B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3980/2017
Ur t e i l vom 1 2 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
X._______, Ungarn,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Ave-
nue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung (IV), Rentenanspruch, Verfügung vom
31. Mai 2017.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder
Vorinstanz) am 31. Mai 2017 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher sie
den Rentenanspruch des am 5. Juli 1959 geborenen X._______ (im Fol-
genden: Versicherter oder Beschwerdeführer) abgewiesen hat,
dass der Versicherte hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe vom 10. Juli 2017 (Posteingang: 17. Juli 2017) Beschwerde erhoben
und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 31. Mai 2017 beantragt
hat,
dass er unter anderem ausgeführt hat, für eine medizinische Untersuchung
bzw. persönliche Anhörung sei er jederzeit bereit und in der Lage, in der
Schweiz vorzusprechen,
dass er somit – zumindest implizit – die Vornahme weiterer medizinischer
Abklärungen in der Schweiz beantragt hat,
dass er betreffend die Verfahrenskosten um Berücksichtigung seiner be-
grenzten finanziellen Möglichkeiten ersucht hat,
dass der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 24. Juli
2017 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Aktenentscheid) aufgefordert
worden ist, innert Frist das dieser Verfügung beigelegte Formular "Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismit-
teln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen,
dass der Beschwerdeführer nach Vorliegen seiner Eingabe vom 14. Sep-
tember 2017 sowie der Akten der IVSTA mit Zwischenverfügung vom
14. Dezember 2018 erneut aufgefordert worden ist, innert Frist das beige-
legte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit
den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen, ansonsten das Gesuch
aufgrund der Akten abgewiesen und ein Kostenvorschuss von Fr. 800.-
verfügt werde,
dass der Beschwerdeführer in Kenntnis der Eingabe vom 18. Januar 2019
(Posteingang) mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2019 aufgefordert
worden ist, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmass-
lichen Verfahrenskosten zu leisten,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung durch Ratenzahlung
nachgekommen ist,
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dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2019 unter Bei-
lage der Stellungnahme vom 17. Juni 2019 ihres medizinischen Dienstes,
Frau Dr. med. A._______, Fachärztin für Innere Medizin, beantragt hat, es
sei die Beschwerde in dem Sinn gutzuheissen, als die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Sache zu ergänzender medizinischer Abklä-
rung und zu anschliessendem Erlass eines neuen Entscheids an die IVSTA
zurückzuweisen sei,
dass der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 26. Juni
2019 Gelegenheit erhalten hat, bis zum 2. September 2019 eine Replik in
zwei Exemplaren und entsprechende Beweismittel einzureichen,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Eingabe vom 26. August
2019 aktuelle ärztliche Dokumente und Röntgenaufnahmen eingereicht
und seinen derzeitigen Gesundheitszustand geschildert hat,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat
und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist
(vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]),
dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig ist,
dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf
die Beschwerde vom 10. Juli 2017 einzutreten ist,
dass Dr. med. A._______, medizinischer Dienst der IVSTA, in ihrer Stel-
lungnahme vom 17. Juni 2019 zusammengefasst ausgeführt hat, die ak-
tenkundigen medizinischen Unterlagen vermöchten keine relevante Ar-
beitsunfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit
nachzuweisen,
dass sie jedoch auch festgehalten hat, die vorliegenden medizinischen Do-
kumente stammten aus der Zeit bis September 2015 und seien damit für
eine zuverlässige Beurteilung am 31. Mai 2017 nicht mehr genügend aktu-
ell gewesen und überdies auch lückenhaft,
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dass hinsichtlich der Aufhebung der Verfügung der IVSTA vom 31. Mai
2017 und der Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen in der
Schweiz von einer übereinstimmenden Auffassung der Parteien auszuge-
hen ist,
dass gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG die Beschwerdeinstanz in der Sache
selbst entscheidet oder diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisun-
gen an die Vorinstanz zurückweist,
dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im
Rahmen der Eingabe vom 26. August 2019 eingereichten aktuellen ärztli-
chen Dokumente und Röntgenaufnahmen weitere Abklärungen in medizi-
nischer Hinsicht zu veranlassen und anschliessend eine neue Verfügung
zu erlassen hat,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Rechts- und Sach-
lage der übereinstimmenden Auffassung der Parteien anschliessen kann,
dass die Beschwerde vom 10. Juli 2017 demnach gutzuheissen und die
angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2017 aufzuheben ist,
dass die Akten antragsgemäss zu weiteren medizinischen Abklärungen an
die Vorinstanz gehen,
dass mit Blick auf die Ausführungen von Dr. med. A._______ in deren Be-
richt vom 17. Juni 2019 diese Abklärungen zwar bei Fachärztinnen und/
oder Fachärzten insbesondere in den Disziplinen Rheumatologie, Psychi-
atrie und Psychotherapie sowie Pneumologie zu erfolgen haben (betref-
fend die Bestimmung weiterer Disziplinen vgl. BGE 139 V 349 E. 3.3),
dass es beim Zusammenwirken von physischen und psychischen Beein-
trächtigungen jedoch nicht gerechtfertigt ist, die somatischen und psychi-
schen Befunde isoliert abzuklären, weshalb eine interdisziplinäre Untersu-
chung in der Schweiz durchzuführen ist (vgl. hierzu Urteil des BGer
8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2. mit Hinweisen),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Ver-
fahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt,
dass der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 2 VwVG),
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dass dem Beschwerdeführer mit Blick auf den Verfahrensausgang eben-
falls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und ihm der geleistete Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückzuerstatten ist,
dass die Vorinstanz als Bundesbehörde (BGE 127 V 205) und der nicht
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer – da diesem keine unverhältnis-
mässig hohen Kosten entstanden sind resp. ihm die Darlegung solcher
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gelungen ist – keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Ver-
bindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde vom 10. Juli 2017 wird die angefochtene
Verfügung vom 31. Mai 2017 aufgehoben und die Sache im Sinne der Er-
wägungen an die Vorinstanz zum Erlass einer neuen Verfügung zurückge-
wiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Doppel der Eingabe
des Beschwerdeführers vom 26. August 2019 inkl. Beilagen)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes-
gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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