B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3948/2017
Ur t e i l vom 2 3 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rückerstattung
Rente, Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2016.
C-3948/2017
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 sprach die Ausgleichskasse des Kantons
Luzern (im Folgenden: AK LU) dem 1949 geborenen, damals in B._______
wohnhaften Schweizer Bürger C._______ (im Folgenden: Versicherter
oder Verstorbener) eine ordentliche Altersrente in der Höhe von monatlich
Fr. 1‘909.- zu (Akten [im Folgenden: act.] der Schweizerischen Ausgleichs-
kasse [im Folgenden: SAK oder Vorinstanz] 8). Nachdem der Versicherte
seinen Wohnsitz per 5. Oktober 2014 nach D._______ verlegt hatte, wurde
die ordentliche Altersrente ab dem 1. Dezember 2014 zuständigkeitshalber
von der SAK ausgerichtet (act. 6 und 9 bis 15).
B.
Am 15. Mai 2015 orientierte der Bruder des Versicherten, E._______, die
SAK telefonisch über den Hinschied des Versicherten (act. 16). Daraufhin
wurde E._______ mit Schreiben vom 20. August 2015 darauf aufmerksam
gemacht, dass die SAK noch keine Todesurkunde erhalten habe und die
Rente für den Monat Mai 2015 zu Unrecht auf das Bankkonto in D._______
überwiesen worden sei. Weiter bat die SAK um Bekanntgabe der Erben
und Einreichung der Todesurkunde (act. 21). Ebenfalls am 20. August 2015
wurde die F._______ LTD um Rückerstattung des Betrages in der Höhe
von Fr. 1‘918.- gebeten (act. 22). Nachdem die Schwester des Versicher-
ten, A._______ (im Folgenden auch: Beschwerdeführerin), der SAK am
15. September 2015 telefonisch mitgeteilt hatte, dass sie fünf Brüder und
Schwestern seien, sie sich um die Angelegenheiten kümmere und es nicht
nötig sei, eine Rückerstattungsverfügung an jeden von ihnen zu senden,
sondern nur an sie (act. 23), ging am 29. September 2015 der Todesschein
bei der SAK ein; diesem ist als Todesdatum des Versicherten der 21. April
2015 zu entnehmen (act. 25).
C.
In der Folge erliess die SAK am 19. Oktober 2015 eine an A._______
adressierte Rückerstattungsverfügung betreffend die – für den Monat Mai
2015 geleistete – Rentenzahlung über den Betrag von Fr. 1‘918.- (act. 26).
Hiergegen erhob A._______ am 3. November 2015 Einsprache und führte
zur Begründung zusammengefasst aus, es bestehe nur eine Chance, an
das Geld ihres Bruders zu kommen, wenn mit den nötigen Unterlagen auf
der entsprechenden Bankfiliale in D._______ vorgesprochen werde. Ob-
wohl sich schon das Beschaffen der Unterlagen als schwierig erweise,
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würde sie das gerne im Frühling versuchen. Bis dahin habe sie keine Mög-
lichkeit, über das Geld zu verfügen. Sobald sie im Besitz des Geldes sei,
werde sie es sofort an die genannte Stelle überweisen (act. 28).
D.
In Beantwortung des Schreibens der SAK vom 18. März 2016 (act. 31) liess
die Beschwerdeführerin die SAK mit Schreiben vom 3. April 2016 wissen,
dass die geplante Reise ihres Bruders nach D._______ habe abgesagt
werden müssen; dieser hoffe, die Reise im Herbst auf sich nehmen zu kön-
nen. Die E-Mails an die Bank in D._______ würden nur selten beantwortet,
und wenn man anrufe, könne man sich nur schwerlich verständigen. Sie
habe jetzt nochmals eine E-Mail geschrieben und darum gebeten, andere
Möglichkeiten aufzuzeigen, wie sie an das Geld kommen könnten. Wie
eine Mitarbeiterin im Herbst 2015 mitgeteilt habe, seien auch die Bemü-
hungen der SAK zur Rückerstattung erfolglos geblieben (act. 33). In der
Folge erliess die SAK am 5. Dezember 2016 einen Entscheid, mit welchem
sie die Einsprache abwies (act. 35).
E.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Januar 2017
– entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids vom
5. Dezember 2016 (act. 35) – beim Sozialversicherungsgericht des Kan-
tons G._______ Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung
des angefochtenen Einspracheentscheids vom 5. Dezember 2016
(act. 37).
F.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 trat dieses Gericht mangels Zuständigkeit
auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache nach Eintritt der
Rechtskraft dieser Verfügung an das Bundesverwaltungsgericht (act. im
vorliegenden Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
G.
Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Juli 2017 ging eine Kopie der Be-
schwerdeschrift vom 3. Januar 2017 samt Beilagen sowie die Verfügung
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons G._______ vom 2. Mai 2017
an die Vorinstanz. Diese wurde ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung
insbesondere auch zum anwendbaren Recht in Bezug auf den in
D._______ verstorbenen Bruder der Beschwerdeführerin einzureichen (B-
act. 2).
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H.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Oktober 2017 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (B-act. 6).
I.
Mit prozessleitender Verfügung vom 13. November 2017 wurde der Be-
schwerdeführerin Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Replik und ent-
sprechende Beweismittel einzureichen (B-act. 7); in der Folge liess sich die
Beschwerdeführerin hierzu nicht mehr vernehmen.
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Beweis-
mittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG ist das Bundes-
verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügun-
gen der SAK nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und somit für die Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig
(vgl. hierzu auch Urteil des BVGer C-6591/2011 vom 26. März 2013;
vgl. auch E. 3.3.3 hiernach).
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung
in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung (AHVG, SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ers-
ten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, so-
weit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerdeführerin – als ein Geschwister und (mögliche) Erbin
des verstorbenen Versicherten sowie Adressatin des angefochtenen Ein-
spracheentscheids vom 5. Dezember 2016 – ist durch diesen Entscheid
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besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerde-
legitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reicht wurde (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1
VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf einzutreten (vgl. hierzu auch
Urteile des BVGer C-6295/2014 vom 8. Dezember 2015 E. 2.3, C-
1711/2015 vom 21. Juli 2015 E. 1. sowie C-6591/2011 vom 26. März 2013).
1.4 Anfechtungsobjekt bildet der – die ursprüngliche Rückerstattungsver-
fügung vom 19. Oktober 2015 (act. 26) ersetzende (vgl. BGE 131 V 407
E. 2.1.2.1) – Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2016 (act. 35), mit
welchem die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung
vom 19. Oktober 2015 abgewiesen worden ist. Streitig und zu prüfen ist,
ob die SAK von der Beschwerdeführerin als postulierter Erbin bzw. von ihr
für die Erben des Verstorbenen zu Recht die Rückerstattung des Betrages
von Fr. 1‘918.- gefordert hat.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 212).
2.
Nachfolgend sind vorab weitere, im vorliegenden Verfahren ebenfalls
massgebliche Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Anspruch auf die Altersrente erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2
Satz 2 AHVG). Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstat-
ten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewähr-
ten Leistungen und seine oder ihre Erben rückerstattungspflichtig. Die SAK
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als diejenige Versicherungsträgerin, welche die infrage stehende unrecht-
mässige Leistung ausgerichtet hat, ist für die Rückforderung grundsätzlich
zuständig (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz.
22 zu Art. 2; vgl. auch SVR 1999 AHV Nr. 2 E. 2).
2.2 Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zu-
rückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der
Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärun-
gen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Münd-
lich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1 ATSG).
2.3 War der Erblasser Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland,
so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Heimatort zustän-
dig, soweit sich die ausländische Behörde mit seinem Nachlass nicht be-
fasst (Art. 87 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privat-
recht vom 18. Dezember 1987 [IPRG; SR 291]). Sie sind stets zuständig,
wenn ein Schweizer Bürger mit letztem Wohnsitz im Ausland sein in der
Schweiz gelegenes Vermögen oder seinen gesamten Nachlass durch letzt-
willige Verfügung oder Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder
dem schweizerischen Recht unterstellt hat. Art. 86 Abs. 2 bleibt vorbehal-
ten (Art. 87 Abs. 2 IPRG).
2.4 Gemäss Art. 91 Abs. 1 IPRG untersteht der Nachlass einer Person mit
letztem Wohnsitz im Ausland dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht
des Wohnsitzstaates verweist. Soweit nach Art. 87 IPRG die schweizeri-
schen Gerichte oder Behörden am Heimatort zuständig sind, untersteht der
Nachlass eines Schweizers mit letztem Wohnsitz im Ausland schweizeri-
schem Recht, es sei denn, der Erblasser habe in der letztwilligen Verfü-
gung oder im Erbvertrag ausdrücklich das Recht an seinem letzten Wohn-
sitz vorbehalten (Art. 91 Abs. 2 IPRG). Das auf den Nachlass anwendbare
Recht bestimmt, was zum Nachlass gehört, wer in welchem Umfang daran
berechtigt ist, wer die Schulden des Nachlasses trägt, welche Rechtsbe-
helfe und Massnahmen zulässig sind und unter welchen Voraussetzungen
sie angerufen werden können (Art. 92 Abs. 1 IPRG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin führte im Rahmen ihrer Beschwerde vom
3. Januar 2017 (B-act. 1) zusammengefasst aus, ihr Bruder sei am 21. April
2015 in D._______ gestorben. Sie sei erst am 5. Mai 2015 über den Tod
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informiert worden, und es seien nachher sofort die nötigen Stellen infor-
miert worden. Leider habe die SAK den Betrag von Fr. 1‘918.- schon an
eine Bankfiliale überwiesen gehabt. Die Kontaktaufnahme mit der Bank
habe sich als sehr schwierig erwiesen. Es scheine nur möglich, an das
Geld zu kommen, wenn man persönlich bei der Bank vorbeigehe. Sie hät-
ten keine Möglichkeit, über das Geld zu verfügen, solange niemand von
ihnen nach D._______ reise. Sie hätten hohe Beträge ausgegeben, um
ihren Bruder zurückzuführen und seine Angelegenheiten zu regeln. Sie
hätten die SAK gebeten, selber zu versuchen, an das Geld zu gelangen.
Dies scheine aber auch nicht möglich. Wenn sie das Geld hätten, wären
sie gerne bereit, es zurückzubezahlen.
3.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung vernehmlassungsweise am
30. Oktober 2017 (B-act. 6) zusammengefasst aus, die Frage, welches
Recht anwendbar sei, richte sich nach dem Internationalen Privatrecht,
dem Kollisionsrecht der betroffenen Länder. In casu sei nicht aktenkundig,
ob der Verstorbene eine letztwillige Verfügung hinterlassen habe. Er habe
ein Konto bei der H._______ gehabt. Es sei nicht bekannt, was nach sei-
nem Ableben damit passiert sei. Von Seiten der Geschwister sei überra-
schend nichts über sein in der Schweiz verbleibendes Vermögen und eine
allfällige letztwillige Verfügung bekannt, obwohl vorstellbar sei, dass er
nicht alle Brücken hinter sich abgebrochen habe und zumindest Bank- oder
Postkonti, eventuell Grundstücke, vorhanden sein könnten. Immerhin sei
festzustellen, dass seit seinem Todeszeitpunkt keine Nachricht bei den Er-
ben und der SAK darüber eingegangen sei, dass sich eine Behörde in
D._______ mit seinem Nachlass befasst hätte. In Anbetracht dieser Um-
stände, und selbst wenn eine allfällige Zuständigkeit einer ausländischen
Behörde in Betracht zu ziehen wäre, habe sich offensichtlich keine auslän-
dische Behörde mit dem Nachlass befasst. Nach Art. 87 Abs. 1 IPRG seien
demnach die schweizerischen Gerichte und Behörden am Heimatort zu-
ständig und das schweizerische Recht anwendbar (Art. 91 Abs. 2 IPRG).
3.3
3.3.1 Nicht bestritten unter den Parteien ist, dass der Erblasser seinen
Wohnsitz zum Zeitpunkt seines Todes am 21. April 2015 in D._______ ge-
habt und dass die F._______ LTD den Betrag in der Höhe von Fr. 1‘918.-
weder der Vorinstanz noch der Beschwerdeführerin zurückerstattet hatte.
Dazu bestand für sie als blosse Zahlungsstelle im Übrigen auch keine Ver-
pflichtung (vgl. hierzu BGE 118 V 214 E. 4a).
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3.3.2 Mit Blick auf den Tod des Versicherten am 21. April 2015 war der An-
spruch auf eine Altersrente der schweizerischen AHV am 30. April 2015
erloschen. Die von der Vorinstanz für den Monat Mai 2015 geleistete AHV-
Rente wurde somit unrechtmässig ausgerichtet und ist damit grundsätzlich
von den Erben zurückzuerstatten.
3.3.3 Aufgrund des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen in D._______ ist
gemäss Art. 87 IPRG in Verbindung mit Art. 91 IPRG das Bundesverwal-
tungsgericht zur Beurteilung der Fragen im Zusammenhang mit der seitens
der Vorinstanz verfügten Rückerstattung der ausgerichteten Altersrente
des Verstorbenen in der Höhe von Fr. 1‘918.- nur zuständig, wenn sich die
(…) Behörden mit dem Nachlass des Verstorbenen nicht befasst hätten
und/oder der verstorbene Versicherte sein in der Schweiz gelegenes Ver-
mögen oder seinen gesamten Nachlass durch letztwillige Verfügung oder
Erbvertrag der schweizerischen Zuständigkeit oder dem schweizerischen
Recht unterstellt hätte.
3.3.4 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 2.2 hiervor) hat die SAK die für
die Beurteilung der Rückerstattungspflicht notwendigen Abklärungen von
Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen.
Zwar wies die Vorinstanz vernehmlassungsweise darauf hin, dass nicht ak-
tenkundig sei, ob der Verstorbene eine letztwillige Verfügung hinterlassen
habe, und dass seit seinem Todeszeitpunkt keine Nachricht bei den Erben
und der SAK darüber eingegangen wäre, dass sich eine Behörde in
D._______ mit seinem Nachlass befasst hätte. Seitens der Vorinstanz wur-
den jedoch aufgrund der vorliegenden Akten keine entsprechenden Abklä-
rungen – zu denen sie gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG verpflichtet gewesen
wäre – aktiv durchgeführt. Sie kann somit einerseits nicht – mittels amtli-
cher Bestätigung der Behörden oder des Gerichts am letzten Wohnsitz des
Erblassers in D._______ – rechtsgenüglich nachweisen, dass sich die (…)
Behörden nicht mit dem Nachlass des Verstorbenen befassten. Anderer-
seits sind auch hinsichtlich einer allfälligen letztwilligen Verfügung keine
rechtsgenüglichen Abklärungsergebnisse aktenkundig. Unter diesen Um-
ständen kann nicht unbesehen und e contrario vom Fehlen einer letztwilli-
gen Verfügung des Erblassers und einer Nichtbefassung der ausländi-
schen Behörde mit dem Nachlass ausgegangen werden.
3.4 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass (vorerst) keine schweizerische
Zuständigkeit im Sinne von Art. 87 Abs. 1 IPRG begründet wurde. Entge-
gen der Auffassung der Vorinstanz kann somit nicht unter Berufung auf
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Art. 87 Abs. 1 IPRG und Art. 91 Abs. 2 IPRG auf die Anwendbarkeit des
schweizerischen Rechts geschlossen werden.
4.
Mit Blick auf die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister ist schliesslich
festzuhalten, dass sie zwar Geschwister des Verstorbenen sind, bei der
aktuellen Aktenlage jedoch nicht ohne weiteres darauf geschlossen wer-
den kann, dass sie aus rechtlicher Sicht auch als Erben gelten und als sol-
che zur Rückerstattung des Rentenbetreffnisses in der Höhe von
Fr. 1‘918.- verpflichtet werden können bzw. ob die Beschwerdeführerin die
richtige Adressatin für die Rückforderungsverfügung betreffend die Rente
für den Monat Mai 2015 ist (zur Rückerstattungspflicht von Hinterbliebenen
ohne Erbenqualität vgl. BGE 139 V 1 E. 4.5).
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass die Beschwerde vom 3. Januar 2017 gutzuheissen und der an-
gefochtene Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2016 aufzuheben ist.
Die Sache ist an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen be-
treffend den Nachlass und die Erben des Verstorbenen und zum Erlass
einer allfälligen neuen Rückerstattungsverfügung zurückzuweisen.
Ergänzend ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass sich die Frage nach
der Zulässigkeit der Eröffnung einer Rückerstattungsverfügung bloss an
eine Erbin (einer allfälligen Erbengemeinschaft) erst nach Feststehen von
deren Erbenstatus stellt (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer C-
6591/2011 vom 26. März 2013 mit Hinweisen).
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für die ihr erwachsenen, notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten zugesprochen werden. Der nicht anwaltlich vertrete-
nen, obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine unverhältnismässig ho-
hen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements
C-3948/2017
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vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende
Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der Einspracheentscheid
vom 5. Dezember 2016 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vorge-
hen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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