Abtei lung II I
C-3985/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
T._______,
vertreten durch Frau Rechtsanwältin
Petra von Schumann,
Zustelldomizil: Fischer & Partner, Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3985/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1947, ehemals jugoslawischer Staatsan-
gehöriger, heute Staatsangehöriger der Niederlande) wurde mit Urteil
des Kriminalgerichts des Kantons Luzern vom 7. November 1980 we-
gen banden- und gewerbsmässigen Diebstahls sowie Hehlerei zu ei-
ner Zuchthausstrafe von drei Jahren und zehn Jahren Landesverwei-
sung verurteilt. Während des Strafvollzugs war er insgesamt 286 Tage
auf der Flucht gewesen. Am 23. Juli 1982 verurteilte ihn der Strafge-
richtspräsident Basel-Stadt wegen Widerhandlung gegen das Bundes-
gesetz über das Kriegsmaterial, Widerhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (begangen am 1. Februar
1982) zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten. Am 20. Dezember
1982 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug ent-
lassen. Auf die Verhängung einer Einreisesperre wurde angesichts der
zehnjährigen Landesverweisung damals verzichtet. Trotz dieser Lan-
desverweisung reiste der Beschwerdeführer Ende 1984/anfangs 1985
wieder in die Schweiz ein und begann hier bald wieder massiv zu de-
linquieren.
Am 1. Juli 1988 verurteilte ihn das Geschworenengericht des Kantons
Zürich wegen gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls,
Hehlerei, bandenmässigen Raubes, wiederholter Entwendung zum
Gebrauch, wiederholten Fahrens ohne Fahrzeugausweis, wiederholten
Missbrauchs von Schildern, wiederholter und fortgesetzter Fälschung
von Ausweisen sowie wegen wiederholten und fortgesetzten Verwei-
sungsbruches (begangen in der Zeit vom 1. Februar 1985 bis zum
30. April 1985) zu sieben Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von
1124 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft, und einer Busse von
Fr. 300.-. Gleichzeitig wurde er, unter Verweigerung des bedingten
Strafvollzuges, lebenslänglich des Landes verwiesen. Nach der be-
dingten Entlassung aus dem Strafvollzug wurde er am 11. August
1990 von der Kantonspolizei Zürich auf dem Luftweg nach Zagreb
ausgeschafft.
B.
Im Hinblick auf die Inkraftsetzung der Revision des allgemeinen Teils
des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
(StGB, SR 311.0) mit dem dabei vorgesehenen Wegfall der gerichtli-
chen Landesverweisung (vgl. Art. 55 Abs. 1 StGB, AS 1951 1) bean-
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tragte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 5. Februar 2004 die
Prüfung einer fremdenpolizeilichen Fernhaltemassnahme. Hierauf ver-
hängte das BFM gegen den Beschwerdeführer am 10. Februar 2004
eine Einreisesperre auf unbestimmte Dauer und entzog einer allfälli-
gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung wurde
ausgeführt, sein Verhalten habe zu schweren Klagen Anlass gegeben
(Diebstahl, Hehlerei, Raub, Fälschung von Ausweisen, Widerhandlun-
gen gegen das Strassenverkehrsgesetz). Die Anwesenheit in der
Schweiz sei deshalb unerwünscht.
Nachdem sich der Beschwerdeführer anlässlich einer Grenzkontrolle
bei Basel am 25. April 2007 erkundigt hatte, ob immer noch ein "Ein-
reiseverbot" (gerichtliche Landesverweisung) bestehe, wurde ihm die
angefochtene Verfügung am 18. Mai 2007 in Rotterdam eröffnet.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Juni 2007 an das Bundesverwaltungs-
gericht beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der gegen ihn
verhängten Einreisesperre. Zur Begründung bringt er vor, er sei nach
seiner Ausreise (1990) in die Niederlande und dem Erwerb der nieder-
ländischen Staatsangehörigkeit nunmehr 17 Jahre nicht mehr straf-
rechtlich in Erscheinung getreten. Im Übrigen habe er nicht vor, sich
für längere Zeit in der Schweiz aufzuhalten, sondern lediglich hin und
wieder bei einem Besuch seines Heimatlandes die Schweiz aus ver-
kehrstechnischen Gründen zu durchqueren.
D.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2007,
die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Zwar habe der Beschwerde-
führer inzwischen die niederländische Staatsangehörigkeit angenom-
men. Die Fernhaltemassnahme sei aber zu Recht erfolgt, da er (ge-
mäss Strafregisterauszug der Niederlande vom 23. Juli 2007) auch in
den Jahren 2006 und 2007 wiederum einschlägig habe bestraft wer-
den müssen. Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeits-
abkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) erlaube es ausdrücklich, gegen-
über Angehörigen der EU- und EFTA-Mitgliedstaaten aus Gründen der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung Massnahmen zu ergreifen, die die
einzelnen Staaten bei ihren eigenen Staatsangehörigen nicht ergreifen
könnten, weil sie nicht die Befugnis hätten, diese auszuweisen oder ih-
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nen die Rückkehr in den Heimatstaat zu verweigern. Zur Vermeidung
der konkreten und schweren Gefährdung der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit rechtfertige es sich, die ursprünglich auf unbestimmte Dau-
er verfügte Einreisesperre auf insgesamt fünf Jahre zu verkürzen (bis
zum 9. Februar 2009).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2007 wurde dem Beschwerde-
führer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung Stellung zu neh-
men. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, die im Strafregisterauszug
vom 23. Juli 2007 aufgeführten Urteile einzureichen. Die hierfür ange-
setzte Frist (13. September 2007) verstrich jedoch ungenutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung der Einreisesperre
eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfech-
tungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung zur Be-
schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 - 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – wenn nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
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an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach-
und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in
BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom
28. März 2003; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom
20. Dezember 2007 mit weiteren Hinweisen).
3.
Mit Inkraftreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 1. Januar 2008
wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie-
derlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125
AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs zum AuG). Auf Verfahren, die vor die-
sem Zeitpunkt eingeleitet wurden, bleibt das bisherige materielle
Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AuG; BVGE 2008/1 E. 2). Die ange-
fochtene Verfügung erging vor dem Inkraftreten des AuG. Für die ma-
terielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist daher auf die alt-
rechtliche Regelung, insbesondere auf Art. 13 Abs. 1 ANAG abzustel-
len.
4.
Vor der materiellrechtlichen Beurteilung ist jedoch in formeller Hinsicht
zu prüfen, ob die Vorinstanz mit den Erlass der angefochtenen Verfü-
gung nicht das rechtliche Gehör verletzt hat, da der Beschwerdeführer
keine Möglichkeit gehabt hat, sich vorgängig zur Einreisesperre zu
äussern.
4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie ihn Lehre und Rechtspre-
chung aus Artikel 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV, SR 102) ableiten und wie er sich für das Bun-
desverwaltungsverfahren aus den Art. 29 ff. VwVG ergibt, umfasst eine
Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl.
aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige An-
spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen
Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL
HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse Vol. II. Les droits fondamentaux,
2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Procédure administrative,
Bern 2000, S. 207 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006,
S.360 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
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tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 46, 107 ff.;
MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, Bern 2005, S. 285 ff.).
Zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund
stehend – gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und An-
hörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG), welches den Betroffenen einen Ein-
fluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Dabei
kommt der von einem Verfahren betroffenen Person der Anspruch zu,
sich vorgängig einer behördlichen Anordnung zu allen wesentlichen
Punkten, welche die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
betreffen, zu äussern und von der betreffenden Behörde alle dazu not-
wendigen Informationen zu erhalten (vgl. BVGE 2007/21 E. 10.2).
Auf den Gehörsanspruch als solchen kann nicht verzichtet werden. Ob
das rechtliche Gehör gewährt wurde, ist im Beschwerdeverfahren von
Amtes wegen zu überprüfen (vgl. KÖLZ/HÄNER. a.a.O., S. 46).
4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Gele-
genheit hatte, zur angeordneten Einreisesperre vorgängig Stellung zu
nehmen. Zudem geht aus dem Dossier nicht hervor und wird von der
Vorinstanz auch nicht geltend gemacht, dass die vorgängige Einräu-
mung des rechtlichen Gehörs nicht erforderlich (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst.
a - d VwVG) bzw. aufgrund zeitlicher Dringlichkeit nicht möglich gewe-
sen wäre. Der Beschwerdeführer hat seit dem Verlassen der Schweiz
im August 1990 bis zum April 2007 offensichtlich nicht versucht, in die
Schweiz einzureisen, und sich an die über ihn verhängte strafrechtli-
che Landesverweisung gehalten. Zudem wurde die Strafrechtsrevision,
die den Wegfall der gerichtlichen Landesverweisung zur Folge hatte,
erst auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt. Zum Zeitpunkt des Erlas-
ses der vorinstanzlichen Verfügung (Februar 2004) bestand daher kei-
ne zeitliche Dringlichkeit bzw. war keine Gefahr im Verzuge, welche es
dem BFM erlaubt hätte, auf eine vorgängige Anhörung des Beschwer-
deführers zu verzichten.
4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Ver-
letzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Be-
schwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheids. Ob eine Gehörsgewährung im konkreten Fall für den Ausgang
der Streitsache in materieller Hinsicht von Bedeutung ist, d.h. ob die
Behörde dadurch zu einer Änderung veranlasst werden könnte, spielt
also keine Rolle (vgl. PATRICK SUTTER in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 16
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zu Art. 29 VwVG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Lausanne/Zürich/Bern
2008, S. 153; BGE 127 V 431 E. 3d.aa; BVGE 2007/27 E. 10.1; BVGE
2007/30 E. 5.5.1, Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission
vom 8. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 69.28 E. 7e). Dieser Grundsatz
wird allerdings dadurch relativiert, dass die Verletzung des Gehörsan-
spruchs gegebenenfalls durch die Rechtsmittelinstanz geheilt werden
kann. Eine Verletzung des rechtliche Gehörs ist nach ständiger Praxis
des Bundesgerichts ausnahmsweise einer Heilung zugänglich, wenn
die betroffene Partei die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdein-
stanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und
Rechtsfragen befugt ist, welche der unteren Instanz hätten unterbreitet
werden können. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs an die Verwaltung kann in solchen Fällen nach
dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abgesehen werden,
wenn die Rückweisung zu einem "formalistischen Leerlauf" und damit
zu einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen würde. Den
verfahrensökonomischen Überlegungen ist allerdings dann kein
grosses Gewicht beizumessen, wenn ein Verfahren keinen Einzelfall
belegt, sondern für eine Vielzahl anderer Fälle mit vergleichbaren Kon-
stellationen von Bedeutung ist. Es gilt zu verhindern, dass die Vorin-
stanz darauf vertraut, von ihr missachtete Verfahrensrechte würden
systematisch nachträglich geheilt. Ansonsten verlören die gerade für
das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien
ihren Sinn (vgl. PATRICK SUTTER, a.a.O., Rz. 18 zu Art. 29 VwVG sowie
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 154 f. mit weiteren Hinweisen).
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt im vorliegenden Verfahren
über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung
aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt.
4.4.1 Eine Voraussetzung zur (ausnahmsweisen) Heilung der Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs ist somit gegeben. Andererseits ist von
einer schwerwiegenden Verletzung der Parteirechte auszugehen. Mit
der Nichtanhörung vor der Anordnung der Einreisesperre hat die Vorin-
stanz dem Beschwerdeführer einen wesentlichen Bestandteil der aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Mitwirkungsrechte
vorenthalten. Ferner musste die Vorinstanz damit rechnen, dass sich
die Umstände seit dem Strafurteil vom 1. Juli 1988 bzw. seit der Ent-
lassung aus dem Strafvollzug im Sommer 1990 verändert haben könn-
ten, was – im Unterschied zu Fernhaltemassnahmen, die unmittelbar
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nach dem zu beurteilenden Verhalten verhängt werden – umso mehr
für die Notwendigkeit einer vorgängigen Anhörung spricht. Gegen die
Zulässigkeit der Heilung dieses Verfahrensmangels spricht auch der
Umstand, dass der Entscheid betreffend Anordnung und Dauer der
Einreisesperre eine nicht unwesentliche Ermessenskomponente auf-
weist (vgl. BGE 104 Ib 129 E. 7 S. 137).
4.4.2 Im Weiteren beruht die Nichtanhörung des Beschwerdeführers
auch nicht auf einem Versehen der Vorinstanz. Zwar war der Vorin-
stanz die Adresse des Beschwerdeführers im Ausland nicht bekannt.
Das BFM hat jedoch keinen Versuch unternommen, seine Adresse he-
rauszufinden und die für die Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes notwendigen Informationen zu beschaffen. Das Vorgehen
entsprach offenbar – wie andere Fälle (beispielsweise C-1618/2007)
zeigen – einer gängigen Praxis. Eine solche Verfahrensführung ist in
aller Regel nicht mit einer Heilung zu belohnen sondern mit einer Kas-
sation (Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der
Streitsache) zu sanktionieren (vgl. dazu PATRICK SUTTER, a.a.O., Rz. 22
zu Art. 29 VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2913/2007
vom 25. Juni 2007 E. 6.5 sowie Urteil der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission vom 19. Juli 2004, veröffentlicht in VPB 69.50 E. 7.2). An-
dernfalls bliebe die Heilung einer Gehörsverletzung nicht mehr die
Ausnahme, sondern würde zur Regel.
5.
Abgesehen von der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs
ist das Verfahren auch aus einem anderen Grund an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
5.1 Der Beschwerdeführer ist EU-Bürger und kann sich auf das Frei-
zügigkeitsabkommen berufen, das ihm eine Reihe von Freizügigkeits-
rechten vermittelt. Dazu gehört unter anderem das Recht auf Einreise
(Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Anhang I FZA). Die Zulässigkeit nationaler
Massnahmen, die – wie die Einreisesperre gemäss Art. 13 Abs. 1
ANAG – die Ausübung von Freizügigkeitsrechten behindern, knüpft
das Freizügigkeitsabkommen an die Voraussetzung, dass sie durch
Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerecht-
fertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt, vgl. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA).
Im Interesse einer einheitlichen Anwendung und Auslegung dieses
Ordre-Public-Vorbehaltes verweist das Freizügigkeitsabkommen auf
die Richtlinien 64/221/EWG, 72/194/EWG und 75/35/EWG in ihrer
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Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung (Art. 5 Abs. 2 Anhang I
FZA) und auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der
Europäischen Gemeinschaften (nachfolgend EuGH) vor dem Zeitpunkt
der Unterzeichnung (Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinne schränkt
das Freizügigkeitsabkommen die ausländerrechtlichen Befugnisse na-
tionaler Behörden bei der Handhabung landesrechtlicher Massnahmen
wie der Einreisesperre ein.
5.2 Der EuGH hat in seiner Rechtsprechung regelmässig betont, dass
Ausnahmen vom freien Personenverkehr restriktiv auszulegen sind.
Die Berufung einer nationalen Behörde auf den Begriff der öffentlichen
Ordnung setzt, wenn er Beschränkungen der Freizügigkeitsrechte
rechtfertigen soll, jedenfalls voraus, dass ausser der Störung der öf-
fentlichen Ordnung, wie sie jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tat-
sächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein
Grundinteresse der Gesellschaft berührt (BGE 131 II 352 E. 3.2 S. 357
f., 130 II 493 E. 3.2 S. 498 f., 130 II 176 E. 3.4.1 S. 182 ff., 129 II 215
E. 7.3 S. 222; Urteile des EuGH vom 19. Januar 1999 in der Rechtssa-
che C-348/96, Calfa, Slg. 1999, I-11, Randnr. 23 und 25, und vom
27. Oktober 1977 in der Rechtssache 30-77, Bouchereau, Slg. 1977,
1999, Randnr. 33-35). Strafrechtliche Verurteilungen für sich allein ver-
mögen nicht ohne weiteres eine Massnahme zu rechtfertigen, welche
die Ausübung von Freizügigkeitsrechten beschränkt (Art. 3 Abs. 2 der
Richtlinie 64/221/EWG). Solche Verurteilungen dürfen nur insoweit be-
rücksichtigt werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein per-
sönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefähr-
dung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es ist allerdings möglich, dass
allein schon das vergangene Verhalten den Tatbestand einer solchen
Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllt (BGE 131 II 352 E. 3.2 S.
357 f., 130 II 493 E. 3.2 S. 498 f., 130 II 176 E. 3.4.1 S. 182 ff.; erwähn-
te Urteile des EuGH in Sachen Bouchereau, Randnr. 27.29, und Calfa,
Randnr. 24).
5.3 Vor diesem Hintergrund hat sich die Vorinstanz zur Frage der Zu-
lässigkeit der Massnahme aus heutiger Sicht (mehr als 20 Jahre nach
dem Strafurteil vom 1. Juli 1988 und über 18 Jahre, nachdem der Be-
schwerdeführer aus dem Strafvollzug entlassen worden ist und die
Schweiz verlassen hat) zu äussern. Lediglich ein Antrag auf Reduktion
der Fernhaltemassnahme auf fünf Jahre genügt nicht, zumal nur auf
einige seither ergangene Strafurteile (wegen Ladendiebstahls) in den
Niederlanden verwiesen und in keiner Weise dargelegt wird, inwiefern
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sich daraus eine aktuelle, schwerwiegende Gefährdung im Sinne der
Richtlinie 64/221/EWG und der oben zitierten Rechtsprechung ergibt.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzu-
heissen, die Verfügung vom 10. Februar 2004 aufzuheben und die Sa-
che an das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.
Dem Beschwerdeführer ist schliesslich für die im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von Fr. 400.- zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
und 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung
vom 10. Februar 2004 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 400.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...]
zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (ad [...])
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Rudolf Grun
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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