Abtei lung II I
C-3976/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter David Aschmann (Vorsitz), Richter Beat Weber,
Richter Jean-Luc Baechler,
Gerichtsschreiber Marc Hunziker.
X._______,
vertreten durch memos Osmani, Herr Ernest Osmani,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 7. Mai 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3976/2007
Sachverhalt:
A.
A.a
Der am 5. Februar 1950 geborene, verheiratete, in seinem Heimat-
staat wohnhafte kosovarische Staatsangehörige X._______, der 1976
und 1980 während insgesamt 14 Monaten als Saisonnier in der
Schweiz gearbeitet und während dieser Zeit angeblich obligatorische
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (AHV/IV) entrichtet hatte, meldete sich am 13. März 2006
bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland zum Bezug einer schwei-
zerischen Invalidenrente an (act. 6).
A.b
In der Folge zog die IV-Stelle verschiedene Unterlagen wirtschaftlichen
und medizinischen Inhalts zu den Akten, insbesondere:
- das vom Gesuchsteller am 20. Februar 2006 ausgefüllte Anmel-
deformular zum Bezug von IV-Leistungen, dem zu entnehmen ist,
dass er zuletzt 1998 in seiner Heimat als Hilfsgärtner und Chauf-
feur tätig gewesen und seither arbeitsunfähig sei (act. 5);
- den Bericht von Prof. Dr. R. Greiner vom 27. März 2000, wonach
dem Gesuchsteller in der Mundhöhle ein Tumor ausgeräumt wor-
den sei, wobei sich weder ein Primärtumor noch Lymphknoten-
strukturen nachweisen liessen (act. 9);
- den von Dr. Sami Macula, Internist, am 14. Februar 2006 aus-
gefüllten Fragebogen, dem sich entnehmen lässt, dass der Ge-
suchsteller unter anderem wegen Bluthochdruck und Diabetes in
ambulanter Behandlung sei und für keinerlei Tätigkeiten je wie-
der arbeitsfähig sein werde (act. 15 f.);
- den medizinischen Bericht von Dr. L. Brada, wonach beim Ge-
suchsteller im Dezember 1989 eine Schilddrüsenvergrösserung
operativ behandelt worden sei (act. 18 f.);
- das Arztzeugnis von Dr. R. Bajrami vom 31. Januar 2005 betref-
fend die Kropfentfernung (act. 20 f.);
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- den Bericht von Prof. Dr. Gazmend Shaqiri, dem sich entnehmen
lässt, dass dem Gesuchsteller am 11. März 2005 Krampfadern
am linken Bein entfernt worden seien (act. 22 f.);
- den von Dr. Ajet R. Bunjaku, Psychiater, am 13. Februar 2006
ausgefüllten Fragebogen, wonach der medikamentös und psy-
chotherapeutisch gegen Depressionen behandelte Gesuchsteller
im Alltag auf fremde Hilfe angewiesen sei und nie mehr arbeitsfä-
hig sein werde (act. 26 ff.);
A.c
Nach Einsicht in diese Unterlagen hielt der IV-Stellenarzt Dr. Michel
Ribordy in seinem Bericht vom 23. November 2006 dafür, dass die ein-
gereichten medizinischen Dokumente frühere, in der Zwischenzeit ge-
heilte, medizinische Beeinträchtigungen widergäben, die nur am Ran-
de erwähnte Depression überhaupt nicht dokumentiert sei und die Ge-
sundheit des Gesuchstellers mit einer normalen Aktivität vereinbar sei
(act. 30).
B.
Nach Erlass des Vorbescheids am 27. November 2006 (act. 31) und
unter Berücksichtigung des aufgrund nachgereichter medizinischer
Unterlagen von IV-Stellenarzt Dr. Michel Ribordy am 1. Mai 2007 ver-
fassten Berichtes (act. 43), in welchem sich dieser u.a. zu einer neu
erwähnten Fussdeformation und Bluthochdruck (HTA) äussert, wies
die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. Mai 2007
ab. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, dass weder eine bleibende
Erwerbsunfähigkeit noch die erforderliche Arbeitsunfähigkeit während
eines Jahres vorliege. Trotz des Gesundheitsschadens sei eine dem
Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit immer
noch in rentenausschliessender Weise zumutbar. Im Übrigen be-
stätigten die nach dem Vorbescheid eingereichten Unterlagen lediglich
die bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen und enthielten keine
neuen Elemente (act. 44).
C.
Gegen die Verfügung vom 7. Mai 2007 erhob X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. Juni 2007 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und ihm unter Kostenfolge eine ganze Invalidenrente zu-
zusprechen. Eventualiter seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Zur
Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
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dass der Grad der Arbeitsunfähigkeit beim Zusammentreffen verschie-
dener Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgrund einer sämtliche Be-
hinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestim-
men sei. Anhand der medizinischen Akten stehe zweifelsohne fest,
dass er zu 100% erwerbsunfähig sei. Auch sei aufgrund seines fortge-
schrittenen Alters, der fehlenden Berufsausbildung und der hohen Ar-
beitslosigkeit in seiner Heimat eine berufliche Wiedereingliederung re-
alitätsfremd. Im Übrigen hätten die – sich gegenseitig beeinflussenden
– körperlichen Beschwerden und die Depression in der Zwischenzeit
weiter zugenommen.
D.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2007 stellte der Beschwerdeführer dem Bun-
desverwaltungsgericht neben verschiedenen medizinischen Beilagen
auch einen Rentenbescheid zu, wonach er im Kosovo als Person mit
eingeschränkten Möglichkeiten eine monatliche Pension erhalte.
E.
Mit Vernehmlassung vom 29. November 2007 beantragte die IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung
der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung.
Dabei führte sie im Wesentlichen aus, dass sie den streitigen Sachver-
halt mehrmals dem medizinischen Dienst vorgelegt habe und dieser
auch bei der letzten Unterbreitung am 27. November 2007 (act. 46),
unter Einbezug der neu erwähnten stabilen Angina pectoris mit einer
kompensierten Herzkrankheit infolge Minderdurchblutung, wiederholt
zur Schlussfolgerung gekommen sei, dass die vorgetragenen Leiden
keine Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als Hilfsgärtner und
Chauffeur zu begründen vermöchten. Im Übrigen bestehe weder eine
Bindung der schweizerischen Invalidenversicherung an die Beurteilung
ausländischer Versicherungsträger, noch dürften invaliditätsfremde
Gründe wie das Alter des Versicherten oder eine ungünstige Arbeits-
marktlage bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit berücksichtigt
werden.
F.
Mit Replik vom 13. Februar 2008 brachte der Beschwerdeführer unter
Einreichung weiterer medizinischer Unterlagen vor, dass der medizini-
sche Dienst der Vorinstanz nicht genügend auf seine Arztzeugnisse
eingegangen sei und die ihn behandelnden Ärzte die befundene Ar-
beitsfähigkeit mit Erstaunen zur Kenntnis nähmen, sei doch bislang
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keine Therapie erfolgreich gewesen. Im Übrigen erkläre er sich bereit,
sich einer medizinischen Untersuchung in der Schweiz zu unterziehen.
G.
Mit Duplik vom 3. April 2008 hielt die Vorinstanz an ihrem Begehren
auf Abweisung der Beschwerde fest. Zur Begründung verwies sie auf
die erneute Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom 26. März
2008 (act. 48), wonach die der Replik beigelegten Dokumente zum Teil
die bereits beurteilten Diagnosen und Befunde erneut wiedergeben
würden. Zusätzlich werde von einer seit acht Jahren behandelten de-
pressiven Episode berichtet, was nicht glaubhaft wirke, sei doch bisher
weder die Krankheit noch deren Behandlung beschrieben worden.
Auch stelle eine nur schwach dosierte antidepressive Therapie für die
angeblich nicht auf die Behandlung ansprechende Depression keine
adäquate Therapie dar. Im Übrigen falle die Beschreibung eines lage-
bedingten Blutdruckabfalles auf, sei doch bisher genau im Gegenteil
stets von Bluthochdruck die Rede gewesen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2008 wies das Bundesverwaltungs-
gericht das am 21. Juni 2007 gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ab. Den vom Instruktionsrichter geforderten Kostenvor-
schuss von Fr. 300.- überwies der Beschwerdeführer fristgemäss.
I.
Die Duplik der Vorinstanz vom 3. April 2008 inklusive Stellungnahme
des medizinischen Dienstes vom 26. März 2008 wurde dem Beschwer-
deführer am 19. Dezember 2008 zur Kenntnis zugestellt.
J.
Mit Verfügung vom 31. März 2009 gab das Bundesverwaltungsgericht
den Parteien den Spruchkörper bekannt und wies auf einen Wechsel
desselben hin.
Seite 5
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu
den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungs-
gerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
[IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist
(Art. 3 Bst. dbis VwVG).
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfü-
gung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 7. Mai 2007. Der
Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG) Beschwer-
de erhoben. Durch die Verfügung ist er besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung
(Art. 59 ATSG). Nachdem auch der eingeforderte Kostenvorschuss ge-
leistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
1.4 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richterinnen und Richter des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Vorliegend ist der Vorsitz im Beschwerdeverfahren Mitte
März 2009 auf die Abteilung II übergegangen. Der Spruchkörper setzt
sich neu zusammen aus Richter David Aschmann und Richter Jean-
Luc Baechler der Abteilung II und Richter Beat Weber der Abteilung III.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
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lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kan-
tonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3.
Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.
818.1; im Folgenden: Abkommen) für alle Staatsangehörigen des ehe-
maligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V
381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit gewissen
Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien,
Mazedonien), nicht aber mit der Republik Kosovo, neue Abkommen
über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Antragsteller als koso-
varischen Staatsangehörigen findet demnach weiterhin das schweize-
risch-jugoslawische Abkommen Anwendung. Nach Art. 2 des im Zeit-
punkt des Erlasses der streitigen Verfügung vom 7. Mai 2007 anwend-
baren Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten
in ihren Rechten und Pflichten unter den in Art. 1 des Abkommens ge-
nannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundes-
gesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich,
soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invaliden-
rente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2
des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abwei-
chen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in anderen, auf die
Republik Kosovo anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen.
Nach dem Gesagten bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Be-
schwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem
schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG, der Verordnung über
die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201),
dem ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September
2002 (ATSV, SR 830.11).
4.
4.1 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine schwei-
zerische Invalidenrente hat. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil nach
ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte in der Regel auf den
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bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsakts
(hier: 7. Mai 2007) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird
(BGE 132 V 2 E. 1, 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind im vorliegen-
den Fall die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen
der 4. IV-Revision anwendbar, nicht aber diejenigen der 5. IV-Revision.
4.2 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schwei-
zerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsge-
richt [EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthalte-
nen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fas-
sung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden
Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit
keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung
übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343
E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht
zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemes-
sung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der ange-
stammten Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist
(BGE 129 V 224 E. 4.3, 131 V 53 E. 5.1.2).
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor-
derliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
5.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in glei-
cher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken.
Eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit kann indessen
nicht ohne weiteres einer Invalidität gleichgesetzt werden. Entschei-
dend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab erfolgte
Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Lei-
dens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren
Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozi-
al-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V
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294 E. 4c). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens
und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein-
schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei
Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu
verwerten, abwenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2, vgl. auch BGE
102 V 165; AHI-Praxis 2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen).
5.3 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, derjenige
auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60%,
derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50%
und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%. Ge-
mäss Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausge-
richtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG)
in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt
Art. 28 Abs. 1ter IVG keine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine
besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
5.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Wei-
se zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge-
stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen
nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im
Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode
des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und
b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
5.5 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass
der gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der dar-
aus folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110
V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu
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betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur
im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn
erforderlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten
(Verweistätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätz-
lich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen
zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität
einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktio-
nellen Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom
Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstim-
men müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem sind die
Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen
angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute
zur Verfügung gestellt haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet
werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen;
ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Be-
urteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der
Erwerbsfähigkeit, obliegt dagegen der Verwaltung und im Beschwerde-
fall dem Gericht.
5.6 Der Sachverhalt muss im Sozialversicherungsrecht mit dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt werden. Die-
ser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit
beziehungsweise einer Hypothese und liegt andererseits unter demje-
nigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsache. Die Wahr-
scheinlichkeit ist insoweit überwiegend, wenn der begründeten Über-
zeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen. Gilt es, zwischen
zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden, ist diejenige über-
wiegend wahrscheinlich, welche sich am ehesten zugetragen hat (zum
Ganzen: Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 43, Rz. 23,
mit Hinweisen).
5.7 Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente
schreibt Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) vor, dass der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG
frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person
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mindestens zu 40% (bei einer im Ausland wohnenden Person wie vor-
liegend 50%) bleibend erwerbsunfähig bzw. bleibend invalid (vgl.
THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003,
§52 N13) geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität) oder während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40% (im Ausland
50%) arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b: langdauernde Krankheit).
Für die Annahme bleibender Invalidität im Sinne von Art. 29 Abs. 1
Bst. a IVG und Art. 29 IVV ist nach ständiger Rechtsprechung des
EVG die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weit-
gehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsscha-
den vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person vor-
aussichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass beeinträchti-
gen wird. Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewese-
nes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter
deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann,
in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr
erfolgen (BGE 119 V 102 E. 4a mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung
führt dazu, dass die Annahme bleibender Invalidität im Rahmen von
Art. 29 IVG Seltenheitswert hat; in Betracht fällt sie etwa bei Amputati-
onen (ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
IVG, Zürich 1997, S. 232 f., mit weiteren Hinweisen). Fehlen die ge-
nannten restriktiven Kriterien, so ist die Frage, wann ein allfälliger
Rentenanspruch entsteht und mithin der Versicherungsfall eintritt,
stets nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu prüfen. Mit der
in dieser Bestimmung vorgesehenen Wartezeit von einem Jahr wird
eine Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Invalidenversicherung
und denjenigen der sozialen Kranken- und Unfallversicherung be-
zweckt; letztere haben während der Wartezeit in erster Linie für den
Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall aufzukommen (BGE 111 V 23
E. 3a). Nach Art. 29ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der Ar-
beitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG vor, wenn die
versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll
arbeitsfähig war.
6.
Der Beschwerdeführer arbeitete 1976 und 1980 insgesamt 14 Monate
als Saisonnier bei einer Bauunternehmung in der Schweiz. Nach sei-
ner Rückkehr in den Kosovo war er von 1981 bis 1998 bei einer Gar-
tenbauunternehmung als Hilfsgärtner und Chauffeur angestellt und da-
nach nicht mehr arbeitstätig. Unter diesen Umständen ist für die Zeit
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ab Gesuchseinreichung (resp. ein Jahr zuvor, also März 2005 [vgl.
Art. 48 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fas-
sung]) aufgrund der ärztlichen Angaben zu prüfen, ob die Vorinstanz
zu Recht davon ausgegangen ist, dass beim Beschwerdeführer bis
zum 7. Mai 2007 keine rentenbegründende Invalidität vorgelegen
habe.
7.
Als erstes ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt genügend
abgeklärt hat, da der Fall widrigenfalls materiell nicht beurteilt werden
kann und unter Umständen an die Vorinstanz zur Vervollständigung
des Sachverhalts und Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen
wäre.
7.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an ver-
schiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten habe bzw.
immer noch leide. So wurden bei ihm im Jahr 1989 eine Schilddrüsen-
vergrösserung operativ behandelt, im Jahr 2000 in der Mundhöhle ein
Tumor ausgeräumt und im Jahr 2005 Krampfadern am linken Bein ent-
fernt. Die Operationen sowie der Krieg sollen beim Beschwerdeführer
zu einer nicht auf Behandlung ansprechenden Depression beigetragen
haben, gegen die er seit 1998 medikamentös und psychotherapeutisch
behandelt werde. Ferner leide er an einer stabilen Angina pectoris mit
einer kompensierten Herzkrankheit infolge Minderdurchblutung sowie
an einer Fussdeformation. Im Übrigen befindet sich der Beschwerde-
führer wegen erhöhtem Blutdruck und Diabetes in ambulanter Behand-
lung.
7.2 Hinsichtlich des Einflusses dieser Leiden auf die Arbeitsfähigkeit
geht die Vorinstanz gestützt auf die medizinischen Akten davon aus,
dass der Beschwerdeführer in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Hilfsgärtner und Chauffeur nicht eingeschränkt sei. Gemäss dem me-
dizinischen Dienst geben die eingereichten Dokumente zum Teil frühe-
re, in der Zwischenzeit geheilte, gesundheitliche Beeinträchtigungen
wieder. Auch sei die nur am Rande erwähnte – angeblich nicht auf die
Behandlung ansprechende – depressive Episode kaum dokumentiert,
und stelle eine nur schwach dosierte antidepressive Therapie für diese
Art von Depression keine adäquate Heilbehandlung dar, weshalb es
sich bei den psychischen Problemen des Beschwerdeführers nicht um
eine therapieresistente Depression handeln könne. Ferner seien die
Angaben bezüglich des Blutdrucks widersprüchlich. So sei die Diag-
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nose eines Bluthochdrucks ohne Angabe der Werte und der Therapie
erfolgt und deute ein lagebedingter Blutdruckabfall (Orthostase) genau
auf das Gegenteil eines Bluthochdrucks hin. Des Weiteren sei die An-
gina pectoris, für welche weder eine Abklärung mit objektivierten Ele-
menten noch eine Therapie verordnet worden sei, stabil und die Herz-
krankheit infolge Minderdurchblutung kompensiert. Für eine mögliche
Arbeitsunfähigkeit käme einzig die nicht näher präzisierte, schmerz-
hafte Fussdeformität in Frage, bei der es sich eventuell um ein von ei-
ner Venenentzündung stammendes Ödem handle. Wahrscheinlich sei
die Anomalie jedoch nicht neu und der Beschwerdeführer habe bis ins
Jahr 1998 trotz Schmerzen berufstätig sein können. Spätere Verände-
rungen seien keine bekannt.
7.3 Beizupflichten ist der Vorinstanz darin, dass sich die medizini-
schen Unterlagen zum Teil, nämlich mit Bezug auf die Schilddrüsen-
vergrösserung beim Beschwerdeführer (Operation im Jahre 1989) und
den Tumor in der Mundhöhle des Beschwerdeführers (operative Ent-
fernung im Jahre 2000), auf frühere und geheilte Leiden des Be-
schwerdeführers beziehen, welche für Beurteilung des Rentenan-
spruchs des Beschwerdeführers deshalb unwesentlich sind.
Aufgrund der Aktenlage nachvollziehbar ist die Einschätzung der Vor-
instanz, bei den Herzbeschwerden (Angina pectoris, Ischämie) des
Beschwerdeführers könne von einem stabilen Beschwerdebild ausge-
gangen werden und es lägen insoweit keine Einschränkungen der Er-
werbsfähigkeit vor. Dasselbe gilt mit Bezug auf den Diabetes, der me-
dikamentös therapiert wird.
Anders liegt der Fall hinsichtlich der Einschätzung der psychischen
Gesundheit des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen. Den Ak-
ten ist zu entnehmen, dass die im Jahre 2006 diagnostizierte Depres-
sion seit 1998 also ca. seit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdefüh-
rer seine Arbeit aufgegeben hat, besteht (act. 26 bis 28). Unzutreffend
ist deshalb die Aussage des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz in sei-
ner Stellungnahme vom 26. März 2008 (act. 48), eine vorbestehende
Depression werde erstmals in der Replik des Beschwerdeführers (vgl.
Arztebericht vom 5. Februar 2008 als Beschwerdebeilage act. 11.6:
ICD 10: F 32.2) geltend gemacht, und es sei deshalb nicht glaubhaft,
dass diese vorgelegen habe. Der sich unter den Vorakten befindende
Arztbericht vom 13. Februar 2006 (act. 26 bis 28) zeigt auf, dass eine
Depression schon im Verfahren vor der Vorinstanz geltend gemacht
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worden ist. Vor diesem Hintergrund ist die Behauptung des ärztlichen
Dienstes der Vorinstanz, die Depression beim Beschwerdeführer sei
kaum erwähnt worden und nicht weiter dokumentiert, widerlegt. Der
von der Vorinstanz gezogene Schluss „aufgrund der Aktenlage sei kei-
ne Invalidisierung gegeben“ (act. 30) scheint insoweit unzulässig, da
grundsätzlich auch psychische Erkrankungen eine Invalidität zur Folge
haben können (vgl. E. 5.4 hiervor). Aufgrund der Aktenlage bleibt vor-
liegend unklar, ob die Arbeitsaufgabe durch den Beschwerdeführer im
Jahre 1998 im Zusammenhang mit einer Depression beim Beschwer-
deführer gestanden hat. Wenig sachgerecht ist bei näherem Zusehen
schliesslich der vom ärztlichen Dienst der Vorinstanz gezogene Rück-
schluss, aufgrund der Angabe einer bloss schwach dosierten Therapie
in den medizinischen Unterlagen könne kaum eine Depression vorge-
legen haben (act. 48). Denn im Kontext mit der in jüngerer Vergangen-
heit im Kosovo mitunter schwierigen politischen und wirtschaftlichen
Situation ist es namentlich für den vorliegend interessierenden Zeit-
raum denkbar, dass ernstzunehmende psychische Erkrankungen in
Ermangelung genügender Medikamente sowie ausreichend qualifizier-
ten Personals bloss unzulänglich behandelt werden konnten. Der
Sachverhalt bedarf insoweit also einer Vervollständigung und aktuellen
Bestandesaufnahme.
Bezüglich der schmerzhaften Fussdeformität einschliesslich orthostati-
schem Syndrom (act. 40) und den Durchblutungsstörungen im linken
Bein (letztere wurde mit einer Varizenoperation behandelt) ist Folgen-
des festzuhalten. Diese gesundheitlichen Probleme können grundsätz-
lich einen Einfluss auf die Tätigkeit als Hilfsgärtner und Chauffeur ha-
ben, da namentlich die Arbeit als Gärtner zu einem grossen Teil im
Stehen oder kniend ausgeübt wird. Der ärztliche Dienst der Vorinstanz
macht zwar geltend, die medizinischen Angaben bezüglich der Fuss-
deformation seien vage und dieselbe sei wahrscheinlich auf frühere
Schwierigkeiten zurückzuführen (act. 43, 46). Der Beschwerdeführer
habe mit den Schmerzen, die aus der Fussdeformation resultieren,
vermutlich bis zur Arbeitsaufgabe arbeiten können und danach seien
keine Veränderungen bekannt. Nach der einschlägigen bundesgericht-
lichen Rechtsprechung wäre es aber Sache der medizinischen Dienste
der Vorinstanz, Unklarheiten dieser Art mittels Nachinstruktion auszu-
räumen. Gemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_581/2007 vom 14. Juli
2008 E. 3.1 f. muss der IV-ärztliche Dienst bei widersprüchlichen me-
dizinischen Unterlagen in einem Fall Stellung nehmen, welcher der un-
terschiedlichen Auffassungen zu folgen ist und weshalb oder allenfalls
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eine Nachinstruktion vornehmen. Die Aktenlage erweist sich auch in-
soweit als ungenügend abgeklärt.
Unklar ist die medizinische Situation aufgrund der Aktenlage auch,
was das Leiden des Beschwerdeführers an Bluthochdruck beziehungs-
weise Blutdruckabfall (Orthostase) anbelangt. Zwar trifft es zu, dass
die medizinischen Unterlagen dazu widersprüchliche Aussagen enthal-
ten, jedoch begnügt sich die Vorinstanz auch hier in unzulässigerweise
Weise damit, auf diesen Umstand hinzuweisen ohne eine Klärung vor-
zunehmen beziehungsweise ohne mittels weiterer Abklärungen Klar-
heit hinsichtlich der Erkrankung und ihrer Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit zu schaffen.
Im Arztbericht des behandelnden Neurologen vom 4. Februar 2008
(Beschwerdebeilagen act. 11.3) wird eine Diskopathie (Bandscheiben-
schaden) im Bereich L5/S1 und sehr wahrscheinlich eine Lumboischi-
algie (in das Bein ausstrahlende Rückenschmerzen) (Beweismittel
schwer lesbar) diagnostiziert. Zu beiden Diagnosen hat sich der medi-
zinische Dienst der Vorinstanz in seiner Stellungnahme vom 26. März
2008 (act. 48) nicht geäussert. Auch der Orthopäde des Beschwerde-
führers scheint in seinem Bericht vom 4. Februar 2008 arthrotische
Veränderungen beim Beschwerdeführer zu diagnostizieren (Beschwer-
deakten act. 11.4) (Beweismittel schwer lesbar). Die Frage, ob diese
Erkrankungen auf einen Zeitpunkt vor Ergehen des angefochtenen
Entscheids zurückgehen, und damit für die Beurteilung des Invalidi-
tätsgrades im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen
sind (vgl. E. 4.1), bedarf weiterer Klärung.
7.4 Im Ergebnis bedarf der Sachverhalt im vorliegenden Fall also in
mehreren in E. 7.3 erwähnten Punkten weiterer Abklärungen, um den
Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit beurteilen zu können.
8.
8.1 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das
den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sa-
che zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen
oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (ZAK 1987 S. 264
E. 2a). Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückwei-
sung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersu-
chungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfah-
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rens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die
Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes
gleichkäme (beispielsweise dann, wenn aufgrund besonderer Gege-
benheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere gerichtliche Beweis-
massnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhalts beizu-
tragen), oder wenn die Rückweisung nach den konkreten Umständen
als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 163
E. 1d). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die der Rückweisung
der Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle entgegenstehen
würden.
8.2 Die Beschwerde ist somit insofern teilweise gutzuheissen, als die
angefochtene Verfügung vom 7. Mai 2007 aufzuheben und die Sache
zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die Vorinstanz wird dabei angewiesen,
den Beschwerdeführer zu einer multidisziplinären medizinischen Ab-
klärung mit Blick auf die Fachrichtungen Orthopädie, Neurologie, Psy-
chiatrie und Innere Medizin in die Schweiz einzuladen. Nach Vorlage
der entsprechenden Arztberichte an den ärztlichen Dienst der Vorins-
tanz hat diese eine Neubeurteilung einschliesslich Durchführung eines
Einkommensvergleichs vorzunehmen. Anschliessend ist eine neue
Verfügung über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu erlas-
sen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
zu erheben (Art. 63 VwVG) und der vom Beschwerdeführer eingezahl-
te Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.- ist ihm zurückzuerstat-
ten.
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung
von Fr. 600.- (inkl. allfällige MWST) zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne teilweise gutgeheissen, sodass die Ver-
fügung vom 7. Mai 2007 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
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zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung des Sach-
verhalts im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu ver-
füge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der vom Beschwerde-
führer einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 300.- wird ihm nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 600.- (inkl. allfällige MWST) zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde, Beilage: Rückerstattungs-
formular)
- die Vorinstanz (Ref.-Nr. 296.50.136.150)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Aschmann Marc Hunziker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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