Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C3983/2009
U r t e i l v om 1 7 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Vito Valenti (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher,
Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______, Österreich,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für
Ausländer, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung (Verfügung vom 29. Mai 2009
[Nichteintreten auf Revisionsgesuch]).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1959 geborene, aus Bosnien stammende und mittlerweile in der
Republik Österreich wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter
oder Beschwerdeführer) erlitt am 23. Dezember 1990 in seiner Heimat
einen Nichtbetriebsunfall, was eine Hospitalisation in einem örtlichen
Spital zur Folge hatte. Anschliessend wurde er in der Schweiz operativ
versorgt und mehrmals hospitalisiert. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (im Folgenden: Suva) als zuständige
Leistungserbringerin kam für berufliche Abklärungs und
Rehabilitationsmassnahmen sowie für eine weitere Operation
(Bizepsersatz) auf. Nach Abschluss dieser Massnahmen und Vorliegen
des Berichts über die ärztliche Abschlussuntersuchung vom 21. März
1994 erliess die Suva am 15. Juni 1994 eine Verfügung, mit welcher dem
Versicherten bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 60 % mit Wirkung
ab 1. April 1994 eine Rente sowie aufgrund einer Integritätseinbusse von
55 % eine Integritätsentschädigung zugesprochen wurde. Im Anschluss
an Vergleichsverhandlungen mit dem damaligen Rechtsvertreter des
Versicherten verfügte die Suva am 16. Mai 1995 neu eine auf einem
70%igen Erwerbsunfähigkeitsgrad beruhende Rente (Akten [im
Folgenden: act.] der Suva). Eine Revision dieser Rente ist nicht mehr
vorgesehen (act. der IVStelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden:
IVSTA oder Vorinstanz] 48).
B.
Am 17. Juni 1991 meldete sich der zum damaligen Zeitpunkt noch in der
Schweiz wohnhafte Versicherte bei der IVStelle des Kantons St. Gallen
(im Folgenden: IVStelle SG) erstmals zum Bezug von Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung (IV) in Form von beruflichen
Massnahmen an (act. 1). Nach Durchführung der für die Beurteilung des
Leistungsanspruchs massgeblichen Abklärungen in beruflicherwerblicher
und medizinischer Hinsicht (act. 2 bis 7) teilte die IVStelle SG dem
damaligen Rechtsvertreter des Versicherten mit, dass dieser mit Wirkung
ab 1. Dezember 1991 bei einem Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV
Grad) von 67 % Anspruch auf eine ganze Rente habe (act. 8); die
entsprechenden Verfügungen datieren vom 16. Februar 1995 (act. 11
und 12; vgl. auch Verfügungen vom 18. und 26. Mai 1995 [act. 13 bis 16]
und Abschreibungsentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons SG
[act. 19]).
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Seite 3
C.
Ab dem 17. Dezember 1996 führte die IVStelle SG eine Rentenrevision
von Amtes wegen durch (act. 20). Nach durchgeführten Abklärungen
(act. 21 und 22) wurde dem Versicherten am 27. März 1997 mitgeteilt,
dass er bei gleich gebliebenem IVGrad weiterhin Anspruch auf die
bisherige Rente habe (act. 23).
D.
Nachdem die IVStelle SG die Akten zuständigkeitshalber der IVStelle
Bern überwiesen und diese am 11. Februar 1999 weitere Verfügungen
erlassen hatte (act. 24 und 26), wurde das Dossier zufolge
Wohnsitznahme des Versicherten in BosnienHerzegowina am 9.
Dezember 1999 der IVSTA übermittelt (act. 27). Diese führte ab Februar
2000 ebenfalls eine Revision der Rente von Amtes wegen durch (act. 29
und 30). Nachdem die IVSTA beim ausländischen
Sozialversicherungsträger am 23. März 2000 eine Untersuchung in
Auftrag gegeben (act. 31 und 32) und der Versicherte den
Rentenrevisionsfragebogen am 20. Oktober 2000 unterzeichnet hatte
(act. 33 und 34), gab Dr. med. B._______ vom medizinischen Dienst am
22. Dezember 2000 eine Stellungnahme ab (act. 35), wobei aufgrund der
Akten nicht ersichtlich ist, ob Untersuchungsergebnisse aus dem Ausland
vorgelegen hatten. Im Anschluss daran bestätigte die IVSTA die bisherige
Rente (act. 36).
E.
Am 4. Februar 2004 wurde erneut eine Revision von Amtes wegen
eingeleitet (act. 37). Nach Vorliegen der Abklärungsergebnisse
insbesondere in medizinscher Hinsicht (act. 38 bis 42) erliess die IVSTA
am 19. Mai 2004 eine Verfügung, mit welcher die bisherige ganze Rente
aufgrund der Gesetzesrevision per 1. Juli 2004 durch eine
Dreiviertelsrente ersetzt wurde (act. 44); diese Verfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.
F.
Eine weitere Rentenrevision durch die IVSTA erfolgte ab dem 21.
November 2007 (act. 47). Nach Vorliegen der vom Versicherten
eingereichten medizinischen Akten (act. 58 bis 61) und einer
Stellungnahme von Dr. med. C._______ vom 8. August 2008 (act. 63)
wurde der Versicherte am 12. August 2008 darüber orientiert, dass
aufgrund unveränderter Verhältnisse weiterhin Anspruch auf die bisherige
Dreiviertelsrente bestehe (act. 64).
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Seite 4
G.
Mit Datum vom 20. Februar 2009 verlangte der Versicherte, vertreten
durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer, bei der IVSTA
Akteneinsicht (act. 65). Daraufhin informierte dieser am 3. März 2009 die
IVSTA, dass der Versicherte Anspruch auf eine SuvaRente bei einem
Erwerbsunfähigkeitsgrad von 70 % habe, weshalb er vorschlage, den
Anspruch auf eine ganze IVRente anzuerkennen (act. 67). Die IVSTA
nahm dieses Schreiben als Revisionsgesuch entgegen und stellte dem
Versicherten mit Vorbescheid vom 17. März 2009 das Nichteintreten in
Aussicht (act. 70). Nachdem der Versicherte hiergegen am 23. März 2009
hatte opponieren lassen (act. 71), erliess die IVSTA am 29. Mai 2009 die
dem Vorbescheid im Ergebnis entsprechende Nichteintretensverfügung
(act. 73).
H.
Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 19. Juni 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben
und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 29. Mai 2009 sei
aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze IVRente
zuzusprechen bzw. das Revisionsgesuch zu prüfen (Akten im
Beschwerdeverfahren [im Folgenden: Bact.] 1).
Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dem
Beschwerdeführer sei aufgrund seiner 70%igen Erwerbsunfähigkeit
schon vor einiger Zeit eine SuvaRente zugesprochen worden. Die
Vorinstanz hätte die Beurteilung der Suva übernehmen und dem
Versicherten den Anspruch auf eine ganze IVRente anerkennen
müssen.
I.
Nachdem der Beschwerdeführer Kopien zweier Arztberichte eingereicht
hatte (Bact. 3) und diese zu den Akten genommen bzw. der Vorinstanz
übermittelt worden waren (Bact. 4), ging am 5. November 2009 deren
Vernehmlassung vom 2. November 2009 ein (Bact. 7).
Die Vorinstanz beantragte die Abweisung der Beschwerde und verwies
zur Begründung auf die Stellungnahme von Dr. med. C._______ vom
medizinischen Dienst vom 23. Oktober 2009 (act. 76).
J.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2009 wurde der
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Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert,
einen Kostenvorschuss von Fr. 300. in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten zu leisten (Bact. 8); dieser Aufforderung wurde
nachgekommen (act. 11).
K.
In seiner Replik vom 8. Dezember 2009 liess der Versicherte an seinen
Rechtsbegehren festhalten und weitere medizinische Berichte in Aussicht
stellen (Bact. 10).
Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, der RADArzt gebe
in seinen früheren Beurteilungen und derjenigen vom 23. Oktober 2009
nicht an, weshalb er die Beurteilung der Suva nicht anerkenne. Diese
habe eine unfallbedingte Arbeits bzw. Erwerbsunfähigkeit von 70 %
festgestellt. Zudem leide der Versicherte ausser an Unfallfolgen auch an
krankheitsbedingten Beschwerden.
L.
Nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 22. Dezember 2009 – wie
replicando in Aussicht gestellt – einen weiteren ärztlichen Bericht
eingereicht hatte (Bact. 13), beantragte die Vorinstanz in ihrer Duplik
vom 9. März 2010 weiterhin die Abweisung der Beschwerde (Bact. 15).
Zur Begründung führte sie ergänzend aus, aus dem nachgereichten
Bericht des Dr. med. D._______ vom 9. Dezember 2009, worin lediglich
die im Bericht vom 10. April 2008 erhobenen Befunde bekräftigt worden
seien, ergäben sich keine neuen Sachverhaltselemente. Dem sei nichts
Weiteres beizufügen.
M.
Mit prozessleitender Verfügung vom 17. März 2010 wurde der
Schriftenwechsel geschlossen (Bact. 16).
N.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den
anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG;
vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was
das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2.
1.2.1. Die Beschwerde wurde frist und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1; vgl.
auch Art. 38 Abs. 4 Bst. a ATSG] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [vgl. auch Art.
22a Abs. 1 Bst. A VwVG]). Als Adressat der angefochtenen Verfügung
vom 31. März 2009 (act. 123) ist der Beschwerdeführer berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
(vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht
geleistet worden ist (Bact. 11), ergibt sich zusammenfassend, dass
sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist
grundsätzlich einzutreten. Jedoch ist Folgendes zu beachten:
1.2.2. Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene
Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern
auch den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes im
vorliegenden Verfahren. Über diejenigen Punkte, welche von der
Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden wurden, kann das
Bundesverwaltungsgericht daher grundsätzlich nicht urteilen (vgl. BGE
131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen).
Im Streit liegt die Nichteintretensverfügung vom 29. Mai 2009 (act. 73),
mit der die Vorinstanz mangels Glaubhaftmachung einer für den
Rentenanspruch erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades – und
somit aus rein formellen bzw. verfahrensrechtlichen Gründen – auf das
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Revisionsgesuch nicht eingetreten ist. Der angefochtenen Verfügung liegt
somit keine materielle Beurteilung des Revisionsgesuches vom 3. März
2009 (act. 67; vgl. auch Bst. G. hiervor) zugrunde. Daher ist vom
Bundesverwaltungsgericht einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz die
Voraussetzungen für ein Eintreten auf das Revisionsgesuch vom 3. März
2009 zu Recht verneint hat resp. in diesem Zusammenhang
insbesondere, ob eine wesentliche und bedeutsame Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen glaubhaft gemacht worden ist. Soweit der
Beschwerdeführer beschwerdeweise hat beantragen lassen, es sei ihm
eine ganze IVRente zuzusprechen, ist auf die Beschwerde vom 19. Juni
2009 somit nicht einzutreten (vgl. hierzu auch BGE 132 V 74 E. 1.1 mit
Hinweis).
1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die
Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten
Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen
Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG),
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien (und
Herzegowina) und hat in der Republik Österreich seinen Wohnsitz. Die
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Seite 8
Schweiz handelt zurzeit mit Bosnien und Herzegowina ein
Sozialversicherungsabkommen aus, wobei hinsichtlich des Inkrafttretens
noch keine Angaben möglich sind (vgl. > International
> Abkommen über soziale Sicherheit mit jeweils einem Partnerstaat >
Sozialversicherungsabkommen > Liste der Sozialversicherungsabkom
men). Bis zum Inkrafttreten dieses neuen Abkommens ist weiterhin das
bisherige Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung
vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) anwendbar (vgl. BGE 126 V 198
E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 des Abkommens
stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und
Pflichten aus den in Art. 1 des Abkommens genannten Rechtsbereichen,
zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV
gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich
der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische IVRente
sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen
über Sozialversicherung keine im vorliegenden Verfahren relevanten
Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Die Frage, ob und
gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen der IV besteht,
bestimmt sich daher vorliegend alleine aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer
seinen Wohnsitz in einem EUStaat hat. Für die Beurteilung eines
Rentenanspruchs sind die Feststellungen ausländischer
Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich
Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden
Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI
Praxis 1996, S. 179).
2.2. Am 1. Januar 2003 sind das ATSG und die dazugehörige
Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft
getreten. Die altrechtliche Judikatur (BGE 130 V 64 E. 2 und 5, 117 V 198
E. 4b, 109 V 262 E. 3 sowie 108 E. 2b, je mit Hinweisen) gilt jedoch
grundsätzlich weiterhin über den 31. Dezember 2002 hinaus (BGE 130 V
343 E. 3.5 mit Hinweisen). Anlässlich der 4. IVRevision (in Kraft getreten
auf den 1. Januar 2004; Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837])
und 5. IVRevision (in Kraft getreten auf den 1. Januar 2008; Fassung
vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129]) sind die revisionsrechtlichen
Vorschriften im Wesentlichen unverändert geblieben, sodass die zur
altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin
massgebend ist (Art. 17 ATSG sowie Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV; vgl. SVR
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Seite 9
2006 IV Nr. 10 [I 457/04] S. 38 E. 2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
[im Folgenden: BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1).
Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer
übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder
zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220
E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1), ist der vorliegend streitige Leistungsanspruch
nach den neuen Normen zu prüfen (vgl. BGE 130 V 445). Im
vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Vorschriften
Anwendung, die spätestens bei Erlass der Nichteintretensverfügung vom
29. Mai 2009 (act. 73) in Kraft standen (das IVG ab dem 1. Januar 2008
in der Fassung vom 6. Oktober 2006 und die IVV in der entsprechenden
Fassung [AS 2007 5155]).
2.3. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Ein Revisionsgesuch wird nur geprüft,
wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der
Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art.
87 Abs. 3 und 4 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. hierzu
BGE 130 V 343 E. 3.5.3). Unter Glaubhaftmachung ist nicht der Beweis
nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die
Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, in dem nicht im Sinne
eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu
werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung
tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass der
geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigsten gewisse
Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit
zu rechnen ist, bei eingehenden Abklärung werde sich die behauptete
Änderung nicht erstelle lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die
Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die
Verwaltung u.a., ob seit rechtskräftigen Erledigung des letzten
Rentengesuches lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je
nachdem sin an das Glaubhaftmachen einer Änderung des
rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderung
zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008
E. 2.2). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
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Seite 10
Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (vgl. BGE 130 V 64 E.
5.2.5). Tritt aber die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die
Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die dem
Versicherten glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrad oder
Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichts
9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).
Anlass zur Rentenrevision gibt nach der Rechtsprechung jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet
ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen
(BGE 125 V 368 E. 2). Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer
wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar,
sondern auch dann, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die
Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an
sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert
haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen
Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b; AHI
1997 S. 288 E. 2b). Unerheblich unter revisionsrechtlichem
Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung
eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V
371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a). Auch eine
neue Verwaltungs oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine
Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten
(BGE 135 V 201 E. 6 mit Hinweisen).
Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h.
unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung
ausschlaggebenden Tatsachenspektrums zu prüfen (SVR 2004 IV Nr. 17
S. 54 E. 2.3; AHI 2002 S. 164; Entscheid 8C_751/2007 des
Bundesgerichts vom 8. Dezember 2008 E. 4.3.2).
2.4. Die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) ist auf
Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere
Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der
Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die
versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
C3983/2009
Seite 11
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHIPraxis 2002 S.
62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert
zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie
in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD resp. der medizinischen Dienste kann für
den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur
abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG
I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RADÄrzte müssen sodann
über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen, spielt doch die fachliche Qualifikation des
Experten für die richterliche Würdigung einer Expertise eine erhebliche
Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens
müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des
Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als
Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein
entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest
des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I
178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des BGer 9C_410/2008 vom 8.
September 2008 E. 3.3, I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I
362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165
C3983/2009
Seite 12
E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE
135 V 254]).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht
wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt der RAD für die Beurteilung der
medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur „bei Bedarf“
selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er
seine Beurteilung auf die vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das
Absehen von eigenen Untersuchungen an sich ist somit kein Grund, um
einen RADBericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn
es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht, und die direkte ärztliche Befassung mit
der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer
9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 und I 1094/06 vom
14. November 2007 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).
3.
Betreffend die zeitliche Vergleichsbasis im Zusammenhang mit dem
Revisionsgesuch vom 3. März 2009 ist vorab Folgendes festzustellen:
3.1. Wurde eine Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, bildet
Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die
letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, einer
Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine
Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands
bestehen – der Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE
133 V 108 E. 5.4).
3.2. Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_46/2009 inzwischen darauf
hingewiesen, dass eine Verfügung verzichtbar ist, wenn bei einer von
Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende
Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter Bst. f IVV) und die
bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf
entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV),
ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen)
rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen, wo ein neuer
Einkommensvergleich nur durchgeführt werden muss, wenn dieser mit
Blick auf die möglicherweise veränderten Tatsachen notwendig erscheint.
Diese Umschreibung zeigt, dass offensichtlich unveränderte Elemente
und Voraussetzungen der Invalidität nicht bei jeder Überprüfung der
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Seite 13
Dauerleistung erneut abgeklärt und im betreffenden Verwaltungsakt
explizit abgehandelt worden sein müssen, damit dieser als zeitlicher
Ausgangspunkt für die vergleichende Prüfung herangezogen werden
kann (Urteil des BGer 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2 mit
Hinweisen).
3.3. Hinsichtlich der erheblichen zeitlichen Anknüpfungspunkte hat im
vorliegenden Fall als letztmaliger, das Ergebnis einer rechtsgenüglichen
materiellen Prüfung des Rentenanspruchs darstellender Rechtsakt die
Mitteilung der Vorinstanz vom 12. August 2008 (act. 64) zu gelten, mit
welcher – nach Vorliegen zusätzlicher medizinischer Berichte aus
Österreich (act. 58 bis 61) resp. eines Berichts von Dr. med. C._______
vom medizinischen Dienst vom 8. August 2008 (act. 63) – oppositionslos
(also ohne auf die entsprechende Mitteilung hin eine Verfügung verlangt
zu haben) weiterhin die mit Verfügung vom 19. Mai 2004 (act. 44)
zugesprochene Dreiviertelsrente bestätigt worden war. Zu beurteilen ist
daher, ob der Versicherte für den Zeitraum zwischen der Mitteilung vom
12. August 2008 und der vorliegend angefochtenen
Nichteintretensverfügung vom 29. Mai 2009 glaubhaft gemacht hat, dass
sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise
geändert hat (vgl. E. 2.3 hiervor 1. Absatz).
4.
4.1. Die Mitteilung der Vorinstanz vom 12. August 2008 basierte in
medizinischer Hinsicht insbesondere auf dem Bericht von Dr. med.
C._______ vom medizinischen Dienst vom 8. August 2008 (act. 63).
Darin führte Dr. med. C._______ nach Würdigung der vom Versicherten
eingereichten medizinischen Akten aus Österreich (act. 58 bis 61) aus,
nach vollständiger unterer Plexusparese sei der Versicherte weiterhin
einarmig und wegen der Arthrose des Sprunggelenks gehbehindert. Es
lägen Zeichen einer deutlichen Knochenatrophie als Folge des
jahrelangen Nichtgebrauchs vor, was auch auf eine gewisse Passivität
des nun seit 17 Jahren berenteten Versicherten hinweise. Daran werde
sich auch zukünftig nichts mehr ändern.
4.2.
4.2.1. Im Rahmen der Neuanmeldung vom 3. März 2009 resp. während
der Durchführung des Vorbescheidverfahrens liess der Beschwerdeführer
weder neue ärztliche Dokumente einreichen noch solche in Aussicht
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stellen. Vielmehr liess er einzig die Übernahme des
Erwerbsunfähigkeitsgrades, welcher von der SUVA auf 70 % festgelegt
worden war, beantragen. Unter diesen Umständen lässt sich nicht
beanstanden, dass die Vorinstanz hinsichtlich des medizinischen
Sachverhalts keine weiteren Abklärungen getätigt hat (vgl. hierzu bspw.
BGE 130 V 64 E. 5.2.5; vgl. zum Ganzen auch SZS 2009 S. 397, Urteil
des BGer 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3).
4.2.2. Erst während des vorliegend zu beurteilenden
Beschwerdeverfahrens liess der Versicherte im Rahmen seiner Eingaben
vom 4. August (Bact. 3) und 22. Dezember 2009 (Bact. 13) weitere
medizinische Dokumente einreichen. Soweit diese im Rahmen eines
Gerichtsverfahrens betreffend einen Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 87 IVV überhaupt zu berücksichtigen sind (BGE 130 V 64 E. 5.2.5;
Urteile des Bundesgerichts 8C_288/2011 vom 5. Mai 2011 und 8C
196/2008 vom 5. Juni 2008), ist lediglich vollständigkeitshalber zu
bemerken, dass dabei insbesondere der Bericht des Internisten Dr. med.
E._______ vom 22. Juni 2009 (Bact. 3 Beilage 1) sowie derjenige des
Dr. med. D._______, Facharzt für Orthopädie und orthopädische
Chirurgie, vom 9. Dezember 2009 (Bact. 13 Beilage 1) von Interesse zu
sein scheinen – der Bericht von Dr. med. D._______ vom 10. April 2008
wurde bereits vor Erlass der Mitteilung vom 12. August 2008 gewürdigt
(act. 60).
In Würdigung dieser medizinischen Dokumente führte Dr. med.
C._______ am 23. Oktober 2009 aus, gemäss des Berichts von Dr. med.
D._______ liege als Hauptbefund weiterhin die untere Armplexusparese
mit vollständiger Funktionsunfähigkeit der linken Hand vor; die
Schulterbeweglichkeit sei an sich genügend. Laut des Internisten Dr.
med. E._______ leide der Versicherte an noch nicht objektivierten
Hüftschmerzen rechts sowie an nebensächlichen Beschwerden wie
Übergewicht, Hypertonie und Reflux bei Nikotinabusus. Aus
medizinischer Sicht habe sich nichts verändert. Es sei ihm – Dr. med.
C._______ – nicht bekannt, welche medizinischen Sachverhalte der
Versicherte für eine Verschlechterung geltend mache.
4.2.3. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.4 hiervor), kann auf Stel
lungnahmen des RAD resp. des medizinischen Dienstes nur unter der
Bedingung abgestellt werden, dass sie den allgemeinen beweisrecht
lichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen und zudem die
beigezogenen Ärzte im Prinzip über die im Einzelfall gefragten
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persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen. Zwar verfügt Dr.
med. C._______ nicht über einen Facharzttitel unter anderem in den
Disziplinen der Inneren Medizin, Orthopädie und orthopädischen
Chirurgie. Dennoch ist er als Facharzt für Allgemeine Medizin
grundsätzlich in der Lage, schlüssig und zuverlässig zu beurteilen, ob –
nach Einsicht in Berichte von Fachärzten in den oben erwähnten
medizinischen Disziplinen – der Versicherte eine Verschlechterung
seines gesundheitlichen Zustands hat glaubhaft machen können resp.
sich die medizinische Situation in einer für den Anspruch erheblichen
Weise verändert haben könnte.
Die Beurteilung von Dr. med. C._______, wonach sich aus medizinischer
Sicht nichts verändert habe, steht im Wesentlichen in Übereinstimmung
mit der Auffassung von Dr. med. D._______ in dessen Bericht vom 9.
Dezember 2009 (Bact. 13 Beilage 1). Auch dieser Facharzt vertrat die
Ansicht, dass sich der klinische Befund hinsichtlich der oberen
Extremitäten, des Sprunggelenks sowie der Wirbelsäule seit April 2008
nicht wesentlich geändert habe. Die von ihm erwähnten,
hinzugekommenen Bewegungsschmerzen im rechten Hüftgelenk haben
keinen negativen Einfluss auf die Beweglichkeit und sind demzufolge
nicht zusätzlich rentenwirksam. Mit Blick auf die nachvollziehbaren
Ausführungen von Dr. med. C._______ hat der Beschwerdeführer somit
keine wesentliche, für den Rentenanspruch erhebliche Verschlechterung
des Gesundheitszustandes (resp. des IVGrades) seit Erlass der
Mitteilung vom 12. August 2008 bis zum Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung (29. Mai 2009) glaubhaft gemacht. Ihm ist es nicht gelungen,
substantielle Anhaltspunkte für eine allfällig neue Prüfung des
Rentenanspruchs zufolge seiner gesundheitlichen Situation darzulegen,
was von ihm letztlich auch nicht bestritten wird.
4.2.4. Aufgrund des unverändert gebliebenen Sachverhalts sowohl in
medizinischer wie auch in erwerblicher Hinsicht ergibt sich auch
bezüglich des IVGrades keine glaubhaft gemachte wesentliche
Veränderung, was zur Folge hat, dass der im Rahmen der ursprünglichen
rentenzusprechenden Verfügungen (vgl. Bst. B. hiervor) festgelegte IV
Grad von 67 % nach wie vor Bestand hat. Es bestand somit für die
Vorinstanz – welcher bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung ein
Ermessens und Beurteilungsspielraum zusteht, der vom
Bundesverwaltungsgericht zu respektieren ist (vgl. Urteil des BGer
9C_286/2009 vom 28. Mai 2009, E. 3.2.3) – keine Verpflichtung, auf das
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Revisionsgesuch vom 3. März 2009 einzutreten und dieses allseitig bzw.
in materieller Hinsicht zu prüfen.
4.2.5. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Übernahme
des von der SUVA auf 70 % festgelegten Erwerbsunfähigkeitsgrades
durch die Vorinstanz ist im Sinne eines obiter dictums festzuhalten, dass
die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem
Unfallversicherer und umgekehrt keine Bindungswirkung entfaltet (vgl.
BGE 133 V 549 E. 6 und 131 V 362). Darüber hinaus sind – mangels
Entdeckens neuer Tatsachen oder Beweismittel, deren Beibringung zuvor
nicht möglich war – die Voraussetzungen einer prozessualen Revision
(vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG; vgl. auch bspw. BGE 127 V 353 E. 5b und 466
E. 2c, 122 V 270 E. 2, 119 V 475 E. 1a, 110 V 138 E. 2; AHI 1998 S. 295
E. 3; ZAK 1985 S. 331 E. 2b; RKUV 1991 K 855 S. 16 E. 1) ebenso
wenig erfüllt sind wie diejenigen einer Wiedererwägung, da weder die
ursprünglich rentenzusprechenden Verfügungen noch die späteren
Revisionsmitteilungen zweifellos unrichtig waren (vgl. Art. 53 Abs. 2
ATSG; vgl. auch bspw. BGE 126 V 399 E. 2b bb, 117 V 8 E. 2c, 115 V
308 E. 4a cc, 103 V 126; ARV 2002 S. 181 E. 1a).
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend
festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht hatte glaubhaft machen
können, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch
erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Somit trat die
Vorinstanz zu Recht nicht auf das Revisionsgesuch vom 3. März 2009
ein, weshalb die Beschwerde vom 19. Juni 2009 als unbegründet
abzuweisen ist.
6.
6.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Diese werden auf Fr. 300. festgesetzt und sind mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
6.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch in der Regel
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des
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Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei die
Voraussetzungen einer Ausnahme im konkreten Fall nicht erfüllt sind
(BGE 127 V 205). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist
entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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Seite 18
Vito Valenti Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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