Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-3957/2009
Urteil vom 30. Juni 2011
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien A._______, Z._______ (Kosovo),
z.H. B._______, Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
X._______
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 7. April 2009.
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (…) 1962, kosovarischer Staatsangehöriger
(nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), lebt seit August 2007
im Kosovo. Er lebte und arbeitete von April 1981 – August 2004 in der
Schweiz, zuletzt als Kellner (act. IV/1, 2). Mit Beschluss und Urteil vom
14. März 2006 wurde er vom Strafgericht des Kantons W._______ wegen
Straftaten gegen die sexuelle Integrität sowie gegen die Familie zu
viereinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt (act. IV/59). Mit Verfügung vom
24. Mai 2007 wies das Amt für Ausländerfragen des Kantons
W.________ den Versicherten für die Dauer von 15 Jahren aus dem
Kanton W._______ und der Schweiz aus (act. IV/57). Nach Verbüssung
von zwei Dritteln der Strafe wurde er per 22. August 2007 unter der
Voraussetzung der definitiven Ausreise aus der Schweiz bedingt aus dem
Strafvollzug entlassen (act. IV/58).
B.
Mit Anmeldung vom 18. April 2007 stellte der Versicherte bei der
kantonalen IV-Stelle einen Antrag auf eine Invalidenrente wegen einer
psychischen Behinderung (act. IV/1).
Die zuständige IV-Stelle des Kantons W._______ (nachfolgend IV-Stelle
W._______) prüfte den Sachverhalt und holte einen Arztbericht bei den
ambulanten Diensten der V._______ Psychiatrie vom 17. Juli 2007 sowie
einen Fragebogen des letzten Arbeitgebers vom 3. Oktober 2007 ein (act.
IV/7, 10). Am 3. Dezember 2007 nahm der Regionale ärztliche Dienst
(nachfolgend: RAD) U._______ Stellung (act. IV/15).
Da der Versicherte die Schweiz per 23. August 2007 verlassen hatte,
überwies die IV-Stelle W._______ das Dossier an die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder Vorinstanz, vgl. act.
IV/9, 14). Mit Vorbescheid vom 29. Februar 2008 stellte die IVSTA dem
Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (act.
IV/17).
C.
Der Versicherte reichte in der Folge aktuelle neurologisch-psychiatrische
Berichte aus dem Kosovo ein, woraus hervorging, er sei zu 100%
arbeitsunfähig (act. IV/21, 30, 31).
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D.
Nachdem der RAD T.________ am 13. Juni 2008 und am 30. Oktober
2008 Stellung genommen hatte (act. IV/24, 44), holte die IVSTA die Straf-
und Vollzugs- sowie die im Rahmen dieser Verfahren erstellten
psychiatrischen und psychologischen Akten ein (act. IV/51, 55, 57-59, 61-
65). Am 3. Februar 2009 nahm der RAD nochmals Stellung (act. IV/73).
Mit Verfügung vom 7. April 2009 wies die IVSTA den Rentenantrag mit
der Begründung ab, es liege keine Invalidität vor, welche einen
Rentenanspruch zu begründen vermöge (act. IV/77).
E.
Mit Eingaben vom 28. April 2009 und vom 22. Mai 2009 erhob der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj,
S._______ (Kosovo), gegen diesen Bescheid "Einsprache" bei der IVSTA
und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente für sich, seine
Ehefrau und seine vier Kinder und machte geltend, sein
Gesundheitszustand habe sich in der letzten Zeit stark verschlimmert. Er
reichte zudem einen weiteren psychiatrischen Bericht aus dem Kosovo
ein (act. IV/80-83).
Die IVSTA leitete die Eingaben zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weiter, welches sie als Beschwerde
entgegennahm (act. 1 – 3).
F.
Am 18. Juli 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe in der Schweiz
kein Zustelldomizil, weshalb er um die direkte Zustellung des Urteils bat
(act. 7, act. IV/86).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2009 bezog sich die
Vorinstanz auf die im Rahmen des IV-Verfahrens ermittelten
Erkenntnisse und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 11).
H.
Am 23. September 2009 (per Telefax) und am 23. Oktober 2009
(Original) reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht
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eine Vollmacht zu Gunsten seiner in der Schweiz wohnhaften Ehefrau ein
(act. 14, 17).
I.
Am 29. September 2009 erging die Notifikation der Verfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 17. September 2009 mit der
Aufforderung, innert 30 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 300.-- zu
leisten, im Schweizerischen Bundesblatt (act. 12, 16).
Am 9. November 2009 ging beim Bundesverwaltungsgericht der
Kostenvorschuss von Fr. 300.-- ein (act. 19a).
J.
Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2009 räumte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur
Replik ein (act. 19).
Da der Beschwerdeführer sich nicht mehr vernehmen liess, schloss das
Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel am 23. Dezember 2009
ab.
Am 28. Dezember 2009 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 30.
Dezember 2009) teilte der Beschwerdeführer sinngemäss mit, er
verzichte auf die Einreichung einer Replik.
K.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst.
b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
(IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen der
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des
Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1];
entsprechend: Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde
legitimiert.
1.3. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60
ATSG und 52 VwVG). Da auch der Kostenvorschuss unter den
vorliegenden Umständen als rechtzeitig geleistet erachtet werden kann
(vgl. act. 19), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt.
Indes findet das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgrund von Art. 3
Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit
das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG
sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a
– 26bis und 28 – 70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine
Abweichung vom ATSG vorsieht.
2.2. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und dort
ansässig. Somit ist zwischenstaatlich zu klären, welches Recht
anwendbar ist.
Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (vgl. BGE
126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Zwischenzeitlich
sind die mit Kroatien, Slowenien und Mazedonien neu abgeschlossenen
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Abkommen über Soziale Sicherheit in Kraft getreten; ein mit Serbien
vereinbartes Abkommen ist noch nicht ratifiziert. Mit dem Kosovo wird
das Abkommen seit dem 1. April 2010 nicht mehr weitergeführt. Für den
Beschwerdeführer als Bürger des Kosovos findet demnach das
Abkommen jedenfalls insoweit Anwendung, als Sachverhalte zu
beurteilen sind, die sich vor dem 1. April 2010 ereignet haben (vgl. aber
Urteil BVGer C-4828/2010 vom 7. März 2011 E. 5.4). Nach Art. 2 des
Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren
Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu
welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV gehört,
einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Vorliegend kommen keine abweichenden staatsvertraglichen
Bestimmungen zur Anwendung. Die Frage ob, und gegebenenfalls ab
wann Anspruch auf Leistungen der IV besteht, bestimmt sich daher
aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. auch BGE 130 V
253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996 S. 177 E. 1).
2.3. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte bei der
Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des
angefochtenen Verwaltungsaktes, hier der Verfügung vom 7. April 2009,
eingetretenen Sachverhalt abstellen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 4
E. 1.2 mit Hinweisen), sind die ab 1. Januar 2003 geltenden
Bestimmungen des ATSG anwendbar. Das IVG ist in der Fassung vom
6. Oktober 2006 und die IVV in der Fassung vom 28. September 2007
(je 5. IV-Revision) anwendbar.
3.
3.1. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
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in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122
V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
3.3. Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360
E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist in der Hauptsache streitig und vom
Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die IV-Stelle den Rentenantrag
des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
Zunächst sind jedoch die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
4.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.2. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen
geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch
auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50
Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze
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Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Viertelsrenten werden allerdings gemäss Art. 29 Abs. 4 IVG (bzw. Art. 28
Abs. 1ter aIVG; Fassung gemäss 2. IVG-Revision vom 9. Oktober 1996, in
Kraft vom 1. Januar 1988 – 31. Dezember 2007) nur an Versicherte
ausbezahlt, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 13 ATSG
in der Schweiz haben (vgl. auch Art. 8 Bst. e des schweizerisch-
jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens). Nach der
Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute:
Bundesgericht) stellt Art. 28 Abs. 1ter aIVG nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
4.3. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG).
4.4. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125
V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte
und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die
versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen
leidensbedingt eingeschränkt ist. Die Frage, welche konkreten beruflichen
Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter
Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in
Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt,
sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten
(vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26.
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Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V
17 E. 2b).
Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei,
das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen.
4.5. Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen
Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert
nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu
suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint
(BGE 130 V 97 E. 3.2 mit Hinweisen, BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V
239 E. 2a).
4.6. Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei
vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt
oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend
oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug,
so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit
Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden (Art. 21
Abs. 1 und Abs. 5 ATSG).
5.
Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, sein
Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, sodass er keine Tätigkeit
ausüben könne.
5.1. In den Akten finden sich folgende medizinischen Beurteilungen.
5.1.1. Im sehr ausführlichen forensischen Gutachten vom 30. April 2005
(72 Seiten), welches für das Strafgerichtsverfahren erstellt wurde, stellte
Dr. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
Forensik, einerseits die Diagnose ICD-10 F 65.9 (nicht näher bezeichnete
Störung der Sexualpräferenz). Andererseits hätten sich im Deliktzeitraum
(bis April 2003) Schuldgefühle entwickelt, die zu einer
Anpassungsstörung mit Störungen der Gefühle und im Sozialverhalten
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(ICD-10 F 43.25) geführt hätten. Im Anschluss an die polizeilichen und
gerichtlichen Untersuchungen ab August 2004 habe sich eine
längerdauernde reaktive Anpassungsstörung entwickelt (ICD-10 F 43.21;
act. IV/61 S. 50). Der Psychiater stellte ausserdem fest, dass sich weder
für den Deliktzeitraum noch für den Begutachtungszeitraum Hinweise für
ein psychiatrisches Geschehen, beispielsweise eine Erkrankung aus dem
Formenkreis der Psychosen ergab (S. 60, S. 63). Die
Zurechnungsfähigkeit des Exploranden wurde als nicht vermindert
beurteilt (S. 61).
5.1.2. Die im Rahmen des Strafvollzugs behandelnde Psychologin und
Psychotherapeutin D._______ hielt in ihrem Zwischenbericht vom 21.
November 2006 (act. IV/64) fest, sie habe den Versicherten in der
laufenden Therapie (seit Mai 2006) als stark eingeengt auf seine
körperlichen Beschwerden und mitunter nahezu wahnhaft erlebt. Die
aktuelle Medikamentation (Schlafmittel, Antidepressivum, Neuroleptikum)
habe diesbezüglich eine Beruhigung gebracht.
Im Therapiebericht vom 29. Juni 2007 (act. IV/65) führte die Therapeutin
unter Wiederholung der früher gestellten Diagnose aus, sie habe den
Patienten in der laufenden Therapie weiterhin eingeengt auf seine
körperlichen Beschwerden erlebt, allerdings nicht mehr so ausgeprägt
wie zu Beginn der Therapie. Die damals sehr im Vordergrund stehenden
körperlichen Beschwerden (Atemstörungen, Schlafstörungen, Schwindel,
etc.) hätten sich im aktuellen Berichtzeitraum deutlich verbessert, in den
letzten Wochen aber wieder erneut zugenommen. Sowohl die drohende
Ausweisung aus der Schweiz als auch die Erkrankung der Mutter im
Kosovo hätten zu deutlich stärkeren psychosomatischen Beschwerden
geführt. Seit April 2007 arbeite er in der Küche der Strafanstalt und sei
mit dieser Arbeit sehr zufrieden. Er werde weiter medikamentös,
hauptsächlich antidepressiv, behandelt.
5.1.3. Med. pract. E._______ (Oberarzt Forensischer Dienst V._______)
stellte am 17. Juli 2007 zu Handen der IV W._______ fest, beim
Versicherten bestehe wegen einer somatoformen autonomen
Funktionsstörung (Herz- und Kreislaufsystem, Atmungssystem, ICD-10 F
45.37) eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20%, für die Tätigkeit als
Kellner von 40% seit September 2006 bis auf Weiteres. Der
Gesundheitszustand sei besserungsfähig (act. IV/7).
Etwa von September bis Mitte Dezember 2006 habe beim Versicherten
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eine wahnhafte depressive Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10
F 32.3) bestanden. Unter längerfristiger Behandlung mit einem
Neuroleptikum und einem Antidepressivum sei eine vollständige
Remission der wahnhaft-depressiven Symptomatik gelungen.
Der Patient klage zunehmend über das subjektive Gefühl körperlicher
Schwäche und rascher Erschöpfbarkeit, vor allem jedoch belaste ihn eine
"Atmungsstörung", insbesondere bei – auch geringer – Belastung.
Daneben habe er Extremitätenschmerzen, verspüre zeitweilig Zittern in
den Händen oder Beinen, sacke dabei mit den Knien ein. Er sei häufig
schwindlig, und habe das Gefühl, sein Gehirn "schlage im Kopf hin und
her", mache dabei knackende Geräusche". Indessen imponiere der
Patient psychopathologisch kaum auffällig. Im inhaltlichen Denken
bestünden keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Wahnsymptomen.
Die Beschreibungen des Patienten liessen zwar an ein
leibhalluzinatorisches Erleben denken, in der Untersuchungssituation
entstehe jedoch eher der Eindruck eines histrionisch gefärbten Anbietens
vermeintlicher körperlicher Beschwerden ohne psychotischen
Hintergrund. Antrieb und Psychomotorik seien in den
Untersuchungssituationen unauffällig; in Alltagssituationen, sowohl im
Rahmen der Arbeit als auch bei Freizeitaktivitäten, falle der Patient immer
wieder auf mit heftigem Zittern sowie Hyperventilation. Im Affekt sei er
freundlich, durchgängig leicht niedergestimmt, bedrückt, punktuell auch
verzweifelt (bei ungünstiger äusserer Lebenssituation), die emotionale
Schwingungsfähigkeit sei jedoch erhalten. Es bestehe keine akute Selbst-
oder Fremdgefährdung.
Der Arzt empfahl die weitere antidepressive medikamentöse sowie die
Fortsetzung der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung. Er
ging davon aus, dass das psychiatrische Beschwerdebild des Patienten
auf die ungünstige biographische Entwicklung zurückzuführen und primär
situativ bedingt sei. Bei veränderten äusseren Umständen, wie
Haftentlassung und Klärung der familiären Situation werde eine spürbare
Besserung des gegenwärtigen Krankheitsbildes eintreten. Es seien
derzeit keine Anzeichen dafür zu erkennen, dass es sich um einen
dauerhaften, bzw. zunehmenden Krankheitsprozess handle.
5.1.4. Dem Bericht von Dr. F._______, Neuropsychiater, S._______
(Kosovo), vom 1. April 2008, ist die Diagnose ICD-10 F 20.0 (Paranoide
Schizophrenie) sowie eine aktuelle medikamentöse Behandlung
(Neurolytikum, Benzodazepin) sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 100% zu
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entnehmen (act. IV/21). Am 24. Juli 2008 hielt derselbe Arzt an derselben
Diagnose und einer vollen Arbeitsunfähigkeit des Patienten fest, bei
angepasster Medikation. Es findet sich weiter der Hinweis, der Patient
nehme seine [medikamentöse] Therapie nicht regelmässig (act. IV/30).
5.1.5. In seiner medizinischen Epikrise vom 30. Juli 2008 (act. IV/31)
bezog sich der Neuropsychiater Dr. G._______ auf die beiden Berichte
der neuropsychiatrischen Klinik H._______ in S._______ (oben hievor).
Gemäss Anamnese sei der Patient vor fünf Jahren erkrankt und während
vier Jahren in der Schweiz medikamentös behandelt worden. Vor einem
Jahr sei er aus der Schweiz zurückgekehrt. Mit Verschlechterung des
Gesundheitszustands habe er sich [im Kosovo] in Behandlung begeben
und sei seit einigen Monaten in ambulanter Behandlung. In
neurologischer Sicht klage er über Kopf- und Nackenschmerzen,
zitternde Hände, Schwindel und Gleichgewichtsstörungen. Psychiatrisch
werden Denk- und Wahrnehmungsstörungen, mangelnde Kritikfähigkeit
und aggressive Entladungen festgestellt. Es handle sich um ein
chronifiziertes Zustandsbild mit kurz dauernder Verbesserung. Der
Schlafrhythmus sei gestört. Als Diagnose hielt Dr. G._______ eine
paranoide Psychose F 20.0 fest und führte aus, der Patient müsse
kontinuierlich antipsychotisch therapiert und psychiatrisch betreut werden.
Er sei zu 100% arbeitsunfähig.
5.1.6. Gestützt auf die Berichte des Psychiaters und Psychotherapeuten
E._______ der V._______ Psychiatrischen Dienste sowie des ersten
Berichts von Dr. F._______ stellte die Neurologin, Psychiaterin und
Psychotherapeutin Dr. I._______ vom RAD T._______ am 13. Juni 2008
fest, die Dokumentation entspreche nicht den Anforderungen an die
derzeitige Schweizer Gutachtenpraxis in Sachen somatoforme autonome
Störung, weshalb eine psychiatrische Begutachtung in der Schweiz
erforderlich sei (act. IV/24). Gestützt auf die weiteren Akten aus dem
Kosovo folgerte Dr. I.________ am 3. Oktober 2008, der Fall sei
inzwischen ausreichend dokumentiert. Es handle sich um eine paranoide
Schizophrenie, mittlerweile bestehe ein chronifizierter Zustand. Es liege
eine chronische, fortschreitende, schwere psychiatrische Erkrankung im
Sinne der IV-Gesetzgebung vor. Der Beginn der Psychose sei auf den 1.
September 2006 festzusetzen. Der Versicherte sei sowohl in seiner
angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100%
arbeitsunfähig (act. IV/44).
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5.1.7. Nachdem die IV-Stelle in der Folge auch die medizinischen und
therapeutischen Akten aus dem Straf- und Vollzugsverfahren eingeholt
hatte, nahm Dr. J._______, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
vom RAD T._______ am 3. Februar 2009 abschliessend Stellung (act.
IV/73). Er führte aus, es liege ein ausgesprochen sorgfältiges Gutachten
von Dr. C._______ vor (oben 5.1.1), ab August 2004 habe eine
längerdauernde reaktive depressive Anpassungsstörung vorgelegen. Aus
dem Gutachten würden hingegen nicht die geringsten Zeichen eines
Leidens aus dem Formenkreis der Schizophrenie oder der paranoiden
Störungen in einem weiteren Sinne hervorgehen. Auch die vom
Psychiater E._______ erhobenen Befunde (oben E. 5.1.3) liessen
nirgends Symptome erkennen, die einen dauerhaften Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit haben könnten. Die im Bericht festgestellte
Teilarbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar.
Unter Bezugnahme auf den Bericht von Dr. G._______ (oben E. 5.1.5)
stellte er fest, die Verschlüsselung F. 20.0 mit "Paranoide Psychose" sei
unklar, da dies ein wesentlich weiterer Begriff sei als die zur F 20.0
gehörende paranoide Schizophrenie. Den Beschreibungen aus dem
Kosovo würde die Krankheitsvorgeschichte fehlen. Das Auftreten einer
paranoiden Schizophrenie sei hier – in Berücksichtigung der drei Jahre
früher erstellten Begutachtung ohne jegliche diesbezügliche Anzeichen –
äusserst unwahrscheinlich. Bei Männern im Alter des Beschwerdeführers
könnten viel eher endogene Depressionen als paranoide Schizophrenien
ausbrechen. Es sei durchaus möglich, dass beim Beschwerdeführer
derartige depressive Phasen aufgetreten seien, auch dass sie sich
chronifiziert hätten.
Er schloss, die Arztberichte aus S._______ seien zu ungenau, um
abschliessend zu beurteilen, ob eine invaliditätsrelevante psychische
Gesundheitsbeeinträchtigung bzw. Arbeitseinschränkung vorliege. Er hielt
deshalb an der schon von Dr. I._______ festgestellten Notwendigkeit
einer Begutachtung durch einen besonders gewieften Schweizer
Psychiater fest und schlug vor, dieser könnte – aufgrund der vorliegenden
Einreisesperre – die Begutachtung vor Ort im Kosovo vornehmen.
5.2. In Berücksichtigung der medizinischen Akten und der sehr
ausführlichen Analyse des RAD-Psychiaters ist vorliegend festzustellen,
dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – entgegen
der abweichenden und diesbezüglich nicht begründeten Auffassung der
Vorinstanz (vgl. act. IV/76) – aufgrund der Akten nicht ermitteln lässt. Es
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bleibt offen, ob die in der Schweiz während des Strafvollzugs vom damals
behandelnden Arzt und der behandelnden Psychotherapeutin
festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen sich mit Beendigung
des Strafvollzugs verbessert haben, wie der Gefängnispsychiater in
seiner Stellungnahme vermutete, oder der Gesundheitszustand sich
verschlechtert hat, wie die behandelnden Ärzte im Kosovo beschreiben
und der Beschwerdeführer behauptet. Diesbezüglich ist Dr. J._______
zuzustimmen, dass diese Ärzte kaum genügend über die vollständige
Krankenvorgeschichte informiert sein dürften, um eine sachgerechte
Beurteilung vornehmen zu können. Ebenfalls zu wenig geklärt ist, ob und
inwieweit die in der Schweiz begonnene Therapie (medikamentös und
Psychotherapie), welche zur Weiterführung empfohlen wurde, tatsächlich
weitergeführt wurde. Keinerlei Hinweise finden sich schliesslich zu
allenfalls relevanten psychischen Auswirkungen der strafrechtlichen
Verurteilung, wie der erzwungenen Rückkehr in den Kosovo nach
langjährigem Aufenthalt in der Schweiz oder der gesellschaftlichen und
familiären Situation.
5.3. Demnach ist es unerlässlich, den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers bzw. seine (verbleibende) Erwerbsfähigkeit sowie
einen allfälligen Beginn der Einschränkung und deren Dauer mittels einer
psychiatrischen Begutachtung gemäss Schweizer Rechtsauffassung (vgl.
BGE 125 V 351 E. 3a sowie oben E. 4.4) zu ermitteln. Der Gutachter wird
sich zudem dazu äussern müssen, ob eine allfällig festgestellte
invaliditätsrelevante Gesundheitseinschränkung in einem
Zusammenhang mit den begangenen Delikten steht, und wenn ja, in
welchem Umfang. Die Vorinstanz hat anschliessend zu prüfen, ob ein
allfälliger Anspruch gestützt auf Art. 21 Abs. 1 und Abs. 5 ATSG
vorübergehend oder dauernd zu kürzen oder zu verweigern ist (siehe
oben E. 4.6).
5.4. Unter diesen Umständen verletzt die Verfügung vom 7. April 2009
Bundesrecht und ist deshalb aufzuheben. Die Angelegenheit ist an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Sachverhalt – trotz der
vorliegend erschwerten Bedingungen (Einreisesperre) – vollständig
ermittelt und anschliessend neu über einen allfälligen Rentenanspruch
verfügt. Bezüglich der Organisation der Begutachtung ist die Vorinstanz
einerseits auf das Urteil C-7817/2009 des Bundesverwaltungsgerichts
vom 23. Juni 2010 betreffend die Durchführung einer psychiatrischen
Begutachtung
eines Versicherten mit Einreisesperre sowie andererseits auf den
C-3957/2009
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Vorschlag des RAD, die Begutachtung durch einen Schweizer Psychiater
im Kosovo durchführen zu lassen, zu verweisen.
5.5. Der Vollständigkeit halber bleibt zu ergänzen, dass unter den
vorliegenden Umständen nicht über die beschwerdeweise beantragten
Kinderrenten entschieden werden kann, da diese Renten einem allfälligen
Rentenanspruch folgen (vgl. Art. 35 IVG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 und 4
AHVG). Soweit der Beschwerdeführer eine Rente für seine Ehefrau
(Zusatzrente zu seiner Invalidenrente) beantragt, ist anzumerken, dass
gemäss dem vorliegend anwendbaren Recht (oben E. 2.3) kein solcher
Zusatzrentenanspruch mehr besteht (vgl. Art. 34 Abs. 1 aIVG,
aufgehoben per 1. Januar 2004 [AS 2003 3853]).
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1. Weder der unterliegenden Vorinstanz noch dem obsiegenden
Beschwerdeführer sind Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300.- ist dem
Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
6.2. Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten. Da der
Beschwerdeführer zu Beginn des Beschwerdeverfahrens von einem
Rechtsanwalt vertreten wurde, sind ihm diesbezüglich Kosten
entstanden. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die
Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des als notwendig zu erachtenden und
aktenkundigen Aufwandes des Rechtsanwaltes erscheint eine
Entschädigung in Höhe von pauschal Fr. 600.- als angemessen.
C-3957/2009
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als dass die Verfügung
vom 7. April 2009 aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, damit diese gemäss Erwägungen 5.3 und 5.4 den Sachverhalt
vollständig ermittelt und anschliessend neu über den Rentenanspruch
verfügt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 300.- wird dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 600.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
C-3957/2009
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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