B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3965/2011
U r t e i l v o m 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richterin Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentengesuch, Verfügung
vom 4. Juli 2011.
C-3965/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1967 geborene, in Deutschland wohnhafte deutsche Staats-
angehörige A.________ (im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete in
den Jahren 1986 bis 1989 und wiederum ab 2000 bei verschiedenen Ar-
beitgeberinnen in der Schweiz und entrichtete Beiträge an die obligatori-
sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl.
Vorakten [act.] 3.1; 3.2, S. 6).
Am 26. Juli 2003 verunfallte er mit dem Fahrrad und zog sich dabei
Weichteilverletzungen im Bereich des rechten Oberarms zu (act. 3.1; 4,
S. 29, S. 38). Am 26. November 2003 meldete er sich bei der Sozialver-
sicherungsanstalt des Kantons B._______ zum Bezug von Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) an. Er machte geltend, er
sei in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 26. Juli 2003 zu 100 %
arbeitsunfähig und beantragte berufliche Eingliederungsmassnahmen wie
Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung (act. 3.1, S. 1 ff.).
Vor dem Unfall war der gelernte Schreiner bei der Firma C._______ im
Bereich der Endmontage Bürostühle tätig gewesen (act. 3.1, 3.2).
B.
Die IV-Stelle B.________ führte in der Folge zusammen mit der SUVA als
zuständige Unfallversicherung medizinische und beruflich-erwerbliche
Abklärungen durch (act. 3.2 ff.). Mit Mitteilungen vom 5. April 2004 und
3. Mai 2004 sprach sie dem Beschwerdeführer Eingliederungsmass-
nahmen im Sinne von Arbeitsvermittlung bzw. Berufsberatung zu (act. 7,
9). Am 7. Juni 2004 erteilte sie zudem Kostengutsprache für berufliche
Abklärungen vom 30. Juni 2004 bis zum 30. Juli 2004 sowie am 5. August
2004 für weitere vertiefte berufliche Abklärungen vom 2. August 2004 bis
zum 29. Oktober 2004 (act. 14, 23) und am 20. Oktober 2004 für ein Ar-
beitstraining vom 29. Oktober 2004 bis zum 13. Februar 2005 (act. 31).
Aufgrund der Abklärungsergebnisse der IV-Stelle B._______ betreffend
berufliche Eingliederungsmassnahmen verfügte die IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) Kostengutspra-
che für die berufsbegleitende Umschulung in der Fachausbildung Han-
delsschule für Erwachsene mit Handelsdiplom VSH vom 14. Februar
2005 bis am 8. Juli 2006 (act. 34), welche der Beschwerdeführer am 8.
Juli 2006 mit dem Handelsdiplom VSH erfolgreich abschloss (act. 57,
S.5). Nach Abschluss der Ausbildung erfolgte per 30. Juli 2006 der Aus-
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Seite 3
tritt aus der Firma C._______, bei welcher der Beschwerdeführer wäh-
rend der Umschulung ein Teilzeitpraktikum als Technischer Kaufmann ab-
solviert hatte (act. 58, S. 2).
C.
Am 20. Juli 2006 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um weitere
berufliche Massnahmen (act. 58, S. 1). Mit Mitteilung vom 25. September
2008 teilte die IV-Stelle B._______ dem Beschwerdeführer mit, die beruf-
lichen Massnahmen seien mit der Fachausbildung an der Handelsschule
erfolgreich abgeschlossen worden, sodass keine weiteren beruflichen
Massnahmen notwendig seien (act. 59). Nach durchgeführtem Vor-
bescheidverfahren (act. 64) lehnte die IVSTA das Leistungsgesuch für
weitere berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 22. Januar 2007 ab
(act. 68). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Bereits am 6. Dezember 2006 hatte die SUVA dem Beschwerdeführer mit
Wirkung ab 1. Juli 2006 eine Invalidenrente der Unfallversicherung
(Erwerbsunfähigkeit 15 %) sowie eine Integritätsentschädigung zuge-
sprochen (act. 65, S. 2 ff.).
D.
Am 4. Oktober 2010 stellte der Beschwerdeführer bei der Deutschen
Rentenversicherung D._______ einen Rentenantrag (act. 69, S. 49 ff.).
Die Deutsche Rentenversicherung D._______ verneinte am 20. Dezem-
ber 2010 den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung und lei-
tete das zwischenstaatliche Rentenverfahren bei der Vorinstanz ein (act.
69, S. 31 ff.), welche das Gesuch am 4. Februar 2011 zur Abklärung und
Beschlussfassung an die IV-Stelle B.________ übermittelte (act. 69, S.
1).
E.
Mit Vorbescheid vom 5. Mai 2011 stellte die IV-Stelle B._______ dem Be-
schwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 0 % die Abweisung des
Leistungsgesuchs in Aussicht (act. 77). Gegen diesen Vorbescheid erhob
der Beschwerdeführer am 9. Mai 2011 Einwand (act. 78). Mit Verfügung
vom 4. Juli 2011 lehnte die Vorinstanz das Leistungsgesuch des Be-
schwerdeführers bei einem Invaliditätsgrad von 27 % ab (act. 82).
F.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. Juli 2011
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Er beantragte
C-3965/2011
Seite 4
sinngemäss deren Aufhebung und die Ausrichtung einer Invalidenrente
(act. BVGer 1).
G.
Mit Vernehmlassung vom 27. September 20011 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2011 (act. BVGer
5).
H.
In seiner Replik vom 12. Oktober 2011 beantragte der Beschwerdeführer
sinngemäss, es sei ihm unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung
eine halbe Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen (act. BVGer
8).
I.
Mit Duplik vom 21. November 2011 hielt die Vorinstanz an ihrem Abwei-
sungsantrag fest und verwies ergänzend auf die bei der IV-Stelle
B._______ eingeholte Stellungnahme vom 18. November 2011 (act.
BVGer 14).
J.
Auf die Ausführungen der Parteien – mithin auch auf die vom Beschwer-
deführer unaufgefordert eingereichten Eingaben (act. BVGer 16 ff.) – und
die Beweismittel ist, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen
näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozess-
voraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (vgl. Art.
37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungs-
rechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesge-
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Seite 5
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG
sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich ge-
regelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzel-
nen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 des Bundes-
gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR
831.20] sind die Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a
bis 70 IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtli-
chen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwen-
dung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren
Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in
casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Als Adressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss frist-
gericht geleistet worden ist (act. BVGer 7), sind sämtliche Prozessvor-
aussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 49).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner
C-3965/2011
Seite 6
Kognition (E. 2.1 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als
den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen
Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der
Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.
Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264
E. 1b).
3.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführerin besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft
und wohnt in Deutschland, so dass vorliegend das Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999
(Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) an-
wendbar ist (Art. 80a IVG). Das FZA setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit
koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Staatsangehöri-
gen der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (im Folgenden:
Verordnung 1408/71) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitglied-
staates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und
Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die
Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmun-
gen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen. Dabei ist im Rahmen
des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" zu be-
trachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA). Demnach richten sich die
Bestimmung der Invalidität, die Berechnung des Invaliditätsgrades und
der Rentenhöhe auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizeri-
schem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; vgl. auch Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1
Bst. c und Art. 4 der Verordnung 1408/71), vorliegend also insbesondere
dem IVG, der IVV, dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung
vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11).
Noch keine Anwendung finden vorliegend die am 1. April 2012 in Kraft
gesetzten neuen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen
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Seite 7
Parlaments und Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme
der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 977/2009 des Europäischen Par-
laments und Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modali-
täten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die
Systeme der sozialen Sicherheit.
Ferner sind die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht an
Feststellungen und Entscheide ausländischer Versicherungsträger, Kran-
kenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und An-
spruchsbeginn gebunden (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996,
S.179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus
dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des
Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG,
heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum Grundsatz der
freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351 E. 3a).
3.1.2 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für
die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE
130 V 445).
3.1.3 Damit finden grundsätzlich jene schweizerischen Rechtsvorschriften
Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügungen vom 4. Juli
2011 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem
Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung
eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind
(für das IVG insbesondre: ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom 6.
Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung vom 17.
Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in der ent-
sprechenden Fassung der 5. IV-Revision).
3.1.4 Weiter sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und des Einkommensvergleichs (Art. 16) entsprechen den bisherigen von
der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und
Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.). Daran hat sich auch nach
C-3965/2011
Seite 8
Inkrafttreten der 5. IV-Revision nichts geändert, weshalb im Folgenden
auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
3.2
3.2.1 Unter Invalidität wird bei als Gesunden voll erwerbstätigen Perso-
nen die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit verstanden (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs-
unfähigkeit ist dabei der durch eine Beeinträchtigung der körperlichen
oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
3.2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Ren-
te, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a); während eines Jah-
res ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% ar-
beitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b); und nach Ablauf dieses
Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
3.2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali-
ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine
Viertelsrente.
3.2.4 Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerich-
tet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abwei-
chende Regelung vorsehen. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt
diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine
besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine
– vorliegend zutreffende – Ausnahme von diesem Prinzip gilt aufgrund
des FZA und der anwendbaren europäischen Verordnungen seit dem
1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäi-
schen Gemeinschaft (EU), denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von
40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der
EU Wohnsitz haben.
C-3965/2011
Seite 9
3.3
3.3.1 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh-
ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt
die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durch-
führungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach
dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die
Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49
ATSG; SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sach-
verständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-
Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit,
Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen
diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 -
56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 Bst. c - g IVG).
3.3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesund-
heitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person
arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der
versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256
E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als
Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete die angefochtene Verfügung im Wesent-
lichen damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage im Um-
schulungsberuf als Technischer Kaufmann zu 100 % arbeitsfähig sei.
Sodann habe die Invaliditätsbemessung anhand eines Einkommensver-
C-3965/2011
Seite 10
gleichs zu erfolgen, wobei dem Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache,
dass er seine dominante rechte Hand nur noch bedingt einsetzten könne,
auf Seiten des Invalideneinkommen ein Abzug von 20 % zu gewähren
sei. Aus der Berechnung resultiere ein nicht rentenbegründender Invalidi-
tätsgrad von 27 % (act. 80).
4.2 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, der Abzug von 20 % vom Invalideneinkommen sei zu gering. Da er
seine dominante Hand auch im Umschulungsberuf als Technischer Kauf-
mann nur noch sehr eingeschränkt als "Beihilfshand" einsetzen könne,
sei von einer Leistungseinschränkung von mindestens 50 % auszugehen.
Die Erfahrungen bei der Umschulung zum Technischen Kaufmann hätten
gezeigt, dass er zwar in einem Vollzeitpensum arbeiten, dabei jedoch nur
eine reduzierte Leistung erbringen könne. So würden beispielsweise Ar-
beiten am Computer und andere Schreibarbeiten bei ihm viel länger dau-
ern, da er sie mit seiner linken Hand nur sehr langsam ausführen könne.
Die so erbrachte Leistung an einem Arbeitstag von 8 Stunden entspräche
kaum 2 Stunden der geleisteten Arbeit eines Gesunden (act. BVGer 1, 11,
12).
Mit Eingaben vom 6. Dezember 2011 und 8. Juli 2012 führte er ergän-
zend aus, aufgrund der bestehenden Leistungseinschränkungen sei bei
der Invaliditätsbemessung ein Abzug vom Invalideneinkommen von 65 %
(act. BVGer 16) bzw. ein Leidensabzug von 35 % zuzüglich eines zusätz-
lichen Abzugs von 20 % vorzunehmen, was zu einem Invaliditätsgrad von
mehr als 50 % führe (act. BVGer 18).
Sodann machte er mit Eingabe vom 9. Juli 2012 geltend, die Invaliditäts-
bemessung habe auf Basis einer Teilzeitarbeit von 50 % zu erfolgen. So-
dann sei vom Invalideneinkommen ein zusätzlicher Abzug von 20 % zu
berücksichtigen (act. BVGer 19).
5.
5.1 Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist die Rechtmässig-
keit der rentenabweisenden Verfügung vom 4. Juli 2011.
5.2 Nachfolgend ist zunächst die Methode der Invaliditätsbemessung in
der Invalidenversicherung näher darzulegen.
5.3 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG ist die Invalidität
grundsätzlich durch einen Einkommensvergleich zu ermitteln. Verglichen
wird das ohne Invalidität erzielbaren Einkommen (Valideneinkommen) mit
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Seite 11
dem Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der In-
validität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfäl-
liger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen).
Dabei sind beide Einkommen hypothetischer Natur. Der im Vergleich re-
sultierende prozentuale Rückgang des Einkommens ergibt den Invalidi-
tätsgrad. Dieser zeigt mithin an, in welchem Masse die versicherte, ge-
sundheitlich dauerhaft beeinträchtige Person ihre Leistungsfähigkeit nicht
mehr wirtschaftlich verwerten kann (vgl. BGE 128 V 29 E. 1).
5.4 Das Valideneinkommen wird durch die Frage bestimmt, welches Ein-
kommen die betreffende Person im Gesundheitsfall im Zeitpunkt des frü-
hestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit tatsächlich erzielt hätte. Wäre – wie es der empiri-
schen Erfahrung entspricht – die bisherige Tätigkeit ohne die Gesund-
heitsschädigung weitergeführt worden, kann der zuletzt erzielte Verdienst
als Ausgangspunkt der Berechnung genommen und nötigenfalls der Teu-
erung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasst werden (BGE
134 V 322 E. 4.1).
5.5 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht. Ist kein effektives Erwerbseinkommen gegeben,
namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits-
schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er-
werbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung
statistische Werte (Tabellenlöhne) beigezogen werden (BGE 129 V 472
E. 4.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_81/2008 vom 19. Juni 2008).
5.6 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen
Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allen-
falls zu kürzen. Mit dem Tabellenlohnabzug (sogenannter Leidensabzug)
wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in
ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Ein-
tritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr be-
schränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnitt-
liche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich
nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge
zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Recht-
sprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche
und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Be-
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Seite 12
triebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäf-
tigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein
Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im
Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person
wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte
(Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unter-
durchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der
Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale
auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall
gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellen-
lohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er sei im Umschu-
lungsberuf als Technischer Kaufmann nur noch zu weniger als 50 % ar-
beitsfähig. Das Invalideneinkommen sei daher auf Basis dieser Restar-
beitsfähigkeit festzulegen (act. BVGer 19).
6.2 Die medizinische Sachverhalt präsentiert sich im Wesentlichen wie
folgt:
6.2.1 Der Beschwerdeführer stürzte am 26. Juli 2003 mit dem Fahrrad
und prallte gegen eine Leitplanke. Im Austrittsbericht des Kantonsspitals
E._______, wohin der Beschwerdeführer nach dem Unfall verlegt worden
war, stellten die behandelnden Ärzte folgende Diagnosen: Ausgedehnte
RQW proximal medial am rechten Oberarm mit Durchtrennung von:
Vastus medialis m. bizipitis, Vastus dorsalis m. trizipitis, A. und V. brachia-
lis, N. medianus, N. ulnaris, N. cutaneus antebrachchii medialis, Defekt-
durchtrennung des N. musculo cutaneus (act. 4, S. 29).
6.2.2 Im Rahmen der Abklärungen zur beruflichen Wiedereingliederung
sowie während der Umschulung zum Technischen Kaufmann wurde der
Beschwerdeführer mehrmals durch Dr. med. F._______ kreisärztlich un-
tersucht.
Im Bericht vom 26. November 2003 hielt Dr. med. F._______ fest, es sei
wahrscheinlich mit einer Erholung der Nerven zu rechnen, es werde aber
wohl ein Residualzustand verbleiben, also eine Beeinträchtigung der
Greif- und Haltefunktion der rechten, dominanten Hand. Eine Arbeitsfä-
higkeit für handwerkliche Tätigkeiten sei zur Zeit noch nicht gegeben (act.
4, S. 3 ff.).
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Seite 13
Im Bericht vom 4. Mai 2004 führte Dr. med. F._______ weiter aus, im
Vergleich zur Untersuchung vom 26. November 2003 zeige sich eine
Besserung der Sensibilität und Motorik, speziell was die Faustschlussstö-
rung anbetreffe. Es bestehe allerdings weiterhin eine ausgeprägte motori-
sche Beeinträchtigung der Medianus- und Ulnarisfunktion sowie eine ge-
wisse Schutzsensibilität. Die rechte Hand könne für eine leichte Greif-
und Haltefunktion gebraucht werden, allerdings nur für gröbere Gegens-
tände. Voraussichtlich werde eine erhebliche Handfunktionsstörung
verbleiben. Die frühere Tätigkeit als Schreiner sei nicht mehr möglich. Für
die beruflichen Wiedereingliederungsbemühungen sehe er folgendes
Zumutbarkeitsprofil: Grundsätzlich handwerklich nur noch leichte Tätigkei-
ten, keine Tätigkeiten mit höherer bzw. differenzierterer Feingeschicklich-
keit oder auch Tastempfindung. Voraussichtlich seien leichtere Arbeiten
mit der rechten Hand wie die Bedienung einer PC-Tastatur möglich, even-
tuell nicht mit der gleichen Geschicklichkeit wie mit der unverletzten
Hand. Nicht zu vernachlässigen seien auch gewisse Anpassungs- und
Umstellungsphänomene an der unverletzte Hand (act. 12, S. 4 ff.).
Im Bericht über die Untersuchung vom 25. April 2006, welche kurz vor
Abschluss der Umschulung zum Technischen Kaufmann stattfand, hielt
Dr. med. F._______ fest, der Zustand sei nun als weitgehend definitiv zu
erachten. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei von Bedeutung,
dass nun mit der rechten dominanten Hand eine allgemeine handwerklich
leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeit zumutbar sei. Allerdings be-
stehe bei der Faustschlusskraft ein deutliches Kraftdefizit. Die Funktion
zum Halten von Gegenständen mit dem Hakengriff sei wieder besser.
Speziell beeinträchtigt sei das Fingerspitzengefühl. Nach seiner Ansicht,
sei der Beschwerdeführer mit dieser Behinderung vermittlungs- und ein-
gliederungsfähig für durchschnittlich leichte, gelegentlich mittelschwere
Tätigkeiten und Arbeiten, die nicht mit differenzierten Voraussetzungen an
die Feingeschicklichkeit verbunden seien. Allerdings könne der Be-
schwerdeführer diese Ausfälle durch Training und zunehmende Umstel-
lung auf die linke Hand teilweise kompensieren. Er sei optimistisch, dass
der Beschwerdeführer in der kaufmännischen Branche wieder weitge-
hend eingegliedert werden könne (act. 53, S. 10 ff.).
6.2.1 Zuletzt wurde der Beschwerdeführer anlässlich der Anmeldung für
eine Rente der Deutschen Rentenversicherung am 17. November 2010
von Dr. med. G._______, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, begutach-
tet. In der Expertise vom 23. November 2010 führte dieser zusammen-
fassend aus, es habe sich bei der Untersuchung eine erhaltene Greiffunk-
C-3965/2011
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tion der rechten Hand, partiell erhaltene Beweglichkeit des Thenars und
des Zeigefingers feststellen lassen. Andererseits finde sich eine Krallen-
stellung, und wesentlich einschränkend sei die angegebene ausgeprägte
Hypästhesie an der Volarseite der Finger. Es sei von einer wesentlichen
Gebrauchseinschränkung der rechten Hand bei Rechtshändigkeit auszu-
gehen, wobei Verschwielungen zeigen würden, dass diese Hand durch-
aus noch gebraucht werde, so z.B. auch beim Auto- und Radfahren. Die
Gebrauchseinschränkung führe zu einer Reihe von Leistungsausschlüs-
sen: Tätigkeiten im erlernten Beruf als Schreiner wie auch sämtliche kör-
perliche Arbeiten, welche beidseitig die Hände beanspruchten seien aus-
geschlossen. Gleichfalls seien Arbeiten mit vorwiegend handschriftlichem
Schreiben nicht mehr möglich. Alle übrigen körperlich leichten, punktuell
auch mittelschweren Arbeiten, wie z.B. auch PC- oder Büroarbeiten, sei-
en aber vollschichtig möglich (act. 69, S. 16 ff.).
6.3 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in sei-
ner angestammten Tätigkeit als Schreiner nicht mehr arbeitsfähig ist. Zu
prüfen ist, ob in einer leidensangepassten Tätigkeit bzw. im Umschu-
lungsberuf Technischer Kaufmann eine Arbeitsunfähigkeit besteht.
Aufgrund der Berichte der kreisärztlichen Untersuchungen vom 4. Mai
2004 und 25. April 2006 sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
vom 14. Februar 2005 bis 8. Juli 2006 berufsbegleitend eine Umschulung
zum Technischen Kaufamann absolvierte, erscheint es plausibel und
nachvollziehbar, dass in einer leidensangepassten Tätigkeit bzw. im Beruf
als Technischer Kaufmann spätestens ab dem 25. April 2006 eine Arbeits-
fähigkeit von 100 % besteht. Es sind diesbezüglich keine Gründe ersicht-
lich, weshalb nicht auf den Arztbericht von Dr. med. F._______ vom 25.
April 2006 abgestellt werden sollte, zumal dieser seine Beurteilung auf
sämtliche Vorakten und auf die eigene, persönliche Befragung und Unter-
suchung des Beschwerdeführers stützt. Sein Bericht ist für die strittigen
Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und berück-
sichtigt die beklagten Beschwerden. Zudem sind die Ausführungen in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen
Situation einleuchtend und beinhalten begründete Schlussfolgerungen
(BGE 125 V 352 E. 3a). Sodann liegen keine weitere medizinische Akten
vor, welche diese Arbeitsfähigkeitsschätzung zu entkräften vermöchten.
Vielmehr hielt auch Dr. med. H._______, Facharzt für Neurologie und
Psychiatrie, in seinem Bericht 22. Februar 2005 (und somit unmittelbar
nach Aufnahme der Umschulung) fest, der Zustand des Beschwerdefüh-
rers habe sich erstaunlich gut gebessert. Der Beschwerdeführer werde im
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Seite 15
kaufmännischen Bereich wohl weitgehend einsetzbar sein (act. 53, S.
22). Auch in den übrigen Akten finden sich keine Hinweise, dass beim
Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit be-
standen haben sollte (vgl. auch untenstehende E. 6.4.1), zumal er ja wäh-
rend der Umschulung zu rund 50 % im kaufmännischen Bereich erwerbs-
tätig war und die Anforderungen hinsichtlich der manuellen Fertigkeiten
im Zusammenhang mit dem Besuch der Handelsschule durchaus mit je-
nen einer kaufmännischen Tätigkeit vergleichbar sind.
Was den Gesundheitszustand im massgebenden Zeitpunkt der angefoch-
tenen Verfügung betrifft, liegt das Gutachten von Dr. med. G._______,
vom 23. November 2010 im Recht, welches unverändert von einer voll-
schichtigen Arbeitsfähigkeit für leichte, punktuell auch mittelschwere Ar-
beiten, wie insbesondere PC- oder Büroarbeiten, ausgeht (act. 69, S. 16
ff.). Gemäss Aktenauszug berücksichtigt dieses Gutachten jedoch nicht
sämtliche Vorakten (act. 69, S. 17), sodass es nach der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung grundsätzlich in seinem Beweiswert gemindert ist
(Urteil 9C_121/2008 vom 4. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen). Dem
Gutachten von Dr. med. G._______ kann vorliegend jedoch nicht jegli-
cher Beweiswert abgesprochen werden. Im Gutachten sind im Vergleich
zur Untersuchung von Dr. med. F._______ vom 25. April 2006 im Wesent-
lichen unveränderte Befunde erhoben worden, sodass nichts darauf hin-
deutet, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit
der Untersuchung durch Dr. med. F._______ verschlechtert haben könn-
te. Sodann sind auch keine medizinischen Berichte aktenkundig, denen
eine seitherige Verschlechterung des Gesundheitszustands bzw. eine
nunmehr bestehende Arbeitsunfähigkeit im Beruf als Technischer Kauf-
mann entnommen werden könnten. Es kann daher mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 mit Hinweisen) davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Beruf als Techni-
scher Kaufmann im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung unverändert
zu 100 % arbeitsfähig war. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Invalidi-
tätsbemessung habe auf Basis einer (Rest-)Arbeitsfähigkeit von weniger
als 50 % im Beruf als Technischer Kaufmann zu erfolgen, erweist sich
somit als nicht stichhaltig.
6.4
6.4.1 Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend, er könne im Beruf
als Technischer Kaufmann bei ganztätiger Präsenz lediglich eine redu-
zierte Leistung erbringen, da er seine rechte Hand nur noch einge-
schränkt einsetzen könne. Arbeiten am Computer und andere Schreibar-
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Seite 16
beiten könne er nur sehr langsam ausführen. Diese Einschränkung sei
bei der Invaliditätsbemessung zusätzlich zu berücksichtigen.
Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Beruf als Technischer
Kaufmann bei ganztätiger Präsenz lediglich noch eine stark reduzierte
Leistung erbringen könnte, ergeben sich jedoch weder aus den medizini-
schen noch aus den übrigen Akten:
Bereits im Zwischenbericht der Rehaklinik I._______ über die berufliche
Eingliederung vom 7. Dezember 2004 wurde ausgeführt, der Beschwer-
deführer erbringe mit der Einhändertastatur eine gute Leistung (act. 40).
Sodann wurde im Bericht dieser Klinik vom 7. Februar 2005 festgehalten,
die quantitative Leistung des Beschwerdeführers sei als sehr gut einzu-
stufen (act. 43). Gegenüber Dr. med. F._______ gab er anlässlich der Un-
tersuchung vom 25. April 2006 ferner an, er versuche immer mehr auf die
linke, ursprünglich adominate Hand umzustellen. Das Schreiben gehe be-
reits recht gut. Auch die Bedienung der speziellen Einhandtastatur mit der
rechten Hand sei gut möglich, aktuell erbringe er 160 Anschläge pro Mi-
nute beim Ablesen eines Textes und mit Sichtkontakt zur Tastatur (act. 53,
S. 10 f.). Gegenüber der IV-Stelle B._______ äusserte sich der Be-
schwerdeführer am 21. Juni 2006 dahingehend, dass er an seinem Prak-
tikumsarbeitsplatz unzureichend mit Arbeit eingedeckt werde, nicht je-
doch, dass er lediglich noch eine reduzierte Leistung erbringen könne
(act. 55, S. 1). Im Schreiben an die IV-Stelle B._______ vom 20. Juli 2006
führte er zwar aus, er erachte als sehr schwer nur mit einem Handelsdip-
lom einen Arbeitsplatz zu finden. Dies begründete er indes mit seinem Al-
ter bzw. mit einem Konkurrenznachteil im Vergleich zu jüngeren Stellen-
suchenden, also mit invaliditätsfremden Gründen – und nicht etwa mit ei-
ner reduzierten Leistungsfähigkeit (act. 58, S. 1). Sodann kann auch der
Notiz der SUVA vom 16. Mai 2006 betreffend einem Telefonat mit der
verantwortlichen Person des Praktikumsbetriebs nicht entnommen wer-
den, dass der Beschwerdeführer während des Praktikums behinderungs-
bedingt eine reduzierte Leistung erbracht hätte. Es geht aus der Telefon-
notiz zwar hervor, dass dem Beschwerdeführer einerseits mangels Va-
kanz, andererseits aber auch, weil die Leistungen nicht den Erwartungen
entsprochen hätten, keine weitere Anstellung habe anbieten können. Der
Beschwerdeführer sei im technischen Büro eingesetzt worden, da man
gedacht habe, dass aufgrund seiner Grundausbildung das Verständnis für
Abläufe in der Administration grösser sei (act. 63, S. 8). Nicht geltend
gemacht wird indessen, dass die Leistungen des Beschwerdeführers aus
invaliditätsbedingten Gründen quantitativ nicht den Erwartungen der Ar-
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Seite 17
beitgeberin entsprochen hätten. Die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte verminderte Leistung bei ganztätiger Präsenz ist somit nicht mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.
6.4.2 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung für Vollzeit arbeitende Männer mit reduzierter Leis-
tungsfähigkeit grundsätzlich ohnehin kein Abzug vom Tabellenlohn zuläs-
sig ist. Das Bundesgericht begründet dies im Wesentlichen damit, dass
eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei voller Präsenz hinsichtlich einer
Erwerbsminderung nicht mit einer gesundheitsbedingten Teilzeittätigkeit
bei voller Leistung verglichen werden könne (Urteil 9C_708/2009 vom 19.
November 2009 E. 2.5.1, mit Hinweis auf das Urteil I 69/07 vom 2. No-
vember 2007, vgl. auch die Urteile 8C_827/2009 vom 26. April 2010 E.
4.2.1, 9C_980/2008 vom 4. März 2009 E. 3.1.2, 8C_765/2007 vom 11.
Juli 2008 E. 4.3.3, 9C_344/2008 vom 5. Juni 2008 E. 4 und I 69/07 vom
2. November 2007 E. 5.1). Das Bundesgericht hat in dem vom Be-
schwerdeführer erwähnten Urteil 9C_708/2009 vom 19. November 2009
und auch in den Urteilen 9C_728/2009 vom 21. September 2010 sowie
9C_721/2010 vom 15. November 2010 die Frage gestellt, ob an dieser
immer wieder kritisierten Rechtsprechung festzuhalten sei. Die Frage
wurde indessen nicht entschieden, sondern offen gelassen, sodass die
bisherige Praxis weiterhin zu beachten ist. Somit wäre wohl selbst dann
von einem Abzug vom Tabellenlohn abzusehen, wenn beim Beschwerde-
führer eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei voller Präsenz vorliegen
würde.
6.4.3 Nicht zu beanstanden ist indessen, dass die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer aufgrund der bedingten Einsetzbarkeit der dominanten
rechten Hand einen Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat. Rechtsspre-
chungsgemäss kann bei faktischer Einhändigkeit bzw. wenn die dominan-
te Hand praktisch nur noch als Zudienhand eingesetzt werden kann, ein
Abzug vom Tabellenlohn zwischen 20 % und 25 % vorgenommen werden
(Urteil 9C_418/2008 vom 17. September 2008 E. 3.3.2). Die Vorinstanz
hat den Abzug auf 20 % festgelegt. Damit hat sie sämtlichen vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten behinderungsbedingten Nachteilen
Rechnung getragen. Ob vorliegend ein maximaler Abzug von 25 % ge-
rechtfertigt wäre, kann offen gelassen werden, was nachfolgend zu zei-
gen ist (vgl. nachstehende E. 7). Ein Abzug vom Tabellenlohn von mehr
als 25 %, wie vom Beschwerdeführers gewünscht, ist nach der Praxis
ohnehin nicht zulässig.
C-3965/2011
Seite 18
7.
7.1 Zu Prüfen bleibt die Invaliditätsbemessung – welche unbestritten nach
der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu erfolgen hat –
anhand der konkreten Vergleichseinkommen.
7.2 Die Vorinstanz hat aufgrund der Angaben der ehemaligen Arbeitgebe-
rin ein Valideneinkommen von Fr. 64'714.- berücksichtigt (Einkommen
2003 indexiert auf 2010; act. 82).
Sodann hat sie zur Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Tabel-
lenlöhne der Lohnstrukturerhebungen (LSE) abgestellt. Ausgehend da-
von, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit im kaufmännischen Be-
reich zumutbar ist, hat sie ein mögliches Einkommen von Fr. 58'726.-
(LSE 2008, Tabelle T7S, Dienstleistungen, Männer, Niveau 4, indexiert
auf 2010) und unter Berücksichtigung eines Tabellenlohnabzugs von
20 % ein Invalideneinkommen von Fr. 46'981.- ermittelt (act. 80).
7.3 Gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin gegenüber der
SUVA (act. 4, S. 35), hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2003
Fr. 58'110.- (13 x 4'470) verdient. Angepasst an die Nominallohnentwick-
lung bis ins Jahr 2010 ergäbe sich entgegen der Berechnung der Vorins-
tanz ein leicht geringeres Valideneinkommen von Fr. 63'808.-
(2003=1958; 2010=2150). Aufgrund der Angaben der ehemaligen Arbeit-
geberin anlässlich des Revisionsverfahrens der Rente der Unfallversiche-
rung, hätte das Valideneinkommen im Jahr 2009 Fr. 63'102.- betragen
(act. 73, S. 9). Angepasst an die Nominallohnentwicklung resultiert eben-
falls ein leicht geringeres Valideneinkommen von rund Fr. 63'516
(2009=2136; 2010=2150).
Was das Invalideneinkommen betrifft, hat die Vorinstanz zu Recht auf die
Tabellenlöhne der LSE abgestellt. Fraglich ist indessen, ob im Sinn einer
möglichst konkreten Bestimmung des Invalideneinkommens nicht spezi-
fisch auf das erzielbare Einkommen im kaufmännischen Bereich (anstelle
des Gesamtbereichs Dienstleistungen) abzustellen wäre. Nach der LSE
2010 (Tabelle T7S, Andere kaufmännisch-administrative Tätigkeiten,
Männer, Niveau 4) liegt dieses Einkommen bei Fr. 62' 244.- (12 x 5'187).
Angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden stünde
somit ein Invalideneinkommen von Fr. 64'734.- im Raum.
Auf die vorstehend erwähnten Abweichungen zu den von der Vorinstanz
ermittelten Vergleichseinkommen braucht indessen nicht weiter einge-
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Seite 19
gangen zu werden. Selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers
auf die von der Vorinstanz ermittelten Vergleichseinkommen abstellt und
zudem anstelle dem von der Vorinstanz gewährten Abzug von 20 % den
maximalen Abzug vom Tabellenlohn von 25 % berücksichtigte, resultierte
ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von rund 32 % ([64'714 –
58'726 x 0.75] x 100 / 64'714). Dieses Ergebnis kann ohne Weiteres auch
auf den Zeitpunkt 2011 übertragen werden (vorliegend wohl frühestmögli-
cher Rentenbeginn nach Art. 29 Abs. 1 IVG), weil davon auszugehen ist,
dass sich die Nominalentwicklung in etwa gleich auf beide Einkommen
ausgewirkt hat.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfü-
gung im Ergebnis als rechtmässig erweist, sodass die Beschwerde im
Sinn der Erwägungen abzuweisen ist.
9.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG (in der
seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV Leistun-
genvor dem Bundesverwaltungsgericht kostenpflichtig. Gemäss Art. 63
Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei aufzu-
erlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksichtigen ist. Da
der Beschwerdeführer unterlegen ist, hat er die Verfahrenskosten zu tra-
gen. Für das vorliegende Verfahren sind sie in Anwendung von Art. 69
Abs. 1bis IVG auf Fr. 400.- festzusetzen. Sie werden teilweise mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- verrechnet. Der überschiessende
Betrag von Fr. 100.- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
9.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädi-
gung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden teilweise mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 500.- verrechnet. Der überschiessende Betrag von Fr. 100.- wird dem
Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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