Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C3982/2009
U r t e i l v om 2 0 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien X._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand IV (Rente).
C3982/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1964 geborene, ledige, deutsche Staatsangehörige
X._______ lebt in Deutschland (IVact. 1 und 3). Er war in den Jahren
2001 und 2002 in der schweizerischen Alters, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung versichert und leistete entsprechende Beiträge (IV
act. 6). Zuletzt war X._______ bis zum 30. September 2007 in
Deutschland als Mentor in einem Studienzentrum tätig (IVact. 12). Am
18. Dezember 2007 reichte X._______ bei der Deutschen
Rentenversicherung einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente
ein (IVact. 1). Die Deutsche Rentenversicherung leitete diesen Antrag im
Januar 2008 an die IVStelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend:
IVSTA) weiter (IVact. 4).
B.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2009 wies die IVSTA das Leistungsbegehren
von X._______ mit der Begründung ab, es liege keine
rentenbegründende Invalidität vor (IVact. 36).
Die IVSTA zog zur Beurteilung des Gesuchs namentlich folgende
Unterlagen bei: den Entlassungsbericht von Dr. med. A._______ und
Dr. med. B._______ vom 6. Dezember 2007 (IVact. 21), den Bericht von
Dr. med. C._______, Internist und Diabetologe, vom 7. März 2008 (IV
act. 22), die Berichte von Dr. med. D._______, Orthopäde, und von
Dr. med. E._______, Facharzt für Innere Medizin, vom 8. April 2008 (IV
act. 23), den Bericht von Dr. med. F._______, Arzt für Neurologie und
Psychiatrie, vom 8. Juli 2008 (IVact. 24), die Stellungnahmen von
Dr. med. G._______ vom 6. November 2008 (IVact. 26), vom
26. Dezember 2008 (IVact. 31) und vom 28. Januar 2009 (IVact. 33)
und die medizinische Stellungnahme von Dr. med. H._______,
Neurologe, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (nachfolgend: RAD) vom
7. Mai 2009 (IVact. 35).
Die Ärzte stellten in den obgenannten Berichten im Wesentlichen einen
Status nach EpendymomOperation, Zervikobrachialgien, Lumbalgien
sowie eine Anpassungsstörung mit leichter depressiver Entwicklung fest.
C.
Gegen die Verfügung vom 19. Mai 2009 erhob X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 18. Juni 2009 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der
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angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Invalidenrente;
ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur
Begründung führte er insbesondere aus, er sei aufgrund der
festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in seiner
Erwerbsfähigkeit eingeschränkt und sei nur noch während „drei bis unter
sechs Stunden“ täglich in der Lage zu arbeiten; dies habe auch die
Deutsche Rentenversicherung festgestellt, indem sie einen Grad der
Behinderung von 60% anerkannt habe.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, das Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“
ausgefüllt und mit den nötigen Belegen versehen, dem
Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Dieser Aufforderung kam der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2009 nach.
E.
Mit Vernehmlassung vom 3. November 2009 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus, die beim
Beschwerdeführer festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
führten lediglich zu einer Arbeitsunfähigkeit von maximal 20% in seiner
bisherigen Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter, sodass der
Beschwerdeführer in der Lage sei, mindestens 80% des bisherigen
Einkommens zu erzielen. Zudem wies die IVSTA darauf hin, dass die
Invaliditätsbemessung der Deutschen Rentenversicherung für die
schweizerische Invalidenversicherung nicht bindend sei, weshalb der
Beschwerdeführer aus den Feststellungen der Deutschen
Rentenversicherung nichts zu seinen Gunsten ableiten könne.
F.
Mit Replik vom 6. Dezember 2009 sowie mit Eingabe vom 19. Januar
2010 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest und reichte
weitere ärztliche Berichte ein.
G.
Mit Duplik vom 1. März 2010 beantragte die IVSTA unter Hinweis auf den
eingeholten psychiatrischen Bericht vom 19. Februar 2010 und die
Beurteilungen des hinzugezogenen Neurologen vom 18. und 25. Februar
2010 die Abweisung der Beschwerde, da beim Beschwerdeführer kein
rentenbegründendes Leiden vorliege.
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H.
Mit Eingabe vom 16. April 2010 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss
an seinem bisherigen Hauptantrag fest, beantragte zudem das Einholen
eines weiteren psychiatrischen Gutachtens und verwies bezüglich der
neurologischen Einschätzung auf eine unfallchirurgische/orthopädische
Stellungnahme von Dr. med. I._______ vom 4. April 2010.
I.
Mit Stellungnahme vom 9. Juli 2010 hielt die IVSTA unter Hinweis auf die
eingeholte medizinische Stellungnahme des RAD am Abweisungsantrag
fest.
J.
Mit abschliessender Stellungnahme vom 10. September 2010 wiederholte
der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen und hielt im
Wesentlichen an seinem Antrag fest.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten
Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG,
SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVStelle für Versicherte im
Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
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Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung (Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG)
anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, sodass
vorliegend das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II
betreffend Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,
anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern
(Verordnung Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) haben die in den
persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem
Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie
die Staatsangehörigen dieses Staates.
2.2. Soweit das FZA beziehungsweise die auf dieser Grundlage
anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden
Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens –
unter Vorbehalt der beiden Grundsätze der Gleichwertigkeit und der
Effektivität – sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). Entsprechend bestimmt sich
vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der
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Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen
schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV,
SR 831.201).
Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger
eines Mitgliedstaates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines
Antragstellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann
verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten
festgelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser
Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis
zwischen Deutschland und der Schweiz (ebenso wie das Verhältnis
zwischen den übrigen EUMitgliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall
ist. Gemäss Art. 40 der Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März
1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu und abwandern (Verordnung Nr. 574/72,
SR 0.831.109.268.11) hat der Träger eines Mitgliedstaates aber bei der
Bemessung des Invaliditätsgrades die von den Trägern der anderen
Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie Auskünfte
der Verwaltung zu berücksichtigen, soweit sie rechtsgenüglich ins
Verfahren eingebracht werden (vgl. Art. 32 VwVG). Jeder Träger behält
jedoch die Möglichkeit, die antragstellende Person durch einen Arzt oder
eine Ärztin seiner Wahl untersuchen zu lassen. Eine Pflicht zur
Durchführung einer solchen Untersuchung besteht allerdings nicht.
3.
3.1. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt
seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Nachfolgend zu
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würdigen sind im vorliegenden Verfahren jedoch nebst den ärztlichen
Berichten, welche der IVSTA bei Erlass der angefochtenen Verfügung
vom 19. Mai 2009 vorlagen, auch die vom Beschwerdeführer im
vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen, welche teilweise
jüngeren Datums sind, soweit sie mit dem Streitgegenstand in einem
engen Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im
Verfügungszeitpunkt zu beeinflussen (vgl. BGE 116 V 80 E. 6b,
ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen), was vorliegend der Fall ist.
3.3. Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1,
131 V 11 E. 1). Daher ist ein allfälliger Leistungsanspruch für die Zeit bis
zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis;
BGE 130 V 445).
Für die Beurteilung des Leistungsanspruchs sind bis zum 31. Dezember
2007 das IVG und das ATSG in der Fassung vom 21. März 2003 und die
IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 (4. IVRevision, AS 2003 3837
beziehungsweise AS 2003 3859, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis
31. Dezember 2007) anwendbar. Am 1. Januar 2008 sind die
Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV
vom 28. September 2007 (5. IVRevision, AS 2007 5129
beziehungsweise AS 2007 5155) in Kraft getreten. Soweit sich der
Rentenanspruch auf die Zeit nach dem 1. Januar 2008 bezieht, sind die
Bestimmungen der erwähnten Erlasse in der seit diesem Datum
geltenden Fassung anwendbar.
Die 5. IVRevision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, so dass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu
normiert wurde dagegen die minimale Beitragsdauer, welche von einem
Jahr auf drei Jahre erhöht wurde (Art. 36 Abs. 1 IVG [in der Fassung der
5. IVRevision, AS 2007 5129]) und der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der
– sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind –
gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IVRevision) frühestens
sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Hat das Wartejahr allerdings vor dem
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1. Januar 2008 zu laufen begonnen und wurde die Anmeldung bis
spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt das alte Recht
(vgl. auch Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für
Sozialversicherungen [BSV] vom 12. Dezember 2007 [5. IVRevision und
Intertemporalrecht] und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer]
C5509/2008 vom 2. September 2010 E. 2.2).
Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert
haben, werden im Folgenden – falls nichts Gegenteiliges vermerkt – die
Bestimmungen lediglich in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen
Fassung zitiert.
4.
4.1. Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Mindestbeitragszeit von
einem Jahr gemäss der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Regelung
(Art. 36 Abs. 1 IVG [in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden
Fassung]: Anspruch auf ordentliche Rente haben die rentenberechtigten
Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines
vollen Jahres Beiträge geleistet haben), welche aufgrund der im
Dezember 2007 eingereichten Anmeldung zum Leistungsbezug (vgl. IV
act. 1) und der damals bereits eingetretenen Invalidität, anwendbar ist,
erfüllt.
4.2. Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu
mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70
Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG [4. IVRevision]
respektive Art. 28 Abs. 2 IVG [5. IVRevision]). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter
IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50
Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen, was für Staaten der EU der Fall ist.
4.3. Der Rentenanspruch nach Artikel 28 entsteht nach den Vorschriften
der 4. IVRevision frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist
(Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG [4. IVRevision, AS 2003 3837]) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
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zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 lit. b
IVG [4. IVRevision]). Nach den Bestimmungen der 5. IVRevision haben
Anspruch auf eine Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die
Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare
Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern
können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8
ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. a bis c IVG [5. IVRevision]).
4.4.
4.4.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
4.4.2. Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden
können auch psychische Gesundheitsschäden eine Invalidität bewirken
(Art. 8 in Verbindung mit Art. 7 ATSG). Gemäss Rechtsprechung setzt die
Annahme einer invalidisierenden (psychischen) Gesundheitsstörung im
Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG
zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem
wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus
(BGE 132 V 65 E. 3.4, 130 V 352 E. 2.2.3 und 2.2.4, 130 V 396). Nicht
als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit
invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen
der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten,
abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend
objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen, 130 V 352
E. 2.2.1; SVR 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entscheidend ist, ob und
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Seite 10
inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch
zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten
offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, und ob dies
für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend
objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 127 V 294 E. 4c, 102 V 165;
AHI 2001 S. 228 E. 2b).
4.5. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es,
den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der
Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHIPraxis 2002, S. 62,
E. 4b/cc).
4.5.1. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs und
Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die
Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es
alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen
und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine
zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial
zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht
auf die andere medizinische These abstellt.
4.5.2. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die
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Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des
BGer I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf
BGE 125 V 352 E. 3a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten
aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b;
Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und
bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen
(BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der
behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher
Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen
(BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden
Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer
I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des
BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
4.5.3. Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen
ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt
in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren des
Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, in Deutschland sei eine
Behinderung von 60% anerkannt worden, weshalb es nicht
nachvollziehbar sei, dass er in der Schweiz keinen Anspruch auf eine
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Seite 12
Rente habe. Ferner rügt der Beschwerdeführer, dass die IVSTA zur
Feststellung des Invaliditätsgrades keinen Einkommensvergleich
durchgeführt habe.
5.2. Die IVSTA hält demgegenüber fest, sie sei nicht an den Entscheid
der Deutschen Rentenversicherung gebunden, habe deren Unterlagen
jedoch bei ihrem Entscheid berücksichtigt. Gestützt auf die medizinischen
Unterlagen sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer weder
in neurologischer noch in psychiatrischer Hinsicht schwerwiegende
Einschränkungen vorlägen. Betreffend der Rüge in Bezug auf den
fehlenden Einkommensvergleich führte die IVSTA aus, dieser habe sich
erübrigt, zumal der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit noch zu
mindestens 80% arbeitsfähig sei und daher lediglich ein Prozentvergleich
habe durchgeführt werden müssen.
5.3.
5.3.1. Die IVSTA hat ihre Verfügung vom 19. Mai 2009 respektive ihre
Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren insbesondere auf folgende
medizinischen Gutachten, Berichte und Stellungnahmen gestützt: den
Röntgenbericht vom 14. Juni 2007 (IVact. 19), den Entlassungsbericht
von Dr. med. A._______ und Dr. med. B._______ vom 6. Dezember 2007
(IVact. 21), den Bericht von Dr. med. C._______, Internist und
Diabetologe, vom 7. März 2008 (IVact. 22), die Berichte von
Dr. med. D._______, Orthopäde, vom 8. April 2008 (IVact. 23) und vom
13. November 2008 (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers,
act. 15), die Berichte von Dr. med. E._______, Facharzt für Innere
Medizin, vom 8. April 2008 (IVact. 23) und vom 3. November 2008
(Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers, act. 15), den Bericht von
Dr. med. F._______, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 8. Juli
2008 (IVact. 24), die Stellungnahmen von Dr. med. H._______,
Neurologe beim RAD, vom 7. Mai 2009 (IVact. 35), vom 18. und
25. Februar 2010 (Beilage zu act. 17) und vom 6. Juli 2010 (Beilage zu
act. 23), das Gutachten von Prof. Dr. med. J._______, Neurologe, und
K._______ vom 24. November 2009 (Beilage zur Eingabe des
Beschwerdeführers, act. 15), die Stellungnahme von Dr. med. L._______,
Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Februar 2010 (Beilage
zu act. 17) und den Bericht von Dr. med. I._______, Facharzt für
Orthopädie, vom 4. April 2010 (Beilage zu act. 19).
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Seite 13
5.3.2. Den vorgenannten Gutachten sind im Wesentlichen folgende
Diagnosen zu entnehmen: chronische rezidivierende Zervikobrachialgien
rechts (ICD10 M53.1), Lumboischialgien ICD10 M54.4),
Unkovertebralarthrose, ein geringes residuales neurologisches Defizit, ein
Zustand nach Cauda equinaSyndrom 1987 (ICD10 G83.49) mit einer
pseudoradikulären Sensibilitätsstörung des linken Beines,
Hypercholesterinämie (ICD10 E78.0), NPP (nucleus pulposus prolaps),
eine Refluxösophagitis, ein Wurzelreizsyndrom C7 rechts mit
Sensibilitätsstörungen im Bereich des rechten Kleinfingers (ICD10
M50.1), ein Zustand nach Operation eines Ependymoms in Höhe LWK2
2005 (ICD10 D33.4), ein chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom
bei degenerativer LWSErkrankung mit Bandscheibenprotrusionen L4/5
und L5/S1, eine subklinische geringgradige axional demyelinisierende
sensible Polyneuropathie der Beine und eine Anpassungsstörung mit
depressiver Entwicklung, derzeit leichtgradige Ausprägung (ICD10
F43.2, F32.0).
Was die gestellten Diagnosen angeht, sind sich die Ärzte im
Wesentlichen einig, dass beim Beschwerdeführer als Hauptdiagnose ein
Status nach Operation eines Ependymoms bei L3/4 zu nennen ist. Ferner
haben die Ärzte übereinstimmend als Nebendiagnosen
Zervikobrachialgien bei C7 mit Sensibilitätsstörungen, einen Status nach
Cauda equinaSyndrom und eine Anpassungsstörung mit leichter
depressiver Entwicklung festgestellt. Der abschliessend
stellungnehmende RAD hat nicht darauf hingewiesen, dass der
medizinische Sachverhalt ungenügend festgestellt sei und weitere
Abklärungen nötig seien. Auch den weiteren Arztberichten sind keine
Hinweise auf eine unvollständige Feststellung des medizinischen
Sachverhalts und auf die Notwendigkeit weiterer Abklärungen zu
entnehmen, sodass – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auf
die vorliegenden, schlüssigen Berichte abzustellen ist und keine weiteren
Abklärungen anzuordnen sind.
5.3.3. In Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stimmen die
Beurteilungen der Ärzte allerdings nur insofern überein, als dass sie alle
der Meinung sind, der Beschwerdeführer sei aufgrund der
Einschränkungen des Bewegungs und Haltungsapparats (namentlich ein
Zustand nach Operation eines Ependymoms, Zervikobrachialgien,
Unkovertebralarthrose) nur noch in der Lage, körperlich leichte
Tätigkeiten mit der Möglichkeit von Positionswechseln und ohne
Heben/Tragen von schweren Gewichten auszuüben. Diesbezüglich ist
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festzuhalten, dass seine frühere Tätigkeiten als Rechtsanwalt und
wissenschaftlicher Mitarbeiter diesen Kriterien grundsätzlich entsprechen,
sodass in Übereinstimmung mit den Ausführungen von
Dr. med. H._______ davon auszugehen ist, dass er seine früheren
Tätigkeiten weiterhin ausüben kann. Dies gilt indessen nicht nur aus
orthopädischer, sondern auch aus psychiatrischer Sicht, zumal keiner der
Ärzte der Ansicht ist, der Beschwerdeführer sei aus psychischer Sicht
aufgrund der festgestellten leichten Depression in seiner Arbeitsfähigkeit
eingeschränkt, da – wie Dr. med. L._______ zusammengefasst hat – das
Denken und die kognitiven Fähigkeiten nicht eingeschränkt seien. Zu
prüfen bleibt daher noch, in welchem Umfang ihm die Ausübung seiner
bisherigen Tätigkeiten möglich ist.
Vorweg ist festzuhalten, dass – entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers – die Einschätzungen der deutschen Ärzte, welche
die Arbeitsfähigkeit in Kategorien (z.B. drei bis unter sechs Stunden)
einteilen, nicht ohne Weiteres für die vorliegende Beurteilung
übernommen werden können, da sie nicht den schweizerischen Kriterien
entsprechen. Wie Dr. med. H._______ zutreffend festgestellt hat,
attestierten Dr. med. C._______, Dr. med. D._______ und
Dr. med. E._______ dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit.
Ferner stellte Dr. med. D._______ fest, der Beschwerdeführer sei auch in
den letzten zwei Jahren nicht arbeitsunfähig gewesen. Im
Entlassungsbericht von Dr. med. A._______ und Dr. med. B._______
sowie im Bericht von Dr. med. F._______ wird dem Beschwerdeführer
zwar eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für seine bisherigen
Tätigkeiten attestiert, allerdings begründen die Ärzte nicht, weshalb und
inwiefern der Beschwerdeführer eingeschränkt sein soll. Diesbezüglich ist
der Beurteilung von Dr. med. H._______ zu folgen, wenn er ausführt,
dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer aus
orthopädischer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit als Rechtsanwalt
respektive wissenschaftlicher Mitarbeiter eingeschränkt sein soll, zumal
die Kaudaläsion bereits im Jahr 1987 und die Operation des
Ependymoms im Jahr 2005 erfolgten, sich die Situation inzwischen
stabilisiert habe und in Bezug auf das Ependymom keine Rezidive
auszumachen seien. Schliesslich weist Dr. med. H._______ zu Recht
darauf hin, dass – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – in
den Tests keine Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten festgestellt
wurde. Einzig Dr. med. J._______ stellte fest, dass die häufigen
Kopfschmerzen, die rein sensiblen Reizerscheinungen im rechten Arm
und Kleinfinger als auch die chronischen Rückenschmerzen das
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Konzentrationsvermögen beeinträchtigten, sodass nicht eine volle
geistige und körperliche Leistungsfähigkeit gegeben sei und Arbeiten nur
noch im Umfang mit bis zu sechs Stunden Dauer möglich seien. Zudem
ist in Übereinstimmung mit Dr. med. H._______ festzuhalten, dass die
Beschwerden, welche die Ärzte als die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigend
qualifizierten (namentlich Spannungskopfschmerz, Polyneuropathie,
pseudoradikuläre Sensibilitätsstörung des linken Beines), überwiegend
subjektiver Natur sind und nicht objektiviert werden konnten, sodass die
Bezifferung der Einschränkung eher schwierig ist. Zudem sind
Einschränkungen aufgrund der Polyneuropathie und der
pseudoradikulären Sensibilitätsstörung des Beines bei Ausübung der
körperlich leichten Tätigkeiten des Beschwerdeführers nur mit
Zurückhaltung anzunehmen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die
IVSTA gestützt auf diese nachvollziehbaren und begründeten
Schlussfolgerungen von Dr. med. H._______ die zumutbare
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit auf
"sechs Stunden (80%)" pro Tag festgelegt hat, auch wenn diese Tätigkeit
nicht – wie von Dr. med. J._______ als wünschbar bezeichnet – an der
frischen Luft ausgeübt werden kann. Die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Einschränkungen bei Schreibarbeiten mit der rechten Hand
sind in Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dr. med. J._______,
welcher (unter Rücksichtnahme auf diese Einschränkung) von einer "bis
zu sechs stündigen" Arbeitszeit ausgeht, bei dieser Reduktion der
zumutbaren Arbeitszeit bereits berücksichtigt und daher nicht separat
anzurechnen.
6.
Zu prüfen bleibt noch der von der IVSTA ermittelte Invaliditätsgrad.
6.1. Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen,
dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf
sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
Für die Ermittlung des Einkommens, welches die versicherte Person
ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend,
was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
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angepassten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222
E. 4.3.1; RKUV 2006 U 568 S. 66 E. 2).
Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise
noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der
beruflicherwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b aa). Hat
die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder
jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung LSETabellenlöhne
herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b bb).
6.2. Da der Beschwerdeführer in seiner früheren Tätigkeit noch
weitestgehend arbeitsfähig ist, ist zur Bestimmung des Invaliditätsgrades
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – kein
Einkommensvergleich im eigentlichen Sinne durchzuführen, sondern der
Invaliditätsgrad ist mittels Prozentvergleich zu bestimmen, weshalb sich
damit auch die Prüfung eines leidensbedingten Abzugs erübrigt.
Die IVSTA ist gestützt auf den Schlussbericht des RAD zum Schluss
gelangt, der Beschwerdeführer sei in seiner Arbeitsfähigkeit zu 20%
eingeschränkt. Diese Einschränkung ergibt sich laut RAD aus der
Feststellung, dass der Beschwerdeführer noch während sechs Stunden
täglich seiner Arbeit nachgehen kann.
Gemäss dem Bulletin des statistiques du travail (Bureau International du
Travail, Genève; vgl. ) betrug die
branchenübliche Arbeitszeit im Dienstleistungssektor, wozu auch die
Tätigkeit des Beschwerdeführers gehört, 38,5 Wochenstunden. Bei einer
Arbeitszeit von sechs Stunden pro Tag ergibt dies somit eine dem
Beschwerdeführer zumutbare Wochenarbeitszeit von 30 Stunden. Seine
Arbeitsfähigkeit beträgt somit 77,92%. Der Invaliditätsgrad beläuft sich
daher gemäss Prozentvergleich auf (gerundet) 22%, was keinen
Anspruch auf eine Invalidenrente ergibt.
6.3. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die IVSTA das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht
abgewiesen hat, weshalb die Beschwerde gegen die Verfügung vom
19. Mai 2009 abzuweisen ist.
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7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1. Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um Bewilligung oder
Verweigerung von IVLeistungen nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 2001'000 Franken
festzulegen (Art. 69 Abs.1bis IVG). Der unterliegende Beschwerdeführer
hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, welches
aufgrund der Akten gutzuheissen ist. Es werden daher keine
Verfahrenskosten erhoben.
7.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer, welcher nicht vertreten war, hat
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine
Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (RefNr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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