B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-396/2010
U r t e i l v o m 8 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Renteneinstellung, Verfügung vom 21. Juli 2009.
C-396/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1960 geborene Schweizer Staatsbürgerin A._______ (im Folgenden:
Versicherte oder Beschwerdeführerin) erlernte im Anschluss an die Matu-
ra keinen Beruf. Als Mutter von zwei Kindern (Jahrgänge 1992 und 1995)
war sie als Hausfrau tätig; im Nebenerwerb unterrichtete sie an einer
Sprachschule. Unter anderem wegen Osteoporose, einer Fibromyalgie
und chronischen Nierensteinen meldete sie sich am 31. August 1998
(Eingangsdatum: 1. September 1998) bei der IV-Stelle Luzern (im Fol-
genden: IV-Stelle LU) erstmals zum Bezug von Leistungen der obligatori-
schen schweizerischen Invalidenversicherung (IV) in Form einer Rente an
(Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversicherungs-Stelle für Versi-
cherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz] 1). Nach Vor-
liegen der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Un-
terlagen resp. Abklärungsergebnisse (act. 6 bis 17) wurde das Leistungs-
begehren nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. 18 und 19)
bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 27 % mit
Verfügung vom 27. September 1999 abgewiesen (act. 20). Diese Verfü-
gung trat unangefochten in Rechtskraft.
B.
Im Rahmen der neuen Anmeldung vom 9. Mai 2000 (Eingangsdatum:
10. Mai 2000) machte die Versicherte eine Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes geltend (act. 5). Nach Durchführung weiterer Abklä-
rungen (act. 21 bis 24, 26 bis 30) teilte die IV-Stelle LU der Versicherten
mit Beschluss vom 10. Mai 2001 mit, dass sie mit Wirkung ab 1. Juni
2000 Anspruch auf eine abgestufte Rente habe (Viertelsrente ab 1. Juni
2000, halbe Rente ab 1. August 2000 und ganze Rente ab 1. September
2000; act. 33); die entsprechende, unangefochten in Rechtskraft erwach-
sene Verfügung datiert vom 26. Juni 2001 (act. 34).
C.
Zufolge Wegzugs der Versicherten nach Portugal übermittelte die IV-
Stelle LU der IVSTA im Juli 2002 die Akten und teilte dieser den nächsten
Revisionstermin (1. Februar 2004) mit (act. 35, 36 und 38). Nachdem die
IVSTA mit Verfügung vom 24. November 2003 diejenige der IV-Stelle LU
vom 26. Juni 2001 und am 22. März 2004 die von ihr am 24. November
2003 erlassene Verfügung ersetzt hatte (act. 39 und 40), führte sie ab
Februar 2005 eine Rentenrevision von Amtes durch (act. 41 bis 48). In
Kenntnis eines Arztberichts aus Portugal vom 15. Juli 2005 (act. 50) und
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einer Stellungnahme von Dr. med. B._______ vom Regionalen Ärztlichen
Dienst Rhone (im Folgenden: RAD) vom 25. Oktober 2005 (act. 52) be-
auftragte die IVSTA am 10. August 2007 die C._______ (im Folgenden:
C._______) mit einer pluridisziplinären Begutachtung (act. 53 bis 58).
Nach Vorliegen des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med.
D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 3. Dezem-
ber 2007 (act. 60) und des rheumatologischen Teilgutachtens von Dr.
med. E._______, Facharzt für Rheumatologie, vom 18. Dezember 2007
(act. 61) wurde mit Datum vom 7. Februar 2008 das Hauptgutachten er-
stellt (act. 62). Nachdem Dr. med. B._______ am 14. resp. 15. April 2008
erneut Stellung bezogen hatte (act. 64 und 65) und am 4. Juni 2008 ein
Einkommensvergleich durchgeführt worden war (act. 66), erliess die
IVSTA am 12. Juni 2008 einen Vorbescheid, mit welchem der Versicher-
ten die Aufhebung der IV-Rente in Aussicht gestellt wurde (act. 67). Hier-
gegen brachte die Versicherte – unter Beilage zahlreicher medizinischer
Akten aus Portugal – am 27. Juni 2008 ihre Einwendungen vor (act. 68
bis 78), wozu Dr. med. B._______ am 28. August 2008 erneut Stellung
nahm (act. 80).
D.
In der Folge erliess die IVSTA am 12. Februar 2009 einen weiteren Vor-
bescheid, mit welchem derjenige vom 12. Juni 2008 annulliert und ersetzt
wurde (act. 83). Hiergegen brachte die Versicherte unter Beilage medizi-
nischer Dokumente aus Portugal am 5. März 2009 selber und am
18. März 2009 ihre Rechtsvertreterin Einwendungen vor (act. 84 bis 91).
Nachdem sich Dr. med. B._______ mit Datum vom 2. Juni 2009 ein wei-
teres Mal geäussert hatte (act. 93), erliess die IVSTA am 21. Juli 2009 ei-
ne dem Vorbescheid vom 12. Februar 2009 im Ergebnis entsprechende
Verfügung; die IV-Rente wurde per 1. September 2009 eingestellt
(act. 97).
E.
Hiergegen erhob die Versicherte unter Beilage weiterer portugiesischer
Arztberichte beim Bundesgericht (im Folgenden auch: BGer) am 14. Ja-
nuar 2010 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom
21. Juli 2009 (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1);
diese Eingabe wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden
auch: BVGer) am 21. Januar 2010 übermittelt (B-act. 2).
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, diverse Ärzte hätten
eine Invalidität von 72 % anerkannt. Ihr Gesundheitszustand habe sich im
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Seite 4
Verlauf der Zeit verschlechtert. Darüber hinaus sei ein "Gehirn-
Aneurysma" diagnostiziert worden, aufgrund dessen im Jahre 2008 ein
chirurgischer Eingriff vorgenommen worden sei. Auch sei den Schweizer
Ärzten bekannt, dass sie neben anderen damit verbundenen Krankheiten
an Osteoporose und Fibromyalgie leide. Letztere mache es ihr unmög-
lich, ein normales Leben zu führen, da sie im Alltag ständig Schmerzen
habe. Dadurch sei sie bei den Hausarbeiten auf Hilfe angewiesen, und
während den akuten Krisen benötige sie unter anderem beim Baden und
Anziehen Hilfe; als Nachweis lägen die Berichte der Dres. med.
F._______ und G._______ bei. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes
könne sie nicht arbeiten und habe kein anderes Einkommen. Daher sei
sie zusammen mit ihren Kindern in wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. Februar 2010 beantragte die Vorin-
stanz, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (B-act. 4).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerde gegen
die Verfügung vom 21. Juli 2009, welche der Beschwerdeführerin am
30. Juli 2009 eröffnet worden sei, sei zunächst am 21. Januar 2010
fälschlicherweise dem Bundesgericht bzw. einen Tag später dem Bun-
desverwaltungsgericht zugestellt worden. Die am 14. Januar 2010 datier-
te Eingabe habe somit die anberaumte Frist von 30 Tagen massiv über-
schritten, weshalb die Beschwerde als zweifelsfrei verspätet zu betrach-
ten sei.
G.
Mit prozessleitender Verfügung vom 3. März 2010 wurde der Beschwer-
deführerin Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt
dieser Verfügung zum vorgesehenen Nichteintretensentscheid zu äus-
sern (B-act. 5). Daraufhin teilte die Versicherte mit Replik vom 11. März
2010 unter anderem mit, von einer Rechtsmittelbelehrung habe sie "bis
heute" nichts gesehen (B-act. 7).
H.
In ihrer Duplik vom 28. April 2010 beantragte die Vorinstanz – sofern dar-
auf einzutreten sei – die Abweisung der Beschwerde (B-act. 9).
Zur Begründung führte sie – sollte das Bundesverwaltungsgericht man-
gels Nachweises einer Rechtsmittelbelehrung materiell auf die Be-
schwerde eintreten – zusammengefasst aus, die beschwerdeweise neu
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Seite 5
vorgelegten ärztlichen Berichte seien wiederholt dem RAD zur Stellung-
nahme unterbreitet worden. Diesbezüglich werde auf den Bericht vom
13. April 2010 verwiesen. Es lägen keine neuen Sachverhaltselemente
vor, welche die bisherigen, im Rahmen der C._______ gewonnenen und
für die RAD-Ärztin schlüssigen und nachvollziehbaren Erkenntnisse zu
widerlegen vermöchten. In arbeitsmedizinischer Hinsicht bedeute dies,
dass trotz der vorliegenden psychischen Leiden die Beschwerdeführerin
als Sprachlehrerin ab dem 28. November 2007 (Zeitpunkt der C._______-
Untersuchung) wieder zu 70 % arbeitsfähig bzw. als Hausfrau zu 20 %
eingeschränkt sei. Aufgrund einer wesentlichen Verbesserung der Er-
werbsfähigkeit sei die bisher gewährte Rente zu Recht per 1. September
2009 aufgehoben worden.
I.
Im Rahmen der Triplik vom 27. Mai 2010 hielt die Beschwerdeführerin an
ihrem Rechtsbegehren fest, reichte zusätzliche medizinische Dokumente
aus Portugal ein und machte weitere Ausführungen zu ihrem Gesund-
heitszustand (act. 12 und 13).
J.
In ihrer Quadruplik vom 20. August 2010 beantragte die Vorinstanz wei-
terhin die Abweisung der Beschwerde (B-act. 17). Zur Begründung ver-
wies sie auf die Stellungnahme des RAD vom 17. August 2010 (act. 102),
welcher sie nichts beizufügen hatte.
K.
Mit prozessleitender Verfügung vom 1. September 2010 schloss die In-
struktionsrichterin den Schriftenwechsel (B-act. 18).
L.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
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Seite 6
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2.
1.2.1. Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 Abs. 1
VwVG). Als Adressatin der angefochtenen Verfügung vom 21. Juli 2009
(act. 97) ist die Beschwerdeführerin berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Hin-
sichtlich der Beschwerdefrist (vgl. Art. 22a in Verbindung mit Art. 60 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) ergibt sich Folgendes:
1.2.2. Die Beschwerde der Versicherten vom 14. Januar 2010 (Postüber-
gabedatum: 18. Januar 2010) gegen die Verfügung vom 21. Juli 2009 –
welche ihr am 30. Juli 2009 eröffnet worden war (act. 98) – ging am
21. Januar 2010 beim Bundesgericht ein (B-act. 1). Diese Eingabe samt
Beilagen wurde gleichentags zuständigkeitshalber dem Bundesverwal-
tungsgericht übermittelt (act. 2). Im Anschluss an die prozessleitende Ver-
fügung vom 3. März 2010, im Rahmen welcher der Beschwerdeführerin
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintretensentscheid) Gele-
genheit zur Stellungnahme zur verspätet eingereichten Beschwerde ge-
geben worden war (B-act. 5), führte diese in ihrer am 22. März 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangenen Eingabe vom 11. März aus,
sie habe "bis heute" keine Kenntnis einer Rechtsmittelbelehrung (B-
act. 7). Auf die prozessleitende Verfügung vom 24. März 2010 hin (B-
act. 8) berichtete die Vorinstanz duplicando am 28. April 2010, zum Vor-
bringen der Beschwerdeführerin, wonach der angefochtenen Aufhe-
bungsverfügung vom 21. Juli 2009 keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt
gewesen sei, liessen sich im Nachhinein aus den Unterlagen keine Rück-
schlüsse mehr ziehen, ausser, dass als Beilage die Rechtsmittelbeleh-
rung erwähnt werde bzw. die Verfügung am 30. Juli 2009 zugestellt wor-
den sei (B-act. 9).
1.2.3. Der angefochtene Verwaltungsakt vom 21. Juli 2009 wurde als Ver-
fügung bezeichnet (act. 97). Zwar war darin die Rechtsmittelbelehrung als
Beilage erwähnt, doch die Vorinstanz war ausserstande, den Nachweis
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zu erbringen, dass die Rechtsmittelbelehrung tatsächlich ebenfalls ver-
sandt resp. eröffnet worden war. Dies stellt einen Mangel dar, und die
daraus entstehenden Konsequenzen bestimmen sich nach Art. 49 Abs. 3
Satz 3 ATSG, wonach der versicherten Person aus einer mangelhaften
Eröffnung kein Nachteil entstehen darf. Zwar führt der Anfechtungsgrund
der fehlenden Rechtsmittelbelehrung nicht zur Nichtigkeit (vgl. ZAK 1991
S. 377 E. 2c). Mit Blick auf die Ausführungen der Vorinstanz und der Be-
schwerdeführerin ist jedoch davon auszugehen, dass diese durch den
Eröffnungsmangel benachteiligt worden war (vgl. hierzu BGE 122 V 189
E. 2, 111 V 149 E. 4c mit Hinweisen, 114 Ib 112 E. 2a; ZAK 1989 S. 176
E. 2a), und es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die
fehlerhaft eröffnete Verfügung vom 21. Juli 2009 rechtsbeständig gewor-
den war. Vielmehr ist festzuhalten, dass dieser Verwaltungsakt aufgrund
der Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 11. März
2010 innert vernünftiger Frist in Frage gestellt wurde. Denn offenbar be-
reits nach der Eröffnung der Verfügung Ende Juli 2009 gelangte die Be-
schwerdeführerin an die Vorinstanz und erhielt von einer Sachbearbeite-
rin zur Auskunft, dass jene nichts machen könne und keinen Anspruch
auf eine Rente habe – der Hinweis auf die Anfechtbarkeit dieser Verfü-
gung beim Bundesverwaltungsgericht wurde unterlassen (vgl. zum Gan-
zen auch Entscheid C 168/00 des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts [EVG; seit 1. Januar 2007: BGer] vom 13. Februar 2001, E. 3b).
1.2.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche Prozessvorausset-
zungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Ge-
mäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bun-
desgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und
soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach
Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar
(Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporal-
rechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwen-
dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2).
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Seite 8
1.4. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juli
2009 (act. 97) mit welcher die IV-Rente der Beschwerdeführerin mit Wir-
kung ab 1. September 2009 eingestellt worden war. Streitig und zu prüfen
ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine IV-Rente hat
und in diesem Zusammenhang, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
2.1. Am 1. Januar 2003 sind das ATSG und die dazugehörige Verordnung
vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Weil die
gesetzgebenden Behörden danach trachteten, die bisherigen Regelun-
gen zur Revision von Invalidenrenten nach IVG (Art. 41 IVG, aufgehoben
auf den 31. Dezember 2002) ohne substanzielle Änderungen weiterzu-
führen, gilt die altrechtliche Judikatur (BGE 130 V 66 ff. E. 2 und 5, 117 V
200 E. 4b, 109 V 264 E. 3 sowie 114 E. 2b, je mit Hinweisen) über den
31. Dezember 2002 hinaus grundsätzlich weiterhin (BGE 130 V 349
ff. E. 3.5 mit Hinweisen). Anlässlich der 4. IV-Revision (in Kraft getreten
auf den 1. Januar 2004; Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837])
und 5. IV-Revision (in Kraft getreten auf den 1. Januar 2008; Fassung
vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129]) sind die revisions- und neuanmel-
dungsrechtlichen Vorschriften im Wesentlichen unverändert geblieben,
sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung wei-
terhin massgebend ist (Art. 17 ATSG sowie Art. 87 Abs. 3 und 4 der Ver-
ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR
831.201]; vgl. SVR 2006 IV Nr. 10 [I 457/04] S. 38 E. 2.1; vgl. auch Urteil
des BGer 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1 und BGE 136 V
216).
Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze
massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220
E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), ist der vorliegend streitige Rentenanspruch nach
den neuen Normen zu prüfen (vgl. BGE 130 V 445). Im vorliegenden Ver-
fahren finden grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die spätestens
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bei Erlass der Verfügung vom 25. November 2009 in Kraft standen (das
IVG ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 und die
IVV in der entsprechenden Fassung [AS 2007 5155]); weiter aber auch
solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten
waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen
Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem 1. Januar 2004 und
die IVV in der entsprechenden Fassung der 4. IV-Revision [AS 2003
3859]).
Noch keine Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft
getretene erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fas-
sung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659]).
2.2. Gemäss aArt. 41 IVG und Art. 17 Abs. 1 ATSG sind laufende Renten
für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich
der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert.
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsäch-
lichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rechtsprechung anerkennt als Re-
visionsgrund namentlich die erhebliche Verbesserung oder Verschlechte-
rung des Gesundheitszustandes; eine Rente kann ferner auch revidiert
werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich
gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (vgl. BGE
109 V 108 E. 3b mit Hinweisen).
Fehlen die in aArt. 41 IVG und Art. 17 Abs. 1 ATSG genannten Voraus-
setzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wie-
dererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln
abgeändert werden (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG). Danach ist die Verwaltung
befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegen-
stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen,
wenn sie von Anfang an zweifellos unrichtig war und ihre Berichtigung
von erheblicher Bedeutung ist (vgl. UELI KIESER, Die Abänderung der for-
mell rechtskräftigen Verfügung nach der Rechtsprechung des EVG - Be-
merkungen zu Revision, Wiedererwägung und Anpassung, in: SZS 1991
S. 134; BGE 115 V 308, 112 V 371 E. 2c mit weiteren Hinweisen). Gege-
benenfalls kann das Gericht eine zu Unrecht auf aArt. 41 IVG bzw. auf
Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung mit der substituierten
Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifel-
los unrichtig war und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist
(vgl. BGE 110 V 291, 106 V 86).
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Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder
mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versiche-
rungsträger gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG schriftlich Verfügungen zu erlas-
sen. Die Verfügungen sind nach Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmit-
telfrist zu versehen und zu begründen, wenn sie den Begehren der Par-
teien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Ver-
fügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (vgl. Urteil
des EVG vom 17. Juni 2005, I 3/05, E. 3).
2.3. Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der
Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungs-
pflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör
im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101). Sie soll verhindern,
dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Be-
troffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzu-
fechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch
die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild
machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle-
gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht,
dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und je-
dem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie
sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
(BGE 134 I 83 E. 4.1, 124 V 180 E. 1a; SVR 2009 UV Nr. 32 S. 112 E. 3.1
mit Hinweis, 1996 UV Nr. 62 E. 4; RKUV 1994 K 928 S. 12 E. 2b). Ist die
versicherte Person von dem in Aussicht stehenden Entscheid in starkem
Masse betroffen, was regelmässig zu bejahen ist, wenn Dauerleistungen
strittig sind, spricht dies grundsätzlich für eine erhöhte Begründungspflicht
(Urteil des EVG vom 17. Juni 2005, I 3/05, E. 3.2.3).
3.
Vorliegend wurde mittels angefochtener Verfügung vom 21. Juli 2009
(act. 96) die ganze IV-Rente der Beschwerdeführerin, die sie seit dem
1. September 2000 bezogen hatte (act. 33 und 34), aufgehoben. Da es
im vorliegenden Beschwerdeverfahren um die Überprüfung einer Dauer-
leistung geht, deren Einstellung sich in erheblicher Weise auf die Be-
schwerdeführerin auswirkt, ist nachfolgend zu prüfen, ob die Verfügung
vom 21. Juli 2009 der Begründungspflicht gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG
genügt.
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Seite 11
3.1. Am 12. Juni 2008 erliess die Vorinstanz einen Vorbescheid, in wel-
chem sie der Beschwerdeführerin – offensichtlich insbesondere gestützt
auf die Erhebungen von Dr. med. B._______ vom 15. April 2008 (act. 65)
– mitteilte, aufgrund der neu erhaltenen Unterlagen sei festgestellt wor-
den, dass seit dem 28. November 2007 die Ausübung einer dem
Gesundheitszustand angepassten Teilzeittätigkeit sowie eine Betätigung
im bisherigen Aufgabenbereich wieder zu mehr als 60 % zumutbar wären.
Weiter gab die Vorinstanz unter anderem den Inhalt von Art. 17 ATSG
(Revision der Invalidenrente und andere Dauerleistungen) sowie Art. 88a
Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche-
rung (IVV, SR 831.201; Änderung des Anspruchs) wieder. Die Vorinstanz
ging demnach zweifelsfrei davon aus, dass sich der Gesundheitszustand
der Versicherten verbessert hatte und die laufende Rente aufgrund die-
ses Umstands zu revidieren ist. Im Verlaufe des weiteren Verwaltungsver-
fahrens änderte die Vorinstanz dann jedoch ihre Auffassung, wie nachfol-
gend zu zeigen ist.
3.2. Nach Kenntnis weiterer ärztlicher Dokumente aus dem Ausland im
Rahmen des Vorbescheidverfahrens (act. 68 bis 78) nahm Dr. med.
B._______ am 28. August 2008 erneut Stellung (act. 80). Ohne dass –
soweit aus den vorliegenden vorinstanzlichen Akten ersichtlich – die von
der RAD-Ärztin angeregte Rückmeldung zur Klärung weiterer Fragen
bzw. Unklarheiten der (internen) Sachbearbeitung erfolgt war, wurde am
12. Februar 2009 ein weiterer Vorbescheid erlassen (act. 83), der denje-
nigen vom 12. Juni 2008 annullierte und ersetzte. Darin wurde der Be-
schwerdeführerin – ohne Hinweis auf Art. 17 ATSG sowie Art. 88a Abs. 1
IVV – mitgeteilt, dass im Rahmen des Revisionsverfahrens festgestellt
worden sei, dass der Beschluss der IV-Stelle LU vom 10. Mai 2001 zwei-
fellos unrichtig gewesen sei. Die im Rentengesuch im Mai 2000 unterbrei-
teten Unterlagen hätten keinen Beweis einer Verschlechterung des
Gesundheitszustands seit der Abweisung des ersten Rentengesuchs er-
bracht. Der Versicherungsträger könne auf formell rechtskräftige Verfü-
gungen und Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos
unrichtig seien und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei
(Art. 53 Abs. 2 ATSG). Der Beschluss sei deshalb in Wiedererwägung ge-
zogen worden, da nie eine anspruchsbegründende Invalidität bestanden
habe. Die ganze Invalidenrente müsse somit aufgehoben werden.
3.3. Im Rahmen des zweiten Vorbescheidverfahrens (act. 84 bis 92) gab
Dr. med. B._______ am 2. Juni 2009 eine weitere Stellungnahme ab (act.
93). Darin führte sie zusammenfassend aus, es gebe keinen triftigen
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Grund, die medizinische Beurteilung, die auf den medizinischen Untersu-
chungen und dem Vergleich der Untersuchungsbefunde zur Zeit der
Rentenzusprache und in der Folgeuntersuchung basierten, zu revidieren.
3.4. In der Folge erliess die Vorinstanz am 21. Juli 2009 die angefochtene
Verfügung (act. 97). Sie führte darin einerseits aus, aufgrund der neu er-
haltenen Unterlagen sei festgestellt worden, dass die Versicherte wieder
in der Lage wäre, eine ihrem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit
auszuüben. Dabei könne sie mehr als 60 % des Erwerbseinkommens er-
zielen, das sie heute erreichen würde, wenn sie nicht invalid geworden
wäre. Das Dispositiv lautete dahingehend, dass daher ab 1. September
2009 kein Anspruch mehr auf eine IV-Rente bestehe. Zwar verzichtete die
Vorinstanz in dieser Verfügung auf die Wiedergabe von Art. 88a Abs. 1
IVV. Sie zitierte aber die für die Revision unter anderem weiter mass-
gebliche Gesetzesbestimmung von Art. 17 ATSG. Aufgrund dieses Um-
stands sowie der vorstehenden Ausführungen ist erstellt, dass sich die
Vorinstanz in den entsprechenden Passagen auf die Änderung des An-
spruchs der Beschwerdeführerin resp. auf einen Revisionstatbestand be-
zogen hatte.
Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2009
– nach Formulierung des Dispositivs – jedoch andererseits auch mit der
Zulässigkeit der Wiedererwägung des Beschlusses vom 10. Mai 2001
resp. der Verfügung der 26. Juni 2001 (act. 33 und 34). Sie machte in
diesem Zusammenhang aber auch – wiederum den Revisionstatbestand
betreffend (vgl. E. 3.5. hiernach) – geltend, dass kein vorgelegtes ärztli-
ches Dokument im Rahmen des Einwandverfahrens eine Änderung des
Vorbescheids vom 12. Februar 2009 zulasse und die Wiedererwägung
bestätigt werde.
Diese im Zusammenhang mit der Begründung der Wiedererwägung ge-
machten Äusserungen beinhalten Aspekte, die eindeutig einer Änderung
des Rentenanspruchs in einem Revisionsverfahren zuzuordnen sind. In-
wiefern die Vorlegung eines ärztlichen Zeugnisses im Einwandverfahren
gegen den Vorbescheid vom 12. Februar 2009 – in welchem die Be-
schwerdeführerin über die zweifellose Unrichtigkeit des Beschlusses der
IV-Stelle LU vom 10. Mai 2001 orientiert worden war – eine Änderung
hätte bewirken können, ist insbesondere im Zusammenhang mit der Be-
gründung der wiedererwägungsweisen Aufhebung der Rente nicht nach-
vollziehbar.
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3.5. Unter den gegebenen Umständen liegt eine mangelhafte Begrün-
dung der angefochtenen Verfügung vom 21. Juli 2009 vor. Es bleibt un-
klar, ob die Vorinstanz die IV-Rente der Beschwerdeführerin wegen Ver-
besserung des Gesundheitszustands (Art. 17 ATSG) oder wegen ur-
sprünglicher zweifelloser Unrichtigkeit (Art. 53 Abs. 2 ATSG) eingestellt
hat.
Die mangelhafte Begründung fällt umso mehr ins Gewicht, als bei laufen-
den Renten, die abgeändert oder aufgehoben werden, die Angabe, ob es
sich um eine Revision oder eine Wiedererwägung handelt, einen unver-
zichtbaren Teil der Begründung darstellt. Deshalb hat die Vorinstanz nicht
nur ausdrücklich auf Art. 17 ATSG – wie vorliegend – oder Art. 53 Abs. 2
ATSG hinzuweisen – was unterblieb – sondern muss insbesondere kon-
kret prüfen, ob die entsprechenden Voraussetzungen der einen oder an-
deren Bestimmung erfüllt sind. Im vorliegenden Fall erfolgte zwar eine
solche Prüfung. Indem aber die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü-
gung die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und die Gründe, die
zur Aufhebung der IV-Rente der Beschwerdeführerin geführt haben, nicht
in rechtsgenügender Weise dargelegt, sondern diese vielmehr miteinan-
der vermischt hat, hat sie die in Art. 49 Abs. 3 ATSG statuierte Begrün-
dungspflicht verletzt. Es kann aber nicht Aufgabe des Gerichts sein, aus
einer von der Vorinstanz gegebenen Auswahl an Begründungen eine al-
lenfalls zutreffende auszusuchen.
Eine Heilung dieser Verletzung ist auch aus nachfolgenden Gründen nicht
möglich.
4.
4.1. Im Beschwerdeverfahren nahm Dr. med. B._______ zu den be-
schwerdeweise eingereichten neuen medizinischen Unterlagen am
13. April 2010 erneut Stellung (act. 100). Sie berichtete zusammenge-
fasst, aus medizinischer Sicht habe sich die Situation nicht verändert,
weshalb kein Grund bestehe, die medizinische Beurteilung zu verändern.
4.2. In ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2010 verwies die Vorinstanz
erneut auf Art. 17 Abs. 1 ATSG sowie BGE 125 V 369 und führte aus, die
gesundheitlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt der Verfügung vom
26. Juni 2001 bestanden hätten, seien mit jenen zur Zeit der streitigen
Revisionsverfügung vom 21. Juli 2009 zu vergleichen. Die beschwerde-
weise neu vorliegenden ärztlichen Berichte seien wiederholt dem RAD
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zur Stellungnahme unterbreitet worden. Diesbezüglich werde auf den Be-
richt vom 13. April 2010 verwiesen. Demnach lägen keine neuen
Sachverhaltselemente vor, die die bisherigen, im Rahmen der
C._______-Begutachtung gewonnenen und für die RAD-Ärztin schlüssi-
gen und nachvollziehbaren Erkenntnisse zu widerlegen vermöchten. Die
IVSTA habe somit aufgrund einer wesentlichen Verbesserung der Er-
werbsfähigkeit die bisher gewährte Rente zu Recht per 1. September
2009 aufgehoben (B-act. 8).
4.3. Nach Prüfung zusätzlicher medizinischer Dokumente hielt Dr. med.
B._______ am 17. August 2010 dafür (act. 102), die neu eingereichten
Unterlagen bestätigten die bekannten Diagnosen. Es gebe keinen Grund,
aufgrund der vorgelegten Untersuchungsbefunde die medizinische Beur-
teilung zu ändern. Diesem Bericht hatte die Vorinstanz gemäss ihrer Ein-
gabe vom 20. August 2010 nichts weiter mehr beizufügen (B-act. 17).
4.4. In ihrer Vernehmlassung vom 28. April 2010 erwähnte die Vorinstanz
wiederum nichts von einer Wiedererwägung, vielmehr zitierte sie mit
Art. 17 ATSG eine für die Rentenrevision massgebliche Bestimmung und
konzentrierten sich ihre Ausführungen auf die Begründung des Vorliegens
eines Revisionsgrundes in Form einer wesentlichen Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Zwar kann eine Gehörsverlet-
zung an sich im Rechtsmittelverfahren geheilt werden (vgl. dazu BGE 127
V 431 E. 3d/aa sowie 126 V 130 E. 2b sowie 107 Ia 1, je mit Hinweisen;
vgl. auch BGE 116 V 28 E. 4 [Heilung nicht möglich]). Mit Blick auf die
vorstehend aufgezeigten Unklarheiten resp. Widersprüche und – ergän-
zend – des Umstandes, dass auch in Kenntnis der Vernehmlassung vom
28. April 2010 nicht mit der nötigen Klarheit erstellt ist, ob die Rente der
Beschwerdeführerin wiedererwägungs- oder revisionsweise aufgehoben
worden ist, ist die vorliegende Verletzung der Begründungspflicht – wie
bereits eingangs erwähnt – einer Heilung im vorliegenden Beschwerde-
verfahren – trotz nachträglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs (Be-
schwerde vom 14. Januar 2010 [B-act. 1], Replik vom 11. März 2010 [B-
act. 7], Triplik vom 27. Mai 2010 [B-act. 12]) und freier Kognition des
Bundesverwaltungsgerichts in Rechts- und Sachverhaltsfragen – nicht
zugänglich.
5.
Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2009
aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Diese wird widerspruchsfrei und rechtsgenüglich zu prüfen und zu be-
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gründen haben, ob die Voraussetzungen einer revisionsweisen oder wie-
dererwägungsweisen Leistungseinstellung vorliegen, um daraufhin neu
zu verfügen.
Im Rahmen dieser neu zu erlassenden Verfügung ist auch die Statusfra-
ge eingehend zu prüfen. Diesbezüglich führte Dr. med. B._______ am
15. April 2008 (act. 65) aus, es müsse ebenfalls die neue Lebenssituation
berücksichtigt werden. Als geschiedene Frau müsste die Versicherte seit
2003 mindestens eine Teilzeittätigkeit aufgenommen haben (act. 65).
Dennoch wurde ohne weitergehende Abklärungen im Einkommensver-
gleich vom 4. Juni 2008 bloss von einem Anteil an ausserhäuslicher Er-
werbstätigkeit von 10 % ausgegangen.
6. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall der
Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Vorin-
stanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
6.2. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine un-
verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist. Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz
ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 14. Januar 2010 wird in dem Sinn gutgeheissen, als
dass die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2009 aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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