B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3950/2014
Ur t e i l vom 1 7 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
Y._______,,
vertreten durch lic. iur. Olivier Vuillaume, Rechtsanwalt,
und durch lic. iur. Sabrina Mäder,
Bihrer Rechtsanwälte AG, Bahnhofstrasse 28a,
Postfach 2111, 8022 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-3950/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der kubanische Staatsbürger X._______ (geb. 22. Juni 1988; nachfolgend:
Gesuchsteller) reichte am 15. Januar 2014 auf der Schweizerischen Bot-
schaft in Havanna (nachfolgend: Botschaft) ein Visumsgesuch für einen
30-tätigen Aufenthalt bei Y._______, (geb. 7. Juli 1966; nachfolgend: Be-
schwerdeführer, Gastgeber) ein. Der Gesuchsteller und der
Beschwerdeführer hatten sich während eines Ferienaufenthaltes des Gast-
gebers in Kuba im Oktober 2013 in einem Restaurant kennengelernt.
Seither unterhielten sie eine partnerschaftliche Beziehung. Das nachge-
suchte Visum wurde mittels Formular-Verfügung am 17. Januar 2014 durch
die Botschaft verweigert mit der Begründung, dass die Absicht des Ge-
suchstellers, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-
Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden konnte.
B.
Am 21. Januar 2014 reichte der Gastgeber ein Wiedererwägungsgesuch
beim Bundesamt für Migration (BFM; neu SEM) ein, welches als Ein-
sprache bearbeitet wurde. In der Folge liess die Vorinstanz weitere
Abklärungen zum Sachverhalt durchführen. Die Botschaft begründete in
einer Stellungnahme vom 20. Februar 2014 ihre Einschätzung damit, dass
aufgrund der persönlichen Situation des Gesuchstellers (jung, ledig, nie
gereist [Europa, USA, Kanada etc.], monatliches Einkommen von umge-
rechnet ca. CHF 18.00) sowie der wirtschaftlichen Lage in Kuba eine
Wiederausreise nicht gesichert sei, da keine eigentlichen Rückkehrver-
pflichtungen bestünden. Auch sei der Besuch des Gesuchstellers nicht
zwingend notwendig, da sich Gesuchsteller und Garant erst einmal gese-
hen/getroffen hätten.
C.
Nach den durch das Migrationsamt des Kantons Zürich durchgeführten In-
landabklärungen wies das SEM die Einsprache am 10. Juni 2014 ab.
Begründet wurde die Abweisung unter anderem mit den fehlenden persön-
lichen und familiären Verantwortlichkeiten. Dass der Gesuchsteller einer
Erwerbstätigkeit nachgehe, werde zwar berücksichtigt, könne aber auf-
grund des wirtschaftlichen Umfelds und der schlechten sozialen
Absicherungen im Heimatland keine zusätzliche Sicherheit für eine fristge-
rechte Wiederausreise des Gesuchstellers bieten. Ausserdem könne bei
den bis anhin erst dreimaligen Besuchen und der erst kurzen Dauer der
C-3950/2014
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Bekanntschaft nicht von einer engen und gefestigten Beziehung zwischen
Gesuchsteller und Gastgeber ausgegangen werden.
D.
Gegen die Abweisung der Einsprache erhob der Beschwerdeführer am 14.
Juli 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Vi-
sumsgesuchs. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung
zurückzuweisen. Die Vorinstanz lasse bei der Begründung ihres Ent-
scheids eine pflichtgemässe und faire Auseinandersetzung mit dem
Einzelfall vermissen und der Entscheid erscheine letztlich schlicht willkür-
lich. Ausserdem habe sich die Vorinstanz keinerlei Mühe gemacht, die
individuelle Situation des Gesuchstellers abzuklären beziehungsweise
diese unhaltbar gewürdigt. Die Familie des Gesuchstellers in Kuba sei sehr
gut situiert. Ausserdem stehe ihm in Kuba dank dem Studium eine gesi-
cherte Zukunft bevor. In der Schweiz habe er keinerlei Aussicht auf eine
gleichwertige Erwerbstätigkeit. Ebenso habe er keinerlei Beziehungsnetz
in der Schweiz, beherrsche die Sprache nicht und unterhalte zum Be-
schwerdeführer lediglich eine lose Beziehung, was das Emigrationsrisiko
deutlich senke. Schliesslich böte auch der Beschwerdeführer persönlich
Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise.
E.
Mit Vernehmlassung vom 21. August 2014 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde
F.
Nach Einsicht in die Akten betont der Beschwerdeführer in der Replik noch-
mals ausführlich die bereits vorgebrachten Argumente und
substanziert den Vorwurf an die Vorinstanz der nicht pflichtgemässen Dos-
sierprüfung und unsorgfältigen, unfairen Einzelfallbeurteilung mit
Beispielen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des VwVG, die von einer in Art. 33 VGG
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aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen
des SEM, mit denen die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert
wird.
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48 Abs.
1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m. H.).
3.
Soweit der Beschwerdeführer implizit eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör rügt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG), ist
darauf hinzuweisen, dass in diesem Fall die Voraussetzungen für eine dies-
bezügliche Heilung der Verletzung gegeben wären (vgl. zur
Begründungspflicht BVGE 2007/27 E. 5.5.2; zum Anspruch und zur Hei-
lungsmöglichkeit BVGE 2009/36 E. 7)
4.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines kubanischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums für einen 30-tägigen Aufenthalt in
der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die
EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beab-
sichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die
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vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungs-
bereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz
den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtli-
chen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR
142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur An-
wendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
5.
5.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie alle anderen Staaten auch
- grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Ein-
reise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt
es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundes-
gesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3774).
5.2 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schen-
gen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige
Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, so-
fern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1
der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumser-
teilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung
[EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.
März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw.
SGK], ABl. L 105/1 vom 13.04.2006; Art. 2 der Verordnung [EU] Nr.
265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010
zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkom-
mens von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf
den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Auf-
enthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4]).
5.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Um-
stände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
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2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex,
ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58]). Namentlich haben sie zu belegen,
dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des bean-
tragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte
Wiederausreise bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex
sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1
Bst. d und Bst. e SGK).
5.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schengen-
Raum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen ein Vi-
sum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem
kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch ma-
chen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen
Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich
hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs.
4 Bst. c SGK).
5.5 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Über-
schreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze
eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1-7; zum voll-
ständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV). Da Kuba
in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht.
6.
Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen
damit, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nicht gewährleistet sei.
Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen
möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen sind. Dabei sind einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland
und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in
die Beurteilung mit einzubeziehen.
6.1 Das Wirtschaftssystem Kubas befindet sich im Umbruch. Seine Grund-
lage bildet eine sozialistisch und planwirtschaftlich geprägte Ideologie, in
der der Staat eine zentrale Rolle spielt (vgl. ,
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Seite 7
Aussen- und Europapolitik, Länderinformationen: Länder A – Z, Kuba, Wirt-
schaft, Stand November 2014, besucht im März 2015). Das Land leidet
unter einem grossen Defizit in den Bereichen Infrastruktur, Industrie sowie
Landwirtschaft und ist gezwungen, einen Grossteil der Lebensmittel zu im-
portieren (siehe /wirtschaft/wirtschafts- und-
finanzportal/kubas-halbherzige-wirtschaftsreformen-1.18233538, besucht
im März 2015). Seit 2010 hat die Regierung zahlreiche Reformschritte ein-
geleitet, wozu beispielsweise Freiräume für selbständige Erwerbstätigkeit
gehören (vgl. , Aussen- und Europapolitik, Län-
derinformationen: Länder A – Z, Kuba, Wirtschaft, Stand November 2014,
besucht im März 2015). Diese Reformschritte haben bis jetzt jedoch keine
merkliche Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung bewirkt.
Nach wie vor ist das monatliche Durchschnittseinkommen, auch unter Be-
rücksichtigung, dass immer noch Grundnahrungsmittel, Strom und Gas
subventioniert werden und die Inanspruchnahme des Gesundheits- und
des Bildungswesens kostenlos ist, sehr gering (2012: knapp 20 USD)
(siehe Urteil des BVGer C-6305/2011 vom 10. April 2013 E. 7.1.1). Rund
die Hälfte der Einwohner ist beim Staat angestellt. Die Selbständigenquote
ist trotz der Aufhebung vieler bestehender Verbote noch immer sehr gering
(vgl. , Aussen- und Europapolitik, Länderinfor-
mationen: Länder A – Z, Kuba, Wirtschaft, Stand November 2014, besucht
im März 2015). Der Lebensstandard der Kubaner bestimmt sich ferner
durch den Zugang zur konvertiblen Währung (CUC), sei es durch Überwei-
sungen aus dem Ausland oder durch eine Beschäftigung im
Tourismussektor (siehe Urteil des BVGer C-6305/2011 vom 10. April 2013
E. 7.1.1).
6.2 Bei der Betrachtung der allgemeinen Lage sind auch die Erfahrungen
mit der Emigration zu berücksichtigen. So kämpft Kuba seit Jahren mit
der Abwanderung seiner Bevölkerung (
tik/illegale-auswanderung-kuba-will-fluechtlingen-heimkehr-erlauben-
1.1505759, besucht im März 2015). Zwar begeben sich die meisten Perso-
nen in die Vereinigten Staaten, wo sich mittlerweile eine bedeutende
Diaspora befindet. Die Erfahrung zeigt aber, dass ein bereits bestehendes
(familiäres) Beziehungsnetz in einem anderen Land auch eine Emigration
dorthin begünstigt. Wie sich die seit dem 14. Januar 2013 geltenden Rei-
seerleichterungen für kubanische Staatsangehörige auf die
Auswanderungsbewegung auswirken werden, bleibt abzuwarten und kann
deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nur bedingt in die Beurteilung des allge-
meinen Migrationsrisikos mit einbezogen werden.
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Seite 8
6.3 In Bezug auf die Einschätzung des Migrationsrisikos ist bei kubani-
schen Staatsangehörigen eine Eigenheit des kubanischen Rechts zu
berücksichtigen: Hält sich ein kubanischer Staatsangehöriger länger im
Ausland auf als im Ausreisevisum vorgesehen (eine Verlängerung bis
zu einer Abwesenheit von insgesamt 11 Monaten kann von den ku-
banischen Vertretungen im Ausland vorgenommen werden [vgl. Urteil des
BVGer D-1837/2012 vom 28. Februar 2013 E. 9.3]), so wird ihm in
vielen Fällen die Wiedereinreise nach Kuba verwehrt (vgl. MICHAEL
KIRSCHNER, Kuba: Legale und illegale Aus- und Einreise, Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Bern 2006 sowie JUDITH MACCHI, Kuba: Rückkehr,
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Bern 2009 und
/assets/herkunftslaender/amerika/kuba/kuba-ablauf-des-permiso-
de-residencia-en-el-exterior.pdf, abgerufen im März 2015). Es versteht sich
von selbst und bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass solche restriktiven
Normen Emigrationswillige - einmal im Ausland - dazu verleiten können,
die Verpflichtung zur Wiederausreise so lange hinauszuzögern, bis sie von
den Behörden des Aufenthaltsstaates zwangsweise nicht mehr durchge-
setzt werden kann.
6.4 Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von
Besuchern aus Kuba allgemein als hoch einschätzt.
7.
7.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden
Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Anderer-
seits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen
Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkon-
formen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt
werden.
7.2 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen heute 26-Jährigen, ledi-
gen Mann. Er ist seit 2007 als "Técnico Medio en Informática"
(Informatiktechniker) beim "Z._______" unbefristet angestellt und verdient
monatlich 475 CUP (umgerechnet ca. CHF 19.90). Die Arbeitgeberin hat
im Schreiben vom 14. Januar 2014 bestätigt, dass keine Einwände gegen
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Seite 9
einen Ferienaufenthalt in der Schweiz bestünden. In Kuba leben ausser-
dem die Eltern des Gesuchstellers, sowie seine Schwester mit ihrer
Familie. Der Gesuchsteller sei ursprünglich mit dem Gastgeber in Brasilien
gemeinsam gereist, wonach sie sich drei weitere Male für jeweils 1-2 Wo-
chen in Kuba und Brasilien getroffen hätten. Sie pflegten eine
partnerschaftliche Beziehung und der Gesuchsteller möchte nun das Land
des Gastgebers sowie dessen Freunde und Familie kennenlernen.
7.3 Der Beschwerdeführer hebt hervor, dass die Erwerbstätigkeit sowie die
familiären Bindungen des Gesuchstellers in Kuba deutlich gegen ein Mig-
rationsrisiko sprächen. Nach eigenen Angaben arbeiten die Eltern des
Eingeladenen im medizinischen Bereich (der Vater sei Arzt), in welchem
sie sehr renommiert seien. Der Gesuchsteller hätte in der Schweiz keinerlei
berufliche Perspektiven, welche ihm ein vergleichbares Ansehen und Ein-
kommen verschaffen würden. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass aufgrund
des grossen Lohngefälles zwischen der Schweiz und Staaten wie Kuba
selbst ein für einheimische Verhältnisse gutes Salär (der Gesuchsteller ver-
dient einen in Kuba durchschnittlichen Lohn [vgl. E. 6.1]) und ein hohes
Ansehen nicht nachhaltig davon abhalten können, das Heimatland dauer-
haft zu verlassen. Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz zuzustimmen,
dass dem Gesuchsteller keine zwingenden beruflichen Verpflichtungen ob-
liegen. Familiäre Bindungen wie Eltern und Geschwister indizieren
durchaus einen gewissen Rückkehrwillen, eine ernsthafte Verpflichtung
lässt sich jedoch daraus nicht ableiten, da keiner der Familienangehörigen
zum Gesuchsteller in einem Abhängigkeitsverhältnis steht, was er denn
auch nicht geltend macht.
7.4 Insgesamt betrachtet, sind somit weder in den familiären oder gesell-
schaftlichen noch beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnissen des
Gesuchstellers Besonderheiten erkennbar, die eine Emigration als unwahr-
scheinlich erachten lassen.
7.5 Vor dem geschilderten Hintergrund ist das Risiko, dass der Gesuch-
steller die Schweiz nach einem Besuchsaufenthalt nicht wieder rechtzeitig
verlassen könnte, nicht zu unterschätzen. Daran vermögen auch die ge-
genteiligen Zusicherungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Als
Gastgeber kann er zwar für bestimmte finanzielle Risiken im Zusammen-
hang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder
Unterlassen seines Gastes rechtswirksam einstehen (vgl. BVGE 2009/27
E. 9 sowie Urteil des BVGer C-3216/2013 vom 28. Februar 2014 E. 7.5).
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Seite 10
Aus dem gleichen Grund kann auch nicht entscheidend sein, dass der Be-
schwerdeführer im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Aufenthalt
grossen Aufwand betrieben hat.
8.
Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültig-
keit (vgl. E. 5.4) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und
ergeben sich auch sonst nicht aus den Akten.
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
C-3950/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auf-er-
legt. Sie sind durch den am 24. Juli 2014 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer
– die Vorinstanz (Ref-Nr.[…])
– das Migrationsamt des Kantons Zürich
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Versand: