B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3957/2015
Ur t e i l vom 1 5 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, (Serbien),
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für
Ausländer Go-Re-Ma,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 19. Juni 2015.
C-3957/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.________, serbischer Staatsangehöriger, geboren 1955 (nachfolgend:
Versicherter), lebte und arbeitete von März 1990 bis Mai 2010 mit Unter-
brüchen in der Schweiz und leistete Beiträge an die Schweizerische
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz
[IV] 10, 87).
A.a Mit Eingabe vom 20. Februar 2012 liess er der IV-Stelle für Versicherte
im Ausland IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) mitteilen, seine Rechte
würden durch lic. iur. G. Reljic vertreten, er sei per Ende März 2010 end-
gültig nach Serbien zurückgekehrt, und bat um die notwendigen Anmelde-
unterlagen für den Bezug einer IV-Rente im Ausland (IV 2 f.).
A.b Am 22. März 2012 verwies die Vorinstanz den Versicherten auf die all-
gemeinen Voraussetzungen für eine Schweizerische Invalidenrente und
teilte mit, die entsprechende Anmeldung sei beim zuständigen heimatli-
chen Versicherungsträger einzureichen, der auch die vorgeschriebenen
Formulare abgebe. Der Anmeldung seien die medizinischen Unterlagen
beizulegen. Das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Anmeldefor-
mular müsse durch die Verbindungsstelle innert 90 Tagen bestätigt werden.
Nach Ablauf dieser Frist könne sein Schreiben vom 20. Februar 2012 nicht
mehr als Antragsdatum berücksichtigt werden (IV 4).
A.c Mit Einschreibebrief vom 28. März 2012 reichte der Rechtsvertreter die
Anmeldung beim serbischen Versicherungsträger ein, wo sie am 2. April
2012 eintraf (vgl. Beschwerdeakte [B-act.] 1 Beilagen 6-7).
A.d Am 24. Oktober 2013 ging die auf den 9. Oktober 2013 datierte Anmel-
dung des serbischen Versicherungsträgers mit dem ausgefüllten Anmelde-
formular YU/CH 4, unterzeichnet am 2. Juli 2012 vom Rechtsvertreter des
Versicherten, bei der Vorinstanz ein (IV 10, 12). Ausserdem gingen ver-
schiedene medizinische Akten aus dem Jahr 2012 und das ausgefüllte Be-
fundformular zum Abkommen mit der Schweiz vom 14. August 2012, ge-
mäss Antragstellung vom 5. April 2012, ein (IV 12-15).
Am 25. Oktober 2013 bestätigte die Vorinstanz dem Versicherten den Ein-
gang der Anmeldung (IV 11) und holte in der Folge weitere Unterlagen ein
(IV 17 ff.; 49 ff.).
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A.e Am 1. Juli 2014 nahm Dr. B._______ (FA für allgemeine Medizin) und
am 26. Januar 2015 Dr. C._______ (FMH für Psychiatrie und Psychothe-
rapie) des regionalärztlichen Dienstes (RAD) Stellung (IV 48, 62). Mit Vor-
bescheid vom 29. Januar 2015 teilte die Vorinstanz mit, es bestehe seit
1. April 2011 ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Sie stellte dem
Versicherten die Ausrichtung der Rente ab 1. April 2014 in Aussicht, da sein
Antrag am 9. Oktober 2013 (vgl. IV 12.1) gestellt worden sei (IV 63).
A.f Am 26. Februar 2015 rügte der Versicherte, er habe das Leistungsge-
such am 20. Februar 2012 gestellt. Dieses sei als Anmeldedatum anzuer-
kennen, ungeachtet dessen, wann der Antrag des serbischen Versiche-
rungsträgers eingegangen sei. Aus dem Formular YU/CH 4 vom 2. Juli
2012 gehe hervor, dass es nicht beglaubigt worden und erst nach mehre-
ren Mahnungen seinerseits am 9. Oktober 2013 an die IVSTA gesandt wor-
den sei. Auch sei die Beurteilung, wonach der Beginn der Arbeitsunfähig-
keit erst ab April 2010 festgelegt werde, nicht annehmbar. Er sei aus psy-
chiatrischer Sicht schon seit dem 27. Mai 2009 zu 100 % arbeitsunfähig
gewesen. Es sei ihm in Berücksichtigung dieser Darlegungen ab 1. Februar
2011 eine ganze Rente zuzusprechen (IV 70).
A.g Mit Schreiben vom 4. März 2015 forderte die Vorinstanz den serbi-
schen Versicherungsträger auf, das Anmeldedatum mitzuteilen, zumal das
eingereichte Antragsformular YU/CH 4 ohne Siegel und Anmeldedatum zu-
gestellt worden sei (IV 71). Das auf den 1. April 2015 datierte, unterzeich-
nete Formular ging am 7. April 2015 bei der IVSTA ein (IV 75).
Mit zweitem Vorbescheid vom 16. April 2015 setzte die Vorinstanz den An-
spruchsbeginn der ganzen Rente neu auf den 1. Mai 2010 fest und stellte
weiterhin die Ausrichtung der Rente ab 1. April 2014 in Aussicht (IV 76).
Nach einem weiteren Einwand stellte die IVSTA dem Beschwerdeführer
am 2. Juni 2015 die Ausrichtung der ganzen Rente ab 1. Januar 2013 (ge-
stützt auf das Antragsdatum auf dem eingereichten Anmeldeformular vom
2. Juli 2012; IV 10.6) in Aussicht (IV 83). Am 19. Juni 2015 erliess sie Ver-
fügungen entsprechend dem Vorbescheid vom 2. Juni 2015 und sprach
dem Versicherten Verzugszinsen zu (IV 86, 90-92).
B.
B.a Am 24. Juni 2015 erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer), wiederum vertreten durch lic. iur. G. Reljic, Beschwerde gegen die Be-
scheide und beantragte, diese seien aufzuheben, ihm sei ab 1. Februar
2011 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen oder die Sache sei erneut
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abzuklären (B-act. 1). Er verwies auf seine verschiedenen Einwände im
Verwaltungsverfahren, worin er begründet habe, weshalb das Gesuchsda-
tum vom 20. Februar 2012 zu akzeptieren sei. Er habe auf das Schreiben
der Vorinstanz vom 22. März 2012 hin dem serbischen Versicherungsträ-
ger einen eingeschriebenen Brief mit Beilagen zugestellt und verlangt,
dass dem Versicherten umgehend das Formular YU/CH 4 zum Ausfüllen
und Unterzeichnen zugestellt und dieses innert 90 Tagen beglaubigt werde.
Das Schreiben habe der Versicherungsträger gemäss Rückschein am
7. (recte: 2.) April 2012 empfangen. Die Tatsache, dass der serbische Ver-
sicherungsträger das Anmeldeformular in der Folge nicht beglaubigt und
verspätet eingereicht habe, dürfe ihm nicht zur Last gelegt werden
(B-act. 1).
Am 30. Juni 2015 ging beim Bundesverwaltungsgericht der auferlegte Kos-
tenvorschuss von Fr. 400.– ein (B-act. 3).
B.b In ihrer Vernehmlassung vom 4. August 2015 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde. Sie verwies auf die Pflicht Versi-
cherter in Serbien, Gesuche beim zuständigen Versicherungsträger in Ser-
bien einzureichen und darauf, dass eine Nachbesserung des nicht regel-
konformen Leistungsgesuchs vom 20. Februar 2012 nicht innert der aufer-
legten Frist von 90 Tagen erfolgt sei. Sie habe deshalb auf das beglaubigte
Anmeldedatum als massgebenden Zeitpunkt abgestellt. Darüber hinaus
sei der Rentenbeginn zu Recht am 1. Januar 2013 festgelegt worden
(B-act. 6).
B.c Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2015 an sei-
nen Anträgen fest, ohne dies weiter zu begründen (B-act. 8).
B.d Mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 übermittelte der Instruktionsrich-
ter die Replik an die Vorinstanz zur Kenntnis und schloss den Schriften-
wechsel ab (B-act. 9).
C.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die eingereichten
Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
C-3957/2015
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügun-
gen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwend-
bar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die ihn betreffenden Verfügungen berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG).
1.4 Da die Beschwerde rechtzeitig und formgerecht (Art. 60 ATSG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und auch der vollständige Kostenvor-
schuss innert der auferlegten Frist geleistet wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen der Vorinstanz vom
19. Juni 2015, mit welchen dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2013 – 31. Juli 2014 (IV 91) und ab 1. August 2014 (IV 92) eine ganze
IV-Rente zugesprochen sowie die nachgeleisteten Renten gemäss Art. 26
Abs. 2 ATSG verzinst wurden (IV 90). Mit Blick auf die im Verwaltungsge-
richtsverfahren am 24. Juni 2015 vorgebrachten Ausführungen (B-act. 1)
und diejenigen an die Vorinstanz vom 26. Februar 2015, vom 19. Mai 2015
und vom 4. Juni 2015 (siehe Beilagen 3-5 zu B-act. 1) ist streitig und zu
prüfen, ob der Anspruch auf eine ganze IV-Rente – statt ab dem 1. Januar
2013 – bereits ab dem 1. Februar 2011 bestand.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
C-3957/2015
Seite 6
2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es
von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste wür-
digt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die
von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das
Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein be-
stimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten
und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Er-
gebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungs-
verfahren in der Sozialversicherung, 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch
BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II 464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis
wurde vom Bundesgericht bestätigt (vgl. z.B. Urteil des BGer 9C_108/2010
vom 15. Juni 2010 E. 4.2.2).
3.
3.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub-
lik Jugoslawien über Sozialversicherung (Sozialversicherungsabkommen;
SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugosla-
wiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis).
Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Ju-
goslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit der Republik
Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den
Beschwerdeführer als serbischer Staatsangehöriger findet demnach wei-
terhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen
vom 8. Juni 1962 Anwendung (vgl. Urteil des BVGer C-5367/2013 vom
20. Juli 2015 E. 3.1). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsan-
gehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in
Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bun-
desgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden
Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des
Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversi-
cherung gemäss vorstehenden Ausführungen auf Grund des IVG, der IVV
(SR 832.201), des ATSG sowie der ATSV (SR 830.11).
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Seite 7
3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im Zeit-
punkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 19. Juni
2015) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329 E. 6,
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die Fas-
sung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen
(5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Sofern sich
die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert haben, werden
im Folgenden – falls nichts Gegenteiliges vermerkt – die Bestimmungen in
der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen Fassung zitiert.
3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde,
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit, sich im bis-
herigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3 ATSG). Nach
Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder
Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begrün-
dung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und
Schwere erreicht hat (Abs. 2). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträch-
tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur-
sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende
ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Eine Er-
werbsunfähigkeit liegt nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über-
windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene
Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert [BGE 135 V
215 E. 7.3]). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu-
sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt-
lich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und
auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
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Seite 8
sind (Bst. b und c). Als weitere Anspruchsbedingung muss eine versicherte
Person beim Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen
Mindestbeitragsdauer von drei (vollen) Jahren (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG) Bei-
träge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-
cherung (AHV/IV) geleistet haben. Diese Bedingungen müssen kumulativ
gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die
andere erfüllt ist. Der Rentenanspruch entsteht zudem frühestens nach Ab-
lauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs
gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (vgl. Art. 29 Abs. 1 1. Teilsatz IVG).
3.5 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Inva-
liditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente und bei
einem solchen von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente. Ren-
ten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, werden
jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben (vgl. Art. 29 Abs. 4 IVG),
soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Rege-
lung vorsehen. Nach der Rechtsprechung stellt diese Regelung nicht eine
blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraus-
setzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde und der geltend
gemachte Rentenanspruch ab 1. Februar 2011 damit, es liege bei ihm seit
27. Mai 2009 eine Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise eine Erwerbsein-
busse von 100 % vor und sein Anmeldedatum vom 20. Februar 2012 bei
der IVSTA sei zu akzeptieren. Beschwerdeweise reicht er Kopien seines
Schreibens vom 28. März 2012 an den serbischen Versicherungsträger in-
klusive Rückschein ein, wonach die Anmeldung beim serbischen Versiche-
rungsträger im April 2012 eingegangen sei. Zum rückwirkend geltend ge-
machten Anspruch vor Februar 2012 äussert er sich nicht.
4.2 Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Vernehmlassung auf das auf dem An-
meldeformular enthaltene und vom serbischen Versicherungsträger bestä-
tigte Anmeldedatum vom 2. Juli 2012 (vgl. IV 10 und 75) und führt weiter
aus, gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG habe der Rentenanspruch erst ab 1. Januar
2013 entstehen können (B-act. 6).
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Seite 9
4.3 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ge-
sundheitlichen Beeinträchtigung, die seit 27. Mai 2009 eine Arbeitsunfähig-
keit und eine Erwerbseinbusse von 100 % verursacht, grundsätzlich seit
1. Mai 2010 die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug einer Invaliden-
rente gemäss Art. 28 Abs. 1 und 2 sowie Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt (siehe
oben E. 3.4 f.). Vorliegend streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu
prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht vom 2. Juli 2012 als Datum der
Gesuchseinreichung ausgegangen ist (E. 4.4). Anschliessend ist der Frage
nachzugehen, wann der Rentenanspruch des Beschwerdeführers entstan-
den ist (E. 4.5).
4.4
4.4.1 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zustän-
digen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gülti-
gen Form anzumelden. Wird eine Anmeldung nicht formgerecht oder bei
einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für die Einhaltung der Fristen
und für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen trotzdem der
Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben oder bei der unzu-
ständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29 Abs. 1 und 3 ATSG).
4.4.2 Nach Art. 20 des Sozialversicherungsabkommens gelten Gesuche,
Erklärungen und Rechtsmittel, welche innert einer bestimmten Frist bei
einer Stelle eines der beiden Vertragsstaaten einzureichen sind, als frist-
gerecht eingereicht, wenn sie innert dieser Frist bei einer entsprechenden
Stelle des anderen Staates eingereicht werden. In diesem Fall leitet diese
Stelle die entsprechenden Eingaben unverzüglich an die zuständige Stelle
des ersten Staates weiter.
4.4.3 Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung betreffend die
Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialver-
sicherung (abgeschlossen am 5. Juli 1963; in Kraft getreten am 1. März
1964; SR 0.831.109.818.12; im Folgenden: Verwaltungsvereinbarung) ha-
ben in Jugoslawien wohnhafte jugoslawische Staatsangehörige, die An-
spruch auf eine Rente der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung erheben, ihr Gesuch bei der zuständigen Landesan-
stalt einzureichen. Dabei sind die von der Schweizerischen Ausgleichs-
kasse den Landesanstalten zur Verfügung gestellten Formulare zu verwen-
den (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung). Die entsprechen-
de Landesanstalt vermerkt das Datum des Eingangs auf dem Rentenge-
such, prüft dieses auf seine Vollständigkeit und bestätigt die Richtigkeit der
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Seite 10
vom Gesuchsteller gemachten Angaben sowie die Gültigkeit der von ihm
vorgelegten Ausweise (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsvereinbarung).
Die zuständige Landesanstalt leitet darauf das Rentengesuch an die
Schweizerische Ausgleichskasse weiter (Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der Verwal-
tungsvereinbarung; vgl. zum Ganzen Urteil BVGer B-3907/2012 vom
19. Mai 2014 E. 5.2 ff.).
4.5
4.5.1 In den Vorakten befindet sich das Antragsformular "YU/CH 4", vom
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unterzeichnet und am 2. Juli 2012
datiert. Dieses Formular enthält auf Seite 1 im rechten Abschnitt ein Feld,
das die AHV-Nummer des Beschwerdeführers enthält. Ein Anmeldedatum
beim serbischen Versicherungsträger enthält das Formular nicht, ebenso
fehlen auf Seite 7 des Formulars die Bestätigungen der Richtigkeit der An-
gaben im Formular sowie Datierung, Stempel und Unterschrift durch die
serbische Behörde (IV 10). Das unterschriebene Begleitformular ist auf den
9. Oktober 2013 datiert. Die Sendung ging am 24. Oktober 2013 bei der
Vorinstanz ein (IV 12 ff.). Mit dem Anmeldeformular ging auch das ausge-
füllte Formular „Befund, Beurteilung und Gutachten“ der Filiale X._______
zum Abkommen mit der Schweiz mit Datum der Antragstellung vom 5. April
2012 ein (IV 13, Übersetzung siehe S. 1-4).
4.5.2 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens stellte die IVSTA fest, dass
das Formular – obwohl erst am 9. Oktober 2013 eingereicht – bereits am
2. Juli 2012 durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unterzeich-
net worden war. Gleichzeitig stellte sie fest, dass das medizinische Gut-
achten, welches im Auftrag des serbischen Trägers erstellt worden sei, als
Anmeldedatum den 5. April 2012 wiedergebe. Es wurde weiter ausgeführt,
wie es zu diesem Datum komme, lasse sich aus den Unterlagen nicht re-
konstruieren, weshalb das Anmeldedatum vom 20. Februar 2012 nicht an-
erkannt werden könne, da der Vertreter die am 22. März 2012 angesetzte
Frist von 90 Tagen habe verstreichen lassen. Es könne aber das Datum
vom 2. Juli 2012 anerkannt werden (IV 80).
4.5.3 Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren Kopien seines
Schreibens an den serbischen Versicherungsträger zu seiner Anmeldung
vom 28. März 2012 eingereicht, welche gemäss Rückschein am 2. April
2012 beim serbischen Versicherungsträger auch eingegangen ist (B-act. 1
Beilagen 6 und 7).
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Seite 11
4.5.4 Zusammen mit dem vom serbischen Versicherungsträger eingereich-
ten medizinischen Berichtsformular, das das Anmeldedatum vom 5. April
2012 (IV 13) nennt und bei der IVSTA mit den anderen Anmeldeunterlagen
eingereicht wurde, ergibt sich demnach, dass der Beschwerdeführer seine
Anmeldung beim zuständigen Versicherungsträger im April 2012 mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit eingereicht hat. Nicht entscheidend ist, dass
der zuständige serbische Sozialversicherungsträger das Datum der Anmel-
dung gegenüber der Vorinstanz nicht angegeben bzw. erst am 1. April 2015
(vgl. IV 75.7) beglaubigt hat, da das Anmeldedatum aus den Akten nun-
mehr schlüssig abgeleitet werden kann.
4.5.5 Demnach ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich am 2. (oder
5.) April 2012 beim zuständigen serbischen Versicherungsträger angemel-
det hat, weshalb – in Berücksichtigung der dargelegten zwischenstaatli-
chen Regelung – vorliegend auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist. Für die
Berücksichtigung der informellen Anmeldung vom 20. Februar 2012 be-
steht kein Raum, da dies dem staatsvertraglich vorgesehenen Verfahren
widersprechen würde.
4.6 Es verbleibt demnach, auf den Beginn des Rentenanspruchs des Be-
schwerdeführers einzugehen.
4.6.1 Wie bereits dargelegt, entsteht ein IV-Rentenanspruch gemäss
Art. 29 Abs. 1 IVG (in Kraft seit 1. Januar 2008) frühestens nach Ablauf von
sechs Monaten, nachdem der Leistungsanspruch nach Art. 29 Abs. 1
ATSG geltend gemacht wurde (siehe oben E. 3.4). Alt Art. 48 Abs. 2 Satz 1
IVG in der bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung gelangt demnach
aufgrund des Anmeldedatums vom 2. (oder 5.) April 2012 nicht zur Anwen-
dung (siehe oben E. 3.2).
4.6.2 Es ist nunmehr erstellt, dass der Leistungsantrag des Beschwerde-
führers im April 2012 beim serbischen Versicherungsträger einging. Der
Anspruch auf eine IV-Rente konnte somit frühestens nach Ablauf von
sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs am 1. Ok-
tober 2012 entstehen, wie dies die Vorinstanz im Rahmen der Vernehm-
lassung korrekt dargelegt hat. Entsprechend hat der Beschwerdeführer
wegen der verspäteten Anmeldung vor dem 1. Oktober 2012 keinen An-
spruch auf eine Invalidenrente. Dabei ist nicht relevant, dass bei ihm die
übrigen Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente bereits früher
vorgelegen haben. Damit ist auch der Antrag auf weitere Abklärungen ab-
zuweisen, zumal die Aktenlage sich als klar erweist.
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Seite 12
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seiner Be-
schwerde teilweise durchdringt. In Abänderung der Verfügungen vom
19. Juni 2015 wird ihm ab 1. Oktober 2012 (statt ab 1. Januar 2013) eine
ganze Invalidenrente zugesprochen. Die von der Vorinstanz nachzuleisten-
den Renten sind gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG zu verzinsen. Darüber hinaus
erweist sich die Beschwerde als unbegründet und wird abgewiesen.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Dem im Um-
fang zu drei Vierteln unterliegenden Beschwerdeführer werden reduzierte
Verfahrenskosten von Fr. 300.– auferlegt. Sie werden mit dem am 30. Juni
2015 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.– verrechnet. Die Restanz
von Fr. 100.– ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm
anzugebendes Konto zurückzuerstatten. Der teilweise unterliegenden
Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
6.2 Der teilweise obsiegende nichtanwaltlich vertretene Beschwerdeführer
hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Partei-
entschädigung im Umfang seines Obsiegens von einem Viertel. Da keine
Honorarnote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten
festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des
Verfahrensausgangs, des aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der
Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfah-
rens ist eine Parteientschädigung von Fr. 200.– (inkl. Auslagen, ohne
MwSt.) gerechtfertigt. Diese ist von der Vorinstanz zu leisten (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE).
C-3957/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung der Verfügun-
gen vom 19. Juni 2015 wird dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2012
eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Die von der Vorinstanz nachzu-
leistenden Renten sind gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG zu verzinsen. Darüber
hinaus wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 300.–
auferlegt; dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnom-
men. Die Restanz von Fr. 100.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm bekanntzugebendes Konto
zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 200.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
C-3957/2015
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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