Abtei lung II I
C-3986/2008/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A._______, Z._______ (Italien),
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Michele Naef,
Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
X._______,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung (Revision); Verfügung der IVSTA
vom 2. Mai 2008 (Nichteintreten).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3986/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der 1954 geborene, seit November 1983 in Italien wohnhafte
A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), seit
Oktober 1981 eine Teilrente der Schweizer Invalidenversicherung
aufgrund einer Behinderung an der rechten Hand bezieht (act. IV/14,
33, 35 – 37),
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vor-
instanz) ab April 2005 eine Rentenrevision durchführte und dem Ver-
sicherten am 2. November 2005 mitteilte, er habe weiterhin Anspruch
auf eine halbe Invalidenrente (act. IV/128 ff., 144),
dass der Versicherte der Vorinstanz ein neues Arztzeugnis vom
12. November 2007 (Eingang bei der Vorinstanz: 21. November 2007)
sowie weitere Arztzeugnisse vom 14. und 19. Februar 2008 einreichte
(Eingang: 29. Februar 2008; act. IV/152 – 154),
dass die IVSTA diese Arztzeugnisse als neues Revisionsbegehren ent-
gegennahm (act. IV/147, 155), jedoch mit Verfügung vom 2. Mai 2008
auf das Gesuch nicht eintrat (act. IV/158),
dass der Beschwerdeführer – vertreten durch Fürsprecher Michele
Naef – diese Verfügung mit Beschwerde vom 16. Juni 2008 anfocht
und beantragte, die Verfügung vom 2. Mai 2008 sei aufzuheben und
ihm sei mit Wirkung ab November 2008 (recte: 2007) eine ganze Inva-
lidenrente zuzuerkennen (act. 1),
dass er eventualiter beantragte, die Verfügung vom 2. Mai 2008 sei
aufzuheben und die Akten zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts, nachsuchte,
dass er im Nachgang zur Beschwerde am 30. Juni 2008 ein Arzt -
zeugnis vom 23. Juni 2008 nachreichte (act. 3),
dass die Vorinstanz beim regionalärztlichen Dienst (RAD) eine Stel -
lungnahme einholte, worin dieser empfahl, der Rechtsgenüglichkeit
wegen den aktuellen Gesundheitszustand nochmals ausführlich zu
dokumentieren – insbesondere ergänzt durch je ein psychiatrisches
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und ein rheumatologisches Attest –, um anschliessend die Angele-
genheit neu zu beurteilen (act. 163),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2008
beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinne der erwähnten
Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen (act. 9),
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 5. Dezember 2008 das
ausgefüllte Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ein-
reichte und die von der Vorinstanz beantragte Gutheissung der Be-
schwerde und Rückweisung zur weiteren Abklärung zur Kenntnis
nahm,
dass er weiter feststellte, die Beurteilung in der Stellungnahme des
RAD vom 12. Oktober 2008 sei ohne die persönliche Untersuchung
des Beschwerdeführers erfolgt, die eingereichten ärztlichen Berichte
(act. IV/146, 153) würden auf eine Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes hinweisen, und im Übrigen seien die Ausführungen des
RAD nicht nachvollziehbar (act. 12),
dass das Bundesverwaltungsgericht am 9. Dezember 2008 die Replik
der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zustellte und den Schriftenwechsel
abschloss,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung
mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversi-
cherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorlie-
gend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist und Für-
sprecher Michele Nef mit Vollmacht vom 26. Mai 2008 rechtskräftig zur
Vertretung seiner Interessen bevollmächtigt hat (act. 1.1),
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der
Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzu-
reichen ist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG),
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dass der Beschwerdeführer Belege dazu einreicht, welche die Eröff -
nung der Verfügung vom 2. Mai 2008 am 16. Juni 2008 nahe legen
(act. 1.3, 1.3a),
dass der Nachweis einer verspäteten Rechtsmitteleinreichung bei der
Verwaltung liegt (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998,
Rz. 341 mit Verweis auf VPB 61.66 E. 3a sowie ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, Rz. 2.112 mit weiteren Hinweisen),
dass sich weder die Vorinstanz zum Eröffnungszeitpunkt äussert, noch
in den Vorakten diesbezügliche Beweise befinden, wann die Verfügung
zugestellt wurde, weshalb von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde
auszugehen ist,
dass die am 16. Juni 2008 (Poststempel) eingereichte Beschwerde
demnach frist- und im Übrigen auch formgerecht (Art. 52 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde,
dass somit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass der RAD in seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2008 empfahl,
den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers – insbe-
sondere ergänzt je durch ein psychiatrisches und rheumatologisches
Attest – ausführlich zu dokumentieren, um die Angelegenheit an-
schliessend neu beurteilen zu können,
dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober
2008 der Beurteilung des RAD anschloss und damit sinngemäss fest-
stellte, dass die Verfügung vom 2. Mai 2008 auf einem mangelhaft
eruierten medizinischen Sachverhalt beruht und sich die Durchführung
entsprechender medizinischer Abklärungen als notwendig erweist,
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht kei -
ne Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht
entsprochen werden sollte,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser -
heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
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dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Nicht-
eintretensverfügung vom 2. Mai 2008 aufzuheben und die Sache zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer
neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass die Vorinstanz bei der Neubeurteilung des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers auch die während des Beschwerdeverfahrens
eingereichten Arztzeugnisse (act. 3.3 und 12.6) zu berücksichtigen
hat,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 64 Absätze 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege in dieser Hinsicht als gegenstandslos abzuschreiben ist,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begeh-
ren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnis-
mässig hohe Kosten zusprechen kann,
dass dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer – unter Berück-
sichtigung der erst während der Beschwerdefrist gewährten Einsicht in
die umfangreichen IV-Akten (act. IV/159 – 161) und des notwendigen
Aufwands (Beschwerde vom 16. Juni 2008, Eingabe vom 30. Juni
2008, Replik vom 5. Dezember 2008 sowie Eingabe vom 16. Dezem-
ber 2009) – eine Parteientschädigung von Fr. 2'300.-- zu Lasten der
Vorinstanz auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass demnach auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch
in dieser Hinsicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass der Nicht-
eintretensentscheid vom 2. Mai 2008 aufgehoben und die Angelegen-
heit an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen über das Revisionsgesuch des
Beschwerdeführers vom 12. November 2007 neu entscheide.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'300.-- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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