B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3988/2012
U r t e i l v o m 2 6 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Kilian Meyer.
Parteien
1. X._______, Thailand,
2. Y._______,
beide vertreten durch Marc Spescha, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum.
C-3988/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die thailändische Staatsangehörige X._______ (geb. 1979, nachfolgend:
Gast bzw. Beschwerdeführerin) beantragte am 29. März 2012 bei der
Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für einen
rund zehnwöchigen Besuchsaufenthalt vom 5. Mai bis am 17. Juli 2012
bei Y._______ in Z._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerde-
führer; vgl. Akten des Bundesamts für Migration [BFM act.] 4 S. 98 ff.).
Vorgängig hatte der Gastgeber mit Einladungsschreiben vom 23. März
2012 um Ausstellung eines Besuchervisums für X._______ ersucht
(vgl. BFM act. 1 S. 24 ff.).
B.
Mit Verfügung vom 5. April 2012 lehnte es die Botschaft ab, das ge-
wünschte Visum auszustellen. Sie begründete ihre Haltung damit, dass
eine fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführerin aus dem
Schengen-Raum nicht gesichert erscheine (vgl. BFM act. 4 S. 96). Die
Botschaft lehnte in der Folge am 27. April 2012 ein Wiedererwägungsge-
such von Y._______ ab und verwies auf die Möglichkeit, den Entscheid
mittels Einsprache überprüfen zu lassen (vgl. BFM act. 1 S. 7).
C.
X._______ und Y._______ erhoben am 4. Mai 2012 Einsprache beim
Bundesamt für Migration (nachfolgend: Bundesamt; vgl. BFM act. 1 S. 30
ff.). Das Bundesamt liess über die Migrationsbehörde des Wohnsitzkan-
tons schriftliche Auskünfte des Gastgebers einholen (vgl. BFM act. 7) und
wies die Einsprache mit Verfügung vom 20. Juni 2012 ab (vgl. BFM
act. 8). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Gast stamme aus einer
Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte.
Das Risiko einer nicht fristgerechten Rückkehr sei daher grundsätzlich
hoch. X._______ sei jung, unverheiratet und gehe keiner Erwerbstätigkeit
nach. Sie habe keine besonderen Verpflichtungen, welche das Risiko ei-
ner nicht fristgerechten Rückreise als gering erscheinen liessen. Die Vor-
aussetzungen zur Erteilung des beantragten Visums seien daher nicht er-
füllt.
D.
Mit Beschwerde vom 27. Juli 2012 beantragen die Beschwerdeführer die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung eines
Schengen-Visums für X._______. Zur Begründung wurde im Wesentli-
chen vorgebracht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Ge-
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hör verletzt, indem sie wichtige Sachumstände nicht berücksichtigt und
ihren Entscheid mangelhaft begründet habe. Der Entscheid sei willkürlich,
rechtsungleich und unverhältnismässig. Die Annahme einer nicht gesi-
cherten Wiederausreise sei unbegründet. Die Initiative für den Besuchs-
aufenthalt sei vom Gastgeber ausgegangen, der seinen Gast besser
kennenlernen wolle. Der Besuch und der geplante Deutschkurs erfolgten
im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft. Dies zu verweigern heisse,
vernünftiges Handeln zu bestrafen.
E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 27. September 2012
die Abweisung der Beschwerde. Der Entscheid sei hinreichend begrün-
det, und die Einschätzungen der kantonalen Behörde und der Schweizer
Vertretung seien berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin sei jung,
ledig, kinderlos und nicht erwerbstätig. Sie stamme aus einem Land, aus
dem der Zuwanderungsdruck stark sei, und könne keine besonderen
Verpflichtungen im Heimatland geltend machen. Es liege in der Natur der
Sache, dass sich zum Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise
lediglich eine Voraussage machen lasse, dies unter Berücksichtigung der
Erfahrungen in zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen.
F.
Die Beschwerdeführer hielten mit Replik vom 5. November 2012 an den
gestellten Anträgen fest und führten aus, der Hinweis des Bundesamtes,
bei der Beurteilung seien die Einschätzungen der kantonalen Behörde
und der Schweizer Vertretung berücksichtigt worden, sei beweismässig
nicht verwertbar, da diese Einschätzungen nicht aktenkundig seien. Die
Vernehmlassung enthalte nur drei kurze einzelfallbezogene Sätze, dies
genüge dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht. Das Bundesamt stelle
falsche Behauptungen auf. Die 33-jährige Beschwerdeführerin sei weder
ledig noch kinderlos, sondern geschieden und Mutter eines 9-jährigen
Sohnes. Sie sei obhuts- und sorgeberechtigt, wobei die Obhut von den
geschiedenen Eltern und den Grosseltern ausgeübt werde. Sie halte ei-
nen engen Kontakt zum Sohn, weshalb eine Bindung zum Herkunftsland
bestehe. Es sei nur ein Besuchsaufenthalt zwecks Spracherwerbs ge-
plant. Der Gastgeber wolle in wenigen Jahren nach Thailand auswandern
und seinen Lebensabend mit der Beschwerdeführerin dort verbringen.
Diese sei nicht erwerbslos, sondern Bäuerin und Hausfrau. Das Bundes-
amt setze sich nicht mit den Garantieerklärungen auseinander. Die Si-
cherheitsleistung minimiere das Restrisiko einer nicht gesicherten Wie-
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derausreise. Es seien keine begründeten Zweifel am Aufenthaltszweck
ersichtlich, namentlich sei kein dauerhafter Aufenthalt geplant.
G.
Die Vorinstanz führte mit Duplik vom 7. Januar 2013 aus, sie verfolge bei
Visumsgesuchen aus Thailand eine restriktive Praxis, weil der Zuwande-
rungsdruck aus diesem Land stark anhalte. Es gehe um ein Visumsge-
such zwecks Besuchs einer Bekanntschaft, die sich über den Arbeitgeber
des Gastgebers via Skype ergeben habe. Das Paar habe sich erst einmal
anlässlich eines zehntägigen Urlaubs im März 2012 getroffen. Es könne
keine Rede von einer besonders engen Beziehung sein. Ebenso falle der
grosse Altersunterschied auf. Bei dieser Konstellation bestehe grosse Zu-
rückhaltung bei der Visumserteilung. Visa würden nur erteilt, wenn eine
lange und intensive Beziehung nachgewiesen werde. In der Praxis wür-
den deshalb regelmässig mehrfache Besuchsaufenthalte des Schweizer
Gastgebers vorausgesetzt als Beleg für eine intensive und gelebte Be-
ziehung, die das Migrationsrisiko zu relativieren vermöge. Der Entscheid
stütze sich auf die aktenkundigen Beurteilungen der Schweizer Vertre-
tung in Bangkok (BFM act. 4 S. 102) und die ebenfalls aktenkundigen In-
landabklärungen der kantonalen Migrationsbehörde (BFM act. 7). Diese
Behörden beurteilten das Gesuch negativ. Der angefochtene Entscheid
sei allenfalls knapp, aber ausreichend begründet.
H.
Mit Triplik vom 5. Februar 2013 bringen die Beschwerdeführer vor, sie
hätten sich schon mehr als einmal getroffen. Vom 21. Oktober 2012 bis
9. November 2012 hätten sie in Bangkok ihre Beziehung vertieft. Der
nächste Besuch finde vom 6. bis am 18. Februar 2013 statt. Die Skype-
Kontakte und regelmässigen Besuche zeigten, dass die Beziehung ernst
sei. Einen Besuch in der Schweiz zu verwehren, nachdem bereits drei
Besuche in Thailand stattgefunden hätten, sei unverhältnismässig. Für
den Besuch eine langdauernde Beziehung zu verlangen, liefe darauf hin-
aus, potenziellen Ehepartnern Besuchsaufenthalte zu verwehren. Poten-
ziell Ehewillige dürften nicht zur überstürzten Eheschliessung genötigt
werden. Der Altersunterschied sei nicht aussagekräftig und in Konstellati-
onen wie dieser üblich. Weder der Einspracheentscheid noch die Ver-
nehmlassung enthielten eine individuelle Auseinandersetzung mit dem
Einzelfall. Auch Kautionsleistungen von Drittpersonen seien zu berück-
sichtigen. Zudem werde während dem Aufenthalt in der Schweiz ein Ab-
hängigkeitsverhältnis bestehen, das ein Untertauchen des Gastes als
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Seite 5
unwahrscheinlich erscheinen lasse. Die Kautionsofferten bezeugten die
Vertrauenswürdigkeit des Gastes.
I.
Mit einer weiteren Stellungnahme vom 8. März 2013 legten die Be-
schwerdeführer – nach durch die Vorinstanz gewährter Einsichtnahme in
ihre Akten – dar, die Vorinstanz verweise auf interne Informationen der
Botschaft, die nicht geeignet seien, einen Entscheid zu begründen. Die
Inlandabklärungen beinhalteten nur eine Kopie des ZEMIS-Eintrags mit
dem Vermerk « drei Monate, Bangkok, Freund besuchen ». Die Doku-
mente enthielten willkürliche Annahmen und Falschangaben. BFM act. 4
S. 102 f. sei ein von einer Frau K._______ gezeichnetes Dokument, das
vom 9. Mai 2012 datiere, obwohl die Beschwerdeführerin am 29. März
2012 befragt worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, wie weit sich diese
Angaben auf deren Aussagen abstützen liessen. Die Beschwerdeführerin
sei nicht arbeitslos, sondern Bäuerin. Zweck des Besuchs sei nicht eine
Arbeitsaufnahme, sondern der Besuch eines Deutschkurses. Die Sach-
bearbeiterin könne sich nicht in der Sprache des Formulars ausdrücken,
weshalb den von ihr angekreuzten Feldern keine Beweiskraft zukomme.
Die Beschwerdeführerin sei geschieden und habe ein Kind, nicht wie im
Formular angekreuzt Ehepartner und Kinder. Der Sohn lebe teilweise
auch bei Vater und Grosseltern mütterlicherseits; von diesen werde er in
der Abwesenheit der Mutter betreut und versorgt. Dass die Wiederausrei-
se nicht gesichert sei, sei eine willkürliche Behauptung, dasselbe gelte
betreffend den Verdacht einer Gefälligkeitseinladung. Die Bemerkung, die
Beschwerdeführer seien gemäss thailändischer Tradition verheiratet, las-
se unerklärt, dass es sich um rituelle Symbolik handle. Gänzlich haltlos
sei die Behauptung, die Beschwerdeführerin plane, mit dem Gastgeber in
der Schweiz vier bis fünf Jahre zu leben. Diese Aussage habe sie nie
gemacht bzw. sie sei allenfalls falsch interpretiert worden. Sie habe vom
Gastgeber gewusst, dass er noch vier bis fünf Jahre in der Schweiz arbei-
ten möchte, bis er nach seiner Pensionierung den Lebensabend in Thai-
land verbringen werde. Bis zur Auswanderung seien weitere Besuchsauf-
enthalte möglich, wobei allen klar sei, dass solche in Zukunft nur erlaubt
würden, wenn der erste Besuch ordnungsgemäss verlaufe.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Darunter fallen
u.a. Entscheidungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengen-
Visums verweigert wird (vgl. Art. 32 f. VGG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, BVGE 2011/43 E. 6.1 sowie
BVGE 2011/1 E. 2).
3.
3.1 Die Beschwerdeführer rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101] sowie Art. 29 ff. VwVG). Die Vorinstanz habe wesentliche
Sachumstände nicht berücksichtigt und ihren Entscheid nur schematisch
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begründet. Auch die Vernehmlassung setze sich nicht mit dem Einzelfall
auseinander.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiede-
ner verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsver-
fahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AU-
ER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse Vol.
II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; JÖRG PAUL
MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern
2008, S. 846 ff.). Gleichsam das Kernelement des rechtlichen Gehörs ist
das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betrof-
fenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts si-
chert. Die Behörde muss diese Äusserungen zur Kenntnis nehmen und
sich damit in der Entscheidfindung und -begründung sachgerecht ausei-
nandersetzen. Diese Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht liegt bereits
Art. 30 VwVG zu Grunde, kommt aber besonders deutlich in Art. 32
Abs. 1 VwVG zum Ausdruck, der bestimmt, dass die Behörde alle erheb-
lichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt, bevor sie ver-
fügt (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 29 N 80 ff.,
Art. 30 N 3 ff. u. Art. 32 N 7 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N 214 ff. u. N 546 f.). Aus dem An-
spruch auf rechtliches Gehör folgt sodann auch die Pflicht der Behörden,
ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 VwVG). Die Begründungspflicht
soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten
lassen, und ist demnach ein Element rationaler und transparenter Ent-
scheidfindung. Die Betroffenen sollen in die Lage versetzt werden, den
Entscheid sachgerecht anzufechten. Zudem ermöglicht die Begründung
die Kontrolle durch die Rechtsmittelinstanz. Die Behörde hat die wesentli-
chen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Die Anforderungen an die Begründung sind
umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum und je komplexer die
Sach- und Rechtslage ist (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2; BGE 136 I 229
E. 5.2; BGE 133 I 270 E. 3.1; BVGE 2012/24 E.3.2.1; BVGE 2009/35
E. 6.4.1; BVGE 2007/27 E. 5.5.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 629
ff.; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.;
RENÉ WIEDERKEHR, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und
die Heilung bei Verletzung, ZBl 2010 S. 484 ff.).
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Seite 8
3.3 Die Begründung des angefochtenen Entscheids erscheint prima facie
als relativ ausführlich; freilich handelt es sich überwiegend um Textbau-
steine. Mit Bezug auf das im vorliegenden Fall zentrale Kriterium der ge-
sicherten Wiederausreise (vgl. Art. 5 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20] sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. d und
Art. 21 Abs. 1 Visakodex [Abl. L 243 vom 15. September 2009]) legte die
Vorinstanz die Praxis betreffend Visa-Gesuche von Personen aus Regio-
nen mit starkem Zuwanderungsdruck dar und führte anschliessend Fol-
gendes aus: « Wie den Gesuchsunterlagen zu entnehmen ist, handelt es
sich bei der Gesuchstellerin um eine […] ungebundene Person; sie ist
jung, unverheiratet und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Mangels ande-
rer Belege und Umstände ist daher davon auszugehen, dass ihr keine
besonderen beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Verpflichtun-
gen obliegen, welche das vorgängig beschriebene Risiko einer nicht an-
standslosen Wiederausreise als entsprechend gering erscheinen lassen
könnte. » Die Vorinstanz setzte sich jedoch weder mit den in der Einspra-
che vom 4. Mai 2012 gemachten Ausführungen des Rechtsvertreters
betreffend Garantieerklärungen, Zweck des Besuchs etc. noch mit den
Erklärungen des Beschwerdeführers vom 5. Juni 2012 betreffend Bezie-
hung, Zukunftspläne, familiäre und berufliche Situation des Gasts etc.
auseinander (vgl. BFM act. 1 u. act. 7, S. 127 ff.). Es fällt sodann auf,
dass in der Begründung nicht darauf Bezug genommen wird, dass die 34-
jährige Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2011 geschieden ist, auf einem
Bauernhof mit ihren Eltern als Landwirtin arbeitet und einen 9-jährigen
Sohn hat, der zwar – gemäss Aussagen des Beschwerdeführers – beim
Vater und dessen neuer Partnerin lebe, der aber ca. zweimal monatlich
am Wochenende bei der Beschwerdeführerin auf Besuch sei, wobei die-
ser Kontakt für Mutter und Kind sehr wichtig sei (vgl. BFM act. 7 S. 102 f.
u. S. 133). Wohl darf sich die Behörde bei der Nennung der Überlegun-
gen, von denen sie sich bei ihrem Entscheid leiten liess, auf die wesentli-
chen Gesichtspunkte beschränken, und muss sich dementsprechend
nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je-
des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 136 I 229
E. 5.2). Zudem ist das Visumverfahren ein sog. Massengeschäft, in dem
die erstinstanzliche Behörde gestützt auf den Effizienzgrundsatz speditiv
entscheiden muss, weshalb von ihr nicht allzu einlässliche Begründungen
erwartet werden dürfen (vgl. KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 179). Diese Überle-
gungen sind auch dann zu beachten, wenn der Behörde – wie bei der
Beurteilung von Visagesuchen – ein relativ weiter Entscheidungsspiel-
raum zukommt. Aus Gründen der Praktikabilität und Speditivität darf die
Behörde sodann auch Textbausteine einsetzen. Deren Einsatz darf indes
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nicht dazu führen, dass keine dem konkreten Fall noch angemessene
Begründung mehr erfolgt. Die Würdigung der Parteivorbringen muss sich
auch in solchen Fällen insoweit in der Begründung niederschlagen, als
die vorgebrachten Einwendungen für den Entscheid wesentlich sind (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 630 ff.; WALTER KÄLIN, Rechtliche An-
forderungen an die Verwendung von Textbausteinen für die Begründung
von Verwaltungsverfügungen, ZSR 1988 I S. 452 ff.; BGE 121 I 54 E. 2c;
BVGE 2008/47 E. 3.3.3). Vorliegend hat das BFM jedoch mit dem nur
schematisch begründeten, kaum auf den konkreten Fall Bezug nehmen-
den Einspracheentscheid nicht zu erkennen gegeben, inwieweit es sich
mit den wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführer auseinanderge-
setzt und eine einzelfallbezogene Prüfung vorgenommen hat, wie sie
Art. 32 VwVG verlangt. Die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2012
ist deshalb mangelhaft begründet und lässt überdies darauf schliessen,
dass weder der Sachverhalt noch die erheblichen Parteivorbringen mit
dem – auch im sog. Massengeschäft – erforderlichen Mindestmass an
Sorgfalt geprüft wurden (vgl. Art. 12 und Art. 32 VwVG; KÄLIN, a.a.O.,
S. 455; WALDMANN/BICKEL, Praxiskommentar VwVG, Art. 32 N 18).
3.4 Die Vorinstanz hat auf diese Weise den Anspruch der Beschwerde-
führer auf rechtliches Gehör verletzt.
4.
4.1 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeach-
tet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätz-
lich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Darauf kann in nicht
besonders schwerwiegenden Fällen verzichtet werden, wenn die unter-
lassene Verfahrenshandlung im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird
und das rechtliche Gehör vom Betroffenen nachträglich wahrgenommen
werden kann. Diese « Heilung » der Gehörsverletzung setzt überdies
voraus, dass kein Kognitionsgefälle besteht und der betroffenen Partei
kein unzumutbarer Nachteil entsteht (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.3;
BGE 135 I 279 E. 2.6; BVGE 2012/24 E. 3.4 je mit Hinweisen). Bei Ver-
stössen gegen die Begründungspflicht wird der Mangel als behoben er-
achtet, wenn die erstinstanzliche Behörde im Beschwerdeverfahren eine
hinreichende Begründung nachschiebt und die Partei dazu angehört wird
(vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N 645; KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 214;
Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2011 vom 15. Juni 2012 E. 4.1; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts C-970/2010 vom 11. März 2013 E. 3.4
und A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.4). Auf diese Weise sollen un-
nötige Verzögerungen vermieden werden, die nicht mit dem Interesse der
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Betroffenen an einer beförderlichen Beurteilung der Sache in Einklang
gebracht werden könnten. Hingegen gilt es zu vermeiden, dass die Auf-
gaben der erstinstanzlich verfügenden Behörde auf die Beschwerdein-
stanz verlagert werden (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.4 mit Hinweisen), und
dass die Vorinstanz darauf vertraut, von ihr missachtete Verfahrensrechte
würden systematisch nachträglich geheilt. Ansonsten verlören die gerade
für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen prozessualen Garantien
ihren Sinn (vgl. BGE 126 II 111 E. 6b/aa in fine mit Hinweisen).
4.2 Die Vorinstanz brachte in ihrer Vernehmlassung vor, ihr Entscheid sei
entgegen der Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht knapp und
schematisch begründet: « Bei der Beurteilung wurden die Einschätzun-
gen der kantonalen Behörde und der Schweizer Vertretung in Bangkok,
die mit den Verhältnissen vor Ort bestens vertraut ist, berücksichtigt. Die
Beschwerdeführerin ist jung, ledig und hat keine Kinder. Zudem ist sie
nicht erwerbstätig. » Die Beschwerdeführer beanstandeten in ihrer Replik
u.a. diese – insbesondere in Bezug auf den Zivilstand und die Kinderlo-
sigkeit klarerweise aktenwidrige – Aussage ausdrücklich (« Der Be-
schwerdegegner […] hat namentlich verkannt, dass aufgrund des tat-
sächlich gelebten Kindesverhältnisses eine Bindung zum Herkunftsland
besteht, die gegen die Annahme einer nicht gesicherten Wiederausreise
spricht »). Die Vorinstanz setzte sich daraufhin in der Duplik zwar erst-
mals mit verschiedenen anderen Vorbringen der Beschwerdeführer aus-
einander (insb. betreffend Dauer und Intensität der Beziehung, geplante
Wohnsitznahme in Thailand, angebotene Garantieleistungen), nahm je-
doch wiederum keinerlei Bezug auf das Kindsverhältnis resp. auf die gel-
tend gemachte familiäre Bindung ans Herkunftsland.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht verfügt im vorliegenden Verfahren
über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung al-
ler Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt. Eine Voraussetzung für die
ausnahmsweise Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör wäre somit gegeben. Die vorliegende Gehörsverletzung wiegt je-
doch nicht leicht, zumal aus der mangelhaften Begründung auch auf eine
Verletzung der Prüfungspflicht geschlossen werden muss (s. vorne,
E. 3.3). Die Vorinstanz ist im Rahmen des zweifachen Schriftenwechsels
erst in der Duplik auf verschiedene Vorbringen der Beschwerdeführer
eingegangen, die nicht zum Vornherein als unwesentlich bezeichnet wer-
den können, und hat insbesondere in keiner Weise auf die geltend ge-
machte familiäre Bindung ans Herkunftsland Bezug genommen. Statt-
dessen wurde in der Vernehmlassung die aktenwidrige Behauptung auf-
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Seite 11
gestellt, die Beschwerdeführerin sei ledig und kinderlos. Die unterlasse-
nen Verfahrenshandlungen wurden mithin im Rechtsmittelverfahren nicht
nachgeholt: weder ist die Vorinstanz ihrer Prüfungspflicht mit der erforder-
lichen Sorgfalt nachgekommen, noch hat sie eine hinreichende Begrün-
dung nachgeschoben. Die festgestellte Gehörsverletzung kann daher vor-
liegend nicht als geheilt erachtet werden.
5.
Bei dieser Sachlage ist auf die materiellen Rügen der Beschwerdeführer
nicht einzugehen. Fest steht, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde ist gutzuheissen,
der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Juni 2012 ist aufzuhe-
ben, und die Sache ist im Sinne der Erwägungen an das BFM zur Neu-
beurteilung zurückzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind den Beschwerdeführern keine
Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; BGE 132 V 215 E. 6.1;
MAILLARD, Praxiskommentar VwVG, Art. 63 N 14).
6.2 Den Beschwerdeführern ist für die im Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer reichte keine detaillierte Kostennote ein (vgl. Art. 14
Abs. 1 VGKE), bezifferte jedoch seinen Zeitaufwand auf 17 Stunden und
macht ein Honorar von Fr. 5'150. zuzüglich 8% MwSt. und Barauslagen
von Fr. 180. geltend. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint
indes angesichts der Vorbefassung des Rechtsvertreters, der teils unnötig
ausführlichen Rechtsschriften und des nicht besonders komplexen Ver-
fahrens als zu hoch. Zu beachten ist allerdings, dass die Vorinstanz dafür
verantwortlich zeichnet, dass im vorliegenden Verfahren mehrere Schrif-
tenwechsel erforderlich waren. In Würdigung aller Bemessungsfaktoren
erscheint es daher als angemessen, die Parteientschädigung auf
Fr. 3'000. (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einsprache-
entscheid vom 20. Juni 2012 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bezahlte Kostenvor-
schuss von Fr. 800. wird zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführern eine Parteient-
schädigung von Fr. 3'000. (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Einschreiben;
Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Akten retour)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref.-Nr. […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Ruth Beutler Kilian Meyer
Versand: