B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3985/2012
U r t e i l v o m 2 5 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richterin Madeleine
Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Spanien)
vertreten durch Francisco José Vázquez Bürger,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 3. Juli 2012.
C-3985/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der 1955 geborene, verheiratete und in seiner Heimat Spanien
wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdefüh-
rer) war von 1980 bis 1998 in der Schweiz als Bauarbeiter tätig und ent-
richtete während dieser Zeit Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. IV/1 S. 12; IV/2 S. 7;
IV/10 S. 2; IV/16). Im Jahre 1998 kehrte er nach Spanien zurück und ar-
beitete bis Dezember 2009 als Fahrer von Kipplastern und Baggern im
Minenbereich (Tagbau). Am 27. August 2008 erlitt er während der Arbeit
eine Fraktur am Fersenbein/Calcaneus, die zuerst konservativ behandelt
wurde. Wegen persistierender Schmerzen im Fersenbein erfolgte am 15.
Dezember 2009 eine Arthrodese (Gelenkversteifung, act. 8 Beilage 2);
seit dem 14. Dezember 2009 war er arbeitsunfähig geschrieben, erhielt
Taggelder und wurde schliesslich vom Arbeitgeber im August 2010 ent-
lassen (IV/4 S. 2; IV/16).
A.b Am 10. Januar 2011 stellte er bei der spanischen Verbindungsstelle
in B._______ zuhanden der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA,
im Folgenden: Vorinstanz) ein Gesuch um Ausrichtung von Rentenleis-
tungen der schweizerischen Invalidenversicherung (IV/1). Die Vorinstanz
nahm in der Folge verschiedene Dokumente medizinischer Natur und zur
Erwerbssituation zu den Akten (IV/4-6, 12-15).
A.c Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. C._______ vom medizini-
schen Dienst der IV-Stelle vom 4. Juli 2011 (IV/17), worin der Beschwer-
deführer ab 12. Februar 2010 in einer angepassten Verweistätigkeit zu
100% arbeitsfähig beurteilt wurde, teilte die Vorinstanz dem Versicherten
mit Vorbescheid vom 25. Juli 2011 mit, ab dem Zeitpunkt, ab welchem
sein Rentenanspruch frühestens entstehen könne (1. Juli 2011), liege
keine rentenrelevante Invalidität vor, weshalb sein Gesuch abzuweisen
sei (IV/18).
A.d Mit Eingabe vom 4. August 2011 erhob der Versicherte einen Ein-
wand, wies daraufhin, dass sich sein Zustand zu sehr verschlechtert ha-
be, als dass er einer Verweistätigkeit im beschriebenen Sinne nachgehen
könne. Angesichts seines Alters und der wirtschaftlichen Situation in Spa-
nien sei eine solche Stelle kaum zu finden. Die Ärzte gäben ihm wenig
Hoffnung auf eine Rehabilitation. Aktuell erhalte er in Spanien eine Rente
von 966 Euro, seine Ehefrau eine Arbeitslosenentschädigung von
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172 Euro, die beiden Kinder lebten noch zuhause, das ältere Kind finde
mit 23 Jahren keine Arbeit. Er benötige Hilfe, sei bereit, für eine Untersu-
chung in die Schweiz zu kommen, hoffe auf eine Berücksichtigung seiner
Arbeitstätigkeit während 19 Jahren in der Schweiz und eine andere Beur-
teilung seines Antrags; dem Schreiben legte er zwei Röntgenaufnahmen
bei (IV/19 f.).
Am 10. November 2011 stellte er der Vorinstanz nochmals die beiden
Röntgenbilder und einen aktualisierten Verlaufsbericht von Dr. D._______
betreffend Behandlung des Fersenbeins zu (IV/27).
A.e Am 1. Februar 2012 erliess die Vorinstanz einen neuen Vorbescheid
(IV/32), gestützt auf eine weitere Stellungnahme von Dr. C._______ des
medizinischen Dienstes vom 29. Dezember 2011 (IV/30) und einen Ein-
kommensvergleich vom 31. Januar 2012 (IV/31).
A.f Am 15. Februar 2012 zeigte Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde
der Vorinstanz seine Bevollmächtigung durch den Versicherten an, er-
suchte um Akteneinsicht und Fristerstreckung (IV/34). Mit Eingabe vom
9. April 2012 erhob der Versicherte einen neuen Einwand, machte gel-
tend, die vom medizinischen Dienst der IV-Stelle erhobenen Diagnosen
seien unvollständig, die ergänzenden Diagnosen seien bei der Beurtei-
lung mit zu berücksichtigen, und legte weitere Arztberichte (zwei Farb-
doppler-Echographien vom 23. März 2012, ein fachmedizinisches Gut-
achten vom 9. April 2012) ins Recht (IV/37-39).
A.g Mit Verfügung vom 3. Juli 2012 wies die IVSTA das Leistungsbegeh-
ren ab mit der Begründung, infolge Gesundheitsbeeinträchtigung bestehe
beim Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 100% in seiner bisherigen
Tätigkeit, jedoch sei eine leichte, dem Gesundheitszustand angepasste
Verweistätigkeit seit dem 12. Februar 2010 zu 100% zumutbar, dies mit
einer rentenausschliessenden Erwerbseinbusse von 37%.
B.
B.a Am 23. Juli 2012 (Datum Postaufgabe: 24. Juli 2012) erhob
A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde und beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und rückwirkende Gewäh-
rung einer Invalidenrente; eventualiter sei eine Begutachtung durch mit
den schweizerischen sozialmedizinischen und -rechtlichen Richtlinien und
Massstäben vertrauten Fachärzten durchzuführen und neu zu entschei-
den (B-act. 1).
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Seite 4
B.b Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2012 forderte das Bundesver-
waltungsgericht den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvor-
schusses von Fr. 400.- auf. Am 20. August 2012 wurden Fr. 420.- in die
Gerichtskasse einbezahlt (B-act. 2-4).
B.c In ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2012 beantragte die Vorin-
stanz – unter Verweis auf die Stellungnahme des medizinischen Diens-
tes, Dr. E._______, vom 1. November 2012 – die Abweisung der Be-
schwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung (B-act. 8).
B.d Mit Replik vom 30. November 2012 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest und beantragte darüber hinausgehend die Gewäh-
rung einer halben Invalidenrente ab 10. Januar 2011 (Zeitpunkt der An-
tragsstellung) und einer ganzen Invalidenrente ab 12. September 2012.
Der Eingabe legte er unter anderem einen Austrittsbericht von Dr.
F._______ vom 21. September 2012 betreffend einen stationären Aufent-
halt des Beschwerdeführers vom 12. bis 21. September 2012 im Universi-
tätsspital von K._______ zu den Akten (B-act. 11).
B.e In ihrer Duplik vom 4. Januar 2013 beantragte die Vorinstanz - ge-
stützt auf eine ergänzende Stellungnahme von Dr. E._______ vom medi-
zinischen Dienst vom 28. Dezember 2012 – eine teilweise Gutheissung
der Beschwerde insoweit, als dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2012 ei-
ne ganze Invalidenrente zuzusprechen sei (B-act. 13).
B.f Mit Triplik vom 25. Januar 2013 begrüsste der Beschwerdeführer die
beantragte Zuerkennung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juni 2012,
beantragte aber darüber hinaus die Zusprache einer halben Invalidenren-
te ab 10. Januar 2011 (Zeitpunkt der Antragsstellung) bis 1. Juni 2012 (B-
act. 15).
C.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen nä-
her eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Aus-
land gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG). Er ist da-
her zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten (60 ATSG, Art. 52 VwVG und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Spanien, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) zu beachten
ist. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 FZA ausgearbei-
teten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs
II ("Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit") des FZA in Ver-
bindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien un-
tereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige,
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Seite 6
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1;
nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71), und die Verordnung Nr. 574/72
oder gleichwertige Vorschriften an. Diese sind am 1. April 2012 durch die
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Si-
cherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die
Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung
der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden.
2.2 Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als "Mitglied-
staat" im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1
Abs. 2 Anhang II des FZA).
2.3 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom
Träger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der
Invalidität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht
kommenden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschrif-
ten dieser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invali-
dität in Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt
sind. Letzteres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Spanien und
der Schweiz nicht der Fall. Eine entsprechende Regelung sah Art. 40
Abs. 4 und Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vor.
2.4 Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bzw. nach Art. 40 der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 die von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen
ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Aus-
künfte ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Mit-
gliedstaat erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit,
die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl
untersuchen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durchfüh-
rung einer solchen Untersuchung.
2.5 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 3. Juli
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2012) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die
Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata tempo-
ris; vgl. BGE 130 V 445). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungs-
verfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist auf die Fas-
sung gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen
(5. IV-Revision; AS 2007 5129 und AS 2007 5155) abzustellen. Soweit ein
Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2012 zu prüfen ist, sind weiter die mit
dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in
Kraft getretenen Gesetzesänderungen zu beachten (IVG in der Fassung
vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. Novem-
ber 2011 [AS 2011 5679]). Nachfolgend wird auf die ab 1. Januar 2008
gültigen Bestimmungen verwiesen, ausser diese hätten mit der IV-
Revision 6a eine Änderung erfahren.
2.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Ren-
te, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier-
telsrente. Hieran hat die 6. IV-Revision nichts geändert. Laut Art. 29
Abs. 4 IVG werden jedoch Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger
als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz
und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was
laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt
(vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit
dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU,
denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet
wird, wenn sie – wie der Beschwerdeführer – in einem Mitgliedstaat der
EU Wohnsitz haben.
2.7 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf ei-
ne Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga-
benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmass-
nahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und
die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewe-
C-3985/2012
Seite 8
sen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid
(Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
2.8 Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat, wer invalid im Sinne des
Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der
vom Gesetz vorgesehenen Mindestbeitragsdauer von 3 Jahren (vgl.
Art. 36 Abs. 1 IVG) Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlasse-
nen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Diese Bedingun-
gen müssen kumulativ gegen sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenan-
spruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die
Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Ver-
waltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an
diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Ab-
nahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung;
UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich
1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 162 E. 1d, 122 II 464 E. 4a,
120 Ib 224 E. 2b). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht immer wieder
bestätigt (vgl. z.B. das Urteil des Bundesgerichts 9C_108/2010 vom
15. Juni 2010 E. 4.2.2).
3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszu-
stand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang
und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig
ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für
die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zu-
gemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen). Die – ar-
beitsmedizinische – Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich
dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen
C-3985/2012
Seite 9
oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vorder-
grund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der
Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der
versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder ste-
hend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob
sie Lasten heben und tragen kann). Die Frage, welche konkreten berufli-
chen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Be-
rücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage
kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern
von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Ur-
teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober
2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20
E. 2b). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entschei-
dend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseiti-
gen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berück-
sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini-
schen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin-
nen und Experten begründet sind (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und E. 3b/cc
mit Hinweisen).
4.
4.1 Laut den Akten leistete der Beschwerdeführer von 1980 bis 1998 Bei-
träge an die AHV/IV (IV/10, 16), so dass die Voraussetzung der gesetzli-
chen Mindestbeitragsdauer im Zeitpunkt des Rentenanspruchsbeginns
(vgl. E. 4.2) erfüllt war. Es bleibt nachfolgend zu prüfen, ob der Be-
schwerdeführer invalid im Sinne des Gesetzes ist.
4.2 Die angefochtene Verfügung, mit welcher das Gesuch um Ausrich-
tung einer Invalidenrente abgewiesen wurde, datiert vom 3. Juli 2012. Mit
Duplik vom 4. Januar 2013 hat die Vorinstanz den Antrag auf Zusprache
einer unbefristeten ganzen Invalidenrente ab 1. Juni 2012 gestellt. Der
Beschwerdeführer seinerseits macht mit Beschwerde und Replik geltend,
es sei ihm rückwirkend (sinngemäss ab August 2008) eine Rente zuzu-
sprechen. Mit Triplik vom 25. Januar 2013 wiederum macht er einerseits
geltend, bereits die Kompressionsfraktur des Calcaneus am 27. August
2008 habe zu einer rentenrelevanten Erwerbseinbusse geführt, und führt
jedoch anderseits aus, er sei seit dem Zeitpunkt der Antragsstellung am
10. Januar 2011 schwerwiegend erkrankt, weshalb ihm (bereits) vom
10. Januar 2011 bis 1. Juni 2012 eine halbe Rente zustehe. Festzustellen
ist im Weiteren, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer in seiner bis-
C-3985/2012
Seite 10
herigen Tätigkeit als vollumfänglich arbeitsunfähig beurteilt hat und sich
die Berechnung des Invaliditätsgrades (vgl. IV/31) auf die Prämisse ab-
stützt, der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Verweistätigkeit
(leichte sitzende Tätigkeit, ohne langes Stehen und Gehen [IV/41 S. 4],
mit der Möglichkeit, zwischendurch das Bein hochlagern zu können, und
reduzierter Gehstrecke [IV/17 S. 3]) seit 1. November 2008 zu 70%, seit
1. Januar 2009 zu 100%, ab 15. Dezember 2009 zu 0% und ab 12. Feb-
ruar 2010 wieder zu 100% arbeitsfähig. Festzustellen ist zudem, dass der
Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben und denjenigen des Arbeit-
geber bis 13. Dezember 2009 ohne wesentliche Einschränkungen zu
100% seiner bisherigen Tätigkeit als Fahrer von Kipplastern und Baggern
nachgekommen ist (IV/15, S. 1 f.; IV/15 S. 3 ff.), weshalb bis zu diesem
Datum keine Erwerbsunfähigkeit vorliegen konnte (vgl. E. 2.5). Schliess-
lich bleibt – wie die Vorinstanz im Vorbescheid, auf welchen sie in der an-
gefochtenen Verfügung verweist, zurecht ausgeführt hat – dem Be-
schwerdeführer Art. 29 Abs. 1 IVG in Erinnerung zu rufen, wonach der
Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Gel-
tendmachung des Leistungsanspruchs (Anmeldung vom 10. Januar
2011), d.h. frühestens am 1. Juli 2011 entstehen kann.
4.3 Bei dieser Sachlage und unter Berücksichtigung des in E. 4.7 und 5.5
Gesagten bleibt im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob zwischen dem
1. Juli 2011 und dem 31. Mai 2012 eine rentenrelevante Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit in angepassten Verweistätigkeiten vorgelegen hat
bzw. ob der Beschwerdeführer im genannten Zeitraum in einer angepass-
ten Verweistätigkeit zu 100% arbeitsfähig war, wie der IV-ärztliche Dienst
wiederholt festgehalten hat, mit einem rentenausschliessenden Invalidi-
tätsgrad von unter 40% (vgl. E. 2.6).
4.4
4.4.1 Den Akten ist übereinstimmend folgende Diagnosestellung zu ent-
nehmen: Status nach Fraktur des Fersenbeins am 27. August 2008 und
Arthrodese am 15. Dezember 2009, mit attestierter langsam verlaufender
Heilung (IV/4 S. 2; IV/5 S. 8; B-act. 13, Beilage 2) und fortgesetzten
Schmerzen im Fersenbein bei Belastung. Der Abschluss dieser Behand-
lung erfolgte im Februar 2010 (Vollbelastung des Fersenbeins ab
12. Februar 2010) bzw. im Juni 2010 (Abschluss der Wundversorgung,
Wunde vernarbt am 7. Juni 2010; vgl. IV/24). Sämtliche bis November
2011 erstellten Arztberichte betreffen – mit einer Ausnahme – die Behand-
lung des Fersenbeinbruchs und dessen Nachbehandlung (IV/4-6, 12, 13,
19, 26, 27). Auch der Arztbericht E 213 vom 25. Januar 2011 erwähnt kei-
C-3985/2012
Seite 11
ne weiteren Diagnosen (IV/6). Einzig im medizinischen Bericht der
J._______, gestützt auf eine Untersuchung des Beschwerdeführers am
30. März 2009 (B-act. 1 Beilage 5), werden eine Hipakusis (Schwerhörig-
keit), leichte degenerative Veränderungen in den mittleren Rückenwirbeln
und ein obstruktives Mass des Lungen-/Atemvolumens diagnostiziert (B-
act. 1 Beilage 5).
4.4.2 Dr. C._______ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle ging in sei-
nen Stellungnahmen vom 4. Juli 2011 (IV/17) und 15. Oktober 2011
(IV/24) für den vorliegend relevanten Zeitraum (vgl. E. 4.2) aufgrund der
Aktenlage, insbesondere der Verlaufsberichte der Dres. G._______ und
D._______ (sowie weiteren Ärzten) vom 2. Juli 2010 sowie 9. November
2011 davon aus, dass ab Operation des Fersenbeinbruchs am 15. De-
zember 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% eingetreten sei. Mit Ein-
trag vom 12. Februar 2010 seien die Ärzte zur Vollbelastung des Beins
übergegangen, woraus er schloss, dass (für eine angepasste Verweistä-
tigkeit) eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit eingetreten sei; ab 21. Juni
2010 entfalle zudem die Notwendigkeit des Hochlagerns des linken Beins
und der reduzierten Gehstrecke.
4.4.3 Das Gericht schliesst sich für den Zeitraum bis März 2012 der Beur-
teilung des medizinischen Dienstes der IV-Stelle und der Vorinstanz an,
wonach zwar vom 15. Dezember 2009 bis zum 12. Februar 2010 eine vo-
rübergehende vollständige Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, jedoch ab
12. Februar 2010 der Beschwerdeführer in einer leichten, sitzenden Tä-
tigkeit, ohne langes Stehen und Gehen, zu 100% arbeitsfähig war. Bis im
Dezember 2009 wurde die Calcaneus-Fraktur konservativ behandelt, oh-
ne Notwendigkeit eines operativen Eingriffs. Nach der operativen Verstei-
fung des Fersenbeins erachteten die behandelnden Ärzte das Fersenbein
ab 12. Februar 2010 als voll belastbar (IV/5 S. 9 f.); der Wundinfekt be-
durfte einer regelmässigen Versorgung, stand jedoch der Aufnahme einer
leichten Verweistätigkeit nicht entgegen. Auch im Bericht E 213 der Ärztin
des spanischen Versicherungsträger vom 25. Januar 2011 wurde der Be-
schwerdeführer als voll arbeitsfähig in einer angepassten Verweistätigkeit
erachtet (IV/6 S. 11). Dr. E._______ des medizinischen Dienstes der IV-
Stelle führte in seinem Bericht vom 1. November 2012 dazu aus, mit der
operativen Gelenkversteifung sei eine verminderte Belastbarkeit und
verminderte Beweglichkeit im linken Fussgelenk verbunden, was nicht
gegen eine leichte, sitzende Verweistätigkeit spreche (B-act. 8 Beilage 2).
Einzig im ergänzenden Verlaufsbericht von Dr. D._______ vom 9. No-
vember 2011 (IV/27 S. 12) werden am 25. Oktober 2010 ein Hinken mit
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Seite 12
Schmerzausstrahlung in die Waden und die Lumbalregion erwähnt. Je-
doch steht auch dieser Befund nicht der Ausübung einer leichten, sitzen-
den Verweistätigkeit entgegen.
4.5
4.5.1 Erstmals im Arztbericht von Dr. H._______ vom 9. April 2012 wer-
den (IV/38 S. 1 ff.), basierend auf zwei Echodoppler-Untersuchungen vom
23. März 2012 (IV/38 S. 4 f.) und einer persönlichen Untersuchung, fol-
gende weitere Diagnosen gestellt: deutliche lumbale Spondylarthrose,
schwere degenerative Diskopathien L4/L5 und L5/S1, beidseitige forami-
nale Stenose L4/L5 und L5/S1, beidseitige chronische Lumboischialgie,
bilaterale Gonarthrose, tibioperoneale Arthrodese [Versteifung Fersen-
bein] links, Arthrose des Sprunggelenks, intermittierendes Hinken auf-
grund einer weitreichenden obstruktiven Artheropathie im Arterienbaum
an beiden Beinen (IV/38 S. 1 ff.). Dem mit Beschwerde eingereichten
Arztbericht von Dr. I._______ vom 15. Mai 2012 (B-act. 1 Beilage 4) ist
weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 14. Mai 2012 not-
fallmässig wegen akuter Lumbalgie eingewiesen wurde und am nächsten
Tag in gebessertem Zustand entlassen werden konnte.
4.5.2 In seinem Bericht vom 13. Mai 2012 (IV/41) nahm Dr. C._______
vom medizinischen Dienst der IV-Stelle vorweg Stellung zu verschiede-
nen Kritiken seitens des Vertreters des Beschwerdeführers in dessen
Einwand zum Vorbescheid vom 9. April 2012. Dazu führte er aus, eine
erhebliche Arteriosklerose mit Okklusion [Verschluss] der Arterien könne
eine Claudicatio intermittens [Hinken als Folge der Verschlusskrankheit
der Blutgefässe in den Beinen] zur Folge haben, womit eine Reduktion
der Gehstrecke verbunden sei. Vorliegend werde die Gehstrecke mit
100m angegeben. Auf sitzende Tätigkeiten habe diese Diagnose keinen
Einfluss. Die Arthrodese des Fersenbeins [operative Versteifung] diene
der Schmerzreduktion bei Belastungen. Die vom Vertreter genannten
Arthrose der Ferse, Ankylose des linken Knöchels [Versteifung des Ge-
lenks infolge Erkrankung] und beidseitige Gonarthrose [Kniegelenksarth-
rose] hätten in einer angepassten Verweistätigkeit keine Einschränkun-
gen zur Folge. Auch der genannten chronischen lumbalen Spondyl-
arthrose, den chronischen degenerativen Diskopathien L4/L5 und L5/S1
sowie der foraminalen und chronischen Stenose beidseits L4/L5 und
L5/S1 sei mit den vorgesehenen Verweistätigkeiten genügend Rechnung
getragen, um Überbelastungen zu verhindern. Im E 213 und auch in frü-
heren Arztberichten seien die arteriellen Erkrankungen der Beine nicht
erwähnt worden. Bezüglich der Untersuchungs- und Arztberichte vom
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Seite 13
23. März und 9. April 2012 und der darin genannten Diagnosen führte er
weiter aus, widersprüchlich sei der Hinweis auf rezidivierende [wiederauf-
tretend/Rückfall] Lumbalschmerzen, zumal diese gleichzeitig als chro-
nisch beschrieben würden. Auch die bilaterale Lumboischialgie werde als
zeitweise invalidisierend beschrieben. In der klinischen Untersuchung
werde ein positiver Lasègue genannt ohne jegliche Gradangabe, was
keine fundierte Beurteilung zulasse; auch die „Schwäche“ bei Dorsalflexi-
on der Füsse lasse keine sichere Aussage zu. Die Gonarthrose werde in
ihrer Schwere nicht weiter plausibilisiert, ohne diese nicht auf eine funkti-
onelle Einschränkung geschlossen werden könne. Die Berichte zu den
Farbdoppleraufnahmen enthielten teils Beschreibungen altersentspre-
chender Befunde der Beinarterien, teils sei die Aussage, die gefundenen
Okklusionen könnten nicht behandelt werden, aus Sicht des medizini-
schen Dienstes fragwürdig; diese seien einer Dilatation gut zugänglich
und sollten angesichts der genannten folgenreichen Symptome behandelt
werden.
In einer weiteren Stellungnahme des medizinischen Dienstes nannte Dr.
E._______ am 1. November 2012 als Diagnose mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit die Calcaneusfraktur links mit späterer Arthrodese wegen
persistierender Schmerzen. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit führte er degenerative Veränderungen des Bewegungs-
apparates (Gonarthrose, Diskopathie L4/L5 und L5/S1 sowie Spondy-
larthrose, akute Lumboischialgie ohne neurologische Ausfälle am 14. Mai
2012 und 29. Juni 2012), die peripherarterielle Verschlusskrankheit, eine
Hyperlipidämie, eine Hyperuricämie, Tinnitus/Schwerhörigkeit, einen Sta-
tus nach Gastritits im Dezember 2005 sowie Nikotin an. Zur Durchblu-
tungsstörung der unteren Extremitäten führt er an, dass diese [seitens der
Ärzte] nicht näher quantifiziert worden sei. Am 14. Mai 2012 sei es zu ei-
ner zweitägigen und am 29. Juni 2012 zu einer ambulanten Behandlung
wegen akuter Rückenschmerzen gekommen. Hinweise auf druckbedingte
Nervenausfälle lägen nicht vor. Solche akuten Schmerzepisoden seien
häufig bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, könnten medika-
mentös behandelt werden und bedingten per se keine lange andauern-
den Arbeitsunfähigkeiten, zumal es sich bei den vorgeschlagenen Ver-
weistätigkeiten um einem Rückenleiden angepasste Tätigkeiten handel-
ten (B-act. 8 Beilage 2).
4.5.3 Zuzustimmen ist den Ärzten des medizinischen Dienstes darin,
dass die in E. 4.5.1 genannten neuen Diagnosen mit Bezug auf die von
der Vorinstanz berücksichtigte adaptierte leichte Verweistätigkeit in (vor-
C-3985/2012
Seite 14
wiegend) sitzender Position keine Einschränkungen zur Folge haben,
zumal die beschriebenen Veränderungen der Wirbelsäule (gemäss Arzt-
bericht vom 9. April 2012 ausschliesslich im Lumbalbereich auftretend)
Auswirkungen auf die Belastbarkeit der Wirbelsäule und des Lumbalgür-
tels haben, denen mit der Ausübung einer leichten und vorwiegend auf
das Sitzen beschränkten Aktivität Rechnung getragen wird. Die attestierte
Gonarthrose (Kniebeschwerden bei Belastung, ohne ärztliche Angabe de-
ren Schwere) und die Einschränkungen im linken Fussgelenk stehen der
Ausübung einer angepassten sitzenden Tätigkeit ebenfalls nicht entge-
gen. Gleiches gilt für die diagnostizierte Claudicatio intermittens, die im
Bericht von Dr. H._______ vom 9. April 2012 auf die obstruktive Artero-
pathie in beiden Beinen zurückgeführt wird. Die claudicatio intermittens
behindert den Patienten am Zurücklegen längerer Gehstrecken, nach
kurzer Gehpause bessert sich die Symptomatik aber wieder (vgl. bspw.
,
,
, zuletzt besucht
am 4. Februar 2013). Das Gericht sieht deshalb keinen Anlass, von der
Beurteilung von Dr. C._______ des medizinischen Dienstes abzuweichen
(unzutreffend jedoch aus den oben genannten Gründen die Beurteilung
von Dr. E._______ vom 1. November 2012 [B-act. 8 Beilage 2], wonach
die peripherarterielle Verschlusskrankheit keinen Einfluss auf die Arbeits-
fähigkeit habe).
4.5.4 Es bleibt zu prüfen, ob mit Blick auf die wenige Monate später (vgl.
Austrittsbericht von Dr. F._______ vom 21. September 2012; B-act. 11
Beilage 2) attestierten chronischen Rückenbeschwerden als Folge eines
in die Wirbelkörper der Rückenwirbelsäule metastasierenden Lungen-
krebses bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem 12. Juni 2012 (vgl.
Stellungnahme von Dr. E._______ vom 28. Dezember 2012; B-act. 13
Beilage 2) auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in Verweistätigkeiten
hätte geschlossen werden müssen.
Wie in E. 4.5.2 ausgeführt wird, hatte Dr. C._______ zum Arztbericht von
Dr. H._______ vom 9. April 2012 verschiedene Vorbehalte bezüglich der
Aussagekraft der ärztlichen Feststellungen geäussert. Übereinstimmend
mit seiner Würdigung ist festzuhalten, dass in widersprüchlicher Weise
gleichzeitig eine Chronizität der Lumbalbeschwerden und ein Wiederkeh-
ren im Sinne eines Rezidivs festgehalten wurden. Gleichzeitig habe der
untersuchende Arzt auf einen positiven Lasègue hingewiesen, ohne je-
doch festzuhalten, in welchem Beinwinkel in der Untersuchung Schmer-
C-3985/2012
Seite 15
zen aufgetreten seien. Diesen Vorbehalten ist beizupflichten; letzterer
Zweifel wird zudem dadurch bestätigt, dass Dr. I._______ in ihrem Bericht
vom 15. Mai 2012 (B-act. 1 Beilage 4) festhielt, der Lasègue- und Bra-
gard-Test seien negativ verlaufen, Anzeichen auf eine radikuläre Sym-
ptomatik [Ausstrahlung in die Beine] seien nicht vorhanden, der Patient
könne (bei seiner Entlassung) ohne Probleme marschieren.
Bei dieser Sachlage kann – entgegen der Anträge des Beschwerdefüh-
rers – nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7) angenommen wer-
den, vor dem 12. Juni 2012 habe eine chronische Erkrankung der Wirbel-
säule dergestalt vorgelegen, dass – auch aus diesem Grund – die Ar-
beitsfähigkeit in einer leichten, sitzenden Verweistätigkeit eingeschränkt
gewesen wäre.
4.6 Abschliessend ist hinsichtlich der medizinischen Beurteilung darauf
hinzuweisen, dass die im Untersuchungsbericht der J._______ vom
30. März 2009 genannten zusätzlichen Diagnosen Hypakusie und obst-
ruktives spirometrisches Mass nicht ohne weiteres gegen das berücksich-
tigte Tätigkeitsprofil sprechen. Die obstruktive Ventilationsstörung wird
von Dr. E._______ in seiner Beurteilung vom 1. November 2012 (B-act. 8
Beilage 2) aufgrund der in den Untersuchungsberichten genannten Werte
nicht als die Arbeitsfähigkeit einschränkend beurteilt; darauf ist abzustel-
len. Der Lärmschwerhörigkeit kann üblicherweise mit technischen Hilfs-
mitteln begegnet werden; diese hat es dem Beschwerdeführer auch nicht
verunmöglicht hat, bis Mitte Dezember 2009 seiner bisherigen Tätigkeit
als Fahrer von Baggern und Kipplastern nachzugehen. Zudem steht ihm
gemäss Beurteilung des medizinischen Dienstes vom 5. Juli 2011 (IV/17
S. 6) sowie in Berücksichtigung des Rückenleidens und der Schwerhörig-
keit nach wie vor ein Feld an zumutbaren Verweistätigkeiten offen wie
bspw. qualifizierter Arbeiter / Hilfsarbeiter, Aufseher einer Baustelle, Park-
/Museums-Aufseher, Magaziner / Lagerist [mit kleinen Gehstrecken], klei-
ne Lieferungen mit einem Fahrzeug, Reparatur von Kleingerä-
ten/Haushaltartikeln, Registrieren / Klassieren / Archivieren, interne Ku-
rierdienste / Bote). Übereinstimmend mit der Beurteilung von Dr.
E._______ vom 1. November 2012 sind im Weiteren die diagnostizierte
Hyperlipidämie, Hyperuricämie, der Status nach Gastritis im Dezember
2005 und der (exzessive) Nikotin-Konsum nicht als die Arbeitsfähigkeit
einschränkend zu beurteilen, zumal diese Diagnosen meist medikamen-
tös behandelt werden können und der Beschwerdeführer diesbezüglich
C-3985/2012
Seite 16
auch nicht substantiiert aufzeigt, inwiefern er deswegen in einer Verweis-
tätigkeit eingeschränkt wäre.
4.7 Für den Zeitraum ab dem 12. Juni 2012 hat Dr. E._______ in einer
weiteren Stellungnahme vom 28. Dezember 2012 (B-act. 13 Beilage 2)
auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten – also
auch der bis zu diesem Zeitpunkt als zumutbar erachteten leichten, sit-
zenden Verweistätigkeit – geschlossen. In seiner Begründung wies er
darauf hin, dass dem Austrittsbericht von Dr. F._______ vom 21. Septem-
ber 2012 entnommen werden könne, dass der Beschwerdeführer wegen
seit drei Monaten andauernder chronischer Lumbalschmerzen vom 12.
bis 21. September 2012 stationär habe behandelt werden müssen und
als Ursache dessen ein Lungenkrebs und von diesem ausgehend in die
Rückenwirbel D11 und L3 ausstrahlende Metastasen diagnostiziert wor-
den seien. Eine Strahlentherapie gegen die Metastasen sei aufgenom-
men worden; zusätzlich sei eine Chemotherapie geplant. Damit sei der
Beschwerdeführer seit dem 12. Juni 2012 für sämtliche Tätigkeiten ar-
beitsunfähig (B-act. 11 Beilage 2).
Die Vorinstanz hat mit Duplik vom 4. Januar 2013, gestützt auf die vorge-
nannte Beurteilung, eine volle Arbeitsfähigkeit in leichten Verweistätigkei-
ten, ohne Einschränkungen, bestätigt und seit dem 12. Juni 2012 auf eine
generelle vollständige Arbeitsunfähigkeit geschlossen. Da zu diesem
Zeitpunkt die Wartefrist gemäss Art. 28 Abs.1 lit. b IVG seit längerem ab-
gelaufen gewesen sei, sei per 1. Juni 2012 der Versicherungsfall für eine
ganze IV-Rente eingetreten. Sie stelle daher den Antrag auf teilweise
Gutheissung der Beschwerde.
Das Gericht sieht aufgrund der Aktenlage und der oben stehenden Aus-
führungen (Ziffer 4 der Erwägungen) keinen Grund, von dieser als zutref-
fend erachteten Würdigung abzuweichen. Von weiteren medizinischen
Abklärungen im Sinne des Antrags des Beschwerdeführers ist abzuse-
hen; die Aktenlage erweist sich für eine abschliessende Beurteilung als
genügend klar.
5.
Abschliessend bleibt der Erwerbsvergleich vom 31. Januar 2012, in wel-
chem unter Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von 100% in ange-
passten Verweistätigkeiten ab dem 12. Februar 2010, unter Anrechnung
eines Leidensabzugs von 20% ab demselben Zeitpunkt, ein Invaliditäts-
grad von gerundet 37% ermittelt wurde (IV/31), zu überprüfen.
C-3985/2012
Seite 17
5.1 Für die Ermittlung des Einkommens, welches die Person ohne Invali-
dität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was sie im
Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient
hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teue-
rung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst an-
geknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1, 129 V 222 E. 4.3.1; RKUV 2006 U 568
S. 66 E. 2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne
gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei-
chend genau beziffern, sind die Erfahrungs- und Durchschnittswerte ge-
mäss den Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik herausgege-
benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen. Auf sie darf jedoch
im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der
für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen
und beruflichen Faktoren abgestellt werden (AHI 1999 S. 240 E. 3b; Ent-
scheid I 517/02 des EVG vom 30. Oktober 2002, E. 1.2). Da den Tabel-
lenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde
liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wo-
chenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb).
5.2 Die Vorinstanz hat sich bei der Berechnung des Valideneinkommens
– mangels statistischer Lohndaten in Spanien – auf die schweizerischen
Tabellenlöhne gestützt und auch das Invalideneinkommen nach diesen
Tabellen bestimmt, was nicht zu beanstanden ist.
5.2.1 Die Vorinstanz ging im Rahmen des Einkommensvergleichs von ei-
nem hypothetischen Valideneinkommen gemäss LSE 2010 von monatlich
Fr. 5‘715.-, aufgerechnet auf die für 2010 in dieser Branche übliche Wo-
chenarbeitszeit von 42.3 Std. (Webseite BfS > Themen > Arbeit, Erwerb >
Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > detaillierte Daten > Statistik der be-
triebsüblichen Arbeitszeit > Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts-
abteilungen, in Stunden pro Woche 2004-2011, Abschnitt A [Landwirt-
schaft etc.], Ziff. 01) mit einem Salär von monatlich Fr. 6'043.61 aus. Dies
lässt sich mit Blick auf die vom Beschwerdeführer während Jahren aus-
geübte Tätigkeit als Fahrer von Baggern und Kipplastern in Minen (Tag-
bau) grundsätzlich nicht beanstanden. Da der frühestmögliche hypotheti-
sche Rentenbeginn nach dem vorstehend Dargelegten (vgl. E. 4.2) im Ju-
li 2011 liegt, wäre der Einkommensvergleich auf diesen Zeitpunkt hin vor-
zunehmen (vgl. BGE 129 V 222, 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 E. 3.1.1),
jedoch liegen für das Jahr 2011 noch keine statistischen Lohndaten vor
(vgl. > Themen > Arbeit, Erwerb > Löhne, Erwerbsein-
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Seite 18
kommen > detaillierte Daten > nationale Ebene > Bruttolohntabelle), wes-
halb auf die Daten des Jahres 2010 abzustellen ist.
5.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens hat die Vorinstanz auf
verschiedene Erwerbsbereiche gemäss der Stellungnahme des medizini-
schen Dienstes vom 4. Juli 2011 abgestellt, was insoweit nicht zu bean-
standen ist, als dem Beschwerdeführer nicht die Ausübung sämtlicher Tä-
tigkeiten gemäss Tabelle TA1 offen steht.
5.3.1 Jedoch hat die Vorinstanz in ihrer Berechnung für den Bereich
Grosshandel einen falschen Wert übernommen. Zur Berechnung des In-
valideneinkommens sind folgende Lohnwerte zu berücksichtigen: Gross-
handel (Fr. 4‘802), Detailhandel (Fr. 4‘508), sonstige wirtschaftliche
Dienstleistungen, ohne Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften
(Fr. 4‘485) und sonstige persönliche Dienstleistungen (Fr. 4‘256); im
Durchschnitt ergibt dies einen monatlichen Lohn von Fr. 4‘512.75. Aufge-
rechnet auf die im Tertiärbereich im Jahre 2010 übliche Wochenarbeits-
zeit von 41.7 Std. ergibt dies einen Monatslohn von Fr. 4‘704.54. Unter
Berücksichtigung des als angemessen (vgl. BGE 137 V 71; vorliegend
vollzeitliche Arbeitsfähigkeit in angepassten Verweistätigkeiten gegeben)
zu erachtenden Leidensabzugs von 20% ergibt sich ein Invalidenein-
kommen von Fr. 3‘763.63.
5.3.2 Keine rentenrelevante Änderung ergibt sich (vgl. dazu E. 5.4), wenn
für das zu berücksichtigende Invalideneinkommen – entsprechend der
ständigen Praxis des Bundesgerichts (vgl. BGE 124 V 321, 126 V 75
E. ) – auf den Zentralwert des Anforderungsniveaus 4, Männer, von
Fr. 4‘901 abgestellt wird. Aufgerechnet auf die im Tertiärbereich im Jahre
2010 übliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Std. ergibt dies einen Monats-
lohn von Fr. 5‘109.29. Unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von
20% ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 4‘087.43.
5.3.3 Wird – unter Berücksichtigung des in E. 4.6 Gesagten – aus-
nahmsweise auf das Tätigkeitsfeld abgestellt (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 9C_22/2008 E. 4.2.3), ergibt sich folgendes Invalideneinkommen:
Zu berücksichtigende Tätigkeiten (Tabelle TA7, Anforderungsniveau 4,
Männer): Herstellen und Bearbeiten von Produkten (Fr. 5‘000.-), andere
kaufmännisch-administrative Arbeiten (Fr. 5‘013.-), Logistik (Fr. 4‘950.-),
Transport von Waren, Personen und Nachrichten (Fr. 4‘968.-), Sichern,
bewachen (Fr. 5‘193.-), im Durchschnitt Fr. 5‘024.80. Aufgerechnet auf
die im Tertiärbereich im Jahre 2010 übliche Wochenarbeitszeit von 41.7
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Seite 19
Std. ergibt dies einen Monatslohn von Fr. 5‘238.35 und unter Berücksich-
tigung eines Leidensabzugs von 20% ein Invalideneinkommen von
Fr. 4‘190.68.
5.4 Der Vergleich der massgebenden Einkommen ergibt damit bei einem
Valideneinkommen von Fr. 6'043.61 und einem Invalideneinkommen von
Fr. 3‘763.63 (vgl. E. 5.3.1) eine Erwerbseinbusse von Fr. 2‘279.98, re-
spektive gerundet 38% (37.72%).
Bei einer Berücksichtigung eines Invalideneinkommens von Fr. 4‘087.43
(vgl. E. 5.3.2) ergibt der Einkommensvergleich eine Erwerbseinbusse von
Fr. 1‘956.18, respektive gerundet 32% (32.37%).
Bei einer Berücksichtigung eines Invalideneinkommens von Fr. 4‘190.68
(vgl. E. 5.3.3) ergibt der Einkommensvergleich eine Erwerbseinbusse von
Fr. 1‘852.93, respektive gerundet 31% (30.66%).
5.5 Unbesehen der berücksichtigten Invalideneinkommen (vgl. E. 5.3)
liegt der ermittelte Invaliditätsgrad damit jedenfalls unter dem rentenbe-
rechtigenden Invaliditätsgrad von 40% (vgl. E. 2.4), weshalb für den Zeit-
raum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Mai 2012 kein Anspruch auf eine Inva-
lidenrente besteht. Hingegen ist dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2012
eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
6.
Die Beschwerde ist damit – entsprechend dem duplikweise gestellten An-
trag der Vorinstanz – teilweise gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist
ab 1. Juni 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Im Übrigen ist
die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Entsprechend dem teilweisen Obsiegen sind dem Beschwerdeführer
reduzierte Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 280.- aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG), mit dem am 20. August 2012 geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 420.- zu verrechnen, und sind ihm nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils Fr. 140.- auf ein von ihm anzugebendes Konto
zurückzuerstatten.
7.2 Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung im
Verhältnis des Obsiegens (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Vorliegend hat der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote eingereicht,
C-3985/2012
Seite 20
weshalb ihm unter Berücksichtigung des vorliegend als notwendig zu er-
achtenden Aufwandes (Beschwerde von 10 Seiten, Replik von 5 Seiten,
Triplik von 4½ Seiten, unter entsprechender Beilage von Arztberichten)
eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 800.- auszurichten
ist.
C-3985/2012
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als die ange-
fochtene Verfügung vom 3. Juli 2012 aufgehoben und dem Beschwerde-
führer ab 1. Juni 2012 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wird; im
Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 280.- auferlegt,
mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 420.- verrechnet und
ihm die Restanz von Fr. 140.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe
von Fr. 800.- zulasten der Vorinstanz zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
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Seite 22
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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