RubrumBundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-3959/2010
Urteil vom 21. Januar 2011
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien X._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand IV (Rente).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA)
mit Verfügung vom 7. Mai 2010 das Leistungsbegehren von X._______
abgewiesen hat;
dass X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen die Verfügung
vom 7. Mai 2010 mit Eingabe vom 31. Mai 2010 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht erhoben und diverse medizinische Unterlagen
eingereicht hat;
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33
VGG zuständig ist;
dass die IVSTA eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und
vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt;
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist;
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) wurde und somit auf die Beschwerde
einzutreten ist;
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2010 unter
Hinweis auf die erneute medizinische Stellungnahme von Dr. med.
A._______, Ärztin RAD Rhone, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom
28. Januar 2010 (Posteingang IVSTA am 8. Dezember 2010 [act. 37] in
Beantwortung der Anfrage vom 12. November 2010 [act. 36]) beantragt
hat, die Beschwerde sei dahingehend gutzuheissen, dass die Verfügung
aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung im Sinne der
Stellungnahme an die IVSTA zurückzuweisen sei;
dass Dr. med. A._______ in ihrer Stellungnahme ausführte, gestützt auf
die vorhandenen medizinischen Unterlagen könne die gesundheitliche
Situation des Beschwerdeführers nicht beurteilt werden;
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dass die RAD-Ärztin ferner ausführte, es müssten sämtliche vorhandenen
Originalbefunde der pneumologischen und orthopädischen Abklärungen
der Jahre 2005 bis heute eingeholt werden;
dass sich auch aus den Akten ergibt, dass der Sachverhalt durch die
IVSTA – in Übereinstimmung mit den Feststellungen von Dr. med.
A._______ – nur ungenügend abgeklärt worden ist und insbesondere
nicht beurteilt werden kann, inwiefern der Beschwerdeführer in seiner
Arbeitsfähigkeit aus pneumologischer und orthopädischer Sicht
eingeschränkt ist;
dass Art. 49 lit. b VwVG die unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund
nennt;
dass die Beschwerde daher in dem Sinn gutzuheissen ist, dass die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61
Abs. 1 VwVG zur Neubeurteilung an die IVSTA zurückzuweisen ist,
verbunden mit der Anweisung, den Sachverhalt durch Einholen und
Prüfen der pneumologischen und orthopädischen Abklärungen zu
ergänzen und anschliessend in der Sache neu zu verfügen;
dass bei diesem Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und somit das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als
gegenstandslos abzuschreiben ist;
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer, der sich nicht vertreten liess
und dem auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten entstanden sind, für das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht somit keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1
und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung vom 7. Mai 2010 aufgehoben und die Sache zur ergänzenden
Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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