B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3981/2016
Ur t e i l vom 1 4 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.
Parteien
A._______, (Kroatien),
vertreten durch Dr. iur. Kreso Glavas, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 19. Mai 2016.
C-3981/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer), geboren am (…) 1958, kroa-
tischer und bosnischer Staatsangehöriger, wohnhaft in (…), arbeitete von
1979 bis 1995 mit Unterbrüchen in der Schweiz und leistete dabei während
125 Monaten Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (Akten der Vorinstanz [act.] 16). In der Schweiz war
er als Parkettleger tätig. Er ist seit dem 5. Februar 1997 arbeitslos und be-
zieht seit dem 15. Mai 2009 eine bosnische Invalidenrente (act. 13 und 21;
50; 96).
B.
B.a Der Beschwerdeführer musste sich am 12. Februar 2009 einer opera-
tiven Entfernung eines Kolonkarzinoms und einer anschliessenden
chemotherapeutischen Behandlung unterziehen. Am 15. Mai 2009 (Ein-
gang: 27. Oktober 2010) stellte der Beschwerdeführer bei der Invalidenver-
sicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend Vor-
instanz) einen Antrag auf Gewährung einer Invalidenrente (act. 5; 8; 13).
B.b Mit Verfügung vom 16. April 2012 wies die Vorinstanz das Leistungs-
begehren des Beschwerdeführers ab mit der Begründung, dass die Aus-
übung einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit seit 1. Januar
2010 zu 100% möglich sei. Die Erwerbseinbusse von 31% begründe kei-
nen Anspruch auf eine Invalidenrente (act. 71).
B.c Die dagegen erhobene Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
wurde mit Urteil vom 14. August 2014 im Verfahren C-2716/2012 gutge-
heissen und die Verfügung vom 16. April 2012 aufgehoben und an die Vor-
instanz zur Vervollständigung der medizinischen Akten und Gesamtbegut-
achtung zurückgewiesen.
B.d Vom 7. Dezember bis 8. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer
in internistischer, rheumatologischer, onkologischer, psychiatrischer und
orthopädischer Hinsicht von der B._______ AG begutachtet. Im Gutachten
vom 20. Januar 2016 wird festgestellt, dass in der angestammten Tätigkeit
aus orthopädischer Sicht die Arbeitsunfähigkeit 10% betrage. In einer an-
gepassten Tätigkeit – nach vorausgehender posttraumatischer Rehabilita-
tion von ca. 6 Monaten – sei der Beschwerdeführer aus orthopädischer
Sicht voll arbeitsfähig. Im Gutachten wird ausserdem festgehalten, dass
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Seite 3
aus psychiatrischer Sicht nicht mehr als eine 20%-ige Arbeitsunfähigkeit in
jeglicher Tätigkeit bestehe (act. 236).
B.e Mit Vorbescheid vom 5. Februar 2016 stellte die Vorinstanz aufgrund
der Begutachtung vom 7. Dezember und 8. Dezember 2015 in Aussicht,
dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (act. 241).
B.f Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18. März 2016 Einwand mit
der Begründung, dass keine rückwirkende Beurteilung der medizinischen
Situation vorgenommen worden sei und ersuchte um eine erneute medizi-
nische Abklärung (act. 254, Beschwerdeakten [B-act.] 11 B4).
B.g Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 wies die Vorinstanz das Leistungsbe-
gehren des Beschwerdeführers ab. Darin hielt sie fest, dass keine renten-
begründende Arbeitsunfähigkeit vorliege. So habe die Begutachtung in den
Teildisziplinen Innere Medizin, Onkologie, Neurologie, Pneumologie, Rheu-
matologie, Psychiatrie und Orthopädie ergeben, dass keine wesentliche
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Zim-
mermann bzw. Parkettleger vorliege (act. 267).
C.
C.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Kreso
Glavas, mit Eingabe vom 22. Juni 2016 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung und Zuspre-
chung mindestens einer halben Rente. Eventualiter sei die Verfügung auf-
zuheben und ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (B-act. 1).
C.b In ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2016 beantragte die Vo-
rinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefoch-
tenen Verfügung. Zur Begründung führte sie aus, dass bei der polydiszipli-
nären Begutachtung für die angestammte Tätigkeit keine wesentliche Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit in rentenbegründendem Ausmass festge-
stellt worden sei (B-act. 5).
C.c Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechts-
verbeiständung gut (B-act. 6).
C-3981/2016
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C.d In der Replik vom 29. November 2016 bestätigte der Beschwerdefüh-
rer seine Anträge und nahm zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
Ausserdem erklärte er seinen Einwand vom 16. März 2016 gegenüber der
Vorinstanz als integrierenden Bestandteil der Replik. Im Wesentlichen
machte der Beschwerdeführer geltend, er leide an 23 verschiedenen Diag-
nosen, wobei diese bei der Begutachtung weder aufgeführt noch differen-
tialdiagnostisch beleuchtet worden seien und auch die Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit seien nicht thematisiert worden. Das Gutachten sei
nicht schlüssig und unvollständig (B-act. 11).
C.e In der Duplik vom 16. Januar 2017 wies die Vorinstanz auf die zusätz-
lich eingeholte Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IVSTA vom
28. Dezember 2016 hin. Darin hält Dr. med. C._______ zusammenfassend
fest, dass im Jahr 2009 nach der Hemikolektomie eine Arbeitsunfähigkeit
bestanden habe, nie jedoch länger als ein Jahr. Die anderen geltend ge-
machten Beschwerden seien spätestens seit dem 1. Januar 2010 bis zum
Gutachten im Dezember 2015 und bis auf weiteres nicht limitierend gewe-
sen. Die Vorinstanz hielt aufgrund dieser Stellungnahme an ihren Anträgen
und an ihrer Begründung fest (B-act. 13).
C.f Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 sandte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer ein Doppel der Duplik zu und
schloss den Schriftenwechsel ab (B-act. 14).
D.
Auf die weiteren Vorbringen und Unterlagen der Parteien wird – soweit für
die Entscheidfindung notwendig – in den nachstehenden Erwägungen ein-
gegangen.
C-3981/2016
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2016 berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG).
Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG).
2.
Der Beschwerdeführer ist kroatischer und bosnischer Staatsangehöriger
und lebt in Kroatien, welches seit dem 1. Juli 2013 Mitglied der Europäi-
schen Union ist. Am 17. Juni 2016 hat das Schweizer Parlament das Pro-
tokoll III genehmigt. Dieses ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Damit
wurde das Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Ge-
meinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit vom 21. Juni
1999 (FZA, SR 0.142.112.681) auf Kroatien ausgedehnt. Vorliegend ist in-
dessen für die Bestimmung der anwendbaren rechtlichen Bestimmungen
der frühere Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 19. Mai 2016
massgebend. Daher ist für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer er-
hobenen Beschwerde auf das bis Ende Jahr 2016 gültige Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien
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Seite 6
über Soziale Sicherheit vom 9. April 1996 (SR 0.831.109.291.1; im Folgen-
den: Sozialversicherungsabkommen) abzustellen. Nach Art. 4 des Sozial-
versicherungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertrags-
staaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 2 genannten Rechts-
vorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über
die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes
bestimmt ist (vgl. Art. 29 Abs. 4 IVG). Bestimmungen, die hinsichtlich der
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente
von dem in Art. 4 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstel-
lung der jeweiligen Staatsangehörigen abweichen, finden sich weder im
Abkommen selbst noch in den seither getroffenen schweizerisch-kroati-
schen Vereinbarungen.
Demnach bestimmt sich vorliegend der Rentenanspruch des Beschwerde-
führers ausschliesslich nach dem schweizerischen Recht. Nichts Abwei-
chendes ergibt sich aus der bosnischen Staatsangehörigkeit.
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN
SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
3.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 19. Mai 2016 in Kraft standen (so auch die Normen des
auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revision
[IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu je-
nem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur-
teilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
3.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG (in
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der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Diese Bedin-
gungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine Voraussetzung, so ent-
steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist (ULRICH
MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 36 N. 2 f.).
3.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
3.5 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
3.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben. In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Viertelsrenten je-
doch entgegen Art. 29 Abs. 4 IVG exportierbar (BGE 130 V 253 E. 2.3 und
3.1).
C-3981/2016
Seite 8
3.7 Bei einem als erwerbstätig einzustufenden Versicherten wird das Er-
werbseinkommen, das dieser nach Eintritt der Invalidität und nach Durch-
führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte, in Beziehung zum Erwerbseinkommen gesetzt,
das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (allgemeine
Methode des Einkommensvergleichs, Art. 16 ATSG). Die Verweisungstä-
tigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen, wobei es unerheblich
ist, ob der Versicherte seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder
nicht.
3.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2; 132 V 93 E. 4;
125 V 256 E. 4).
4.
4.1 Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträ-
ger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von
wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob
die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne
das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wa-
rum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
4.2 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung
in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des
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Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, wel-
che aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie
nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Be-
funde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung
volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit wei-
teren Hinweisen). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinter-
ner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvoll-
ziehbar begründet und in sich widerspruchsfrei sind, und keine Indizien ge-
gen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 353 f.).
Berichte der behandelnden Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V
353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie
auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom
20. März 2006 E. 5.4 m.H.; vgl. aber das Urteil des BGer 9C_24/2008 vom
27. Mai 2008 E. 2.3.2).
4.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Darlegung der me-
dizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situ-
ation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen begründet sind (vgl. BGE 134
V 231 E. 5.1 m.H.) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Quali-
fikationen verfügt (vgl. Urteile des BGer 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015
E. 3.2 sowie 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1 je m.H.). Diesen
Anforderungen genügende Berichte regionaler ärztlicher Dienste (RAD)
können einen vergleichbaren Beweiswert haben wie ein Gutachten (Art. 49
Abs. 2 IVV; BGE 137 V 210 E. 1.2.1).
4.4 Nicht auf eigene Untersuchungen beruhende RAD-Berichte (Art. 49
Abs. 3 IVV) können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vor-
liegt und es im Wesentlichen um die Beurteilung eines an sich feststehen-
den medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas-
sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Art. 59
Abs. 2bis IVG; Art. 49 Abs. 3 IVV; vgl. Urteil des BGer 9C_335/2015 vom 1.
September 2015 E. 3.1). Ein förmlicher Anspruch auf versicherungsexterne
Begutachtung besteht mithin nicht. Eine solche ist indes anzuordnen, wenn
auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ver-
sicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen. Ein externes,
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Seite 10
meist polydisziplinäres Gutachten ist namentlich einzuholen, wenn der in-
terdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet,
wenn der RAD nicht über die nötigen fachlichen Ressourcen verfügt, sowie
wenn zwischen RAD-Bericht und dem allgemeinen Tenor im medizinischen
Dossier eine relevante Differenz besteht (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.2.1; 135
V 465 E. 4.6; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 N. 41
m.H.).
4.5 Nach der allgemeinen Beweisregel (Art. 8 ZGB) hat die versicherte Per-
son die invalidisierenden Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.
Gelingt dieser Nachweis nicht, verfügt sie über keinen Leistungsanspruch.
Mit anderen Worten wird bei Beweislosigkeit vermutet, dass sich der ge-
klagte Gesundheitsschaden nicht invalidisierend auswirkt: Vermutet wird
Validität, nicht Invalidität (BGE 139 V 547 E.8.1).
5.
5.1 Dem abweisenden Entscheid der Vorinstanz liegen zahlreiche umfas-
sende Arztberichte seit Februar 2009 zugrunde. Für den vorliegenden Ent-
scheid sind im Wesentlichen insbesondere folgende medizinischen Be-
richte zu berücksichtigen :
Aus dem Austrittsbericht der Klinik D._______ in (…) vom 19. Feb-
ruar 2009 ergibt sich Folgendes: Hemikolektomie (operative Tei-
lentfernung von Abschnitten des Dickdarmes) am 12. Februar 2009
wegen Darmkrebs. Entlassung in gutem Zustand mit Nahtentfer-
nung am 26. Februar 2009 (act. 27; 35; 90.4; 106.1; B-act. 11 B10;
Übersetzung: act. 197.2)
Im Arztbericht vom 10. November 2009 von Dr. E._______, Gast-
roenterologie, wird als Diagnose aufgeführt: Status nach Resektion
des Colon transversi bei Adenokarzinom, Neubildung Adenokarzi-
nom (Dukes 3), rezidivierendes Neoplasma an Anastomose (ope-
rativ angelegte Verbindung zwischen zwei Darmenden) - Biopsie
erfolgt, Polypen im aufsteigenden Darm – Polypectomie durchge-
führt, chronische Prostatitis, Prostata-Adenom (gutartige Vergrös-
serung der Prostata), Infekt Urinsystem (B-act. 11 B18).
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Seite 11
Gemäss Begutachtung der IV-Kommission des kroatischen Versi-
cherungsträgers vom 18. November 2010 liegen folgende Diagno-
sen vor:
1. Status nach Hemikolektomie links mit Anastomosis L-T we-
gen Adenokarzinom im Colon ascendens (C18.2)
2. Status nach linearer Fraktur der Stirnhöhle orbitae und la-
minae extern
3. Status nach Amputation des 2. und 3. Fingergliedes am Zei-
gefinger der linken Hand
4. Status nach Krampfadern-Entfernung an den Hoden
5. Ängstlich-depressives Syndrom (act. 3)
Aus der zweitinstanzlichen Begutachtung der IV-Kommission vom
20. Mai 2011 ergeben sich identische Diagnosen wie im Bericht
vom 18. November 2010 (s. oben).
Gemäss Stellungnahme vom 22. November 2011 von Dr.
F._______, Onkologin/Hämatologin des medizinischen Dienstes
der Vorinstanz, wird in der Beurteilung festgehalten: Fortgeschritte-
ner Darmkrebs (DUKES C) mit begleitender Chemotherapie. Keine
lokalen Rezidive, keine entfernteren Metastasen. Erwähnt werden
anale Fisteln, die in keinem Zusammenhang zur Krebsaffektion
stünden, ohne funktionelle Einschränkungen. Die Remission sei
komplett. Ab 1. Januar 2010 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50%
in bisheriger Tätigkeit und 100% in einer angepassten Tätigkeit
(act. 44).
Aus dem Arztbericht von Dr. G._______ vom 20. Januar 2012, Neu-
rologisches Ambulatorium H._______, ergibt sich, dass keine An-
zeichen einer akuten neurologischen Erkrankung vorliegen. Es
liege eine Affekt-Störung vor. Als Diagnosen werden genannt: Fle-
xura coli sinistra [lienalis], Status nach Resektion eines Darm-
Adenokarzinoms (C18.5), depressive Episode (F32), zervika-
les/zervikocephales und chronisches lumbales Syndrom, Status
nach Fraktur Augenhöhle rechts, posttraumatischer Schwindel, gift-
bedingte sensomotorische Polyneuropathie (act. 53.10; 61; 133.11;
Übersetzung: act. 209) .
Im Arztbericht von Dr. I._______ vom 26. Januar 2012 werden die
Diagnosen chronische Pharyngitis, Laryngopharyngealer Reflux,
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Hypoacusis bilateral und Tinnitus genannt (act. 53.13; 65; Überset-
zung act. 211).
Im Arztbericht von Dr. J._______ vom 26. Januar 2012 wird eine
rezidivierende depressive Störung (F33.1: gegenwärtig mittlere
Episode) aufgeführt (act. 53.12; 62; 133.10, Übersetzung: act. 212).
Aus dem Entlassungsbericht vom 1. Februar 2012 der Dr.
K._______, Abdominalchirurgie, und Dr. L._______, allgemeine
Chirurgie, geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 24. Januar
bis 1. Februar 2012 einen stationären Aufenthalt hatte. Als Diagno-
sen werden genannt: Status post Hemikolektomie lateralis sinister
(aussen links) nach Adenokarzinom, diffuse Leberverletzung,
Darmpolypen, perianale Fisteln, Presbyopie der Augen, Makulade-
generation, zervikales und lumbosakrales (Schmerz-)Syndrom,
Status nach Bruch der Stirnhöhle rechts, posttraumatischer
Schwindel, giftbedingte sensomotorische Polyneuropathie, rezidi-
vierende depressive Störung (F33.1), chronische Pharyngitis, la-
ryngopharyngealer Reflux, bilaterale Hypakusis, Tinnitus (act. 53.2;
67; 106.3; 133.39; B-act. 11.38; Übersetzung: 216.3) .
Aus der Stellungnahme von Dr. F._______ vom 12. April 2012, On-
kologin/Hämatologin, ergibt sich, dass seit 2001 eine moderate vi-
suelle Störung (in gewissen Positionen geteilte Bilder) bestehe. Seit
langem seien häufige Episoden mit perianalen Fisteln bekannt. Die
einzige psychiatrische Konsultation habe am 26. Januar 2012 statt-
gefunden mit der Diagnose F 33.1 (Rezidivierende depressive Stö-
rung, gegenwärtig mittelgradige Episode), obwohl der Beschwerde-
führer erstmalig in Behandlung gewesen sei. Mit Datum vom 26.
Januar 2012 wurde bestätigt, dass kein Rezidiv vorliege (act. 70;
72).
Aus dem Bericht der bosnischen IV-Kommission (undatiert;
act. 90.19) können folgende Diagnosen entnommen werden:
1. Status nach Hemikolektomie links mit Anastomosis L-T we-
gen Adenokarzinom im Colon ascendens (C18.2)
2. Status nach linearer Fraktur der Stirnhöhle orbitae und la-
minae extern
3. Status nach Amputation des 2. und 3. Fingergliedes [die bei-
den äusseren] am Zeigefinger der linken Hand
C-3981/2016
Seite 13
4. Status nach Krampfadern-Entfernung an den Hoden
5. Ängstlich-depressives Syndrom.
Aus dem Arztbericht von Dr. M._______ vom 14. Januar 2013,
Internist, ergeben sich folgende Diagnosen: Refluxösophagitis gr.
A, erosive Gastritis partim, Bulbitis/Duodenitis (act. 106.7; 133.43;
B-act. 11.47).
Dem Arztbericht vom 27. November 2013 von Dr. N._______,
Internist/Onkologe, lassen sich folgende Diagnosen entnehmen:
Status nach Hemikolektomie links IV bei Adenocarcinom (2009),
Analfistel, hämorrhoidale Knoten Grad II-III, Incontinentio alvae
(act. 106.16; 133.21; B-act. 11.53).
Im Arztbericht vom 1. Juli 2014 von Dr. Aa._______, Pneumologe,
werden die Diagnosen Dyspnoe und Allergosis genannt (act.
106.24; 133.31; B-act. 11.64).
Im Arztbericht vom 11. August 2014 von Dr. O._______, Psychiater
und Neurologe, werden ein Syndrom cervical und lumbal/sakral
(L/S) chronisch, eine Radikulopathie C6-7 rechts und ein Verdacht
auf ein Karpaltunnelsyndrom rechts beschrieben (act. 106.40;
133.12; B-act. 11.66).
Aus dem Arztbericht vom 24. Oktober 2014 von Dr. G._______,
Neurologie, ergeben sich die Diagnosen: Status post
Hemikolektomie bei Darmkrebs, Organische Angststörung (F06.4;
organisch bedingt), depressive Episode F32, chronisches Syndrom
zervikal, zervikozephal und L5, Radikulopathie C6-8 rechts,
Radikulopathie L5/S1 rechts, Status nach Stirnhöhlenfraktur rechts,
posttraumatische Kopfschmerzen, Karpaltunnelsyndrom rechts
und ostale (act. 106.44; 133.14).
Dem Arztbericht vom 15. Dezember 2014 von Dr. K._______,
Chirurgie, lassen sich als Diagnosen entnehmen: Status nach
Darmresektion bei Karzinom, Analfistel, Stuhlinkontinenz,
hämorrhoidale Knoten gr. II-III (act. 106.13; 133.17; B-act. 11.69).
Aus dem Kurzbericht vom 27. Januar 2015 von Dr. P._______,
Radiologie, lässt sich die Diagnose Radikulopathie M54.1
entnehmen (B-act. 11.72).
C-3981/2016
Seite 14
Im Arztbericht vom 25. März 2015 von Dr. N._______, Internist,
werden folgende Diagnosen genannt: Status nach Hemikolektomie
links nach Adenom (2009), Analfistel, hämorrhoidale Knoten Grad
II-III, Stuhl- und Urininkontinenz, chronisches Syndrom
lumbosakral, beidseitige Lumboischialgie (B-act. 11.75).
Dem Verlaufsbericht vom 22. Februar 2016 von Dr. Q._______,
(…), lassen sich für den Zeitraum vom 12. Februar 2009 bis 22.
Februar 2016 folgende medizinischen Feststellungen entnehmen:
19. Juli 2011: Gemäss Röntgenaufnahmen Halswirbelsäule
wird ein radikulärer Konflikt im Bereich C4 attestiert.
24. Oktober 2011: Im Arztbericht des Physiaters ist die
Rede von einem Lasègue positiv bei 60°.
Kontrolle vom 12. Dezember 2011: Lasègue-Zeichen positiv
bei 50°, eingeschränkte und schmerzhafte Rotation der
rechten Schulter.
14. Januar 2013: Gastroskopischer Befund mit Reflux
ösophagitis gr. A, Gastritis partim erosiva, Bulbitis,
Duodenitis.
22. Januar 2013: Miktion mit obstruktiven Störungen.
3. April 2013: Probleme mit ausbleibendem Stuhlgang.
23. September 2013: Miktion mit Nykturie 3-4x, Brennen
beim Wasserlassen.
2. Oktober 2013: Schlechte Stuhlkontrolle, teilweise
Inkontinenz, häufige hämorrhoidale Störungen.
27. November 2013: Stuhlinkontinenz, durchfallartige
Stuhlgänge, mit Schmerzen und Brennen in der Analregion.
31. März 2014: Kolonoskopie: kein Hinweis auf M. Crohn
oder Colitis (aber Pseudopolypen und Perianalfistel).
12. Mai 2014: Hinweis auf unregelmässigen Stuhlgang,
manchmal durchfallartig.
18. Juni 2014: Bericht Physiater: Diskushernie C6/7,
Lasègue bei 50° positiv.
11. August 2014: Gemäss Bericht treten Parästhesien im
Dermatom C6 und C7 rechts auf. Radikulopathia C6 und C7
rechts.
23. Oktober 2014: chronische Nervenschädigung im
Myotom S1 links, mässig in C7 rechts, L5 beidseits und S1
rechts.
C-3981/2016
Seite 15
15. Dezember 2014: zeitweise schleimiger Stuhlgang
begleitet von Darmschmerzen vom Typ Koliken.
27. Januar 2015 Röntgen: Diagnose: Radikulopathie
(M54.1).
11. Februar 2015: Bericht des Physiaters:
Wurzelschädigung S1 beidseits links, Wurzelschädigung
C7 rechts, Diskushernie C6/7, Lasègue positiv bei 55°.
25. März 2015: Bestätigung der Diagnose Stuhl- und
Urininkontinenz.
10. August 2015: Lasègue positiv rechts bei 45° und links
bei 60°.
22. Februar 2016: Durchfälle kommen sehr häufig vor (act.
252.1; Übersetzung: act. 264; B-act. 11 B5).
Im Arztbericht vom 7. März 2016 von Dr. Q._______, Spital
R._______, werden folgende Diagnosen genannt: Darmpolypen
(K63.9), rezidivierende Perianalfistel, Unterernährung (E44.0),
chronische Gastritis (K29.5), Incontinentio Alvi/Stuhlinkontinenz
(R15.0), Urininkontinenz (R32.0), chronisches Cervicobrachial-
syndrom (M53.1), Läsio Plexis Brachialis rechts (G64.0),
chronisches Syndrom OLS (M54.5: Kreuzschmerz), Syndrom
PHS/Periarthritis humeroscapularis (M75.9: Schulterläsion, nicht
näher bezeichnet), Polyarthrose (M15.9), Diplopia (H53.2),
Presbiopie (H52.43), Wirbelkörper-Hämangiom, Asthma, Contusio
geni, Allergie ohne weitere Bezeichnung, Dyspnoe (R06.0),
unspezifische Pneumonie (C18.4). Des Weiteren: Pulpitis, akute
Sinusitis, Prostata-Hyperplasie, Cystitis, Dermatitis cetera,
ängstlich depressive Störung gemischt, Vulnus lacerocontusum
capitis, Dorsalgie, Morbi disci intervertebralis, Strabismus alius,
Zervikobrachial-Syndrom, bösartige Neubildung des
querverlaufenden Darms. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit wird
festgehalten, dass der Beschwerdeführer arbeitsunfähig sei (act.
252.16; Übersetzung: act. 252.21; B-act. 11 B5).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der IV-Verfügung vom
19. Mai 2016 und die Zusprechung mindestens einer halben IV-Rente.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2016 aufzuhe-
ben und ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. Er rügt, die medizini-
schen Abklärungen seien weder schlüssig noch vollständig. Nachfolgend
C-3981/2016
Seite 16
ist somit zu klären, ob die Vorinstanz den Sachverhalt in gesundheitlicher
Hinsicht in korrekter Weise erhoben und daraus sachgerechte Schlüsse
gezogen hat. Anschliessend wird auf die Bewertung der Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz eingegangen.
6.2 Der Beschwerdeführer wurde vom 7. bis 8. Dezember 2015 durch die
B._______ AG in (…) begutachtet. Die Vorinstanz stützt die angefochtene
Verfügung auf das erstellte Gutachten der B._______ AG vom 20. Januar
2016 (act. 236) sowie auf die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes
vom 28. Januar 2016 (act. 240) und 13. Mai 2016 (act. 266). Im Wesentli-
chen lässt sich dem Gutachten der B._______ AG Folgendes entnehmen:
6.2.1 Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. S._______ hat erge-
ben, dass keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit vorliege. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähig-
keit wurden eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychi-
schen Faktoren (ICD-10: F45.41), eine Anpassungsstörung mit längerer
depressiver Reaktion gemäss DSM-5: 309.0 sowie akzentuierte Persön-
lichkeitszüge (ICD-10: Z73.1) genannt. Diese Leiden hätten weder in der
bisherigen noch in einer angepassten Tätigkeit eine mittel- und/oder lang-
fristige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in jeglicher Arbeitstätigkeit von
mehr als 20% bei einem 100% Pensum zur Folge (act. 236 S. 32).
6.2.2 Das orthopädische Teilgutachten von Dr. med. T._______ vom 8. De-
zember 2015 nennt als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
die Teilamputation Dig. II linke Hand, Daumenkuppenamputation links.
Dies führe zu einer Arbeitsunfähigkeit von 10% in angestammter Tätigkeit
als Parkettverleger. In adaptierter Tätigkeit – nach vorausgehender post-
traumatischer Rehabilitation von ca. 6 Monaten sei der Beschwerdeführer
voll arbeitsfähig (act. 236 S. 39).
Aus den fachspezifischen Zusatzuntersuchungen ergibt sich Folgendes:
Im Jahr 2014 habe eine Computertomographie stattgefunden mit Nach-
weis einer Discushernie C6/7, Uncarthrose C4/5 und Bulging der Band-
scheibe L5/S1. In Röntgenaufnahmen vom 27. Januar 2015 sei eine be-
ginnende Coxarthrose beschrieben worden. Untersuchungen des Handge-
lenks rechts am 7. Dezember 2015 seien ohne Befund gewesen. Die Un-
tersuchung der Lendenwirbelsäule vom 7. Dezember 2015 zeige das
Baastrup-Phänomen L1-S1. Insgesamt gebe es keine pathologischen Be-
C-3981/2016
Seite 17
funde an LWS und rechtem Handgelenk sowie keine objektivierbaren Be-
schwerden an der rechten Schulter. Der Zustand der linken Hand lasse
keine feinmotorischen Tätigkeiten zu. Der Gebrauch der Stöcke sei nicht
nachvollziehbar. Die Gummipuffer seien kaum gebraucht (act. 236 S. 35
ff.).
6.2.3 Aus dem neurologischen Teilgutachten von Dr. med. U._______ vom
8. Dezember 2015 ergibt sich, dass keine Diagnose mit Auswirkungen auf
die Arbeitsfähigkeit vorliegt. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit werden eine funktionelle Hemihypästhesie rechts und ein
Verdacht auf analgetikainduzierten Kopfschmerz genannt. Hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit wird
aus neurologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (act. 236 S.
46).
6.2.4 Im radiologischen Arztbericht von Dr. med. V._______ vom 7. De-
zember 2015 wird folgende Beurteilung vorgenommen: Emphysematöser
Lungenaspekt (Thorax), eine mässig interstitielle Pneumopathie, ansons-
ten alters- und habitus-entsprechend normaler kardiopulmonaler Befund.
Es liege eine geringe Degeneration der Intervertebralgelenke, Baastrup-
Phänomen L1-S1 vor, keine Fraktur, keine tumorösen oder entzündlichen
Osteo-Destruktionen. Es gebe keine Befunde beim rechten Handgelenk
(act. 232).
6.2.5 Im pneumologischen Arztbericht von Dr. med. W._______ vom 10.
Dezember 2015 wird als Befund der Nachweis einer leichten bronchialen
Hyperreagibilität erwähnt. Es liege jedoch keine Diagnose mit Auswirkun-
gen auf die Arbeitsfähigkeit vor. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit wird allergisches Asthma bronchiale genannt. Aus
pneumologischer Sicht bestehe damit keine Arbeitsunfähigkeit. In der
früheren Tätigkeit als Plattenleger sei die Erkrankung Asthma bronchiale
ungünstig. Eine berufliche Tätigkeit sollte ohne Noxen sein. Eine Arbeits-
unfähigkeit für die Tätigkeit als Plattenleger werde jedoch nicht attestiert
(act. 234).
6.2.6 Aus dem onkologischen Arztbericht von Dr. med. X._______ vom 23.
Dezember 2015 ergibt sich, dass eine Tumornachsorge im Frühjahr 2015
geplant gewesen, jedoch nicht durchgeführt worden sei. Offen sei, ob ein
Morbus Crohn oder eine Colitis ulcerosa als Ursache für die Analfistel vor-
liege. Aufgrund einer unauffälligen Kolonoskopie sei dies jedoch nicht sehr
wahrscheinlich. Es liege ausserdem eine längere Rezidivfreiheit vor; dies
C-3981/2016
Seite 18
schon seit über sieben Jahren. Es bestehe ein Restrisiko von 10-15% für
ein Spätrezidiv. Eine tumor-assoziierte Fatigue sei wenig wahrscheinlich,
da der Beschwerdeführer bereits vor der Operation müde und abgeschla-
gen gewesen sei. Aus onkologischer Sicht seien die Beschwerden nicht
erklärbar. Die letzte Koloskopie vor sechs Monaten sei bis auf einen Poly-
pen ohne pathologischen Darmbefund gewesen. Es bestehe keine Arbeits-
unfähigkeit aus onkologischer Sicht. Zu erwähnen bleibe jedoch, dass die
Übersetzung der Arztberichte an vielen Stellen nicht ausreiche für eine suf-
fiziente Beurteilung und zum Teil Verständigungsschwierigkeiten trotz Dol-
metscher aufgetaucht seien (act. 235).
6.2.7 Die interdisziplinäre Beurteilung gemäss Gutachten vom 20. Januar
2016 ergibt als Hauptdiagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
die Teilamputation Dig. II linke Hand, Daumenkuppenamputation links und
als Nebendiagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wird Fol-
gendes genannt:
Das Adenokarzinom der linken Kolonflexur (Stadium IIIb) bei Hemi-
kolektomie links sowie Entfernung elf regionaler Lymphknoten
(12.2.2009), bei Einleitung einer intravenösen adjuvanten Chemo-
therapie (04/2009; anamnestisch Abbruch des 1. Zyklus nach 4 von
5 geplanten Tagen), bei aktuell keinem Anhalt für ein Tumorrezidiv
Perianale Fistel (DD: im Rahmen einer chronisch entzündlichen
Darmerkrankung)
Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Faktoren (F45.41)
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (DSM-5:
309.0)
Akzentuierte Persönlichkeitszüge (Z73.1)
Funktionelle Hemihypästhesie rechts
Verdacht auf Analgetika-induzierten Kopfschmerz
Leichte bronchiale Hyperreagibilität bei allergischem Asthma
In der Gesamtbegutachtung wird bezüglich der Arbeitsunfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit festgestellt, dass eine Einschränkung der Arbeits-
fähigkeit als Parkettleger orthopädisch wegen eines linksseitig amputierten
Zeigefingers und unter Berücksichtigung von fehlenden einschränkenden
Befunden an der Lendenwirbelsäule und an der rechten Schulter auf ca.
10% geschätzt werde. Auch für adaptierte Tätigkeiten könne somatisch
und psychiatrisch keine Einschränkung aufgrund objektivierbarer Befunde
formuliert werden.
C-3981/2016
Seite 19
6.3 In der Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IVSTA vom 28.
Januar 2016 hält Dr. med. C._______ fest, dass polydisziplinär keine Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Funktionelle Einschränkungen,
welche berücksichtigt werden müssten, seien wechselnde Arbeitspositio-
nen und das Heben von Gewichten bis max. 25 kg. Gemäss Gutachten
bestehe jedoch keine Arbeitsunfähigkeit (act. 240).
6.4 In der Stellungnahme des medizinischen Dienstes der IVSTA vom 13.
Mai 2016 hält Dr. med. C._______ fest, dass die lange Diagnoseliste von
Dr. Q._______ vom 3. Mai 2016, ohne Angaben von objektiven Funktions-
einschränkungen, keine Arbeitsunfähigkeit belege. Es würden auch keine
weiteren Diagnosen genannt, welche in der Diagnoseliste des polydiszipli-
nären Gutachtens nicht erwähnt seien (act. 266).
7.
Das vorliegend zu beurteilende medizinische Dossier insgesamt, aber
auch die hier zitierten medizinischen Akten erweisen sich als sehr umfang-
reich, aber auch unvollständig, was insbesondere für das Gutachten der
B._______ AG vom 20. Januar 2016 gilt. Im Folgenden wird aufgezeigt,
welche Erkrankungen keiner weiteren Würdigung mehr bedürfen (E. 7.1)
und in welcher Hinsicht das Gutachten als unvollständig erachtet wird und
damit zu ergänzen ist (E. 7.2):
7.1 Keiner weiteren Würdigung bedarf es in Bezug auf folgende Diagno-
sen/Erkrankungen:
7.1.1 Gemäss onkologischem Arztbericht von Dr. med. X._______ vom 23.
Dezember 2015 werden chronische Darmerkrankungen wie Morbus Crohn
oder Colitis ulcerosa differentialdiagnostisch erwähnt. Die letzte Kolono-
skopie habe am 25. Mai 2015 stattgefunden. Es seien innerliche und
äusserliche Hämorrhoiden beschrieben, der Darm hingegen sei bis zum
Zökum ohne pathologischen Befund. Entsprechende fachärztliche Berichte
haben eine Darmerkrankung wie Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa nie
bestätigt. Aufgrund einer unauffälligen Kolonoskopie sei ein entsprechen-
der Befund als unwahrscheinlich einzustufen. Lediglich eine diagnostizierte
Gastritis ist den Akten zu entnehmen, welche jedoch keinen Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hat. Auf die gutachterliche
Würdigung hinsichtlich der allfälligen Differentialdiagnosen Morbus Crohn
oder Colitis ulcerosa ist abzustellen (act. 235).
C-3981/2016
Seite 20
7.1.2 Hinsichtlich des Adenokarzinoms der linken Kolonflexur und einem
allfälligen Rezidiv hält Dr. med. X._______ im onkologischen Arztbericht
vom 23. Dezember 2015 fest: Es sei eine Tumornachsorge im Frühjahr
2015 geplant gewesen. Diese sei jedoch nicht durchgeführt worden. Es
liege eine längere, über siebenjährige Rezidivfreiheit vor und das Restri-
siko betrage 10-15% für ein Spätrezidiv. Die Erkrankung sei stadiengerecht
mit einer Hemikolektomie behandelt worden und mit anschliessender ad-
juvanter Chemotherapie, jedoch infolge Nicht-Tolerierens bereits im 1. Zyk-
lus abgebrochen worden. Der Beschwerdeführer sei in regelmässiger on-
kologischer Nachsorge und gemäss Unterlagen rezidivfrei. Der Allgemein-
zustand sei in den letzten Jahren stabil geblieben, ohne, dass eine Verbes-
serung oder Verschlechterung eingetreten sei. Aus onkologischer Sicht
seien die geäusserten Beschwerden nicht erklärbar. Es liege kein Rezidiv
vor und die letzte Kolonoskopie vor 6 Monaten sei ohne pathologischen
Befund bis auf einen Polypen. Auch bezüglich einer tumor-assoziierten
Fatigue müssen keine weiteren Abklärungen stattfinden. Eine solche sei
wenig wahrscheinlich, da der Beschwerdeführer bereits vor der Operation
müde und abgeschlagen gewesen sei. Möglicherweise liege eine Somati-
sierungsstörung im Rahmen einer psychiatrischen Grunderkrankung vor.
Aus diesem Grund ist auf die gutachterliche onkologische Beurteilung ab-
zustellen. (act. 235).
7.1.3 Im pneumologischen Arztbericht von Dr. med. W._______ vom 10.
Dezember 2015 wird zum Status festgehalten, dass normale Atemgeräu-
sche, keine Nebengeräusche, reine Herztöne, keine Geräusche vorliegen
würden. Ausserdem lägen normale statische wie dynamische Lungenvolu-
mina vor mit normaler CO-Diffusionskapazität. Als Befund erhoben werde
eine leichte bronchiale Hyperreagibilität. Diagnostiziert werde ein Asthma
bronchiale ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Für das Vorliegen
einer Pneumonie gibt es keine Befunde. Aus diesem Grund ist auf diese
Beurteilung abzustellen (act. 234).
7.1.4 Die diagnostizierten Perianalfisteln haben gemäss zutreffender Wür-
digung des medizinischen Dienstes der Vorinstanz mit Stellungnahme vom
22. November 2011 von Dr. med. F._______, Onkologin/Hämatologin,
keine eigenständigen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beziehungs-
weise lediglich insoweit, als sie im Rahmen der Stuhlinkontinenz eine Ar-
beitsunfähigkeit verursachen (E. 7.2.1).
C-3981/2016
Seite 21
7.1.5 Im neurologischen Teilgutachten von Prof. Dr. med. U._______ vom
8. Dezember 2015 werden folgende Befunde erhoben: die Halswirbel-
säule-Beweglichkeit sei endgradig eingeschränkt. Es gebe Verspannungen
im Halswirbelsäulen- und Schultergürtelbereich vor. Das Aufrichten aus
Rückenlage sei möglich. Ausserdem wird festgestellt, dass eine sensomo-
torische Polyneuropathie mit überzeugender Begründung nicht bestätigt
werden könne. So hält Prof. Dr. med. U._______ unter anderem fest, dass
eine Polyneuropathie bei gut vorhandenem Muskeleigenreflex der Arme
und Beine sowie regelrechter Pallästhesie von 7/8 beidseits nicht gesichert
werden könne, jedoch sei eine funktionelle sensible Halbseitensymptoma-
tik rechts mit streng mittellinienbegrenzter Gefühlsstörung erhoben wor-
den. Eine motorische Parese liege nicht vor. Zusammenfassend sei bis auf
eine funktionelle Sensibilitätsstörung rechts kein neurologischer pathologi-
scher Befund zu beschreiben. Aus diesem Grund ist auf die gutachterliche
Würdigung abzustellen (act. 236).
7.1.6 Des Weiteren konnte auch eine rezidivierende depressive Störung
nicht bestätigt werden. Gemäss Teilgutachten Psychiatrie vom 8. Dezem-
ber 2015 von Dr. med. S._______ wird der Beschwerdeführer als zeitlich,
örtlich, autopsychisch und situativ voll orientiert beschrieben, keine mnes-
tisch oder kognitiv groben Auffälligkeiten, keine Konzentrationsabnahme
während 70 Minuten. Er habe ein flüssig geordnetes und kohärentes for-
males Denken und eine leicht bis mittelgradig verminderte emotionale Be-
lastbarkeit, eine verminderte Stress und Frustrationstoleranz. Es lägen
keine inhaltlichen Denkstörungen vor, Zwänge und Rituale werden ver-
neint, ebenfalls phobische Ängste oder Panikattacken. Es liege eine leicht
gedrückte Grundstimmung vor, die Schwingungsfähigkeit sei weitgehend
erhalten. Keine Deprimiertheit sowie Gefühllosigkeit. Der Antrieb sei nur
schmerzbedingt eingeschränkt.
Die Kriterien einer depressiven Episode nach ICD-10 seien aktuell nicht
erfüllt. Es liege zwar eine Erschöpfung und eine gedrückte Stimmung vor.
Eine Antriebsstörung mit Gedankendrängen, Grübeln, Konzentrationsstö-
rungen, Interessenverlust oder innerer Leere sei nicht vorhanden. Aus die-
sem Grund gehe man diagnostisch von einer Anpassungsstörung aus. Auf-
grund der zeitlichen Begrenzung von zwei Jahren sei von einer Anpas-
sungsstörung mit depressiver Reaktion nach DSM-5: 309.0 auszugehen.
Es bestehe keine Angststörung oder Erkrankung aus dem schizophrenen
Formenkreis. Es würden narzisstische Persönlichkeitszüge mit reduzierten
zwischenmenschlichem Einfühlungsvermögen, verminderter emotionaler
C-3981/2016
Seite 22
Wärme und vermehrtem Geltungsdrang genannt. Einige wenige Verhal-
tensmuster würden vorliegen, jedoch nicht im Sinne einer voll ausgebilde-
ten Persönlichkeitsstörung, aber es gebe Hinweise für akzentuierte Per-
sönlichkeitszüge. Die vorhandenen körperlichen und physiologischen Be-
funde würden die Schmerzen nur zum Teil erklären. Es scheine, als seien
die emotionalen Konflikte in den Körper verschoben. Aus diesem Grund
liege eine chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen
Faktoren nach ICD-10 vor. Zusammenfassend lasse sich festhalten, dass
eine rezidivierende depressive Störung nicht nachgewiesen werden könne.
Die beschriebene Depression aus dem Jahre 2012 gründe auch auf eige-
nen Angaben. Es erfolgte ausserdem keine psychiatrische Behandlung
und antidepressive Therapie. Aus diesem Grund ist auf die gutachterliche
psychiatrische Beurteilung abzustellen. (act. 236).
7.2 Nicht von der Vorinstanz gewürdigt worden sind folgende Diagnosen
sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:
7.2.1 Im Arztbericht vom 27. Februar 2012 von Dr. Y._______, Pathologie,
wird erstmals ein Verdacht auf Stuhlinkontinenz erwähnt (act. 106.6;
133.45; B-act. 11.41; Übersetzung: act. 141). Aus dem Arztbericht vom 3.
Oktober 2013 von Dr. K._______ ergibt sich ebenfalls eine Stuhlinkonti-
nenz als Diagnose (act. 106.11; B-act. 11.52). Mit Arztbericht vom 27. No-
vember 2013 von Dr. N._______ wurde unter anderem eine Incontinentio
alvae als Diagnose aufgeführt (act. 106.16; 133.21; B-act. 11.53). Ebenso
im Arztbericht von Dr. K._______ vom 15. Dezember 2014 und im Arztbe-
richt von Dr. N._______ vom 25. März 2015 sind Stuhl- und Urininkontinenz
als Diagnosen aufgeführt (B-act. 11.75). Aus dem Verlaufsbericht von Dr.
Q._______ vom 22. Februar 2016 ergibt sich, dass mit Bericht vom 2. Ok-
tober 2013 neben Stuhlinkontinenz auch durchfallartige Stuhlgänge be-
schrieben werden. Auch im Arztbericht von Dr. Q._______ vom 7. März
2016 wird eine Incontinentia Alvi/Stuhlinkontinenz (R15.0) sowie eine
Urininkontinenz (R32.0) bestätigt (act. 252.16; Übersetzung: act. 252.21;
B-act. 11 B5). Am 12. Mai 2014 liegen Hinweise auf unregelmässigen
Stuhlgang, manchmal durchfallartig vor. Auch am 15. Dezember 2014 er-
geben sich Hinweise auf zeitweise schleimigen Stuhlgang, begleitet von
Darmschmerzen vom Typ Kolik. Im Bericht vom 22. Februar 2016 wird fest-
gestellt, dass Durchfälle sehr häufig vorkommen (act. 252.1; Übersetzung:
264; B-act. 11 B5). Aus den Akten lässt sich somit entnehmen, dass insbe-
sondere seit spätestens Oktober 2013 eine Problematik hinsichtlich der
Stuhlinkontinenz vorliegt, welche sich in Form von durchfallartigen Anfällen
C-3981/2016
Seite 23
bis hin zu Koliken äussert. Das Gutachten der B._______ AG vom 20. Ja-
nuar 2016 nimmt keinerlei Bezug auf die Stuhl- und Urininkontinenz. In der
Folge wird auch nicht beurteilt, inwiefern die Arbeitsfähigkeit in der ange-
stammten Tätigkeit als Zimmermann/Plattenleger oder eine Verweistätig-
keit durch die Stuhl- und Urininkontinenz beeinträchtigt wird. Das Gutach-
ten ist insoweit als unvollständig zu betrachten.
7.2.2 Die Würdigung im Gutachten der B._______ AG vom 20. Januar
2016 erweist sich ebenfalls in Bezug auf das erwähnte Zervikal- und Lum-
balsyndrom als unvollständig. Im orthopädischen Bericht vom 28. Septem-
ber 2006 von Dr. Z._______ wird erstmals eine Radiculopathie lumbosa-
cralis als Diagnose aufgeführt (act. 30.2; 90.16; Übersetzung: act. 190). Im
Jahre 2012 wurden aus neurologischer Sicht keine Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit festgestellt jedoch werden ab August 2014 in mehreren
Berichten radikulopathische Auswirkungen beschrieben. Im Arztbericht
vom 11. August 2014 von Dr. O._______, Psychiater und Neurologe, wird
eine Radikulopathie, C6-7 rechts, als Diagnose aufgeführt (act. 106.40;
133.12; B-act. 11.66). Auch im Arztbericht vom 24. Oktober 2014 von Dr.
G._______, Neurologie, wird eine Radikulopathie C6-8 rechts und eine Ra-
dikulopathie L5/S1 rechts diagnostiziert (act. 106.44; 133.14). Aus dem
Kurzbericht von Dr. P._______, Radiologie, vom 27. Januar 2015 lässt sich
die Diagnose „M54.1 Radikulopathie“ ebenfalls entnehmen (B- act. 11.72).
Trotz dieser Diagnosen und Hinweise auf radikulopathische Auswirkungen
wurden diese im Rahmen der neurologischen Begutachtung vom 8. De-
zember 2015 von Prof. Dr. U._______ nicht erwähnt und nicht gewürdigt
(act. 236 S. 52).
7.2.3 Die Arbeitsfähigkeitsschätzungen gemäss Teilgutachten der
B._______ AG vom 7. und 8. Dezember 2015 wurden in der Gesamtwür-
digung nicht korrekt berücksichtigt. Mit Blick auf die Ausübung der ange-
stammten Tätigkeit als Zimmermann/Plattenleger wurde dem Beschwer-
deführer aus orthopädischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
von 10% und aus psychiatrischer Sicht eine 20% Arbeitsunfähigkeit in jeg-
licher Tätigkeit attestiert. In der interdisziplinären Würdigung wurde dem
Beschwerdeführer jedoch keine wesentliche Einschränkung in der Arbeits-
fähigkeit für die angestammte Tätigkeit attestiert. Diese abweichende Ein-
schätzung erfolgte ohne Begründung (act. 236).
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7.2.4 Diese Vorbehalte führen dazu, dass weitere ergänzende Abklärun-
gen vorzunehmen sind und – je nach Ergebnis der ergänzenden medizini-
schen Abklärungen – allenfalls angepasste Verweistätigkeiten sowie die
Auswirkungen auf die Erwerbssituation zu prüfen sind.
7.3 Das Gutachten der B._______ AG vom 20. Januar 2016 ist damit in
Teilaspekten unvollständig und so nicht nachvollziehbar. Das Gutachten
hat somit als Beweismittel im vorliegenden Verfahren nur beschränkten Be-
weiswert. Es hat deshalb eine ergänzende Prüfung der genannten Aspekte
gemäss E. 7.2 durch die B._______ AG, nötigenfalls unter Einholen ergän-
zender Berichte durch die behandelnden Fachärzte und nochmaliger Un-
tersuchung des Beschwerdeführers in der Gutachterstelle, zu erfolgen. Im
Rahmen der ergänzenden Abklärungen wird ausserdem zu prüfen sein, ob
bezüglich der Amputation des 2. und 3. Fingergliedes, wie zum Beispiel
hinsichtlich feinmotorischer Arbeiten sowie bezüglich der beidseitigen
Schwerhörigkeit weitere funktionelle Einschränkungen bestehen.
8.
8.1 Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt auch nach neuerer Recht-
sprechung möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bis-
her vollständig ungeklärten Frage begründet ist, oder wenn lediglich eine
Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführun-
gen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1 ff.). Die Rechtsstaatlichkeit der
Versicherungsdurchführung litte empfindlich und wäre von einem Sub-
stanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen
könnte, dass ihre Arbeit in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozi-
alversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbes-
serung unterliege (BGE 137 V 210 E. 4.2).
8.2 Es liegen die medizinischen Stellungnahmen des medizinischen Diens-
tes der IVSTA vom 28. Januar 2016 und vom 13. Mai 2016 im Recht. Diese
stützen sich insbesondere auf das polydisziplinäre Gutachten der
B._______ AG vom 20. Januar 2016. Da das Gutachten der B._______ AG
jedoch gemäss E. 7.2 und 7.3 hinsichtlich der Stuhl- und Urininkontinenz
wie auch bezüglich des Zervikals- und Lumbalsyndroms unvollständig ist
und sich diesbezüglich auch nicht mit den Auswirkungen auf die Arbeitsfä-
higkeit auseinandersetzt und ausserdem bei allfällig zu beachtenden Ver-
weistätigkeiten ergänzend die funktionellen Einschränkungen wegen der
Fingeramputation des 2. und 3. Fingergliedes sowie der beidseitigen
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Schwerhörigkeit zu beachten sind, ist die Angelegenheit zur Vornahme er-
gänzender medizinischer Abklärungen durch die B._______ AG an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
8.3 Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Durch-
führung weiterer ergänzender Abklärungen und anschliessendem Erlass
eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs.
1 VwVG). Es sind keine Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sa-
che zur weiteren ergänzenden Abklärung an die IVSTA entgegenstehen
würden, zumal vorliegend eine ergänzende Beurteilung durch die Gutach-
terstelle (allenfalls unter ergänzender Begutachtung des Beschwerdefüh-
rers) zu einer erstmals abzuklärenden gesundheitlichen Einschränkung
vorzunehmen ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Der Antrag des Beschwer-
deführers, es sei ein gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben, ist bei
dieser Sachlage abzuweisen.
9.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
9.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da der Beschwerdeführer
obsiegt und ihm überdies mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2016 die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihm keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrens-
kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch
auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz für ihm erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art.
7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
eingereichte Kostennote vom 30. November 2016 beschreibt einen Auf-
wand von Total Fr. 1‘928.15. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem
Honorar in der Höhe von 9.27 Stunden à Fr 200.- und Auslagen von
Fr. 74.15. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet – unter Berücksichti-
gung des notwendigen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der
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Streitsache und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Be-
schwerdeverfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen ge-
sprochene Entschädigung – diese Parteientschädigung von Fr. 1‘928.15
(inkl. Auslagen, ohne MwSt) als angemessen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung vom 19. Mai 2016 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägun-
gen zur ergänzenden Abklärung sowie zum neuen Entscheid an die Vor-
instanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1‘928.15 zu
Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Tatjana Bont
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben ist. Die Rechtsschrift hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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