B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
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Abteilung III
C-3981/2013
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______ (Kosovo),
Zustelladresse: B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Witwenrente; Einspracheverfügung der SAK
vom 20. Juni 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass sich die in Kosovo lebende, am (…) 1958 geborene kosovarische
Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin oder Be-
schwerdeführerin) am 19. November 2012 für eine Hinterlassenenrente
der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an-
gemeldet hat, nachdem ihr Ehemann C._______ am (…) 2012 verstorben
war (Akten der Vorinstanz [SAK] 6),
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorin-
stanz) diesen Antrag materiell prüfte und mit Verfügung vom 7. Februar
2013 feststellte, dass ab dem 1. November 2012 an sich ein Anspruch auf
eine ordentliche Witwenrente von Fr. 630.– beziehungsweise ab 1. Janu-
ar 2013 eine Witwenrente von Fr. 636.– bestehen würde,
dass die SAK weiter ausführte, die Schweiz führe das Abkommen vom
8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
(SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) im
Verhältnis zu Kosovo seit dem 1. April 2010 nicht mehr weiter, weshalb
die Nichtweiterführung dieses Sozialversicherungsabkommens zur Folge
habe, dass Staatsangehörige des Kosovo nicht mehr die Rechtstellung
als Vertragsinländer inne hätten,
dass die SAK den Antrag deshalb mit der Begründung abwies, die Ge-
suchstellerin besitze – wie ihr verstorbener Ehemann – die kosovarische
Staatsangehörigkeit und habe ihren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz,
weshalb keine Rentenberechtigung bestehe und der Antrag abzuweisen
sei (SAK 15),
dass die Gesuchstellerin gegen diese Verfügung am 22. März 2013 bei
der SAK Einsprache erhob und die Gewährung der Witwenrente bean-
tragte mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts im Urteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 zur Weiteranwendung des
Sozialversicherungsabkommens (SAK 16),
dass die SAK mit Einspracheverfügung vom 20. Juni 2013 auf die für sie
verbindlichen Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen ver-
wies und an ihrer Abweisung des Leistungsbegehrens festhielt (SAK 18),
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dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid mit Eingabe vom
5. Juli 2013 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erhob und um Gewährung einer Witwenrente von monatlich Fr. 630.– er-
suchte (Beschwerdeakten [B-act.] 1),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 20. August 2013 die
Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefochtenen
Einspracheentscheides vom 20. Juni 2013 beantragte und dabei auf das
am 19. Juni 2013 ergangene Urteil des Bundesgerichts 9C_662/2012
(BGE 139 V 236), wonach die Nichtweiteranwendung des Sozialversiche-
rungsabkommens zulässig sei, verwies (B-act. 4),
dass die Beschwerdeführerin sich zur Vernehmlassung nicht mehr ver-
nehmen liess (vgl. B-act. 5 und 13),
dass die Beschwerdeführerin mit Telefax-Eingabe vom 11. März 2014 be-
ziehungsweise per Postaufgabe (Eingang beim Bundesverwaltungsge-
richt am 18. März 2014) aufforderungsgemäss ein neues Zustelldomizil in
der Schweiz bekannt gab (B-act. 12, 14),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG in Verbindung
mit Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG ist und vorlie-
gend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG besteht,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 ATSG (SR 830.1) be-
schwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, weshalb darauf einzutreten ist,
dass Witwen Anspruch auf eine Witwenrente haben, sofern sie im Zeit-
punkt der Verwitwung Kinder haben (Art. 23 Abs. 1 AHVG) oder das
45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet ge-
wesen sind (Art. 24 Abs. 1 AHVG),
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dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne
Schweizer Bürgerrecht gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenberechtigt
sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben und keine abweichende zwischenstaatliche
Vereinbarung besteht,
dass dieses Erfordernis von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet
wird, einzeln zu erfüllen ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 AHVG),
dass gemäss BGE 139 V 263 das erwähnte Sozialversicherungsabkom-
men ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige
anzuwenden ist,
dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Anmeldung am 19. November
2012 ausschliesslich die kosovarische Staatsangehörigkeit geltend ge-
macht, dieselbe Staatsangehörigkeit ihres verstorbenen Ehemannes an-
gegeben und dies auch belegt hat (SAK 6 und 7, siehe auch SAK 2.5),
dass eine serbische Staatsangehörigkeit weder geltend gemacht noch
nachgewiesen worden ist,
dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufent-
halt in Kosovo hat (SAK 6.1, 7.4),
dass bei der Beschwerdeführerin damit ausschliesslich von der kosovari-
schen Staatsangehörigkeit sowie von einem Wohnsitz und gewöhnlichen
Aufenthalt ausserhalb der Schweiz auszugehen ist und keine zwischen-
staatliche Vereinbarung mit dem Kosovo besteht (vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz
3 AHVG),
dass sich die Anträge der Beschwerdeführerin auf Rentengewährung bei
dieser Sachlage als offensichtlich unbegründet erweisen und die Be-
schwerde daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2
VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist, weshalb keine Verfah-
renskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf
Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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