B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3955/2014
U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 5
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______,
per Zustelladresse,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Beiträge,
Einspracheentscheid vom 19. Juni 2014.
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist türkischer Staatsangehö-
riger und in seiner Heimat wohnhaft. Er wurde (…) 1976 geboren und ist
verheiratet (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse [nachfolgend:
act.] 9, Seite 2 f.). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto leistete
er in den Jahren 2002 bis 2004 und 2006 bis 2013 Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/
IV; act. 16). Nachdem er seine Arbeit in der Schweiz per 1. Dezember
2012 endgültig aufgegeben hatte, kehrte er per 30. Mai 2013 definitiv in
die Türkei zurück. Er stellte am 25. Juni 2013 (Eingangsdatum) einen An-
trag auf Überweisung seiner AHV/IV-Beiträge an die türkische Sozialver-
sicherung (act. 1).
B.
Die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: Vorinstanz) wies das
Gesuch um Beitragsüberweisung mit Verfügung vom 8. November 2013
ab, was sie mit dem erfolgten Leistungsbezug bei der schweizerischen
Invalidenversicherung (IV) begründete (act. 5).
C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. März 2014 (Eingangsdatum)
Einsprache (act. 6). Er beantragte die Überweisung seiner Beiträge an
den türkischen Versicherungsträger. Er führte sinngemäss aus, er habe,
nachdem er in der Schweiz einen Arbeitsunfall erlitten habe, von der IV
keine Leistungen erhalten.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 19. Juni 2014 wies die Vorinstanz die Ein-
sprache vollumfänglich ab und bestätigte die angefochtene Verfügung.
Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer
seien von der IV-Stelle des Kantons B._______ eine Berufsberatung,
Eingliederungsmassnahmen und ein Taggeld gewährt worden. Nachdem
er von der IV Leistungen erhalten habe, könnten die entrichteten Beiträge
an die AHV nicht an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden
(act. 12).
E.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Juli 2014 (Eingangsdatum)
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer act. 1; deutsche
Übersetzung BVGer act. 3). Er führte im Wesentlichen aus, er wisse
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nicht, um wie viele Versicherungsbeiträge es sich handle und - wenn die
Versicherungsbeiträge nicht an ihn gezahlt würden - unter welchen Be-
dingungen sie gezahlt würden oder ob sie überhaupt nicht gezahlt wür-
den. Er beantragte sinngemäss die Überweisung seiner Beiträge. Mit
Schreiben vom 4. August 2014 bezeichnete der Beschwerdeführer eine
Korrespondenzadresse in der Schweiz (BVGer act. 5).
F.
Mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2014 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfü-
gung (BVGer act. 7). Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentli-
chen aus, dem Beschwerdeführer seien von der IV-Stelle des Kantons
B._______ eine Berufsberatung, Eingliederungsmassnahmen und ein
Taggeld gewährt worden. Nachdem er von der IV Leistungen erhalten
habe, könnten die entrichteten Beiträge an die AHV nicht an die türkische
Sozialversicherung überwiesen werden.
G.
Der Beschwerdeführer reichte danach keine Replik ein, worauf der Schrif-
tenwechsel mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 durch den Instruktions-
richter abgeschlossen wurde (BVGer act. 9). Auf die weiteren Vorbingen
der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist – soweit für die Ent-
scheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzuge-
hen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess-
voraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein
Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Zulässig sind Be-
schwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG.
Die Schweizerische Ausgleichskasse ist eine Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
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vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVG, SR 831.10]). Der Einspracheentscheid der Schweizerischen Aus-
gleichskasse vom 19. Juni 2014 stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG
dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid in
besonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung
ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Beschwerde legiti-
miert.
1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 19. Juni 2014 und
wurde dem Beschwerdeführer postalisch an seine Adresse in der Türkei
zugestellt. Die Beschwerdeschrift wurde gemäss Poststempel am 10. Juli
2014 aufgegeben und ging in der Folge am 15. Juli 2014 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde somit frist-
gerecht innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung des angefochtenen
Einspracheentscheids eingereicht (Art. 60 ATSG).
1.4 Die Beschwerde enthält sinngemäss einen Antrag und eine Begrün-
dung und wurde vom Beschwerdeführer unterschrieben. Der angefochte-
ne Einspracheentscheid wurde beigelegt (BVGer act. 1, Beilage). Die Be-
schwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist deshalb (mit der Einschränkung gemäss E. 1.6 hiernach)
einzutreten.
1.5 Anfechtungsobjekt und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im
Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw.
durch den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE
133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder
nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt).
Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und
über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionel-
len Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des
Bundesgerichts [BGer] 2A.121/2004 vom 16. März 2005 E. 2.1 und 2C_
642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2).
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1.6 Im vorliegenden Fall bildet der die Verfügung der Vorinstanz vom 8.
November 2013 (act. 5) bestätigende Einspracheentscheid vom 19. Juni
2014 (act. 12) das Anfechtungsobjekt. Streitig und zu prüfen ist nur der
Anspruch des Beschwerdeführers, die zu seinen Gunsten an die schwei-
zerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an
den türkischen Versicherungsträger überweisen zu lassen. Die vom Be-
schwerdeführer in der Beschwerde (BVGer act. 1; deutsche Übersetzung
BVGer act. 3) aufgeworfene Frage nach dem Gesamtbetrag der geleiste-
ten Versicherungsbeiträge geht über den so umrissenen, unmittelbaren
Streitgegenstand hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die abge-
rechneten Einkommen können dem Auszug aus dem individuellen Konto
vom 21. August 2014 (act. 16) in der Beilage entnommen werden.
2.
Zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist Folgendes voraus-
zuschicken:
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3
Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die
besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG
sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich gere-
gelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen
Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind
die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und
Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. In formellrechtlicher Hin-
sicht finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln man-
gels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurtei-
lung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 49). Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner
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Kognition kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im
Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz
abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage,
Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
2.3 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versiche-
rungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst
ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unab-
hängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei-
lung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Auch aus dem Ausland
stammende Beweismittel unterstehen der freien Beweiswürdigung des
Gerichts (vgl. AHI-Praxis 1996, S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2;
zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
2.4 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern
das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-
lung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2,
je mit Hinweisen). Der Sozialversicherungsträger als verfügende Instanz
und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als
bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Urteil
des BGer 8C_494/2013 vom 22. April 2014 E. 5.4.1).
3.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvor-
schriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E.
2.3).
3.1 Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in der Türkei, weshalb das Abkommen zwischen der Schweiz und der
Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (nachfolgend:
Abkommen, SR 0.831.109.763.1) zur Anwendung gelangt. Nach Art. 2
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Abs. 1 des Abkommens stehen die Staatsangehörigen der einen Ver-
tragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassene, soweit diese ihre
Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten
und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den
Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleich, soweit dieses Abkommen
und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen. Die in Anwendung
des Abkommens vorzulegenden Schriftstücke sind nach Art. 27 Abs. 1
entgegenzunehmen, wenn sie in den amtlichen Sprachen der Vertrags-
parteien abgefasst sind.
3.2 Gemäss Art. 10a Abs. 1 des Abkommens können türkische Staatsan-
gehörige verlangen, dass die zu ihren Gunsten an die schweizerische Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die türki-
sche Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine
Leistungen aus der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung gewährt worden sind, und vorausgesetzt, dass sie die
Schweiz verlassen haben, um sich in der Türkei oder einem Drittstaat
niederzulassen. Wurden bei Ehepaaren zugunsten beider Gatten Beiträ-
ge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrich-
tet, so kann jeder Ehegatte einzeln die Überweisung der zu seinen Guns-
ten entrichteten Beiträge verlangen. Wurden die Beiträge der Ehefrau al-
lein überwiesen, so beschränkt sich der Anspruch des Ehemannes auf
eine einfache Rente der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung. Art. 10a Abs. 1 des Abkommens sieht lediglich eine Überweisung
der an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung ent-
richteten Beiträge vor. Eine Überweisung der an die Invalidenversiche-
rung und die Erwerbsersatzordnung geleisteten Beiträge ist im Abkom-
men nicht vorgesehen.
3.3 Türkische Staatsangehörige, deren Beiträge nach Art. 10a Abs. 1 an
die türkische Sozialversicherung überwiesen wurden, sowie ihre Hinter-
lassenen können gegenüber der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung auf Grund dieser Beiträge keinerlei Ansprüche
mehr geltend machen (Art. 10a Abs. 2 des Abkommens). Die Beiträge
werden an die türkische Sozialversicherungsanstalt überwiesen, die sie
an den nach türkischer Gesetzgebung zuständigen Versicherungsträger
weiterleitet. Diese Beiträge und die entsprechenden Versicherungszeiten
werden für den Erwerb des Anspruchs auf eine türkische Rente sowie für
deren Berechnung den türkischen Beiträgen und Zeiten gleichgestellt.
Ergibt sich aus der Überweisung der Beiträge für den Versicherten oder
seine Hinterlassenen kein Vorteil aus der türkischen Rentenversicherung,
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so zahlt der zuständige Träger den Berechtigten die überwiesenen Bei-
träge aus (Art. 10a Abs. 3 des Abkommens). Eine eigentliche Rückvergü-
tung der AHV-Beiträge direkt an den Beschwerdeführer selbst (anstelle
einer Überweisung an die türkische Sozialversicherung) ist hingegen
ausgeschlossen, nachdem mit der Republik Türkei eine zwischenstaatli-
che Vereinbarung im Sinne von Art. 1 der Verordnung vom 29. November
1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hin-
terlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV; SR 831.131.12)
besteht.
4.
Nach den vorinstanzlichen Akten hat sich der Beschwerdeführer am 17.
Januar 2005 (Eingangsdatum) bei der IV-Stelle des Kantons B._______
zum Bezug von Leistungen der IV angemeldet (act. 9, Seite 2 ff.). Weiter
ist aktenkundig, dass dem Beschwerdeführer von der IV mit Verfügung
vom 14. Juli 2005 Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Einglie-
derungsmöglichkeiten (act. 9, Seite 30 f.) gewährt wurde. Zudem wurde
ihm von der IV mit Verfügung vom 26. September 2006 für die Dauer ei-
ner Eingliederungsmassnahme ein Taggeld (act. 9, Seite 26 ff.) gewährt.
Für die Periode vom 24. April 2006 bis zum 18. Mai 2006 wurde ihm ins-
gesamt ein Betrag von Fr. 2'517.15 überwiesen. Wie die Vorinstanz in der
Vernehmlassung (BVGer act. 7) zutreffend geltend macht, handelt es sich
bei der Berufsberatung, den Eingliederungsmassnahmen und dem Tag-
geld um Leistungen gemäss dem dritten Abschnitt des schweizerischen
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG;
SR 831.20). Die Vorinstanz hat das Überweisungsbegehren unter diesen
Vorzeichen zu Recht abgewiesen (vgl. auch Urteil des BVGer C-4125/
2013 vom 19. Mai 2015). Gemäss Art. 10a Abs. 1 des Abkommens kön-
nen türkische Staatsangehörige nur dann verlangen, dass die zu ihren
Gunsten an die schweizerische AHV entrichteten Beiträge an die türki-
sche Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine
Leistungen aus der schweizerischen AHV/IV gewährt worden sind. Diese
Voraussetzung erfüllt der Beschwerdeführer nicht.
5.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die entrichteten Beiträge
an die AHV nicht an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden
können, nachdem der Beschwerdeführer von der IV nachweislichen Leis-
tungen erhalten hat. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich
gestützt auf die obigen Erwägungen als rechtmässig und ist zu bestäti-
gen. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit darauf
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Seite 9
einzutreten ist. Anzumerken bleibt, dass sich der Beschwerdeführer für
allfällige weitere Auskünfte im Zusammenhang mit den geleisteten Bei-
trägen und den daraus resultierenden Ansprüchen an die Vorinstanz
wenden kann, die ihrerseits nach Art. 27 ATSG zur Aufklärung und Bera-
tung verpflichtet ist.
6.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende
Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen An-
spruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Auszug aus dem
individuellen Konto vom 21.08.2014 in Kopie [act. 16])
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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