Abtei lung II I
C-3982/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Andreas Trommer, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
L._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
F._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3982/2007
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende F._______ (geboren 1972, nachfol-
gend Gesuchsteller bzw. Eingeladener) beantragte am 2. April 2007
beim (damaligen) Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina ein Vi-
sum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei L._______, einem
im Kanton Aargau wohnhaften Cousin (nachfolgend Gastgeber bzw.
Beschwerdeführer). Nach formloser Verweigerung übermittelte die
Schweizerische Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Ent-
scheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Aargau beim Gastgeber
ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte,
wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 21. Mai
2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Gesuchsteller
stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als
Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Ver-
hältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner
Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Aus-
schöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in
Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine ver-
meintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Gesuchsteller oblägen im
Heimatland berufliche Verpflichtungen und familiäre Verantwortlichkei-
ten, welche sich wohl kaum mit einem ein- oder gar dreimonatigen Be-
suchsaufenthalt vereinbaren liessen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Juni 2007 beantragt der Beschwerde-
führer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Zur Begründung
bringt er im Wesentlichen vor, die Weiterführung des Kleidergeschäf-
tes, welches vom Gesuchsteller im Heimatland betrieben werde, sei
während des Auslandaufenthaltes seines Cousins gewährleistet. Zu-
dem habe er, als Gastgeber, die fristgerechte Wiederausreise seines
Gastes zugesichert.
Der Eingabe beigelegt war eine schriftliche Bestätigung des Eingela-
denen vom 9. Juni 2007, wonach während des rund fünfwöchigen Auf-
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enthaltes in der Schweiz sein Bruder das gemeinsame Kleidergeschäft
vorübergehend alleine führen werde.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. August 2007 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest,
die geltend gemachte selbständige Erwerbstätigkeit des Eingeladenen
sei lediglich mit einer Firmeneintragung belegt. Angesichts des wirt-
schaftlichen Umfeldes und der schlechten sozialen Absicherungen im
Kosovo vermöge allerdings selbst eine Erwerbstätigkeit im Heimatland
den Gesuchsteller nicht davon abzuhalten, ins Ausland zu emigrieren,
zumal bezüglich der geplanten Aufenthaltsdauer offenbar Uneinigkeit
zwischen Gastgeber und Gast bestünde.
E.
In seiner Replik vom 25. September 2007 hält der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und be-
tont, unter Hinweis auf seine Beschwerdeeingabe sowie die erwähnte
Bestätigung des Eingeladenen, dass stets von einem höchstens fünf-
wöchigen Auslandaufenthalt innerhalb von drei Monaten die Rede ge-
wesen sei.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
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Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die (materielle) Beurteilung erfolgt somit noch
nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des
Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die
Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA,
AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
Das Verfahren hingegen richtet sich nach dem neuen Recht (vgl. Art.
126 Abs. 2 AuG).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist –
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der
Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
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5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
4.1 Der Gesuchsteller bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise
in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besu-
cherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
4.4 Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
meinschaften in Gang gekommen. Trotz grosser internationaler Unter-
stützung ist es aber bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik
einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosig-
keit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfä-
higen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Die Re-
duktion der Arbeitslosigkeit und die Erhöhung des allgemeinen Le-
bensstandards haben zwar für die UNMIK hohe Priorität, doch in An-
betracht dessen, dass von den Experten für die Zukunft ein massiver
Rückgang bei den Hilfsgeldern erwartet wird, sind auch die wirtschaft-
lichen Perspektiven zumindest mittelfristig schlecht. Gemäss World
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Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr
2005 bereits bei 37 % (mit steigender Tendenz). Entsprechend hoch ist
der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich un-
ter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu
können. Laut der "International Organization for Migration" (IOM) sol-
len in einer zu Beginn des Jahres 2003 durchgeführten Umfrage über
50 % der Befragten angegeben haben, sie würden lieber im Ausland
leben und arbeiten. Auch die jüngst erfolgte Unabhängigkeitserklärung
des Kosovo dürfte die Ursachen für das hohe Migrationsaufkommen
der Vergangenheit nicht beseitigen. Unter den Auswanderungswilligen
gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdes-
tination. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark,
wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein
minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der
Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung
nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen.
5.
5.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch, wie oben erwähnt, sämtli-
che Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Ob-
liegt einer Gesuchstellerin oder einem Gesuchsteller im Heimatland
beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder
familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose
für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss
bei Antragstellerinnen und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine be-
sonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich
nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Be-
suchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
5.2 Beim Eingeladenen handelt es sich um einen 36-jährigen Famili-
envater, welcher sich anlässlich der Gesuchseinreichung als "Director"
von "N._______" bezeichnete, jedoch keine näheren Angaben zu sei-
nem Arbeitsverhältnis sowie zu seinen Erwerbseinkünften bzw. Vermö-
gensverhältnissen machte (vgl. Ziff. 9 und 10 des persönlichen Einrei-
segesuches). Im vorinstanzlichen Verfahren hielt der Beschwerdefüh-
rer gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde präzisierend fest, der
Eingeladene sei als selbständiger Textilhändler tätig (vgl. den am 22.
April 2007 ausgefüllten Auskunftsbogen). Im Verlaufe des
Beschwerdeverfahrens wurde lediglich eine Erklärung des Gesuchstel-
lers nachgereicht, wonach sein Bruder das gemeinsame Kleiderge-
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schäft während seiner Abwesenheit vorübergehend alleine führen wer-
de; die Betroffenen unterliessen es jedoch, weitere Auskünfte – etwa
zu Geschäftsumsatz und/oder Betriebsgewinn – zu erteilen oder ent-
sprechende Belege vorzuweisen. Von einer starken beruflichen Ver-
wurzelung im Heimatland kann demnach nicht ausgegangen werden;
dies umso weniger, als der Eingeladene – als Geschäftsinhaber – of-
fenbar problemlos und jederzeit einen mehrwöchigen, nach (ursprüng-
licher) Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. dessen Ausführungen
im kantonalen Auskunftsbogen bzw. im entsprechenden Einladungs-
schreiben) gar einen rund dreimonatigen Auslandurlaub beziehen
kann.
Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirtschaftli-
che Lage im Kosovo, dürften die mittelfristigen Zukunftsaussichten des
Eingeladenen zumindest als schwierig einzustufen sein. In Anbetracht
feststellbarer Differenzen betreffend Lebensqualität, sozialer Absiche-
rung und des Lohnniveaus kann selbst eine regelmässig ausgeübte
Erwerbstätigkeit im Heimatland für sich alleine nicht verlässlich vom
Entschluss abhalten, aus dem Land zu emigrieren. Eine entsprechen-
de Gewähr kann auch aus der Existenz zurückbleibender Familienan-
gehöriger nicht unbedingt abgeleitet werden. Vielmehr könnte die Ab-
sicht auszuwandern gar von der Hoffnung getragen sein, die im Koso-
vo lebenden Angehörigen aus dem Ausland wirtschaftlich besser un-
terstützen und allenfalls später nachziehen zu können. Vor diesem Hin-
tergrund müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach genü-
gend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien,
als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch
die Schweizerische Vertretung in Pristina, welche mit den sozialen,
wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat des
Gesuchstellers gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild des
Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich der an-
standslosen Wiederausreise und verweigerte formlos die Einreisebe-
willigung.
5.3 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon
ausgehen, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei im Sinne der
massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich diese
Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie
reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums – auf das, wie
erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Daran ändert
auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige
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Rückkehr des eingeladenen Cousins zusichert; denn eine solche Ga-
rantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. recht-
lich nicht durchsetzbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6).
5.4 Darüber hinaus bestehen keine Hinweise dafür, dass die Einreise-
verweigerung – wie vom Beschwerdeführer behauptet – in den Schutz-
bereich des Privat- und Familienlebens eingreifen würde (Art. 13 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 [BV, SR 101] und Art. 8 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK,
SR 0.101]), verleiht doch keine dieser Bestimmungen einen Anspruch
auf Einreise oder auf Verwirklichung des Familienlebens an einem be-
stimmten Ort (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 [mit Hinweisen]; ferner
STEPHAN BREITENMOSER, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastro-
nardi/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bun-
desverfassung, Zürich 2002, N. 25 zu Art. 13; ARTHUR HAEFLIGER/FRANK
SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die
Schweiz, Die Bedeutung der Konvention für die schweizerische
Rechtspraxis, 2. Aufl., Bern 1999, S. 261). Von einem rechtferti-
gungsbedürftigen Grundrechtseingriff könnte – wenn überhaupt – al-
lenfalls dann ausgegangen werden, wenn die Wahrnehmung familiärer
Kontakte in zumutbarer Weise nur durch Besuche des Gesuchstellers
in der Schweiz zu verwirklichen wäre, was vorliegend zu Recht nicht
behauptet wird.
6.
Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Ein-
reise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bundes-
recht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und voll-
ständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermes-
sen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist demzufolge abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
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schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 2. Juli 2007 geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt Kanton Aargau
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
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