B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-398/2014
Ur t e i l vom 8 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
Einzelunternehmen Y._______, Frau X._______,
Adresse,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst, Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beiträge an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG;
Beitragsverfügung Stiftung Auffangeinrichtung BVG
vom 4. Dezember 2013.
C-398/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 2. November 2011 (act. 12/1) schloss die Stiftung Auf-
fangeinrichtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung oder Vorinstanz)
das Einzelunternehmen Y._______, Frau X._______ (nachfolgend: Arbeit-
geberin oder Beschwerdeführerin) rückwirkend für die Dauer vom 1. Ja-
nuar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 und ab 1. Februar 2010 zwangs-
weise an. Eine gegen diese Verfügung am 2. Dezember 2011 erhobene
Beschwerde wurde mit Urteil C-6526/2011 des Bundesverwaltungsgerichts
vom 26. März 2013 abgewiesen.
B.
Am 10. Juli 2013 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Beiträge in
der Höhe von Fr. 169'586.30 für die Periode vom 1. Januar 2013 bis
31. März 2013 in Rechnung (act. 1/10). Mit Schreiben vom 18. Juli 2013
(act. 12/7) teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, diese Forde-
rung nicht begleichen zu können, sie habe die Forderung teilweise bereits
bezahlt und sie wolle mit der Vorinstanz eine entsprechende Lösung fin-
den. Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 (act. 12/8) erklärte die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin, weshalb sie an der Faktura festhalte. Am 20. Sep-
tember 2013 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut mit diversen Fra-
gen an die Vorinstanz (act. 12/9), wozu sich diese am 1. Oktober 2013
vernehmen liess (act. 12/10).
C.
Am 24. September 2013 stellte die Vorinstanz beim Betreibungsamt
Dienststelle A._______ ein Betreibungsbegehren (act. 12/11) für den Be-
trag von Fr. 169'586.30 nebst Zins zu 5% seit 24. September 2013 zuzüg-
lich Mahn- und Inkassokosten von Fr. 150.-. Am 15. Oktober 2013 stellte
das Betreibungsamt B._______ der Beschwerdeführerin den Zahlungsbe-
fehl zu, wogegen diese Rechtsvorschlag erhob (act. 12/12). Mit Schreiben
vom 25. Oktober 2013 (act. 12/13) gewährte ihr die Vorinstanz das rechtli-
che Gehör, indem sie sie zur Begründung des Rechtsvorschlags auffor-
derte. Am 27. November 2013 erfolgte die Stellungnahme der Beschwer-
deführerin (act. 12/14).
D.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2013 (act. 1/1) verpflichtete die Vor-in-
stanz die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Fr. 169'736.30 zuzüglich
5% Zins (Dispositivziffer 1), hob den Rechtsvorschlag im selben Umfang
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zuzüglich 5% Zins auf (Dispositivziffer 2), verlangte von der Beschwerde-
führerin Betreibungskosten in Höhe von Fr. 203.- (Dispositivziffer 3), aufer-
legte ihr die Verfügungskosten von Fr. 450.- (Dispositivziffer 4) und hielt
fest, dass nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist die Verfügung
vollstreckbar würde (Dispositivziffer 5).
E.
Hiergegen erhob am 22. Januar 2014 die Beschwerdeführerin – handelnd
durch X._______, Unternehmensinhaberin mit Einzelunterschrift, zusam-
men mit ihrem Ehegatten Y._______ – Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht (act. 1). Sie beantragte die Aufhebung der Beitragsverfügung
und bestritt die Gesamtforderung von Fr. 169'586.30. Dazu machte sie
sinngemäss geltend, der eingeforderte Betrag sei zu hoch, da die Beiträge
für die Jahre 2004 bis 2006 bereits bezahlt seien, und die Berechnung sei
nicht nachvollziehbar.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2013 (act. 2) wurde die Beschwer-
deführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- in Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten. Dieser Aufforderung wurde
nachgekommen (act. 4).
G.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2014 (act. 12)
auf vollumfängliche und kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Bezüg-
lich der Anschlusszeit berief sie sich auf das erwähnte Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts (vgl. vorne Sachverhalt A). Dabei bestritt sie, dass die
von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zahlungen genügend be-
legt und rechtens gewesen waren.
H.
Mit Replik vom 27. Juni 2014 (act. 14) hielt die Beschwerdeführerin vollum-
fänglich an ihren bisher gestellten Anträgen und deren Begründung fest.
I.
Mit Duplik vom 1. September 2014 (act. 16) hielt auch die Vorinstanz an
ihren bisherigen Anträgen und Begründungen fest und verzichtete auf wei-
tere Ausführungen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2014 (act. 17) schloss der In-
struktionsrichter den Schriftenwechsel.
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Seite 4
K.
Ein von der Vorinstanz mit Eingabe vom 26. Juni 2015 (act. 18) beim Bun-
desverwaltungsgericht gestelltes Gesuch um Sistierung des Verfahrens
wurde mit Zwischenverfügung vom 1. September 2015 (act. 20) abgewie-
sen.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren
Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereich der berufli-
chen Vorsorge, zumal diese öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes er-
füllt (Art. 33 Bst. h VGG i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG [SR 831.40]). Eine
Ausnahme bezüglich des Sachgebiets ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32
VGG).
1.2 Angefochten ist der Verwaltungsakt der Auffangeinrichtung vom 4. De-
zember 2013 (act. 1/1), welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
VwVG darstellt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin frist- und formge-
recht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Als Adressatin ist sie
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 Bst.
a-c VwVG). Nachdem auch der geforderte Kostenvorschuss fristgerecht
geleistet worden ist, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und, wenn – wie hier – nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach der
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG). Dennoch
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trifft die beschwerdeführende Partei eine Rüge- und Substantiierungs-
pflicht, ändert der Untersuchungsgrundsatz doch nichts an der materiellen
Beweislast. Diese richtet sich nach der allgemeinen Beweislastregel von
Art. 8 ZGB, wonach derjenige die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat,
der aus einer unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableiten will (Urteil
des BVGer B-7428/2010 vom 31. Mai 2011 E. 4.2). Von den Verfahrensbe-
teiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwer-
deinstanz nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder an-
derer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass
besteht (BGE 119 V 347 E. 1a).
2.3 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die
Beschwerdeführerin zur Zahlung von Fr. 169'736.30 inklusive Fr. 150.-
Mahn- und Inkassokosten plus Zins von 5% verpflichtet und den Rechts-
vorschlag in diesem Umfang aufgehoben hat, und ob die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin zudem zu Recht Betreibungskosten von Fr. 203.- in
Rechnung gestellt sowie Kosten für die angefochtene Verfügung von
Fr. 450.- erhoben hat.
3.
3.1 Wie eingangs dargelegt (vgl. Sachverhalt A), wurde die Beschwerde-
führerin für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 und
ab dem 1. Februar 2010 der Vorinstanz zwangsmässig angeschlossen.
Vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Januar 2010 war sie der PK AETAS an-
geschlossen. Während der Dauer des Anschlusses an die Vorinstanz be-
schäftigte die Beschwerdeführerin folgende BVG-pflichtigen Arbeitneh-
mende (vgl. AHV-Lohnabrechnungen [Vorakten 12/6]):
2004 - 2006
- C._______ (Austritt 31. Dezember 2009)
- D._______ (Austritt 31. Mai 2007)
- E._______ (Austritt 31. Dezember 2008)
- F._______ (Austritt 31. Oktober 2007)
- Y._______
2010
- G._______
- H._______
- Y._______
- I._______ (Austritt 28. Februar 2010)
- K._______ (Eintritt 1. August 2010)
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2011
- L._______
- G._______ (Austritt 30. September 2011)
- M._______ (Eintritt 1. Oktober 2011)
- N._______ (Eintritt 1. August 2011)
- H._______
- Y._______
2012
- M._______ (Austritt 31. Juli 2012)
- N._______
- H._______
- Y._______
- O._______ (Eintritt 1. August 2012)
2013
- O._______
- N._______
- H._______
- Y._______
3.2 Aus der Beitragsrechnung Fakturanummer 1-44742-44140-03-13-1
vom 10. Juli 2003 geht hervor, dass die geschuldeten Beiträge der Arbeit-
nehmenden O._______, C._______, L._______, G._______, M._______,
N._______, H._______, D._______, E._______, K._______, F._______,
Y._______, sowie I._______ für die "aktuelle Periode" vom 1. Januar 2013
bis 31. März 2013 sowie für "Vorperioden" in Rechnung angestellt wurden
(Vorakten 12/5). Letztere umfassten nach der Vorinstanz die Zeiten vom 1.
Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 sowie vom 1. Februar 2010 bis 31.
Dezember 2012 (vgl. Schreiben der Vorinstanz vom 24. Juli 2013, [Vorak-
ten 12/8]). Die Beschwerdeführerin bestreitet vollumfänglich die Beitrags-
forderungen und macht geltend, dass sie die Beiträge für einzelne Arbeit-
nehmer bereits bezahlt habe. Weiter forderte sie in all ihren Eingaben an
die Vorinstanz die Zustellung einer korrekten und vor allem nachvollzieh-
baren Abrechnung. Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin damit eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs.
3.3 Es folgen Ausführungen zum rechtlichen Gehör.
3.3.1 Nach Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. auch Art. 26 ff. VwVG) haben die Par-
teien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits
der Sachaufklärung, andererseits stellt es aber auch ein persönlichkeitsbe-
zogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen. Dazu gehört insbesondere das
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Recht der Parteien, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifen-
den Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen,
Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört
zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir-
ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses
geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer I 3/05 vom
17. Juni 2005 E. 3.1.3 und BGE 132 V 368 E. 3.1).
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des
rechtlichen Gehörs führt – ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be-
schwerde in der Sache selbst – zur Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im
konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Be-
deutung ist, das heisst, die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides
veranlasst wird oder nicht (BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/aa).
Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende –
Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten,
wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer-
deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei
überprüfen kann (BGE 127 V 431 a.a.O., 115 V 297 E. 2h; RKUV 1992, U
152 S. 199 E. 2e). Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Ver-
fügungen grundsätzlich immer begründet werden.
3.3.2 Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des verfassungsmässigen
Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (vgl. ULRICH
HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaats-
recht, 8. Aufl., 2012, Rz. 838). Sie soll verhindern, dass sich die verfügende
Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen er-
möglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu kön-
nen. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich,
wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild
über deren Tragweite machen können. Somit müssen in jedem Fall die
Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde
hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Dabei darf sie sich
jedoch auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderun-
gen an die Begründungsdichte sind je nach Komplexität des Sachverhalts
und/oder des der Behörde eingeräumten Ermessensspielraums unter-
schiedlich (vgl. zum Ganzen BGE 136 V 351 E. 4.2, 124 V 180 E. 1a; BVGE
2012/23 E. 6.1.2, je mit Hinweisen).
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3.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil C-1899/2011
vom 15. Oktober 2013, E. 4.3 ausgeführt, welche Angaben eine Beitrags-
verfügung zu enthalten hat, damit die Anforderungen an die Begründungs-
pflicht erfüllt sind, nämlich
die relevante Beitragsperiode;
die Gesamtprämiensumme pro Jahr bzw. vierteljährlich, sofern die
Rechnungsstellung vierteljährlich erfolgt;
pro versicherte Person pro Jahr: die Versicherungsdauer, den AHV-
Lohn, den relevanten koordinierten Lohn, die Beitragssätze und die
hieraus errechnete Beitragssumme;
pro versicherte Person: die Höhe des Verzugszinses, unter Hinweis
auf: die Zinsperiode, den Zinssatz, die rechtliche Grundlage für die
Höhe des Zinssatzes und die jeweils gestellten Rechnungen und er-
folgten Mahnungen;
eine Auflistung der erhobenen Kosten/Gebühren unter Hinweis auf die
diesen zugrunde liegenden Massnahmen;
die bereits geleisteten Zahlungen des Arbeitgebers mit Valutadatum
und hieraus eine Abrechnung mit Angabe der noch ausstehenden
Prämienbeträge und Zinsen für ausstehende Beiträge (ab Forde-
rungsvaluta).
3.4 In der vorliegend angefochtenen Verfügung wird zur Begründung der
Beitragsforderung auf die Faktura Nr. 1-44742-44140-03-13-1 vom 10. Juli
2013 (act. 1/10) verwiesen. In dieser wird eine gesamte Forderungssumme
von Fr. 169'586.30 angegeben. Für jeden Arbeitnehmenden wird jeweils
die gesamte Forderungssumme für die aktuelle Periode sowie der Vorpe-
rioden aufgeführt. Es wird jedoch nicht genügend dargelegt, wie die einge-
forderten Beträge berechnet werden. Es werden 13 Personen als aktive
Versicherte aufgelistet, wodurch aber die vorstehend aufgeführten Versi-
chertenbestände nicht nachvollziehbar abgebildet sind. Es fehlen die An-
gaben zur Versicherungsdauer der einzelnen Personen, sodann fehlen An-
gaben zum AHV-Lohn, zum koordinierten Lohn, zum Beitragssatz, zur
Höhe des Verzugszinses und zur Zinsperiode. Die Vorinstanz hat ihrer Ver-
fügung auch keine detaillierte Übersicht über die Zusammensetzung der
Beiträge beigelegt. Die Verfügung enthält lediglich den Hinweis, die für die
Versicherung massgebenden Berechnungsgrundlagen seien in Art. 6 und
7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in Art. 7 Abs. 2 BVG um-
schrieben (vgl. Verfügung E. 3 S. 3). Der Einwand der Vorinstanz, der Be-
schwerdeführerin bereits vor Erlass der Beitragsverfügung eine detaillierte
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Seite 9
Übersicht über die Berechnungsgrundlagen und die Berechnungsweise
zur Kenntnis gebracht zu haben (vgl. angefochtene Verfügung E. 7 S. 3),
lässt sich anhand der Akten in keiner Weise belegen. Im Weiteren fehlt die
Information zu den in Rechnung gestellten Geschäftskosten von Fr. 2'725.-
und den zugrunde liegenden Massnahmen. Nicht nachvollziehbar ist
schliesslich die Begründung der Vorinstanz, der Arbeitgeber stelle fest,
dass er mit den Beiträgen einverstanden ist (vgl. angefochtene Verfügung
E. 8 S. 3 in fine).
3.5 Weiter hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Mahn- und Inkasso-
kosten von Fr. 150.- auferlegt. Die Vorinstanz ist gestützt auf das Kosten-
reglement grundsätzlich befugt, im Rahmen des Inkassos Kosten für nicht
bezahlte Beitragsabrechnungen in der Höhe von Fr. 50.- pro eingeschrie-
bene Mahnung in Rechnung zu stellen (vgl. Kostenreglement im Anhang
zur Anschlussvereinbarung, act. 12/1). Rechtmässig sind solche Gebüh-
renforderungen dann, wenn die Mahnkosten effektiv und zu Recht einge-
fordert werden. In casu hat die Vorinstanz nicht dargelegt, auf welche Mah-
nungen sich die Mahn- und Inkassokosten beziehen. Überdies sind die ent-
sprechenden Mahnungen auch nicht aktenkundig. Unter diesen Umstän-
den sind auch die Verzugszinsen von 5% seit 24. September 2013 nicht
ausgewiesen, da diese gemäss Ziffer 4 der Anschlussvereinbarung ab Da-
tum einer schriftlichen Mahnung verlangt werden dürfen (vgl. C-1899/2011
E. 5.5).
3.6 Die Vorinstanz verfügte unter Dispositivziffer 3 Betreibungsgebühren in
Höhe von Fr. 203.-. Hierzu ist sie indes nicht befugt, da gemäss Art. 68
Abs. 1 SchKG (SR 281.1) die Betreibungskosten vom Gläubiger vorzu-
schiessen sind und die endgültige Belastung der Beschwerdeführerin als
Schuldnerin mit Betreibungskosten vom Ausgang des Betreibungsverfah-
rens abhängt (vgl. Urteile des BVGer C-2381/2006 vom 24. Juli 2007 E. 8.,
C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 12.3, C-1899/2011 E. 5.4.4). Die an-
gefochtene Verfügung erweist sich in diesem Punkt als rechtswidrig.
3.7 In Dispositivziffer 4 erhob die Vorinstanz für den Erlass der angefoch-
tenen Verfügung, mithin für die Aufhebung des Rechtsvorschlags, eine Ge-
bühr in Höhe von Fr. 450.-. Dazu ist zu bemerken, dass die Gebühren für
die Aufhebung des Rechtsvorschlags nicht nach dem Kostenreglement der
Auffangeinrichtung, sondern nach der Gebührenverordnung zum SchKG
(GebV SchKG, SR 281.35) zu bemessen ist (vgl. Urteile des BVGer C-
6790/2008 vom 2. Dezember 2010 E. 5.3, C-1899/2011 E. 5.4.3). Gemäss
Art. 48 GebV SchKG bestimmt sich die Spruchgebühr nach dem Streitwert;
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Seite 10
bei einem Streitwert von über Fr. 100’000.- und bis Fr. 1’000'000.- hat sich
die Spruchgebühr zwischen Fr. 70.- und Fr. 1'000.- zu bewegen. Die ange-
fochtene Verfügung enthält keinen Hinweis darüber, auf welcher Grundlage
die genannten Fr. 450.- geschuldet sein sollen. Damit erweist sich die an-
gefochtene Verfügung auch in diesem Punkt als mangelhaft.
4.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Erfordernisse an die Begrün-
dungsdichte mit der angefochtenen Verfügung nicht erfüllt sind. Die Vo-
rinstanz ist ihrer Begründungspflicht daher nicht nachgekommen, worin
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist (vgl. dazu Urteil
des BVGer C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 2.3). Eine Heilung ist im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht möglich (vgl. Urteile des BVGer
C-6034/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.3.2, C-1122/2013 vom 21. Oktober
2014 E. 6). Die Verfügung erweist sich auch hinsichtlich der Auferlegung
der Kosten des Betreibungsbegehrens und der Kosten für die angefoch-
tene Verfügung als rechtswidrig. Die Sache ist deshalb zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da die Rück-
weisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt
(BGE 132 V 215 E. 6), sind der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'500.- ist der
Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
auf ein von ihr anzugebendes Konto zurückzuerstatten. Der Vorinstanz
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Der obsiegenden, jedoch nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdefüh-
rerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs.
1 VwVG entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung auszurichten
ist. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 4. De-
zember 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung und zu
neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-
wiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 2'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage:
Rückerstattungsformular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
– die Oberaufsichtskommission BVG
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
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Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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