B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3976/2015
Ur t e i l vom 1 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
Beschwerdeführende,
beide vertreten durch Marc Spescha, Rechtsanwalt,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Einreisebewilligung (Wiedererwägung).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die in Basel wohnhafte Schweizer Bürgerin A._______ (geb. 1961)
am 23. Dezember 2013 in Mali eine polygame Ehe mit dem in Mali leben-
den, bereits mit zwei anderen Frauen verheirateten malischen Staatsange-
hörigen B._______ (geb. 1954) einging,
dass A._______ mit der Heirat von Gesetzes wegen das malische Staats-
bürgerrecht erwarb, und damit eine der grundlegenden Voraussetzungen
schuf, von denen das malische Recht die Adoption eines malischen Kindes
abhängig macht,
dass das Ehepaar A.B._______ mit Urteil des "Tribunal de Première Ins-
tance de la Commune V du District de Bamako" vom 10. April 2014 das
Kind D._______, geboren 1. Juli 2012, von Mali, adoptierte (Name nach
der Adoption: C._______),
dass nach Aussage von A._______ sie und ihr Ehemann getrennte Wohn-
sitze in der Schweiz bzw. Mali beibehalten würden und übereingekommen
seien, das adoptierte Kind in beiden Kulturen aufwachsen zu lassen, wobei
es seinen Wohnsitz bei ihr in der Schweiz haben solle,
dass mit Verfügung vom 18. November 2014 das Zivilstandsamt des Kan-
tons Basel-Stadt die Adoption wegen Verletzung des schweizerischen
Ordre public nicht anerkannte und eine Eintragung in das schweizerische
Personenstandsregister nicht bewilligte,
dass das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, an
das sich A._______ in der Folge rechtsmittelweise wandte, mit Entscheid
vom 21. April 2015 die vorgenannte Verfügung schützte und ein dagegen
erhobenes Rechtsmittel vor dem Appellationsgericht des Kantons Basel-
Stadt hängig ist,
dass A._______ darum bemüht war, bereits vor dem Entscheid über die
Eintragung der Adoption in das Zivilstandsregister aus humanitären Grün-
den ein Visum für einen Langzeitaufenthalt zu Gunsten von C._______ zu
erwirken (Akten des SEM [vormals Bundesamt für Migration, BFM] [nach-
folgend: SEM act.] 1/33),
dass die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt am 27. Mai 2014 zu
Gunsten von C._______ eine Ermächtigung zur Visumserteilung zwecks
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Verbleibs bei den Eltern ausstellte und ihm damit eine entsprechende Auf-
enthaltsbewilligung zusicherte (Einreiseerlaubnis nach Art. 5 der Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätig-
keit [VZAE, SR 142.201]; bei der zugesicherten Aufenthaltsbewilligung
handelt es sich gemäss ZEMIS um eine solche nach Art. 42 Abs. 1 AuG)
(SEM act. 1/4),
dass die Vorinstanz in einem an den Rechtsvertreter A._______s gerichte-
ten Schreiben vom 28. Mai 2014 auf die Zustimmungsbedürftigkeit der kan-
tonalen Einreiseermächtigung hinwies und das A._______ von der zustän-
digen schweizerischen Auslandsvertretung bereits ausgehändigte Visum
annullierte (SEM act. 2/93),
dass gemäss der dazu abgegebenen Begründung der gegenwärtige Stand
des Bewilligungsverfahrens einen Zustimmungsentscheid nicht zulasse,
vielmehr weitere Abklärungen erforderlich seien, ohne die eine Einreise
des Kindes – insbesondere auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls
– nicht bewilligt werden könne,
dass der Rechtsvertreter A._______s mit an die Vorinstanz gerichteten
Eingaben vom 10. Juni 2014 (SEM act. 3/128), 25. Juli 2014 (SEM act.
9/214) und 19. August 2014 (SEM act. 11/223) darauf insistierte, dem Kind
die sofortige Einreise zu bewilligen,
dass die Vorinstanz mit Schreiben an den Rechtsvertreter A._______s vom
2. September 2014 (SEM act. 12/259) daran festhielt, vor ihrem endgülti-
gen Entscheid über die Zustimmung seien weitere Abklärungen namentlich
seitens der kantonalen Behörden notwendig,
dass die Zulassungsvoraussetzungen – selbst unter Berücksichtigung der
Argumente der Beschwerdeführerin – momentan nicht als offensichtlich er-
füllt betrachtet werden könnten, der Entscheid daher grundsätzlich im Aus-
land abzuwarten sei (p.a. Art. 17 Abs. 2 AuG [SR 142.20]),
dass besondere Gründe, die es trotzdem rechtfertigten, eine Einreise des
Kindes bereits jetzt zu bewilligen, nicht ersichtlich seien, insbesondere
nicht davon ausgegangen werden könne, das Kind befinde sich in einer
unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr für Leib und Leben,
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dass erwogen werde, das Gesuch um vorzeitige Einreisebewilligung, falls
darum ausdrücklich ersucht werde, mittels einer Zwischenverfügung abzu-
weisen, dem Rechtsvertreter jedoch zuvor die Gelegenheit gegeben
werde, eine Stellungnahme abzugeben,
dass der Rechtsvertreter A._______s mit Eingabe vom 10. September
2014 eine Stellungnahme abgab und den Antrag stellte, es sei die Zustim-
mung zur Bewilligung der Einreise umgehend zu erteilen, andernfalls dar-
über unverzüglich eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen sei (SEM
act. 15/266),
dass die Vorinstanz am 16. September 2014 eine selbständig anfechtbare
Zwischenverfügung erliess, mit der sie die Zustimmung zur Bewilligung der
Einreise für C._______ vorerst verweigerte (SEM act. 16/273),
dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen von A._______ und
C._______ eingereichte Beschwerde mit Urteil C-6079/2014 vom 13. März
2015 abwies (SEM act. 25/332),
dass es den angefochtenen Akt als Zwischenverfügung wertete, die im
Rahmen eines ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens erging und die
Bewilligung der Einreise an eine ausländische Person im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme zu Inhalt hatte,
dass es erwog, eine solche vorsorgliche Massnahme liesse sich nur recht-
fertigen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt wären
oder wenn Mutter oder Kind eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Ge-
fährdung an Leib und Leben drohte, die nicht anders abgewendet werden
könne,
dass diese Voraussetzungen im Falle von A._______ und C._______ nicht
erfüllt seien, weshalb die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden
sei,
dass am 18. März 2015, das heisst praktisch unmittelbar nach Ausfällung
des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils, der Rechtsvertreter
A._______s an die Vorinstanz gelangte und das Gesuch um sofortige Er-
teilung der Einreisebewilligung an C._______ erneuerte (SEM act. 26/342),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. Mai 2015 auf das neue Gesuch
nicht eintrat (SEM act. 34/421),
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dass A._______ (Beschwerdeführerin 1) und ihr malischer Ehemann
B._______ (Beschwerdeführer 2) am 25. Juni 2015 durch ihren Rechtsver-
treter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen liessen,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juli 2015 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte,
dass die Beschwerdeführerin 1 gemäss Bericht der Vorinstanz vom 17. Au-
gust 2015 für C._______ ein von 11. August bis 7. September 2015 gültiges
Schengen-Visum zwecks Besuchs einer befreundeten Familie in Deutsch-
land erwirken konnte,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 19. August 2015
zur Vernehmlassung der Vorinstanz unaufgefordert Stellung nahm,
dass er das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über den Aufenthalt
der Beschwerdeführerin 1 und des Kindes im Schengen-Raum aufgrund
eines Schengen-Visums der deutschen Behörden orientierte,
und zieht in Erwägung,
dass vor dem SEM ein Verfahren betr. Zustimmung zur Aufenthaltsbewilli-
gung und Erteilung der Einreiseerlaubnis gemäss Art. 86 Abs. 3 VZAE an-
hängig gemacht wurde,
dass die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 16. September 2014, die
später vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde, eine selbständig
anfechtbare Zwischenverfügung erliess, mit der sie es ablehnte,
C._______ vorsorglich die Einreise in die Schweiz zu gestatten,
dass die Vorinstanz mit der nunmehr angefochtenen zweiten Verfügung
vom 21. Mai 2015 auf das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 nicht eintrat,
aufgrund des zwischenzeitlich geänderten Sachverhalts eine Neubeurtei-
lung durchzuführen und C._______ die Einreisebewilligung zu erteilen,
dass daher auch die zweite angefochtene Verfügung eine Anordnung über
vorsorgliche Massnahmen darstellt, sie daher nicht als Endverfügung, son-
dern als eine "andere" selbständig eröffnete Zwischenverfügung nach
Art. 46 VwVG zu bewerten ist,
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dass eine solche "andere" selbständig eröffnete Zwischenverfügung ge-
mäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG der Beschwerde unterliegt, wenn sie ei-
nen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, was nach
Überzeugung des Gerichts im vorliegenden Fall zutrifft,
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 31, 32 und 33 Bst. d
VGG zuständig ist, sich als Rechtsmittelinstanz mit der Beschwerde gegen
die angefochtene Zwischenverfügung zu befassen,
dass die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 1 ausser Frage
steht (Art. 48 Abs. 1 VwVG), wohingegen eine solche dem Beschwerde-
führer 2, der sich bisher am Verfahren nicht beteiligte, mangels formeller
Beschwer abgesprochen werden muss (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG),
dass daher auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 49
ff. VwVG) nur soweit eingetreten werden kann, als sie von der Beschwer-
deführerin 1 erhoben wird,
dass die Vorinstanz auf ein zweites Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um
Erteilung der Einreisebewilligung nicht eintrat und daher im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens zu prüfen ist, ob nach den rechtlichen Grundsät-
zen ein Anspruch auf Eintreten besteht,
dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6079/2014 vom
13. März 2015 in Bezug auf die Abweisung vorsorglicher Bewilligung der
Einreise an die Stelle der Zwischenverfügung vom 16. September 2014 trat
und mangels Beschwerde in Rechtskraft erwuchs,
dass sich die Rechtskraft dieses Urteils auf die Sach- und Rechtslage be-
zieht, wie sie sich zum Zeitpunkt seines Erlasses präsentierte, und einem
nachfolgenden Gesuch um Bewilligung der Einreise, das sich auf seither
veränderte Umstände stützt, grundsätzlich nicht entgegensteht,
dass neue Gesuche jedoch auch in einer solchen Konstellation nicht dazu
dienen dürfen, früher in der Sache ergangene Entscheide immer wieder in
Frage zu stellen,
dass die Behörde daher nur zum Eintreten verpflichtet ist, wenn sich die
tatsächlichen Verhältnisse oder die materielle Rechtslage wesentlich ge-
ändert haben (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 735 ff. m.H.),
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dass die Beschwerdeführerin 1 mit der Verschlechterung der allgemeinen
Sicherheitslage in Mali seit den Anschlägen im März 2015 eine wesentliche
Änderung der Umstände behauptet und in diesem Zusammenhang auf
Warnungen schweizerischer und ausländischer Stellen verweist,
dass die Sicherheitslage in Mali zwar angespannt ist, jedoch in Bamako,
das weit entfernt von den Hauptkonfliktregionen des Landes liegt, bei Wah-
rung der gebotenen Vorsicht von einer unmittelbaren, konkreten und ernst-
haften Gefahr für Leib und Leben nicht gesprochen werden kann,
dass sich das Kind im Übrigen ohnehin im Schengen-Raum aufhält, nach-
dem es der Beschwerdeführerin 1 auf fragwürdige Weise gelungen ist, von
den deutschen Behörden ein Schengen-Visum zwecks Besuchs erhältlich
zu machen,
dass auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen mit der Beschwerde-
führerin 1 nur schwerlich angenommen werden kann, sie beabsichtigte auf
das Ende der Visumsdauer mit dem Kind anstandslos und fristgerecht nach
Mali zurückzukehren,
dass diese Befürchtung zusätzlich durch die Stellungnahme des Rechts-
vertreters vom 19. August 2015 gestützt wird, der über die Visumsdauer
hinaus für das Kind ein prozedurales Aufenthaltsrecht in der Schweiz nach
Art. 17 Abs. 2 AuG reklamiert,
dass die Beschwerdeführerin 1 ansonsten nichts zur Begründung des er-
neuten Gesuchs um Erteilung der Einreisebewilligung vorbringt, das nicht
bereits Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
13. März 2015 gewesen wäre,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem damaligen Urteil unter an-
derem eingehend darlegte, weshalb die Vorinstanz entgegen der neuen
Bestreitung durch die Beschwerdeführerin 1 zuständig ist, in der vorliegen-
den Angelegenheit eine Einreisebewilligung auszustellen,
dass das Bundesverwaltungsgericht ferner die von der Beschwerdeführe-
rin 1 behauptete Möglichkeit verwarf, sich unabhängig von der Anerken-
nung der Adoption bzw. Bewilligung eines Pflegekindverhältnisses auf
Art. 8 EMRK zu berufen und auf diese Weise die Einreise und den Aufent-
halt eines Kindes durchzusetzen,
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dass die Beschwerdeführerin 1 entgegen ihrer Auffassung aus dem ange-
rufenen Urteil des Bundesgerichts 2C_110/2014 nichts für sich ableiten
kann, weil im Gegensatz zu der vom Bundegericht beurteilten Konstellation
zwischen ihr und dem Kind ohne Anerkennung der Adoption kein Ver-
wandtschaftsverhältnis besteht,
dass das Bundesverwaltungsgericht schliesslich in seinem Urteil darauf
hinwies, dass eine Bewilligung der Einreise in hohem Masse geeignet
wäre, künftige Entscheidungen über den Aufenthalt des Kindes in der
Schweiz und die zivilrechtliche Ausgestaltung seines Verhältnisses zur Be-
schwerdeführerin 1 zu präjudizieren,
dass daher die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht
zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr.
1'000.- festzulegen sind.
Dispositiv S. 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden den Beschwerde-
führenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss gedeckt.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (…)
– die Vorinstanz (…)
– Die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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