Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C3952/2008
U r t e i l v om 1 6 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Vito Valenti (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW, Mattenhofstrasse 5,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel;
B._______ & C._______.
C3952/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW, im Folgenden auch:
Vorinstanz) hatte am 14. Mai 2008 gestützt auf Art. 32 der Verordnung
vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
(PSMV, SR 916.161; in der ab 1. Januar 2008 bis Ende Juni 2011 gültig
gewesenen Fassung [AS 2007 6291]) eine Allgemeinverfügung erlassen,
die im Bundesblatt publiziert worden war (BBl 2008 3509). Darin wurde
die Aufnahme des Pflanzenschutzmittels (im Folgenden auch: PSM)
D._______ in die Liste von im Ausland zugelassenen
Pflanzenschutzmitteln, die in der Schweiz bewilligten
Pflanzenschutzmitteln entsprechen (Liste der nicht bewilligungspflichtigen
Pflanzenschutzmittel; im Folgenden: Liste) verfügt:
1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte)
Wirkstoff(e): B._______
C._______
Formulierungstyp: E._______
2. Handelsprodukte
D._______ Schweizerische Zulassungsnummer: D[…]
Herkunftsland: F._______
Ausländische Zulassungsnummer: […]
Ausländischer Bewilligungsinhaber: G._______
AG
B.
Die Vorinstanz stützte sich beim Erlass dieser Allgemeinverfügung auf
das in der Schweiz zugelassene Pflanzenschutzmittel D._______ mit den
Wirkstoffen B._______ und C._______. Die A._______ (im Folgenden:
A._______ oder Beschwerdeführerin) ist Bewilligungsinhaberin des PSM
D._______. Das PSM D._______ ist unter der Zulassungsnummer W[…]
vom BLW als Fungizid für die Anwendung im Feldbau gegen […] mit der
Aufwandmenge von […] l/ha bewilligt (vgl.
C3952/2008
Seite 3
Pflanzenschutzmittelverzeichnis des BLW, abrufbar unter
, Stand: 3. November 2011; zuletzt besucht am:
11. November 2011; vgl. auch Vernehmlassungsbeilage des BLW [im
Folgenden: VB] 6).
C.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2008 erhob die A._______ beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Allgemeinverfügung
des BLW vom 14. Mai 2008 und beantragte deren Aufhebung. Zur
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Anforderungen für
die Aufnahme von B._______ und C._______ (D._______) auf die Liste
gemäss neuer PSMV seien nicht erfüllt (Akten im Beschwerdeverfahren
[im Folgenden: Bact.] 1).
D.
Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Juni 2008 wurde die
Beschwerdeführerin – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen –
aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000. in der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (Bact. 2); dieser
Aufforderung wurde in der Folge nachgekommen.
E.
Nach bewilligter Fristerstreckung (Bact. 3 und 4) beantragte die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2008 die Abweisung
der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
das in F._______ zugelassene Mittel D._______ erfülle die
Voraussetzungen des Art. 32 Abs. 2 Bst. b PSMV (Bact. 5).
F.
Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Oktober 2008 stellte der
Instruktionsrichter fest, dass die Beschwerdeführerin innert der
erstreckten Frist keine Replik eingereicht hatte. Weiter wurde die
Vorinstanz um Mitteilung gebeten, ob und allenfalls welche
Beurteilungsstellen am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt gewesen
seien, und ob sich diese im Rahmen der Vernehmlassung bereits hätten
äussern können (Bact. 9).
G.
Nach entsprechender Stellungnahme der Vorinstanz vom 28. November
2008 (Bact. 10) wurden mit prozessleitender Verfügung vom 3.
Dezember 2008 die Beurteilungsstellen des Bundesamtes für Gesundheit
C3952/2008
Seite 4
(BAG), des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) und des Staatssekretariates
für Wirtschaft (seco) zu allfälliger Stellungnahme eingeladen (Bact. 11).
Nachdem sich das seco nicht und das BAFU am 19. Januar 2009 hatte
vernehmen lassen (Bact. 12) sowie das BAG im Schreiben vom 20.
Januar 2009 auf eine Stellungnahme verzichtet hatte (Bact. 13), wurde
den Parteien mit prozessleitender Verfügung vom 25. Februar 2009
Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen gegeben (Bact.
14).
H.
Nachdem sich die Parteien innert gesetzter Frist nicht geäussert hatten,
schloss der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 7.
April 2009 den Schriftenwechsel.
I.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden
auch: BVGer) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren
Verfügungen gehören jene des BLW in Anwendung des Bundesgesetzes
vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (LwG, SR 910.1) und dessen
Ausführungsbestimmungen, zumal das BLW eine Dienststelle der
Bundesverwaltung ist (Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung mit Art. 166 Abs.
2 LwG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet betrifft, ist in casu nicht
gegeben (Art. 32 VGG).
1.2. Angefochten ist die Allgemeinverfügung des BLW vom 14. Mai 2008,
mit welcher die Aufnahme des ausländischen Pflanzenschutzmittels
D._______ mit den Wirkstoffen B._______ und C._______ in die Liste
der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel gemäss Art. 32
PSMV angeordnet wurde. Der Verwaltungsakt des BLW vom 14. Mai
2008 ist als Allgemeinverfügung einer Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs.
C3952/2008
Seite 5
1 VwVG gleichzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden
auch: BGer] 2A.99/2002 vom 13. September 2002 E. 1).
1.3. Die Beschwerdeführerin hat frist und formgerecht Beschwerde
erhoben (Art. 50 und 52 VwVG). Sie hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Allgemeinverfügung als
Inhaberin der Erstbewilligung für das Inverkehrbringen des
Referenzproduktes D._______ und Vertreiberin dieses
Pflanzenschutzmittels besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, so dass sie zur
Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteile des BVGer
C599/2007 vom 16. November 2007, E. 2.2; C671/2007 vom 19. August
2008, E. 1.2; C8602/2007 vom 29. Januar 2010, E. 1.3; je mit
Hinweisen). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss
fristgerecht geleistet wurde, sind sämtliche Prozessvoraussetzungen
erfüllt, und es ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(vgl. Urteil des BVGer A6743/2009 vom 3. Mai 2010 E. 1.5). Es ist
folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
(Art. 62 Abs. 4 VwVG) noch an die Erwägungen der Vorinstanz
gebunden; es kann eine Beschwerde mit einem anderen als dem
angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer
von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (BGE 133 II 249 E. 1.4; BVGE 2007/41 E. 2). Immerhin ist das
Bundesverwaltungsgericht nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche
Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn
diese vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorgetragen wurden und
sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind oder
anhand des festgestellten Sachverhalts nahe liegen (vgl. BGE 119 V 347
E. 1a; Urteil des BGer 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1 und
4.2 mit Hinweisen und Urteil des BVGer A3545/2010 vom 17. Januar
2011 E. 1.2 mit Hinweisen). Soweit es um die Beurteilung technischer
oder wirtschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanzen über
ein besseres Fachwissen verfügen, kann den Beschwerdeinstanzen
C3952/2008
Seite 6
zugebilligt werden, nicht ohne Not von den Auffassungen der
Vorinstanzen abzuweichen (BGE 130 II 449 E. 4.1). Im vorliegenden
Verfahren stellen sich aber keine solche Fragen.
2.
Nachfolgend ist in einem ersten Schritt darzulegen, welche
Rechtsnormen im vorliegenden Fall in zeitlicher Hinsicht zur Anwendung
gelangen.
2.1. Im Rahmen der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Revision des
LwG (AS 2007 6095) wurde Art. 160a LwG eingeführt, gemäss welchem
Pflanzenschutzmittel, die im räumlichen Geltungsbereich des
Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel
mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) rechtmässig in
Verkehr gebracht worden sind, auch in der Schweiz in Verkehr gebracht
werden dürfen (Parallelimport), wobei der Bundesrat bei Gefährdung
öffentlicher Interessen die Einfuhr und das Inverkehrbringen beschränken
oder untersagen kann.
Im Zusammenhang mit der Einführung von Art. 160a LwG sind die
Vorschriften der PSMV über die Zulassung von im Ausland zugelassenen
Pflanzenschutzmitteln durch Aufnahme in die Liste an die neuen
gesetzlichen Bestimmungen angepasst worden. So wurde insbesondere
mit Wirkung ab 1. Januar 2008 Art. 32 Abs. 2 Bst. c PSMV aufgehoben
(Änderung der PSMV vom 21. November 2007, AS 2007 6291) und – im
Rahmen der am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen neuen PSMV – aArt. 32
Abs. 2 PSMV neu in Art. 36 Abs. 2 Bst. a bis e normiert.
Im Folgenden ist vorab zu prüfen, ob die ab 1. Januar 2008 bis Ende Juni
2011 in Kraft gestandenen oder die ab 1. Juli 2011 in Kraft getretenen
neuen Bestimmungen über den Parallelimport im vorliegenden
Beschwerdeverfahren anwendbar sind.
2.2. Gemäss Lehre und bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist
grundsätzlich vom Rechtszustand auszugehen, wie er sich im Zeitpunkt
des Erlasses der angefochtenen Verfügung dargestellt hat – soweit nicht
Übergangsbestimmungen eine andere Regelung vorsehen (zu den
allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen vgl. etwa BGE 125 II
591 E. 5e/aa mit Hinweisen), wobei das Problem der zeitlichen Geltung
von Rechtserlassen im Allgemeinen weniger akut ist bei
C3952/2008
Seite 7
Ausführungsverordnungen, welche definitionsgemäss keine
einschneidenden Änderungen herbeiführen sollten, als bei Gesetzen im
formellen Sinne (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_117/2010 vom 17.
August 2010 E. 2.2). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingetretene
Rechtsänderungen sind an sich unbeachtlich, es sei denn, zwingende
Gründe sprächen für die sofortige Anwendung des neuen Rechts. Das
trifft vor allem dann zu, wenn Vorschriften um der öffentlichen Ordnung
willen oder zur Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen erlassen
worden sind, die auch in hängigen Beschwerdeverfahren zu beachten
sind – wie dies insbesondere bei gewissen Vorschriften im Bereich des
Gewässerschutz, Natur, Heimat und Umweltschutzrechts der Fall ist
(vgl. BGE 135 II 384 E. 2.3, BGE 129 II 497 E. 5.3.2, BGE 127 II 306 E.
7, BGE 126 II 522 E. 3b mit Hinweisen; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 322 ff., S. 69 ff.). Dies ist zum Beispiel dann
der Fall, wenn in diesen Bereichen eine Verschärfung des Gesetzes
eingeführt wird (vgl. BGE 125 II 591 E. 5e/aa). Im Weiteren führte es zu
nichts, eine Bewilligung oder deren Änderung aufzuheben, weil sie dem
alten Recht widerspricht, während sie nach neuem Recht auf Gesuch hin
oder von Amtes wegen zu erteilen bzw. zu verfügen wäre (s. BGE 127 II
306 E. 7c mit Hinweisen).
2.3. Bereits mit Blick auf die seit 1. Januar 2008 geltende Rechtslage
fanden sich im LwG keine Übergangsbestimmungen, welche die sofortige
Anwendung der ab 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen in
laufenden Beschwerdeverfahren vorsehen. So schrieb Art. 187 Abs. 1
LwG nur vor, dass aufgehobene Bestimmungen auf alle während ihrer
Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen noch anwendbar sind, mit
Ausnahme von Verfahrensvorschriften, und enthielt Art. 187c LwG als
spezifische Übergangsbestimmung zur Änderung des Gesetzes vom 22.
Juni 2007 lediglich Vorschriften zur Verarbeitung und Kennzeichnung von
Weinen des Jahrgangs 2007 und früherer Jahrgänge (Abs. 1) und zur
Verarbeitung der Zuckerrübenernte 2008 (Abs. 2). Daran hat sich nach
InKraftTreten der neuen PSMV am 1. Juli 2011 nichts geändert.
Auch finden sich weder in der von 1. Januar 2008 bis Ende Juni 2011
gültig gewesenen noch in der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden
Fassung der PSMV Übergangsbestimmungen, welche die sofortige
Anwendung der neuen Bestimmungen in laufenden
Beschwerdeverfahren vorsahen resp. vorsehen und im Zusammenhang
mit der Einführung des Parallelimportes stehen (vgl. Art. 70 ff. PSMV in
C3952/2008
Seite 8
der von 1. August 2005 bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandener
Fassung [ausser der Sachüberschrift von Art. 72 PSMV {das Wort
Gewässerschutzzone wurde durch Grundwasserschutzzone ersetzt} nicht
geändert durch die Änderungen vom 21. November 2007 {in Kraft von 1.
Januar 2008 bis 30. Juni 2011}]; Art. 86 PSMV in der seit 1. Juli 2011 in
Kraft stehender Fassung).
Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, welche zwingend für die
Berücksichtigung der am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen neuen
Bestimmungen der PSMV sprächen – bereits die am 1. Januar 2008 in
Kraft getretenen Änderungen der PSMV dienten der Durchsetzung
wirtschaftspolitischer Interessen, die – anders als polizeiliche Interessen
– nicht nach einer sofortigen Anwendung auch in hängigen
Beschwerdeverfahren rufen (vgl. hierzu Entscheid des BVGer C
8602/2007 vom 29. Januar 2010, E. 3.2.3). Daran hat die am 1. Juli 2011
in Kraft getretene neue PSMV nichts geändert. Damit ist der vorliegende
Rechtsstreit mit Blick auf das Datum der angefochtenen
Allgemeinverfügung vom 14. Mai 2008 im Lichte jener Fassung der
PSMV zu prüfen, welche zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 30. Juni
2011 in Kraft stand (AS 2007 6291 [Änderungen vom 21. November
2007; diese bezogen sich auf die vom 1. August 2005 bis 31. Dezember
2007 in Kraft gewesener Fassung [AS 2005 3035]).
Im Sinne einer Ergänzung ist jedoch festzuhalten, dass auch die
Anwendung der am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen
der PSMV am Ergebnis nichts zu ändern vermöchten (vgl. E. 6 hiernach).
2.4. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen
im Rahmen des Streitgegenstandes aufgrund des
Untersuchungsgrundsatzes bisher noch nicht gewürdigte, bekannte wie
auch bis anhin unbekannte neue Tatsachen, die zeitlich vor (sog. unechte
Nova) oder erst im Laufe des Rechtsmittelverfahrens (sog. echte Nova)
eingetreten sind, vorgebracht werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat
in seinem Urteil abzuwägen, inwiefern die neuen Tatsachen geeignet
sind, die angefochtene Entscheidung zu beeinflussen (Urteile des BVGer
A6299/2009 vom 21. April 2011 E. 3.4 und B1583/2011 vom 8. Juni
2011 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.
C3952/2008
Seite 9
3.1. Mit Schreiben vom 15. Januar 2008 teilte die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin unter Beilage einer Liste mit, sie beabsichtige, im
Jahre 2008 neue ausländische Produkte auf die Liste der nicht
bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel (Parallelimport) zu setzen.
Auf diese Liste gesetzt werden sollte unter anderem das Produkt
D._______ mit den Wirkstoffen B._______ und C._______; VB 2).
Nachdem die Beschwerdeführerin der Vorinstanz am 20. März 2008 ihre
Stellungnahme mittgeteilt hatte (VB 3), erliess diese am 14. Mai 2008 die
vorliegend angefochtene Allgemeinverfügung (VB 4). Beschwerdeweise
wurde in diesem Zusammenhang am 13. Juni 2008 ausgeführt, die
Vorinstanz habe die in der Eingabe vom 20. März 2008 geäusserten
Argumente, weshalb D._______ nicht auf die Liste gesetzt werden solle,
ignoriert, weshalb nun die Allgemeinverfügung angefochten werden
müsse (Bact. 1). Sollte die Beschwerdeführerin im Umstand, dass sich
die Vorinstanz vor Verfügungserlass nicht weiter zur Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 20. März 2008 geäussert hatte, eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs erblickt haben, ist Folgendes festzuhalten:
3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst die Rechte der Parteien
auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der
Entscheidfindung. In diesem Sinne dient es einerseits der Sachabklärung,
stellt andererseits aber auch ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen (vgl. BGE 126 V 131 f., BGE 121
V 152). Zum verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), der für das
Verwaltungsverfahren in Art. 26 ff. VwVG konkretisiert worden ist,
gehören insbesondere Garantien bezüglich Beweisverfahren,
Akteneinsicht, Anhörungsrecht und Begründungspflicht der Behörden.
Darin enthalten ist auch der Anspruch, dass die Behörde vorgelegte
Beweismittel, die entscheidrelevant sein können, würdigt und in ihrem
Entscheid berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG).
3.3. Der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene, vorliegend anwendbare
Art. 33 Abs. 2 PSMV (AS 2007 6291; Art. 37 Abs. 2 Bst. a und b in der
seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Fassung) stellte – soweit er den
Bewilligungsinhaberinnen das Recht auf vorgängige Stellungnahme zu
Fragen des Patentschutzes einräumt – eine Konkretisierung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Indem die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin zwar mitgeteilt hatte, dass sie die Aufnahme des
C3952/2008
Seite 10
Produkts D._______ mit den Wirkstoffen B._______ und C._______ in
die Liste beabsichtige, sich jedoch vor Erlass der angefochtenen
Allgemeinverfügung vom 14. Mai 2008 zu den Vorbringen der
Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 20. März 2008 nicht geäussert
hatte, fragt sich, ob dadurch der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
worden war resp. die Verletzung des Gehörsanspruch – welcher formeller
Natur ist – ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur
Aufhebung der angefochtenen Allgemeinverfügung vom 14. Mai 2008
führt. Diese Fragen können vorliegend letztlich jedoch offen gelassen
werden (anders im Urteil des BVGer C8602/2007 vom 29. Januar 2010,
E. 2.). Dies aus folgenden Gründen:
3.4. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine (nicht besonders schwer
wiegende) Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei überprüfen kann – wobei die Heilung eines allfälligen
Mangels die Ausnahme bleiben soll (BGE 133 I 201 E. 2.2, 127 V 438,
126 V 131 f.; VPB 68.133 E. 2.2, VPB 61.30 E. 3.1). Selbst bei einer
schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dann von einer
Rückweisung abzusehen, wenn und soweit diese zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem Interesse an einer möglichst beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E.
2.2, 132 V 387 E. 5.1, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch LORENZ
KNEUBÜHLER, Gehörsverletzung und Heilung, in: Schweizerisches
Zentralblatt für Staats und Verwaltungsrecht [ZBl] 99 [1998] S. 114 f.).
Da dem Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren die volle
Kognition zukommt und diese ohne Zurückhaltung wahrgenommen wird
(vgl. E. 1.4 hiervor), und weil die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer
Beschwerde vom 13. Juni 2008 (Bact. 1) – auf die Einreichung einer
Replik hatte sie verzichtet (Bact. 9) – Gelegenheit zur Stellungnahme
erhalten und sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 18. August
2008 (Bact. 5) mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin ausführlich
auseinander gesetzt hat, könnte die – wenn überhaupt – nicht besonders
schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden
Verfahren als geheilt gelten resp. ausnahmsweise auf eine Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz verzichtet werden – umso mehr, als eine
solche – selbst bei Vorliegen einer schwer wiegenden Gehörsverletzung
C3952/2008
Seite 11
– ohnehin nur zu einem formalistischen Leerlauf führen und das
Verfahren verzögert würde.
4.
Im Folgenden ist weiter der Inhalt der vorliegend zur Anwendung
gelangenden Rechtsnormen wiederzugeben.
4.1. Gemäss Art. 6 Bst. b des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000
über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (ChemG,
SR 813.1) in Verbindung mit Art. 160 LwG und Art. 4 PSMV bedarf das
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln einer Zulassung. Ein
Pflanzenschutzmittel wird gemäss Art. 11 ChemG in Verbindung mit Art.
10 PSMV zugelassen, wenn es bei der vorgesehenen Verwendung
insbesondere keine unannehmbaren Nebenwirkungen auf die Gesundheit
des Menschen oder von Nutz und Haustieren hat.
4.2. Die Zulassung kann nach Art. 5 PSMV namentlich aufgrund eines
Bewilligungsverfahrens (2. bis 5. Abschnitt PSMV) ergehen, oder aber
–wie vorliegend – mittels Allgemeinverfügung durch die Aufnahme in die
Liste von im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, die in der
Schweiz bewilligten Pflanzenschutzmitteln entsprechen (8. Abschnitt
PSMV). Daneben gibt es die besondere Zulassung zur Bewältigung von
Ausnahmesituationen (7. Abschnitt PSMV).
4.3. Die Zulassung eines im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittels
durch Aufnahme in die Liste setzt gemäss Art. 32 Abs. 2 PSMV (in der ab
1. Januar 2008 bis Ende Juni 2011 in Kraft gestandener Fassung)
kumulativ voraus, dass
in der Schweiz ein Pflanzenschutzmittel bewilligt ist, das gleichartige
wertbestimmende Eigenschaften, namentlich den gleichen Gehalt an
Wirkstoffen, aufweist und zum gleichen Zubereitungstyp gehört (Bst. a),
das Pflanzenschutzmittel im Ausland auf Grund gleichwertiger
Anforderungen zugelassen ist und die agronomischen und
umweltrelevanten Voraussetzungen für seinen Einsatz mit jenen in der
Schweiz vergleichbar sind (Bst. b),
aufgehoben (Bst. c),
C3952/2008
Seite 12
das Pflanzenschutzmittel weder ein pathogener oder gentechnisch
veränderter Mikro oder Makroorganismus ist noch einen solchen enthält
(Bst. d),
die Bewilligungsinhaberin des in der Schweiz bewilligten
Pflanzenschutzmittels (Referenzprodukt) nicht glaubhaft machen konnte,
dass dieses noch patentgeschützt ist und, wenn dies der Fall ist, das das
im Ausland zugelassene Pflanzenschutzmittel ohne Zustimmung des
Patentinhabers nach Artikel 27b LwG in Verkehr gebracht wurde (Bst. e).
Art. 27b LwG besagt Folgendes: Hat der Patentinhaber ein
Produktionsmittel oder ein landwirtschaftliches Investitionsgut im In oder
Ausland in Verkehr gebracht oder dessen Inverkehrbringen zugestimmt,
so darf dieses eingeführt, weiterveräussert und gewerbsmässig
gebraucht werden (Abs. 1). Als Produktionsmittel gelten Stoffe und
Organismen, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen. Darunter
fallen insbesondere Dünger, Pflanzenschutzmittel, Futtermittel und
pflanzliches Vermehrungsmaterial (Art. 158 Abs. 1 LwG). Der Bundesrat
kann Produktionsmittel mit vergleichbarem nichtlandwirtschaftlichem
Einsatzbereich den Vorschriften dieses Kapitels unterstellen (Art. 158
Abs. 2 LwG).
5.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bei der nachfolgenden materiellen
Prüfung der einzelnen, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im
Zusammenhang mit der Aufnahme der ausländischen
Pflanzenschutzmittel in die Liste gemäss Art. 32 Abs. 2 PSMV einzig vom
Inhalt der angefochtenen Allgemeinverfügung vom 14. Mai 2008
auszugehen ist.
5.1. Vorliegend wird zu Recht nicht bestritten, dass das fragliche PSM
D._______ weder ein pathogener oder gentechnisch veränderter Mikro
oder Makroorganismus ist noch einen solchen enthält. Damit ist die
Aufnahmevoraussetzung gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. d PSMV erfüllt.
5.2.
Betreffend Art. 32 Abs. 2 Bst. e PSMV ergibt sich weiter Folgendes:
5.2.1. Die Beschwerdeführerin führte eingangs ihres Schreibens vom
20. März 2008 zum PSM D._______ aus, dieses Produkt und vor allem
der Wirkstoff C._______ stünden noch lange unter Patentschutz. Da
dieses Produkt in F._______ mit Zustimmung des Patentinhabers in
C3952/2008
Seite 13
Verkehr gelange, sei die zweite Anforderung für die "Nichtlistung" des
Produkts nicht gegeben (VB 3). Auch beschwerdeweise wurde am
13. Juni 2008 geltend gemacht, für den Wirkstoff C._______ und die
Formulierung "B._______&C._______" lägen noch mehrere, auch in der
Schweiz gültige Patente vor. Es werde jedoch nicht weiter darauf
eingegangen, weil dies gemäss neuer PSMV scheinbar kein Hindernis für
den freien Import gelisteter Produkte mehr sei (Bact. 1).
5.2.2. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz trifft es
zu, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 13. Juni 2008
darauf verzichtet hatte, substantiiert einen Patentschutz geltend zu
machen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die
Beschwerdeführerin hätte glaubhaft machen können, dass das
Referenzprodukt noch patentgeschützt wäre, wäre die
Aufnahmevoraussetzung gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e PSMV erfüllt, da
das in F._______ bis 30. Dezember 2011 zugelassene PSM D._______
(Stand: 5. Oktober 2001; Zulassungsnummer: […]; vgl. www.[...] >
Pflanzenschutzmittel > zugelassene Pflanzenschutzmittel > Online
Datenbank > Standardsuche > D._______; zuletzt besucht am 17.
Oktober 2011) dort mit Zustimmung des Patentinhabers in Verkehr
gelangt war resp. von der H._______ vertrieben wird (vgl. www.[...].de >
D._______ > Sicherheitsdatenblatt; zuletzt besucht am 17. Oktober
2011). Diese Gesellschaft gehört dem gleichen Konzern an wie die
Beschwerdeführerin (vgl. www.[...].de > Konzern > Profil und
Organisation > Übersicht; vgl. auch ; zuletzt besucht am
31. Oktober 2011). Indem die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben
vom 20. März 2008 explizit ausgeführt hatte, dass das Produkt
D._______ in F._______ mit Zustimmung des Patentinhabers in Verkehr
gelange (VB 3), ist die Aufnahmevoraussetzung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
PSMV ohne weiteres erfüllt. Nachfolgend ist als Nächstes weiter zu
prüfen, ob das in der Schweiz bewilligte PSM D._______ gleichartige
wertbestimmende Eigenschaften, namentlich den gleichen Gehalt an
Wirkstoffen, aufweist und zum gleichen Zubereitungstyp gehört (Art. 32
Abs. 2 Bst. a PSMV).
5.3.
5.3.1. Gemäss Bewilligung des BLW vom 6. November 2006 ist das unter
der Zulassungsnummer W[…] registrierte Fungizid D._______ als
E._______ formuliert und verfügt über die Wirkstoffgehalte B._______
und C._______; VB 6; vgl. auch Pflanzenschutzmittelverzeichnis des
C3952/2008
Seite 14
BLW, abrufbar unter > D._______, Stand: 3.
November 2011; zuletzt besucht am 3. November 2011). Mit Blick auf die
angefochtene Allgemeinverfügung vom 14. Mai 2008 (VB 4) und das
elektronische Pflanzenschutzmittelverzeichnis von F._______ (www.[...] >
Pflanzenschutzmittel > zugelassene Pflanzenschutzmittel > Online
Datenbank > Standardsuche > Handelsbezeichnung > D._______; Stand:
5. Oktober 2011; zuletzt besucht am 3. November 2011) ergibt sich, dass
das in der Schweiz bewilligte PSM D._______ den gleichen Gehalt an
Wirkstoffen aufweist und zum gleichen Zubereitungstyp gehört wie das in
F._______ zugelassene Produkt. Unter diesen Umständen ist von der
Erfüllung der Aufnahmevoraussetzung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a PSMV
auszugehen, was im Übrigen auch von den Parteien nicht in Abrede
gestellt worden war. Nachfolgend ist in einem weiteren Schritt zu prüfen,
ob das Pflanzenschutzmittel im Ausland auf Grund gleichwertiger
Anforderungen zugelassen ist und die agronomischen und
umweltrelevanten Voraussetzungen für seinen Einsatz mit jenen in der
Schweiz vergleichbar sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. b PSMV).
5.4.
5.4.1. Die Beschwerdeführerin machte im Zusammenhang mit Art. 32
Abs. 2 Bst. b PSMV beschwerdeweise im Wesentlichen geltend,
hinsichtlich der Anwendungen in F._______ gäbe es Unterschiede zu
denjenigen in der Schweiz. Zwar sei in F._______ D._______ ebenfalls
mit […] l/ha zugelassen, jedoch würden dort die Getreidefungizide
praktisch nie mit voller Dosierung angewendet. Dafür würden mehrere
Behandlungen mit dem gleichen Produkt durchgeführt. Dieser
Unterschied habe zur Folge, dass die Produkte unterschiedliche
Anforderungen erfüllen müssten. Im Gegensatz zur Schweiz würden alle
neuen Fungizide in F._______ in erster Linie auf ihre Tauglichkeit zur
Reduzierung der Dosierung getestet. Ein Produkt, das mit reduzierter
Dosierung schnell an Wirkung verliere, habe auf dem Markt in F._______
keine Chance. In der Schweiz könnten solche Produkte bestens geeignet
sein. Der Einsatz mit reduzierten Dosierungen habe auch einen Einfluss
auf die Resistenzentwicklung. In der Schweiz dürfe das Produkt einmal
pro Kultur angewendet werden, und in F._______ mehrere Male. In der
Zulassung seien zwei Behandlungen vermerkt, und in der Praxis werde
D._______ in der Regel mit reduzierten Dosierungen mit bis zu vier
Behandlungen eingesetzt. In der Schweiz seien reduzierte Dosierungen
ohne Bewilligung nicht erlaubt. In F._______ könne D._______ wie auch
andere Produkte problemlos mit reduzierten Behandlungen appliziert
C3952/2008
Seite 15
werden; dies sei sogar die Regel. In F._______ müssten die Produkte
zusätzlich auch gegen die DTRBlattdürre wirksam sein; diese
Anforderung bestehe in der Schweiz nicht. Zudem seien die
agronomischen Voraussetzungen bezüglich des Echten Mehltaus
eklatant. In der Schweiz habe diese Krankheit dank resistenter Sorten
und anderen klimatischen Bedingungen eine geringe Bedeutung. In
F._______ hingegen sei der Echte Mehltau die Hauptkrankheit. In
F._______ sei die Resistenzentwicklung bei den Getreidefungiziden ein
Problem. Durch vorbeugende Massnahmen und die sinnvolle Anwendung
dieser Fungizide in der Schweiz (volle Dosierungen, einmalige
Behandlung mit dem gleichen Produkt und Mischungen) existiere die
Resistenzproblematik in der Schweiz praktisch nicht. Die agronomischen
Voraussetzungen seien bezüglich Resistenz für ein Getreidefungizid in
F._______ nicht mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar. Aus diesen
Gründen sei man der Ansicht, dass die Bedingungen gemäss Art. 32 Abs.
2 Bst. b PSMV für die Aufnahme von D._______ in die Liste nicht erfüllt
seien.
5.4.2. Die Vorinstanz verwies in ihrer Vernehmlassung vom 18. August
2008 betreffend gleichwertige Anforderungen bei der Zulassung und
Vergleichbarkeit der agronomischen und umweltrelevanten
Voraussetzungen auf das Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission
für Chemikalien (im Folgenden: REKO/CHEM) vom 11. September 2006.
Weiter führte sie aus, hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten unterschiedlichen Ausgestaltung der
Anwendungsmodalitäten der beiden PSM in Sachen Krankheiten sei
festzuhalten, dass eine strengere bzw. breitere Prüfung im Rahmen des
ausländischen Zulassungsverfahrens – wie vorliegend – der Aufnahme
eines PSM in die Liste nicht entgegen stehe. Eine Gefährdung des
schweizerischen Schutzniveaus im Sinne einer nicht gleichwertigen
Zulassungsvoraussetzung gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b PSMV sei nicht
dargetan worden. Was die unterschiedliche Behandlungsanzahl bzw. die
damit zusammenhängende Dosierung betreffe, sei in erster Linie darauf
hinzuweisen, dass im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für das
schweizerische Referenzprodukt D._______ kein Gesuch für eine solch
reduzierte Dosierung und unterschiedliche Behandlungsanzahl in der
Schweiz beantragt worden sei. Weiter sei festzustellen, dass die
Dosierungsvorschriften der ausländischen Bewilligung in Sachen
Bekämpfung der Getreideerkrankungen (1.25 l/ha) der in der Schweiz
erlaubten Dosierung betreffend derselben Krankheit entspreche. Die
Anwendung mit einer reduzierten Dosierung sei in der ausländischen
C3952/2008
Seite 16
Bewilligung nicht vorgesehen; es bestehe daher möglicherweise ein
Unterschied betreffend der Anwendungsregeln in der Praxis, jedoch nicht
betreffend der Bewilligungsvorschriften. Was die Anzahl der
Behandlungen angehe, beschränke die Schweizer Bewilligung diese für
den vorliegenden Wirkstoff auf eine pro Kultur und Jahr. Diese
Vorgehensweise entspreche der schweizerischen Praxis in Sachen
Getreidefungizide. Im Übrigen seien Unterschiede bei den
Verwendungsvorschriften auch zwischen einzelnen EULändern zu
verzeichnen, da die Umsetzung auf nationaler Ebene erfolge und je nach
Nation in diesem Bereich verschiedene Schwerpunkte gesetzt werden
(könnten). Einer allfällig national unterschiedlichen Ausgestaltung der
Behandlungspraxis komme für sich allein keine relevante Aussagekraft
betreffend Gleichwertigkeit der agronomischen Bedingungen zu. Das in
F._______ zugelassene Mittel D._______ erfülle somit die
Voraussetzung des Art. 32 Abs. 2 Bst. b PSMV. Die agronomischen und
umweltrelevanten Voraussetzungen für seinen Einsatz seien mit jenen in
der Schweiz vergleichbar.
5.4.3.
5.4.3.1 Die Eidgenössische Rekurskommission für Chemikalien
(REKO/CHEM) hielt in ihrem Urteil vom 11. September 2006 fest, es
müsse – da vom Einsatz von Pflanzenschutzmitteln erhebliche potentielle
Gefahren für die Gesundheit und die Umwelt ausgingen – sichergestellt
sein, dass mit der Zulassung ausländischer Produkte ohne
schweizerische Bewilligung nicht das hohe Schutzniveau in Frage gestellt
werde, das die schweizerische Chemikalien und
Landwirtschaftsgesetzgebung vorgebe. Ausländische
Pflanzenschutzmittel sollten nur dann in der Schweiz in Verkehr gebracht
werden können, wenn aufgrund der Zulassung in einem ausländischen
Verfahren gewährleistet sei, dass ihre Qualität, Sicherheit und
Wirksamkeit zumindest derjenigen von vergleichbaren, in der Schweiz
aufgrund eines Bewilligungsverfahrens zugelassenen
Pflanzenschutzmitteln entspreche. Dies setze voraus, dass die
ausländischen Zulassungsvoraussetzungen und verfahren geeignet
seien, das in der Schweiz vorgegebene hohe Schutzniveau zu erreichen
(REKO/CHEM 06.006 E. 3.4.1 mit zahlreichen Hinweisen).
Vor diesem Hintergrund sei das Erfordernis auszulegen, dass ein
Pflanzenschutzmittel im Ausland „auf Grund gleichwertiger
Anforderungen“ zugelassen sei. Es soll sicherstellen, dass die auf die
C3952/2008
Seite 17
Liste aufzunehmenden ausländischen Produkte das schweizerische
Schutzniveau nicht gefährden – was auch dann nicht der Fall sei, wenn
das ausländische Zulassungssystem strengere Anforderungen an die
Produkte und ihre Prüfung stelle. Erforderlich sei einzig, dass die im
Ausland an die Zulassung eines Produktes gestellten, generellabstrakten
Anforderungen nicht weniger streng seien als die schweizerischen
Zulassungsanforderungen.
Im Einzelnen sei die Anpassung der schweizerischen Vorschriften im
Rahmen der PSMV erfolgt, welche die Zulassungsanforderungen in
gleichartiger Weise umschreibe wie die einschlägigen europäischen und
weiteren internationalen Richtlinien (insb. die Richtlinie 91/414/EWG, auf
welche die PSMV verschiedentlich verweise [vgl. etwa Art. 13 Abs. 2,
Art. 40 Abs. 6 sowie mehrere Normen in den Anhängen 2 und 3 PSMV]).
Es sei daher davon auszugehen, dass die Anforderungen an die
Zulassung von Pflanzenschutzmitteln heute in der Schweiz und in den
Staaten der EU weitgehend identisch, zumindest aber – hinsichtlich des
Schutzniveaus – gleichwertig seien.
5.4.3.2 Die Zulassung für das in F._______ von der H._______ vertriebe
PSM D._______ wurde bis 30. Dezember 2011 verlängert (vgl. E. 5.2.2
hiervor), und es ist unter den Parteien unbestritten, dass dieses PSM
bereits im Zeitpunkt der Publikation der angefochtenen
Allgemeinverfügung vom 14. Mai 2008 zugelassen war. Die Vorinstanz
konnte sich – in Ermangelung anderer bekannter Angaben – bei der
Beurteilung der Voraussetzungen für die Aufnahme des Produkts
D._______ in die Liste auf die Angaben im ausländischen
Pflanzenschutzmittelverzeichnis stützen. Mit Blick auf die vorstehende
Erwägung gilt daher grundsätzlich die Vermutung, dass das fragliche
PSM in F._______ die Zulassung aufgrund gleichwertiger Anforderungen
erhielt und die agronomischen und umweltrelevanten Voraussetzungen
für ihren Einsatz mit jenen in der Schweiz vergleichbar sind. Gemäss den
nachfolgenden Erwägungen ergeben sich denn auch keine Hinweise
darauf, dass die agronomischen und umweltrelevanten Bedingungen,
unter denen das Produkt von F._______ geprüft wurde und angewendet
werden darf, sich in relevanter Weise von den Schweizer Verhältnissen
unterscheiden würden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
liegt in der Aufnahme des PSM D._______ in die Liste keine Gefährdung
des Schweizer Schutzniveaus.
5.4.4.
C3952/2008
Seite 18
5.4.4.1 Die Zulassung eines PSM stellt eine unabdingbare Voraussetzung
für dessen Inverkehrbringen in der Schweiz dar (Art. 4 Abs. 1 PSMV). Sie
entbindet aber die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer in keiner
Weise von der Einhaltung der weiteren chemikalien und
landwirtschaftsrechtlichen Pflichten. So hat jene Person, welche
Pflanzenschutzmittel beruflich oder gewerblich herstellt bzw. für
berufliche oder gewerbliche Zwecke einführt, dafür zu sorgen, dass diese
Produkte das Leben und die Gesundheit nicht gefährden.
Die Herstellerin bzw. Bewilligungsinhaberin oder die Importeurin hat
insbesondere die (zugelassenen) Pflanzenschutzmittel auf Grund ihrer
Eigenschaften zu beurteilen und einzustufen sowie entsprechend ihrer
Gefährlichkeit zu verpacken und zu kennzeichnen (Selbstkontrolle, Art. 5
Abs. 1 ChemG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 PSMV; vgl. dazu Botschaft ChemG
S. 749). Im Einzelnen regeln Art. 40 ff. PSMV sowie die Anhänge 4 und 5
PSMV die Anforderungen an die Kennzeichnung. Ergänzend sind die
Vorschriften der Verordnung vom 18. Mai 2005 über den Schutz vor
gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (ChemV, SR 813.11) zu
beachten (Art. 40 Abs. 2 PSMV).
Gemäss Art. 33 Abs. 1 PSMV prüft die Zulassungsstelle, ob die
Voraussetzungen erfüllt sind. Sie verlässt sich dabei auf die Angaben im
Verzeichnis der Pflanzenschutzmittel im Herkunftsland. Weitergehende
Angaben berücksichtigt sie, sofern sie ihr vorliegen. Die entsprechende
Verfügung wird im Bundesblatt veröffentlicht und enthält unter anderem
die vollständigen Angaben über die Verwendbarkeit des
Pflanzenschutzmittels und Auflagen zu seiner Anwendung sowie
Vorschriften über die Lagerung und Entsorgung (Art. 33 Abs. 4 Bst. d
PSMV).
Laut Art. 40 Abs. 4 PSMV müssen allerdings Pflanzenschutzmittel, die
nach Art. 32 PSMV zugelassen sind, nach den entsprechenden
ausländischen Bestimmungen gekennzeichnet sein. Zusätzlich sind
Angaben gemäss Art. 40 Abs. 4 PSMV zu machen, welche insbesondere
auch die in der Allgemeinverfügung gemäss Art. 33 PSMV genannten
Anwendungsmöglichkeiten enthalten müssen. Die Pflicht zur derartigen
Kennzeichnung trifft diejenige Person, die das Pflanzenschutzmittel
einführt und (erstmals in der Schweiz) an Dritte abgibt (Art. 40 Abs. 5
i.V.m. Art. 40 Abs. 7 PSMV). Die zusätzliche Kennzeichnung
ausländischer Produkte kann mittels einer Packungsbeilage erfolgen, die
von der Zulassungsstelle im BLW abgegeben bzw. im Internet zur
C3952/2008
Seite 19
Verfügung gestellt wird (vgl. > Themen >
Pflanzenschutz > Pflanzenschutzmittel > Pflanzenschutzmittelverzeichnis
> Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln > Packungsbeilagen; zuletzt besucht
am 25. Oktober 2011). Diese Packungsbeilage ersetzt die ausländische
Produkteinformation und legt insbesondere auch die in der Schweiz
zugelassenen Anwendungen fest.
Für Pflanzenschutzmittel müssen laut Art. 44 PSMV
Sicherheitsdatenblätter sinngemäss nach Art. 52, 53 und 54 Abs. 2 bis 5
ChemV erstellt und abgegeben werden. Die Sicherheitsdatenblätter sind
von den Bewilligungsinhaberinnen zu erstellen und müssen von den
Inverkehrbringerinnen oder Inverkehrbringer abgegeben werden. Bei
Produkten, die nicht aufgrund einer Bewilligung, sondern durch Aufnahme
in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen ausländischen
Pflanzenschutzmittel zugelassen werden, dürfte mangels spezieller
Regelung in der PSMV ebenfalls die Inverkehrbringerin oder der
Inverkehrbringer dafür verantwortlich sein, dass Sicherheitsdatenblätter
abgegeben werden.
Anders als im Bereiche des Arzneimittelrechts (vgl. Art. 11 Abs. 1 Bst. f
des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und
Medizinprodukte [HMG], SR 812.21) stellt damit die korrekte
Kennzeichnung und Information der Konsumenten nicht eine
Voraussetzung für die Zulassung von Produkten dar, sondern ist erst
beim Inverkehrbringen zugelassener Pflanzenschutzmittel zu beachten.
Im Zulassungsverfahren gemäss Art. 33 PSMV sind nur die
Voraussetzungen gemäss Art. 32 Abs. 2 PSMV zu prüfen. Die Kontrolle
der Produktekennzeichnung und der Erstellung und Abgabe von
Sicherheitsdatenblättern sowie der Anwendung der Pflanzenschutzmittel
erfolgt dagegen im Rahmen der nachträglichen Marktüberwachung,
welche den Kantonen und nicht dem BLW obliegt (Art. 64 Abs. 2 Bst. b
PSMV).
5.4.4.2 Betreffend die Ausführungen der Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit den unterschiedlichen Krankheiten in F._______ im
Vergleich zur Schweiz ergibt sich aus den elektronischen
Pflanzenschutzmittelverzeichnissen dieser beiden Länder, dass in
F._______ D._______ im Gegensatz zur Schweiz zusätzlich auch gegen
den Schadorganismus DTRBlattdürre im Ackerbau in der Kultur Weizen
Anwendung findet (vgl. > Produkte > D._______;
Stand: 3. November 2011; www.[...] > Pflanzenschutzmittel >
C3952/2008
Seite 20
zugelassene Pflanzenschutzmittel > Online Datenbank > Standardsuche
> Handelsbezeichnung > D._______ Oktober 2011; beide Seiten zuletzt besucht am 4. November 2011).
Zwischen den Parteien ist nicht bestritten, dass von der ausländischen
Herstellerin G._______ (vgl. www.[...].de > Produkte > D._______ >
Sicherheitsdatenblatt; zuletzt besucht am 4. November 2011), keine
Indikation für das PSM D._______ in der Schweiz beantragt worden ist.
Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin sind für die
Beurteilung der Gleichwertigkeit der Anforderungen bei der Zulassung
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b PSMV folglich nicht zu beachten.
5.4.4.3 Die Indikation des PSM D._______ gegen den Schadorganismus
Echter Mehltau wurde sowohl in F._______ als auch in der Schweiz
beantragt und bewilligt. Die diesbezügliche Zulassung liegt somit in
beiden Ländern vor (vgl. www.[...] > Pflanzenschutzmittel > zugelassene
Pflanzenschutzmittel > OnlineDatenbank > Standartsuche > D._______
> Zulassungsnummern; vgl. auch > D._______;
Stand: 3. November 2011; beide Homepages zuletzt besucht am 7.
November 2011).
5.4.4.4 Hinsichtlich der Aufwandmenge/Dosierung trifft es zu, dass die
Dosierungsvorschriften der ausländischen Bewilligung von D._______ zur
Bekämpfung der Schadorganismen der in der Schweiz erlaubten
Dosierung bzw. Aufwandmenge von […] l/ha zur Bekämpfung derselben
Schadorganismen entspricht – mit Ausnahme der DTRBlattdürre. Auch
sind die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die von der
Beschwerdeführerin erwähnte Anwendung mit einer reduzierten
Dosierung in der ausländischen Bewilligung nicht vorgesehen sei und
daher möglicherweise ein Unterschied betreffend die Anwendungsregeln
in der Praxis, jedoch nicht betreffend die Bewilligungsvorschriften
bestehe, nicht zu beanstanden. Unbestritten ist auch, dass im Rahmen
des Bewilligungsverfahrens für das Schweizer Referenzprodukt
D._______ kein Gesuch um eine Reduktion der Dosierung resp. der
Aufwandmenge in der Schweiz gestellt wurde. Unter diesen Umständen
ist gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin die
Hauptempfehlung in F._______ (Tankmischung D._______ [{…} l/ha =
Halbdosierung] und I._______ [… l/ha = Halbdosierung]) mit Blick auf die
Aufnahmevoraussetzung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b PSMV nicht weiter von
Relevanz.
5.4.4.5
C3952/2008
Seite 21
5.4.4.5.1. Betreffend Anzahl Behandlungen ergibt sich, dass gemäss dem
elektronischen Pflanzenschutzmittelverzeichnis von F._______ in den
Kulturen Weizen (gegen die Schadorganismen […]), Gerste (gegen […]),
Roggen (gegen […]) sowie Triticale (gegen […]) sowohl in der
Anwendung als auch in der Kultur bzw. je Jahr maximal 2 Behandlungen
erlaubt sind (vgl. www.[...] > Pflanzenschutzmittel > zugelassene
Pflanzenschutzmittel > OnlineDatenbank > Standardsuche > D._______
> Zulassungsnummern; zuletzt besucht am 7. November 2011). In
mehreren Kulturen sind gegen die Schadorganismen […] und die
Halmbruchkrankheit ([…]) in der Anwendung maximal 1 und in der Kultur
maximal 2 Behandlungen erlaubt (vgl. www.[...]; a.a.O.). In der Schweiz
ist in allen Kulturen gegen die oben genannten (mit Ausnahme der DTR
Blattdürre) Schadorganismen maximal 1 Behandlung pro Kultur bewilligt
(vgl. > D._______; Stand: 3. November 2011; zuletzt
besucht am 7. November 2011).
5.4.4.5.2. Es ist gerichtsnotorisch, dass Krankheitserreger sich ihrer
Umwelt laufend anpassen und gegen Fungizide resistent werden können.
Zur Verminderung dieses Risikos werden Antiresistenzstrategien
eingesetzt, die bspw. in der Reduktion der Anzahl Behandlungen und in
der Vermeidung von Unterdosierungen bestehen (vgl. zum Beispiel
> Aktuell > Medieninformationen > Archiv
Mitteilungen für Fachmedien > Mitteilung vom 27. Juli 2010; zuletzt
besucht am 7. November 2011). Die Resistenz einer Sorte ist keine
stabile Größe. Schon innerhalb weniger Jahre können aufgrund von
natürlichen Selektionen oder Modifikationen der Schadorganismen
Resistenzen überwunden und resistente Sorten anfällig werden. Diese
Gefahr steigt, wenn einzelne Sorten längere Zeit im Anbau dominieren.
Zudem wird die Resistenz durch standörtliche Gegebenheiten, den
Witterungsverlauf sowie Anbaumaßnahmen beeinflusst (vgl.
/cae/servlet/content
blob/376896/publicationFile/22790/GutePraxisPflanzenschutz.pdf, S. 19).
5.4.4.5.3. In der Schweiz wurde – wie oben dargelegt (vgl. E. 5.4.4.5.1.)
–maximal 1 Behandlung pro Kultur bewilligt. Diese Vorgehensweise
entspricht der Schweizer Praxis im Zusammenhang mit
Getreidefungiziden, denn die Beurteilungsstellen stellen sicher, dass die
bewilligte Aufwandmenge, ausgedrückt als Dosierung und Anzahl der
Anwendungen, die zur Erzielung der gewünschten Wirkung erforderliche
Mindestmenge ist, auch wenn eine grössere Menge keine unzulässigen
Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die
C3952/2008
Seite 22
Umwelt mit sich bringen würde. Die bewilligte Aufwandmenge richtet sich
nach den Auflagen in Bezug auf Landwirtschaft, Pflanzenschutz und
Umwelt – einschliesslich der Witterungsverhältnisse – in den Regionen,
für die die Bewilligung gewährt wurde. Allerdings dürfen Dosierung und
Anzahl der Anwendungen nicht zu unerwünschten Wirkungen wie
Resistenzbildungen führen (Anhang 6 Ziff. C 6C1 Abs. 3 PSMV).
Es ist unter den Parteien unbestritten, dass der Echte Mehltau in der
Schweiz eine weniger grosse Problematik darstellt als in F._______, wo
insbesondere auch die Resistenzentwicklung ein viel grösseres Problem
darstellt als in der Schweiz (vgl. zur Anwendungsreduktion des PSM
J._______ [Änderung einer Auflage zur Bewilligung] im Zusammenhang
mit der Ausbreitung der Resistenzen des Falschen Mehltaus der Reben
gegen die CAAFungizidgruppe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C
6683/2008 vom 10. Juni 2010). Aus diesem Grund resp. weil zu
befürchten steht, dass die ausreichende Wirksamkeit – etwa in Folge von
Resistenzentwicklungen gemäss aktuellem Stand der
agrarwissenschaftlichen Erkenntnisse – wegfallen könnte, wurde die
angefochtene Allgemeinverfügung vom 14. Mai 2008 – entsprechend der
Schweizer Praxis im Zusammenhang mit Getreidefungiziden – mit der
Auflage von maximal einer Behandlung pro Kultur versehen. Die
Zulassungsstelle prüfte in diesem Zusammenhang, ob die
Voraussetzungen erfüllt waren, wobei sie sich dabei auf die Angaben im
Pflanzenschutzmittelverzeichnis im Herkunftsland verliess (vgl. Art. 33
Abs. 1 in Verbindung Art. 33 Abs. 4 Bst. d PSMV; zur Kennzeichnung vgl.
insbes. Art. 40 Abs. 4 Bst. a PSMV; vgl. auch E. 5.4.4.1. hiervor). Da
ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass das Produkt
D._______ aufgrund von Prüfergebnissen zugelassen ist, welche die
agronomischen und umweltrelevanten Voraussetzungen für den Einsatz
in F._______ belegen, bestehen in dieser Hinsicht auch keine Bedenken
gegenüber einem Einsatz in der Schweiz. Dass in F._______ die
Bewilligung für – in der Regel – zwei Behandlungen vorliegt, spricht unter
diesen Umständen – obwohl betreffend maximale Anwendung pro Kultur
und Jahr keine Identität besteht – nicht gegen die Gleichwertigkeit der
agronomischen Bedingungen. Insofern ist die Beurteilung der Vorinstanz,
wonach einer national unterschiedlichen Ausgestaltung der
Behandlungspraxis für sich alleine keine relevante Aussagekraft
betreffend Gleichwertigkeit der agronomischen Bedingungen zukommt,
nicht zu beanstanden.
C3952/2008
Seite 23
Da im vorliegenden Verfahren eine Zulassungsverfügung zu beurteilen
ist, welche ergehen konnte, ohne dass vorgängig zu überprüfen war, ob
das zuzulassende Produkt D._______ die Vorschriften über die
Kennzeichnung und die Sicherheitsdatenblätter einhält, wird es gemäss
vorstehender Erwägung 5.4.4.1 im Rahmen der nachträglichen
Marktüberwachung Sache der kantonalen Behörden sein, sicherzustellen,
dass das Produkt bei seinem Inverkehrbringen diesen Vorschriften –
auch betreffend Anzahl Anwendungen – entspricht.
Abschliessend ist auf die Regelung von Art. 20 PSMV hinzuweisen,
wonach die Bewilligungsinhaberin der Zulassungsstelle unaufgefordert
und unverzüglich alle neuen Informationen über zugelassene
Pflanzenschutzmittel mitteilen muss, die sich auf den Fortbestand der
Bewilligung auswirken können, insbesondere neue Erkenntnisse über das
Verhalten oder die Auswirkungen des Pflanzenschutzmittels auf Mensch,
Tier und Umwelt, Änderungen der Herkunft oder Zusammensetzung
eines Wirkstoffs oder einer Zubereitung, Resistenzentwicklungen und
Änderungen administrativer Art.
5.5.
5.5.1. Bereits im Schreiben vom 23. März 2005 an die Vorinstanz führte
die Beschwerdeführerin betreffend das PSM K._______ mit dem
Wirkstoff C._______ (vgl. > Produkte >
C._______; Stand: 3. November 2011) – welcher auch im PSM
D._______ vorhanden ist – unter anderem aus, es werde spätestens bis
zum 25. April 2005 eine korrekte und verbindliche Information zum Stand
des Gesuchs erwartet (Beilage 6 zur Beschwerde).
Im Zusammenhang mit der Dauer des Bewilligungsverfahrens wurde in
einem weiteren Schreiben vom 20. März 2008 bemängelt, bei D._______
handle es sich um ein Produkt, bei welchem sich die Vorinstanz mit der
Ausstellung der Bewilligung extrem lange Zeit gelassen habe
(Anmeldung: 15. Januar 2003; Bewilligung: November 2006). Während
das Produkt in EULändern wie F._______ seit langem hätte verkauft
werden können, seien die Gesuche in der Schweiz vom BLW aus
unerfindlichen Gründen immer wieder zurückgestellt worden. Durch die
unnötige Verzögerung der Bewilligungserteilung in der Schweiz bei
gleichzeitiger Bewilligung in F._______ seit mehreren Jahren sei das
Produkt bei Schweizer Landwirten bekannt gewesen und deshalb von
diesen schon vor der Bewilligungserteilung in die Schweiz geholt worden.
C3952/2008
Seite 24
Durch diese Situation sei man durch den Verlust von Verkaufsjahren und
der Verbindung einzelner Landwirte/Händler zum Handel in F._______
bezüglich des Imports von D._______ doppelt bestraft (Beilage 2 zur
Beschwerde).
Betreffend das Bewilligungsverfahren hinsichtlich des Wirkstoffs
C._______ (und dadurch auch D._______) machte die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 13. Juni 2008
zusammengefasst geltend, jenes habe sich in die Länge gezogen. Trotz
ungefähr gleichzeitiger Anmeldung sei in der Schweiz die Zulassung für
dieses Produkt zwei Jahre später als in F._______ erteilt worden. Die
Anmeldung von C._______ per 15. Januar 2003 sei auf ein sehr
ungünstiges Datum gefallen (Änderung der PSMV, etc.). Dass die
Vorinstanz D._______ mit dem neuen Wirkstoff C._______ aber als
einziges (zusammen mit L._______) ganz neues Produkt auf die Liste
setze, sei angesichts des verzögerten Bewilligungsprozesses stossend.
D._______ und L._______ seien die einzigen Produkte, die erstmals
2007 hätten vertrieben werden können; diese sollen nun bereits frei
importiert werden. Alle Produkte der Mitbewerber, die gleichzeitig gelistet
worden seien, seien mindestens fünf, in der Regel aber über zehn Jahre
auf dem Schweizer Markt. Man fände dies gerade unter dem
Gesichtspunkt der Benachteiligung im Bewilligungsprozess von
C._______ unfair. Wenn bei der Beurteilung eines Wirkstoffs zwischen
F._______ und der Schweiz zeitlich eine so grosse Differenz bestehe,
könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Pflanzenschutzmittel
in beiden Ländern aufgrund gleichwertiger Anforderungen zugelassen
worden sei.
In Bezug auf das Bewilligungsverfahren war die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung vom 18. August 2009 der Ansicht, die
Beschwerdeführerin habe nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die
Dauer des Zulassungsverfahrens Rückschlüsse auf ein in massgeblichen
Punkten unterschiedliches Zulassungsverfahren erlauben bzw. worin
dieses im Konkreten bestehen würde. Rein die Dauer eines einzelnen
Verfahrens an und für sich könne nicht als Kriterium für die Beurteilung
der Gleichwertigkeit der Anforderungen eines Zulassungsverfahrens
beigezogen werden. Die Dauer des Verfahrens könne, wenn es sich wie
vorliegend beim Referenzprodukt um eine erstmalige Prüfung für die
Zulassung eines neuen Wirkstoffs handle, durchaus etwas länger dauern.
Vorliegend hätten auch die von der Beschwerdeführerin selbst erwähnten
Umstände die Dauer des Bewilligungsverfahrens geprägt. Die Vorbringen
C3952/2008
Seite 25
der Beschwerdeführerin tangierten die relevanten
Zulassungsvoraussetzungen folglich nicht und stünden damit der
Aufnahme des im Ausland zugelassenen Wirkstoffs in die Liste nicht
entgegen.
5.5.2. Unbestritten ist, dass trotz ungefähr gleichzeitiger Anmeldung in
der Schweiz die Zulassung für dieses Produkt in diesem Land zwei Jahre
später als in F._______ erteilt worden und die anderen gleichzeitig in die
Liste aufgenommenen Produkte mindestens schon seit fünf resp. in der
Regel über zehn Jahre auf dem Schweizer Markt sind. Es ist
gerichtsnotorisch, dass das Verfahren im Rahmen einer erstmaligen
Prüfung für die Zulassung eines neuen Wirkstoffs eine gewisse Zeit in
Anspruch nimmt. Vorliegend kam erschwerend – wie auch von der
Beschwerdeführerin explizit bestätigt – die Änderung der rechtlichen
Grundlagen, unter anderem die PSMV vom 18. Mai 2005, während des
laufenden Gesuchsverfahrens hinzu. Unter diesen Umständen erstaunt
es wenig, dass sich das besagte Bewilligungsverfahren – zusätzlich zur
sonst üblichen Dauer – weiter verzögert hatte. Dieser Umstand vermag
entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin an der Erfüllung der
Aufnahmevoraussetzung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b PSMV allerdings nichts
zu ändern, denn die Dauer eines einzelnen Zulassungsverfahrens allein
sagt nichts aus über die Gleichwertigkeit der Anforderungen und die
Vergleichbarkeit der agronomischen und umweltrelevanten
Voraussetzungen aus.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt des Bewilligungsverfahrens wegen der aus ihrer Sicht zu
langen Verfahrensdauer eine Rechtsverweigerungs bzw.
–verzögerungsbeschwerde gemäss Art. 46a VwVG beim
Bundesverwaltungsgericht hätte anhängig machen können, was jedoch
unterblieb. Die Frage, ob eine solche nach dem Dargelegten Aussicht auf
Erfolg gehabt hätte resp. das Bundesverwaltungsgericht die Sache –
ohne konkrete Fristen anzusetzen oder andere Massnahmen zu treffen
(NICOLAS VON WERDT, in: SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH [Hrsg.],
Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N. 17 zu Art. 94, unter Verweis auf
BGE 103 V 190 E. 6b) – mit der verbindlichen Anweisung an die
Vorinstanz zurückgewiesen hätte, diese an die Hand zu nehmen und so
rasch als möglich zum Entscheid zu führen, kann im vorliegenden
Verfahren offen gelassen werden.
C3952/2008
Seite 26
6.
Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass das in F._______ zugelassene
PSM D._______ auch die Aufnahmevoraussetzungen von Art. 32 Abs. 2
Bst. b PSMV erfüllt.
7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen steht zusammengefasst fest,
dass sämtliche Voraussetzungen für die Aufnahme des fraglichen
ausländischen Pflanzenschutzmittels D._______ mit dem Wirkstoffgehalt
B._______ und C._______, Formulierungstyp E._______, in die Liste
erfüllt sind. Die angefochtene Allgemeinverfügung vom 14. Mai 2008
erweist sich demnach als rechtmässig und die Beschwerde vom 13. Juni
2008 ist abzuweisen.
Wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.3 hiervor), vermöchte auch die Anwendung
der am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen der PSMV
an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dies aus folgenden Gründen:
Art. 36 Abs. 2 Bst. a, b, c und d PSMV in der ab 1. Juli 2011 gültigen
Fassung entsprechen wortwörtlich Art. 32 Abs. 2 Bst. a, b, d und e PSMV
in der bis Ende Juni 2011 gültig gewesenen Fassung. Hinsichtlich der
neuen Bestimmung von Art. 36 Abs. 2 Bst. e PSMV ergibt sich einerseits,
dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren für das
Referenzprodukt D._______ – welches mit angefochtener
Allgemeinverfügung vom 14. Mai 2008 in die Liste von im Ausland
zugelassenen PSM, die in der Schweiz bewilligten PSM entsprechen,
aufgenommen wurde – den in dieser Verordnungsbestimmung neu
normierten Berichtschutz für Versuchs und Studienberichte nicht in
Anspruch nehmen kann, da dieser Schutz erst mit dem Inkrafttreten der
neuen PSMV eingeführt wurde und entsprechende Versuchs und
Studienberichte nicht aktenkundig sind. Andererseits hat die
Beschwerdeführerin auch nicht glaubhaft machen können, dass für den
Berichtschutz nach Art. 46 PSMV (neu) das im Ausland zugelassene
Pflanzenschutzmittel ohne Zustimmung einer ihrer ausländischen
Vertreterinnen oder Lieferantinnen in Verkehr gebracht wurde (vgl. hierzu
auch das Urteil des BVGer C3953/2008, welches zusammen mit dem
vorliegenden zu eröffnen ist).
8.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
C3952/2008
Seite 27
8.1. Gemäss dem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
nach Art. 63 Abs. 1 VwVG kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind
gemäss dem Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 2'000. festgelegt und sind
mit dem geleisteten Verfahrenskostenvorschuss gleicher Höhe zu
verrechnen.
8.2. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene Kosten zusprechen. Der obsiegenden Vorinstanz als
Bundesbehörde steht jedoch gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keine
Parteientschädigung zu.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
C3952/2008
Seite 28
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Gerichtsurkunde)
– Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Vito Valenti Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: