3948/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Frank Seethaler (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Bernard Maitre;
Gerichtsschreiberin Karin Behnke
A._______
vertreten durch I._______
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidität; Verfügung der IVSTA vom 9.5.2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3948/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1956 geborene, verheiratete, kosovarische Staatsangehörige
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) lebt in Kosovo. Er hat von
1989 bis 1993 in der Schweiz als Bäcker (Praktikant) gearbeitet und
dabei Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenversicherung entrichtet (IV-Akt. 3). Mit Gesuch vom
10. März 2005 meldete er sich zum Bezug einer schweizerischen In-
validenrente an (IV-Akt. 2).
B.
Die mit dem Leistungsgesuch befasste IV-Stelle für Versicherte im
Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) zog insbesondere folgende
Unterlagen medizinischen und wirtschaftlichen Inhalts bei: Fragebogen
für Arbeits- und Lohnverhältnisse von Unselbständigerwerbenden (IV-
Akt. 4); Fragebogen für den Versicherten vom 20. Mai 2005 (IV-Akt. 7);
Austrittsbericht des Instituts für kardiovaskuläre Erkrankungen des
Universitätsspitals Belgrad (undatiert; IV-Akt. 16, 17, 25); Bericht von
Dr. med. R._______, Internist-Kardiologe, vom 30. November 2005 (IV-
Akt. 23, 26, 27, 28); Bericht des Instituts für kardiovaskuläre Er-
krankungen des Universitätsspitals Belgrad vom 25. Januar 1996 (IV-
Akt. 31, 32); Bericht von Dr. med. T._______, Internist-Kardiologe,
Deutsche Klinik für kardiovaskuläre Krankheiten, Medicus, vom
1. April 2006 (IV-Akt. 33, 34, 35, 36); Bericht von Dr. med. I._______
vom 30. März 2006 (IV-Akt. 37); Bericht von Dr. X._______, Neuro-
psychiater, vom 12. September 2006 (IV-Akt. 38, 41, 42, 45, 46, 47,
48); Bericht von Dr. med. R._______ vom 12. September 2006 (IV-Akt.
39, 40, 43, 44); Bericht des RAD Rhone vom 1. März 2006 (IV-Akt. 50);
Bericht des RAD Rhone vom 21. Juni 2006 (IV-Akt. 52); Bericht des
RAD Rhone vom 12. Dezember 2006 (IV-Akt. 54); Bericht von Dr. med.
J._______, Neuropsychiater, AURA - Klinik für Neurologie und
Psychiatrie, vom 13. Januar 2007 (IV-Akt. 72); Bericht von Dr. med.
I._______ vom 15. Januar 2007 (IV-Akt. 73); Schlussbericht des RAD
Rhone vom 10. April 2007 (IV-Akt. 75).
Mit Verfügung vom 9. Mai 2007 hat die Vorinstanz das Leistungs-
gesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen, dass
keine rentenbegründende Invalidität vorliege (IV-Akt. 77).
Seite 2
C-3948/2007
C.
Gegen die Verfügung vom 9. Mai 2007 hat der Beschwerdeführer am
7. Juni 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er
beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 9. Mai 2007 und die Zu-
sprechung einer ganzen Rente und im Eventualstandpunkt die Rück-
weisung an die Vorinstanz für weitere medizinische Abklärungen. Er
begründete seine Begehren im Wesentlichen damit, dass er wegen
psychischen und somatischen Beschwerden (Herz, Lunge) auch eine
leichte Tätigkeit nicht ausüben könne.
D.
Mit Vernehmlassung vom 5. September 2007 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde, da die gesundheitlichen Be-
einträchtigungen des Beschwerdeführers lediglich eine 30%ige
Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bewirkten, was zu
einem Invaliditätsgrad von 43% führe und vorliegend zu keiner In-
validenrente berechtige.
E.
Mit Replik vom 3. Oktober 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest. Die Vorinstanz verzichtete auf die Erstattung einer
Duplik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Ge-
Seite 3
C-3948/2007
mäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva-
lidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, so-
weit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochten Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf
einzutreten.
1.5 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren Mitte März
2009 auf die Abteilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt sich
neu zusammen aus Richter Frank Seethaler und Richter Bernard
Maitre der Abteilung II sowie Richter Beat Weber der Abteilung III.
2.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie-
ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderati-
ven Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Ju-
goslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hin-
weis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehe-
maligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber
mit Serbien beziehungsweise (nach dessen Unabhängigkeitserklä-
rung) Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlos-
sen. Für den Beschwerdeführer als Bürger von Kosovo findet demnach
weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsab-
kommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkom-
mens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren
Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften,
zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invali-
denversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes be-
stimmt ist.
Seite 4
C-3948/2007
Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung ge-
langen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leis-
tungen der schweizerischen Invalidenversicherung gemäss vorstehen-
der Ausführungen auf Grund des IVG, der Verordnung über die Invali-
denversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des ATSG
sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11).
2.2 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessen-
heit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden ge-
setzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Beschwer-
deverfahren grundsätzlich für die Bestimmung des rechtserheblichen
Sachverhalts die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der
strittigen Verfügung, vorliegend demnach der 9. Mai 2007, massge-
bend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen). Weiter sind in zeitlicher
Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei
der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung
hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb
das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den All-
gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar. Die im ATSG
enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsun-
fähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode ent-
sprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten
Begriffen in der Invalidenversicherung. Demzufolge haben die von der
Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herr-
schaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V 343).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die
Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderun-
gen abzustellen (4. IV-Revision). Nicht zu berücksichtigen sind die
durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am
1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden
Seite 5
C-3948/2007
werden deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig ge-
wesenen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert.
3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebre-
chen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7
ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede-
rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkei-
ten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Ar-
beitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Ar-
beit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte
sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis
2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit-
tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha-
ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise
frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge-
mäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurtei-
Seite 6
C-3948/2007
lung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge-
rungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil
des EVG vom 26. Januar 2006, I 268/2005 E. 1.2, mit Hinweis auf
BGE 125 V 352 E. 3.a).
Die fachliche Qualifikation des Experten oder Teilgutachters spielt für
die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche Rolle.
Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen
sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten
verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gut-
achter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein ent-
sprechender, dem Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse
dienender, spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des
den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt. Einem Gutachten
kommt schon dann kein voller Beweiswert zu, wenn Indizien gegen
seine Zuverlässigkeit sprechen; es muss nicht feststehen, dass das
Gutachten effektiv nicht den Tatsachen entspricht, was nicht mit
medizinischen Fachpersonen besetzte Behörden oft nicht beurteilen
können (Urteil des EVG vom 16. Oktober 2002, I 779/01; Urteile des
Bundesgerichts vom 10. April 2007, I 362/06 und vom 12. März 2007,
U 203/06). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für
die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b;
AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des EVG vom 24. Januar 2000, I 128/98,
E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Be-
obachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten
Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver-
lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit
weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich
sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum
Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies
gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den be-
handelnden Spezialarzt (Urteil des EVG vom 20. März 2006, I 655/05
E. 5.4 mit Hinweisen).
Seite 7
C-3948/2007
3.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Ein-
kommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er-
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Va-
lideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkom-
men ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber
gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkom-
mensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen)
Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Inva-
lideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfälli-
ge rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum
Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berück-
sichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
3.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch
auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertels-
rente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente. Gemäss
Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen
eine abweichende Regelung vorsehen.
3.7 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühes-
tens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu
40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a)
oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ge-
wesen war (lit. b).
Seite 8
C-3948/2007
3.8 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität
während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizeri-
sche Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter
mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden
die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich
für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet
(Art. 48 Abs. 2 IVG).
4.
Der Beschwerdeführer hat nach Verlassen der Schweiz gemäss
seinen eigenen Angaben keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt, so
dass vorliegend aufgrund der ärztlichen Angaben zu prüfen ist, ob er
bis zum 9. Mai 2007 in rentenbegründendem Ausmass invalid ge-
worden ist.
4.1 Den Akten zufolge leidet der Beschwerdeführer unter einer
chronischen hypertensiven Kardiomyopathie NYHA II (ICD-10: I11.0),
einer ischämischen Kardiomyopathie bzw. einem Status nach drei-
facher Bypassoperation im Januar 1996 (ICD-10: I25.5), einer
rezidivierenden depressiven Störung, mit einer gegenwärtig mittel-
gradigen Episode (ICD-10: F33.1), und einer undifferenzierten
Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1). Dabei handelt es sich um
labile pathologische Geschehen, so dass ein allfälliger Renten-
anspruch erst nach der gesetzlichen Wartefrist von einem Jahr ent-
stehen kann, während welchem der Beschwerdeführer ohne wesent-
lichen Unterbruch zu mindestens 50% arbeitsunfähig gewesen war
(Art. 29 Abs. 1 Bst. b in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig ge-
wesenen Fassung).
4.2 Hinsichtlich des Einflusses der erwähnten Erkrankungen auf die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sind sich der IV-Stellenarzt
und die örtlichen kosovarischen Ärzte darin einig, dass eine Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit von 100% im angestammten Beruf
vorliegt. Hingegen bleibt unklar, in welchem Ausmass der Be-
schwerdeführer auch in einer Verweisungstätigkeit eingeschränkt ist.
5.
5.1
Seite 9
C-3948/2007
5.1.1 Der beigezogene IV-Stellenarzt Dr. med. C._______ging in
seinem vorläufigen Schlussbericht vom 21. Juni 2006 – nach Vervoll-
ständigung der Unterlagen – von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit seit Juni 1996
aus. Dabei berücksichtigte er lediglich die somatischen Beschwerden
(IV-Akt. 52). In seinem Schlussbericht vom 10. April 2007 erachtete Dr.
med. C._______ den Beschwerdeführer wegen der zusätzlichen
psychischen Beschwerden seit September 2006 zu 30% in seiner
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (IV-Akt. 75).
5.1.2 Demgegenüber ging Dr. med. R._______, bei welchem der Be-
schwerdeführer seit Januar 1996 regelmässig zur Behandlung geht,
von einer vollständigen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit aus (IV-Akt.
23, 27, 28, 39, 40, 43, 44). Dr. med. T._______ diagnostizierte in
seinem Bericht vom 1. April 2006 einen Status nach Vorderwand-
infarkt, einen Status nach dreifacher Bypassoperation, eine de-
kompensierte chronische, ischämische und hypertensive Kardiomyo-
pathie, NYHA II und eine Adipositas. Die Echokardiographie zeigte
eine Reduktion der systolischen Funktion und eine diastolische Dys-
funktion, jeweils links. Eine Ergometrie konnte nicht durchgeführt
werden. Aufgrund der verminderten Auswurffraktion (35%) und der
Adipositas (BMI 40) schloss Dr. med. T._______ auf eine deutlich
reduzierte Arbeitsfähigkeit und empfahl Diät und eine medikamentöse
Therapie (IV-Akt. 33, 34, 35, 36). Dr. med. I._______, welcher den
Beschwerdeführer im Auftrag der IV-Stelle untersucht hat, erachtete
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls als deutlich ein-
geschränkt, ohne sich genauer festzulegen (IV-Akt. 37). Der Neuro-
psychiater Dr. med. X._______, bei welchem der Beschwerdeführer
seit 10. Februar 2006 behandelt wird, diagnostizierte eine Angst- und
depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) und erachtete den Be-
schwerdeführer als dauernd arbeitsunfähig (IV-Akt. 38, 41, 42, 45, 46,
47, 48). Dr. med. J._______, Neuropsychiater, Klinik für Neurologie
und Psychiatrie AURA, diagnostizierte in seiner Expertise vom 13.
Januar 2007 eine rezidivierende depressive Störung, mit einer
gegenwärtig mittelgradigen Episode (ICD-10: F33.1) sowie eine un-
differenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.1). Er erachtete
den Beschwerdeführer aufgrund dieser Beschwerden als zu 30% ein-
geschränkt in seiner Arbeitsfähigkeit (IV-Akt. 72). Dr. med. I._______,
welcher den Beschwerdeführer im Auftrag der Vorinstanz wegen der
psychischen Störungen ein weiteres Mal begutachtete, schloss sich
der Ansicht von Dr. med. J._______ (IV-Akt. 73).
Seite 10
C-3948/2007
5.2 Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
aufgrund der psychischen Störung zu 30% in seiner Arbeitsfähigkeit in
einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt ist. Die Expertise von Dr.
med. J._______ erscheint nachvollziehbar und schlüssig. Ferner ver-
fügt er über den entsprechenden Facharzttitel, welcher für die Be-
urteilung der Auswirkungen der psychischen Störungen erforderlich ist.
Hingegen bleibt unklar, wieweit der Beschwerdeführer in einer an-
gepassten Tätigkeit aus somatischer Sicht eingeschränkt ist. Die
Kardiologen Dres. med. R._______ und T._______ erachteten den
Beschwerdeführer wegen des Herzleidens als arbeits- und erwerbs-
unfähig. Auch aus der Begutachtung von Dr. med. I._______ vom 30.
März 2006 geht nicht mit der erforderlichen Klarheit hervor, wieweit
der Beschwerdeführer auch in einer angepassten Tätigkeit ein-
geschränkt ist. Hinzu kommt, dass eine Ergometrie nicht durchgeführt
werden konnte, wobei aus den Akten nicht hervorgeht, weshalb der
Beschwerdeführer den Rad-Ergometer nicht besteigen konnte (Herz-
insuffizienz, Adipositas oder andere Gründe). Aus dem Schreiben der
Vorinstanz vom 9. März 2006 und dem Bericht des RAD Rhone vom 1.
März 2006 geht jedoch hervor, dass eine Ergometrie als unabdingbar
erachtet wurde (IV-Akt. 9, 50). Ob den kardiovaskulären Risikofaktoren
und der Verminderung der körperlichen Leistungsfähigkeit allein durch
die Beschränkung auf körperlich leichte Tätigkeiten ausreichend
Rechnung getragen worden ist, wie dies der IV-Stellenarzt getan hat,
bleibt damit offen. Hinzu kommt, dass Dr. med. C._______ All-
gemeinmediziner ist und damit nicht über die erforderliche Quali-
fikation verfügt, um die Auswirkungen des Herzleidens auf die Arbeits-
fähigkeit beurteilen zu können. Ferner sind seine Berichte nicht ein-
gehend begründet.
5.3 Unter diesen Umständen und insbesondere angesichts der sich
widersprechenden Beurteilungen der verschiedenen Ärzte sowie der
unvollständigen medizinischen Dokumentation muss das Bundesver-
waltungsgericht feststellen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt
vorliegend nur ungenügend abgeklärt ist. Damit ist der Beschwerde-
grund von Art. 49 lit. b VwVG gegeben, was zur Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung führt.
6.
6.1 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz aus-
nahmsweise die zu beurteilende Sache, statt selbst zu entscheiden,
Seite 11
C-3948/2007
mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen. Ein
solcher Ausnahmefall ist vorliegend wegen der in entscheidenden
Punkten unvollständigen Akten gegeben, weshalb die Sache an die
Vor- instanz zurückgewiesen wird.
6.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in seiner Heimat oder in
der Schweiz kardiologisch begutachten zu lassen. Sinnvollerweise ist
auch eine Ergometrie durchzuführen. Die begutachtenden Ärzte
müssen sich über die verbleibende Arbeitsfähigkeit in einer Ver-
weisungstätigkeit aus kardiologischer Sicht äussern. Danach hat die
Vorinstanz einen Einkommensvergleich durchzuführen und wiederum
eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.
7.
Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die an-
gefochtene Verfügung vom 9. Mai 2007 aufgehoben und die Sache an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Ab-
klärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu
verfüge.
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unter-
liegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen
der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vor-
instanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG). Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der vom
Beschwerdeführer am 7. November 2007 geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 300.-- ist zurück zu erstatten.
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu-
sprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere
notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Der Beschwerdeführer
ist im vorliegenden Verfahren durch I._______ vertreten (nicht-
Seite 12
C-3948/2007
anwaltliche berufsmässige Vertretung; Art. 10 Abs. 2 VGKE). Ihm ist
daher eine Parteientschädigung für die ihm entstandenen notwendigen
Kosten zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die
Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2
S. 2 VGKE). Eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- er-
scheint als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutzuheissen, als die angefochtene
Verfügung vom 9. Mai 2007 aufgehoben und die Sache an die Vor-
instanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 300.-- wird zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 300.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 527.56.366.254)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Seite 13
C-3948/2007
Frank Seethaler Karin Behnke
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 14