Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C3990/2009
U r t e i l v om 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter JeanDaniel Dubey, Richterin Elena AvenatiCarpani,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien A._______,
vertreten durch Marc Spescha, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1966 im Kosovo) reiste erstmals am
4. Oktober 1995 in die Schweiz ein, wo er ein Asylgesuch stellte. Per
23. April 1996 wurde er als verschwunden gemeldet. Auf das Asylgesuch
wurde am 14. Juni 1996 nicht eingetreten.
Am 5. März 1998 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl. Auf
dieses Gesuch wurde am 1. Juli 1998 ebenfalls nicht eingetreten und
dem Beschwerdeführer Frist bis zum 31. Juli 1998 zur Ausreise gesetzt.
Am 6. Juli 1999 schliesslich wurde der Beschwerdeführer gestützt auf
den Beschluss des Bundesrates vom 7. April 1999 betreffend kollektive
vorläufige Aufnahme von jugoslawischen Staatsangehörigen vorläufig
aufgenommen.
Die vorläufige Aufnahme wurde durch den Beschluss des Bundesrates
vom 11. August 1999 aufgehoben und eine Ausreisefrist bis zum 31. Mai
2000 festgesetzt.
B.
Am 12. November 1999 meldeten der Beschwerdeführer und die
Schweizer Bürgerin B._______ (geb. 1939) ihr Eheversprechen an; am
7. Januar 2000 wurde die Ehe geschlossen. In der Folge wurde dem
Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
C.
Gestützt auf diese Ehe stellte der Beschwerdeführer am 3. Juni 2003 ein
Gesuch um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27 des
Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Im
Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten er und seine
Ehefrau am 19. August 2004 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in
einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an
derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs noch
Scheidungsabsichten beständen. Gleichzeitig nahmen sie
unterschriftliche zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht
möglich sei, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer
der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt habe oder keine
tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr bestehe. Ebenso bestätigten
sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher
Umstände gemäss Art. 41 BüG zur Nichtigerklärung der Einbürgerung
führen könne. Am 16. September 2004 wurde der Beschwerdeführer
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gestützt auf Art. 27 BüG erleichtert eingebürgert. Er erwarb dadurch
neben dem Schweizer Bürgerrecht das Bürgerrecht des Kantons Zürich
und das Gemeindebürgerrecht von Erlenbach.
D.
Am 28. Oktober 2004 beantragte die Ehefrau des Beschwerdeführers
Eheschutzmassnahmen. Am 8. Dezember 2004 schlossen die Ehegatten
einen Vergleich in Bezug auf die finanziellen Verpflichtungen des
Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau sowie seine Pflicht,
Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu geben. Die
weitergehenden Anträge – namentlich denjenigen auf Bewilligung des
Getrenntlebens – zog die Ehefrau zurück. Daraufhin wurde das Verfahren
am 19. Januar 2005 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben.
Am 28. Juni 2005 wandte sich die Ehefrau erneut ans Zivilgericht und
erklärte, seit der Verfügung vom Januar sei die eheliche Situation
eskaliert. Mit diesem Schreiben reichte sie u.a. ein am 16. Juni 2005 von
den Ehegatten unterzeichnetes gemeinsames Scheidungsbegehren ein.
Am 18. November 2005 wurde die Ehe geschieden; das Urteil erwuchs
am 6. Dezember 2005 in Rechtskraft.
E.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 informierte die Wohngemeinde
das BFM über die Scheidung des Beschwerdeführers. Aufgrund dessen
eröffnete die Vorinstanz am 1. November 2006 ein Verfahren zur
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG. Im
Verlaufe dieses Verfahrens erhielt der Beschwerdeführer zweimal
Gelegenheit, sich zu äussern. Auch die ExEhefrau äusserte sich
zweimal: das erste Mal unaufgefordert, das zweite Mal auf eine Anfrage
der Vorinstanz hin.
F.
Die Vorinstanz erklärte die erleichterte Einbürgerung des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. Mai 2009 gestützt auf Art. 41
BüG für nichtig. Sie hielt zunächst fest, dass der zeitliche Ablauf ohne
Weiteres zur tatsächlichen Vermutung im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesgerichts führe, die Ehegatten hätten bereits im Zeitpunkt der
erleichterten Einbürgerung nicht mehr in stabilen ehelichen Verhältnissen
gelebt. Zudem würden die Umstände, die zur Eheschliessung geführt
hätten, den Verdacht wecken, der Beschwerdeführer habe sich von
zweckfremden Motiven, namentlich der Aufenthaltssicherung und der
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Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung leiten lassen. Sodann kam die
Vorinstanz nach ausführlicher Prüfung des Sachverhalts zum Schluss, es
sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, nachvollziehbar zu erklären,
wie die Ehe innerhalb weniger Wochen nach der erleichterten
Einbürgerung zerbrechen konnte. Aus den Akten des Zivilgerichts
X._______ gehe vielmehr hervor, dass die Ehe schon seit Jahren
belastet gewesen sei. Diese Belastung sei offenbar zum Zeitpunkt der
erleichterten Einbürgerung schon so weit fortgeschritten gewesen, dass
die Ehe innert weniger Wochen zerbrochen sei. Mit der vorbehaltlosen
Unterzeichnung der Erklärung betreffend ehelicher Gemeinschaft habe
der Beschwerdeführer bei der Einbürgerungsbehörde einen falschen
Eindruck erweckt, so dass die materielle Voraussetzung für die
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erfüllt sei.
G.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 19. Juni 2009
Beschwerde führen. Der Rechtsvertreter beantragt die Gutheissung der
Beschwerde und die Aufhebung der Verfügung. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung und seine
Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
In der Begründung wird ausgeführt, die Ehe sei im Zusammenhang mit
der finanziellen Situation nicht konfliktfrei gewesen, dies mache sie
jedoch nicht zu einer instabilen Ehe. Dass die Ehe zu den massgeblichen
Zeitpunkten tatsächlich als intakt gelten könne, würden die zahlreichen im
Rahmen des Einbürgerungsverfahrens eingereichten Referenzschreiben
belegen. Dies werde auch durch das der Beschwerdeschrift beigelegte
Schreiben des Gemeindeschreibers der Wohnsitzgemeinde bestätigt.
Indem sich die Vorinstanz ohne plausible Argumente über die
Erklärungen der Gemeindebehörden hinweggesetzt habe, habe sie den
Sachverhalt willkürlich gewürdigt. Dies gelte auch in Bezug auf die
Würdigung der Alkoholkrankheit der Ehefrau. Dass die Krankheit nicht
früher zur Sprache gekommen sei, sei angesichts der empfundenen
Scham und der Beistandspflicht des Beschwerdeführers nachvollziehbar.
Er habe gelernt, mit der Krankheit zu leben, sie wäre für ihn auch kein
Scheidungsgrund gewesen. Erst nach der erleichterten Einbürgerung
hätten die bei der Ehefrau durch die Krankheit ausgelösten sprunghaften
und irritierenden Reaktionen ein Ausmass angenommen, das
ehegefährdend gewesen sei und schliesslich zur Auflösung der Ehe
geführt habe. Dass bei beiden Ehegatten auch nach dem
Eheschutzverfahren der Bindungswille weiterhin bestanden habe, werde
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durch den Umstand belegt, dass die beiden sogar nach der Scheidung
während fünf Monaten im Konkubinat zusammengelebt hätten. Die
Beziehung sei somit erst nach Auflösung des nachehelichen
Konkubinats, d.h. Ende 2006, definitiv zerrüttet gewesen. Dieser
Beziehungsverlauf widerlege die Annahme der Vorinstanz, es habe bei
der Einbürgerung kein zukunftsgerichteter Ehewille mehr bestanden. Der
Alkoholismus der Ehefrau habe im massgeblichen Zeitpunkt die Ehe nicht
stark gefährdet und den Ehewillen des Beschwerdeführers nicht in Frage
gestellt. Dies gelte auch in Bezug auf die zeitweilige finanzielle Belastung
der Eheleute. Hätte der Beschwerdeführer die Alkoholprobleme seiner
Ehefrau offen gelegt, hätte er die eheliche Beistandspflicht verletzt.
H.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 11. November 2009
die Abweisung der Beschwerde. Die Umstände der Eheschliessung mit
einer um 27 Jahre älteren Schweizerin sowie die Familienverhältnisse im
Kosovo deuteten darauf hin, dass der Beschwerdeführer während seiner
Ehe in der Schweiz im Kosovo eine Parallelfamilie unterhalten habe.
Wenn der Beschwerdeführer geltend mache, die Alkoholerkrankung der
Ehefrau sei ursächlich für das Scheitern der ehelichen Gemeinschaft, und
als Beweis für die Krankheit einen Autounfall unter Alkoholeinfluss im
September 2003 anführe, so sei festzustellen, dass sich der Unfall ein
Jahr vor der erleichterten Einbürgerung ereignet habe, die
Alkoholerkrankung somit bereits zu diesem Zeitpunkt akut gewesen sei.
Es sei deshalb nicht nachvollziehbar und lebensfremd, dass die
Ehegatten zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung in stabilen
ehelichen Verhältnissen gelebt haben sollen. Ob die Verschlechterung
der Beziehung Folge der Krankheit der Ehefrau oder der Streitigkeiten in
finanziellen Angelegenheiten gewesen sei, könne daher offen bleiben.
Der Beschwerdeführer bringe jedenfalls keine Gründe vor, die erst nach
der erleichterten Einbürgerung für ihn unvorhersehbar und überraschend
eingetreten seien.
I.
In seiner Stellungnahme vom 14. Dezember 2009 bestreitet der
Beschwerdeführer zunächst, dass er eine Parallelfamilie unterhalten
habe. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz sei auf ein offensichtliches
Versehen in der Geburtsurkunde des Sohnes zurückzuführen. Sodann
bestreitet er, dass der Ereignisablauf zur tatsächlichen Vermutung führe,
wonach die eheliche Gemeinschaft bereits im Zeitpunkt der erleichterten
Einbürgerung nicht mehr stabil gewesen sei. Die Alkoholkrankheit der
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Ehefrau habe die Beziehung lange Zeit nicht nennenswert belastet; erst
nach der erleichterten Einbürgerung habe die Ehefrau sprunghafte
Verhaltensweisen gezeigt, wodurch die Ehe belastet worden sei.
Widerlegt werde die Auffassung der Vorinstanz durch die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer und seine ExEhefrau nach der Scheidung von
August bis Dezember 2006 erneut zusammengelebt hätten. Weder die
Alkoholprobleme der Ehefrau noch die finanziell bedingten Probleme
hätten die Ehe vor dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Oktober
2004 im Kosovo offensichtlich bedroht; sie seien daher nicht
voraussehbar gewesen. Die Pflicht, der Vorinstanz Sachumstände
offenzulegen, die für die Beurteilung des Einbürgerungsgesuches von
Bedeutung sind, finde überdies dort ihre Grenze, wo ein Gesuchsteller
die eheliche Beistandspflicht und die verfassungsmässig geschützte
Privatsphäre des Ehepartners verletzen müsste.
J.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht
(BVGer) das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und setzte den
Rechtsvertreter als amtlichen Anwalt ein.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit entscheiderheblich – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das BVGer unter Vorbehalt der in Art. 32
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten
Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM
betreffend die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung (vgl. Art.
51 BüG).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem BVGer nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37 VGG).
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Seite 7
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das BVGer kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das BVGer wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts und
Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2,
BVGE 2007/41 E. 2 und Urteil des BVGer A2682/2007 vom 7. Oktober
2010 E. 1.2. und 1.3).
3.
3.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz
gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei
Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt
(Bst. c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische
Person in der Schweiz integriert ist, die schweizerische Rechtsordnung
beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht
gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1 BüG). Sämtliche
Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung
erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der
ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht
ausgesprochen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).
3.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des
Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer
Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft,
getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig
aufrechtzuerhalten (vgl. BGE 130 II 482 E. 2, BGE 130 II 169 E. 2.3.1,
BGE 128 II 97 E. 3a, BGE 121 II 49 E. 2b). Hintergrund hierfür ist die
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Absicht des Gesetzgebers, dem ausländischen Ehegatten eines
Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung zu ermöglichen, um die
Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu
fördern (vgl. Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27.
August 1987, BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der
Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrechtzuerhalten, kann im
Umstand liegen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die
Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161
E. 2 mit Hinweisen).
4.
4.1. Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. Februar 2011 geltenden
Fassung von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. AS 1952 1087) kann die
Einbürgerung vom BFM mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons
innerhalb von fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche
Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden
ist.
4.2. Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind
vorliegend erfüllt: Der Kanton Zürich hat am 11. Mai 2009 die
Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung erteilt
und die Nichtigerklärung ist von der zuständigen Instanz innerhalb der
gesetzlichen Frist ergangen.
4.3. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für
eine Nichterklärung gegeben sind. Das blosse Fehlen einer
Einbürgerungsvoraussetzung genügt dabei nicht. Die Nichtigerklärung
setzt vielmehr voraus, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen,
das heisst mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt
worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist
nicht erforderlich. Immerhin ist notwendig, dass die betroffene Person
bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in falschem
Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu
haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl.
BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweis). Hat die betroffene Person erklärt, in
einer stabilen Ehe zu leben und weiss sie, dass die Voraussetzungen für
die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen
müssen, so muss sie gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben
sowie die Mitwirkungs bzw. Auskunftspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
VwVG die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der
Verhältnisse orientieren, von der sie weiss oder wissen muss, dass sie
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einer Einbürgerung entgegensteht. Die Behörde darf sich ihrerseits
darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem
Verhalten der Person nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl.
BGE 132 II 113 E. 3.2).
5.
5.1. Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss
Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen
abzuklären. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die
Täuschung über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden
kann, wozu insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille
gehört. Da die Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person
eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der
Regel um innere, dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte,
die der Behörde nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum
zugänglich sind. Sie kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten
Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu
schliessen. Solche sogenannt natürlichen bzw. tatsächlichen
Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung
ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung
gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei der
Sachverhaltsermittlung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit
Hinweisen).
5.2. Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947
über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Sie stellt eine
Beweislasterleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht
mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine
Umkehrung der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher
bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse –
die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung
erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das
Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als
wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht
hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis
handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene
Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen
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Seite 10
Probleme nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem
Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft zu leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
6.
6.1. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach der
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und der Festsetzung der
Ausreisefrist am 7. Januar 2000 eine um 27 Jahre ältere Schweizerin
heiratete. Am 3. Juni 2003 stellte er das Gesuch um erleichterte
Einbürgerung. Im Rahmen dieses Verfahrens unterzeichneten die
Ehegatten am 19. August 2004 die Erklärung zur ehelichen
Gemeinschaft, woraufhin der Beschwerdeführer am 16. September 2004
erleichtert eingebürgert wurde. Sechs Wochen später, am 28. Oktober
2004, ersuchte die Ehefrau um Eheschutzmassnahmen. Dieses
Verfahren wurde durch Vergleich im Januar 2005 beendet. Ein halbes
Jahr später, am 28. Juni 2005, reichte die Ehefrau beim Zivilgericht ein
vom 16. Juni 2005 datierendes, gemeinsames Scheidungsbegehren ein.
Mit Urteil vom 18. November 2005, das am 6. Dezember 2005 in
Rechtskraft erwuchs, wurde die Ehe geschieden. Von August 2006 bis
Ende desselben Jahres lebten die Ehegatten erneut zusammen.
6.2. Bereits die äusseren Umstände (Heirat einer wesentlich älteren Frau
zu einem Zeitpunkt, in dem die vorläufige Aufnahme aufgehoben war und
die Ausreisefrist bereits feststand; Antrag auf Eheschutzmassnahmen
sechs Wochen bzw. Unterzeichnung des gemeinsamen
Scheidungsbegehrens neun Monate nach der erleichterten Einbürgerung)
begründen ohne Weiteres die tatsächliche Vermutung, die Ehe sei schon
vor dem Zeitpunkt der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft bzw.
der erleichterten Einbürgerung nicht intakt und nicht auf eine
gemeinsame Zukunft ausgerichtet gewesen.
6.3. Besteht aufgrund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung,
die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen,
diese Vermutung durch eine plausible Erklärung umzustossen. Dies kann
gelingen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es
überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine
angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche,
ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die
Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (vgl. BGE 130 II 482
E. 3.2).
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Seite 11
6.4. Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben
umschriebene tatsächliche Vermutung umzustossen.
7.
Der Beschwerdeführer machte im Verfahren vor der Vorinstanz geltend,
dass seine ExEhefrau alkoholkrank sei, und führte ihr Verhalten, das er
als "irritierend" und "zunehmend sprunghaft" beschrieb, darauf zurück.
Der Alkoholismus der Ehefrau habe die Ehe lange Zeit nicht nennenswert
belastet, erst nach der erleichterten Einbürgerung sei das Verhalten
"ehegefährdend" geworden.
8.
8.1. Unbestritten ist, dass die Ehegatten sich in finanziellen Belangen
schon längere Zeit vor der erleichterten Einbürgerung des
Beschwerdeführers nicht einig waren. Die Alkoholkrankheit der Ehefrau
wird erstmals im Rahmen des durch die Vorinstanz gewährten rechtlichen
Gehörs erwähnt. Allerdings fällt auf, dass es eine aussenstehende
Person war (der Gemeindeschreiber der Wohngemeinde), die dieses
Thema sowohl gegenüber der Vorinstanz (Schreiben vom 9. Oktober
2009) als auch auf Beschwerdeebene (Schreiben vom 17. Juni 2009)
einbrachte. In dieser Hinsicht wird auch vorgebracht, die Ehefrau habe im
September 2003 in alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall
verursacht. Die ExEhefrau ist in ihrer Stellungnahme vom 8. November
2008 ausdrücklich nicht auf dieses Thema eingegangen. Trotzdem kann
aufgrund der Akten davon ausgegangen werden, dass die ExEhefrau
des Beschwerdeführers mit Alkoholproblemen zu kämpfen hatte.
Umstritten ist jedoch, wie stark sich diese beiden Umstände – die
finanziellen Probleme und die Alkoholkrankheit – auf die eheliche
Gemeinschaft ausgewirkt haben.
8.2.
8.2.1. Aus Sicht des Beschwerdeführers haben die Probleme die Ehe vor
der erleichterten Einbürgerung nicht erheblich belastet. Er verweist in
dieser Hinsicht auf die im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens
eingeholten Referenzen. Diese bestätigen, dass der Beschwerdeführer
und seine Ehefrau in einer stabilen Ehe gelebt hätten. Mehrmals wird
auch hervorgehoben, wie umsichtig und liebevoll sich der
Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau um seine
Schwiegermutter gekümmert habe. Nach Auffassung des
Beschwerdeführers ist die Ehe zwar in finanziellen Belangen nicht
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Seite 12
konfliktfrei gewesen, er sei jedoch bereit gewesen, seinen finanziellen
Verpflichtungen nachzukommen, was er durch den Abschluss des
Vergleichs im Eheschutzverfahren bewiesen habe. Bei beiden Ehegatten
sei der Wille, die Ehe weiterzuführen, zu den massgeblichen Zeitpunkten
vorhanden gewesen. Der Beschwerdeführer macht die Alkoholkrankheit
seiner Ehefrau für den Bruch der Ehe kurz nach seiner erleichterten
Einbürgerung verantwortlich. Das Verhalten der Ehefrau sei zunehmend
sprunghaft und irritierend gewesen. Sie sei ungeduldig und aggressiv
geworden, was für diese Krankheit nicht aussergewöhnlich sei. Konkreter
Anlass für die "überstürzte" Einleitung des Eheschutzverfahrens durch die
Ehefrau sei die Tatsache gewesen, dass es ihm nicht gelungen sei, im
Kosovo ein Grundstück zu verkaufen und deshalb ohne Geld nachhause
gekommen sei. Aus den zahlreichen Empfehlungsschreiben, die die
Vorinstanz im Rahmen des Einbürgerungsverfahren eingeholt habe, gehe
hervor, dass die Ehe dazumal intakt gewesen sei. Der Beschwerdeführer
führt im Weiteren aus, er habe gegenüber den Behörden nichts über die
Alkoholkrankheit seiner Ehefrau gesagt, weil er damit die eheliche
Beistands und Treuepflicht verletzt hätte. Dass die Beziehung erst lange
nach der erleichterten Einbürgerung, ja sogar erst nach der Scheidung
endgültig zerrüttet war, zeige sich daran, dass der Beschwerdeführer und
seine ExEhefrau im Jahr 2006 während fünf Monaten erneut
zusammengelebt hätten.
8.2.2. Aus Sicht der Ehefrau belastete das Verhalten des
Beschwerdeführers die Ehe erheblich. Sie wirft ihm mangelnde
Transparenz vor, nicht nur in finanzieller Hinsicht: So macht sie geltend,
vom Sohn des Beschwerdeführers erst nach der Heirat und auf
Umwegen erfahren zu haben. Der Beschwerdeführer habe Schulden
gemacht und sich geweigert, sie umfassend darüber zu informieren. Er
habe auch ihre Vereinbarung über die Rückzahlung der von ihr
gewährten Darlehen nicht eingehalten. Sie habe nicht gewusst, wozu er
das Geld benötigt habe. Ihrer beiden Einkommen und Vermögen hätten
vollauf für ein bescheidenes Leben genügt. In Wirklichkeit habe sie den
Lebensunterhalt für beide bestritten. Der Beschwerdeführer sei im
Oktober 2004 in den Kosovo gereist, um ein Stück Land zu verkaufen
und mit dem Erlös seine Schulden zu tilgen. Als er dann ohne das
versprochene Geld zurückgekehrt sei, habe sie sich aus Angst, ihre
Altersvorsorge zu verlieren, gezwungen gesehen,
Eheschutzmassnahmen zu beantragen. Dieses Verfahren wurde nach
Abschluss einer Vereinbarung über die finanzielle Beteiligung des
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Seite 13
Beschwerdeführers an den Lebenshaltungskosten und über den Umgang
mit den Schulden am 19. Januar 2005 abgeschrieben.
Am 28. Juni 2005 leitete die Ehefrau das Ehescheidungsverfahren ein.
Diesem lag ein gemeinsames Scheidungsbegehren der Ehegatten vom
16. Juni 2005 zugrunde. In ihrer Eingabe erwähnte sie, die Situation sei
nach Abschluss des Eheschutzverfahrens eskaliert: Die verbalen
Auseinandersetzungen hätten zugenommen, sie werde angelogen und
bestohlen. Der Beschwerdeführer informiere sie nicht über seine Reisen
zu seiner Familie und seine sonstigen Abwesenheiten. Er setze sogar
seine Arbeitsstelle aufs Spiel und überlasse es ihr, sich mit dem
Arbeitgeber auseinanderzusetzen. Trotz schriftlicher Abmachung habe er
die Darlehen nicht zurückgezahlt, weshalb sie nicht nur ihre finanziellen
Reserven verloren habe, sondern auch ihre Gesundheit gefährdet sei.
8.2.3. Die Darlegungen des Beschwerdeführers vermögen nicht plausibel
zu erklären, warum eine angeblich kurze Zeit vorher intakte eheliche
Gemeinschaft plötzlich zerbricht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
die Ehe bereits seit längerem stark belastet war. Dieser Umstand hat
dazu geführt, dass die Ehefrau in Bezug auf die Eheschutzmassnahmen
und das nachfolgende Scheidungsverfahrung zur treibende Kraft wurde.
Angesichts des vom Beschwerdeführer nicht grundsätzlich bestrittenen
Verhaltens in finanzieller Hinsicht ist nicht davon auszugehen, dass die
Krankheit der Ehefrau ursächlich für den Bruch in der Ehe war. Das
Verhalten des Beschwerdeführers hat offenbar bereits lange vor der
erleichterten Einbürgerung zu Diskussionen Anlass gegeben, die ihm
hätten klar machen müssen, dass die Situation für seine Frau, die
insbesondere ihre Altersvorsorge in Gefahr sah, sehr belastend war.
Diese Befürchtungen und die damit verbundenen und – wie sich im
Eheschutz und Ehescheidungsverfahren gezeigt hat – legitimen
Ansprüche der Ehefrau, hat der Beschwerdeführer ignoriert. So hat er
sich offenbar geweigert, seiner Ehefrau Auskunft über seine finanzielle
Situation zu geben und den Grund für das Eingehen von Schulden zu
nennen. Er hat es ihr überlassen, für die gemeinsamen
Lebenshaltungskosten aufzukommen. Erst unter dem (Ein)Druck des
Eheschutzverfahrens erklärte er sich bereit, seinen Anteil dazu
beizutragen. Der Beschwerdeführer hat somit über mehrere Jahre mit
seinem Verhalten die Ehe stark belastet. Dieses Verhalten zeugt von
einer grossen Gleichgültigkeit der ehelichen Gemeinschaft gegenüber, da
er damit bewusst deren Bruch in Kauf nahm.
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Dieser Umstand musste ihm bereits zu den im vorliegenden Verfahren
massgeblichen Zeitpunkten – der Unterzeichnung der Erklärung zur
ehelichen Gemeinschaft und der erleichterten Einbürgerung – bewusst
gewesen sein. Indem er trotzdem die Erklärung zur ehelichen
Gemeinschaft vorbehaltslos unterzeichnete, liess er die
Einbürgerungsbehörde im (falschen) Glauben, die eheliche Gemeinschaft
sei intakt. Damit ist der Tatbestand der Erschleichung der erleichterten
Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG erfüllt. Dass zu jenem Zeitpunkt weder
beim Beschwerdeführer noch bei seiner damaligen Ehefrau konkrete
Absichten bestanden, sich zu trennen oder sich scheiden zu lassen,
vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Entscheidend ist
vielmehr, dass die eheliche Gemeinschaft so sehr belastet war, dass es
nur eines unter normalen Umständen harmlosen Ereignisses bedurfte,
dass entsprechende Schritte eingeleitet wurden. Es kann daher nicht
davon ausgegangen werden, dass die Ehe zum Zeitpunkt der
erleichterten Einbürgerung intakt und auf die Zukunft gerichtet war.
8.3. Aus diesen Erwägungen folgt auch, dass der Einwand des
Beschwerdeführers, er hätte die Behörden über die Alkoholkrankheit
seiner Ehefrau nicht informieren können, ohne die eheliche
Beistandspflicht zu verletzen, ohne Bedeutung ist. Ob dieses Vorgehen
durch die eheliche Treue und Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) gedeckt ist, kann offen gelassen werden, da nicht die
Alkoholkrankheit die Ehe primär belastet hat. Immerhin sei angemerkt,
dass es widersprüchlich erscheint, dass der Beschwerdeführer sich zwar
auf die eheliche Treue und Beistandspflicht beruft, wenn es darum geht,
den Vorwurf zu kontern, Tatsachen verschwiegen zu haben, die für die
Beurteilung des Einbürgerungsgesuches wichtig gewesen wären, dass er
jedoch auf der anderen Seite einer elementaren Ausprägung der
ehelichen Treuepflicht, nämlich der finanziellen Beteiligung an den
Lebenshaltungskosten (vgl. Art. 163 ZGB), offensichtlich ebenso wenig
nachgekommen ist wie einem anderen Aspekt der allgemeinen ehelichen
Treu und Beistandspflicht, der Auskunft über Einkommen, Vermögen
und Schulden (vgl. Art. 170 ZGB). Zudem wird dem Beschwerdeführer
nicht in erster Linie vorgeworfen, die Alkoholkrankheit verschwiegen zu
haben, sondern, dass er die Behörden über den Zustand der ehelichen
Gemeinschaft, die durch die Unstimmigkeiten bezüglich der finanziellen
Situation stark belastet war, getäuscht hat.
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9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
erleichterte Einbürgerung erschlichen hat, indem er die
Einbürgerungsbehörde im falschen Glauben gelassen hat, die eheliche
Gemeinschaft sei intakt. Die angefochtene Verfügung ist somit im
Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die entstandenen
Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege samt
Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist er jedoch davon befreit, für die
Kosten aufzukommen. Aus demselben Grund sind die Kosten der
Rechtsvertretung von der erkennenden Behörde zu übernehmen, und
dem Rechtsbeistand gemäss Art. 9 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine – in Ermangelung
einer Kostennote durch das Gericht festzusetzende – Entschädigung von
Fr. 2'500. (inkl. MWST) auszurichten. Diesen Betrag hat der
Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten,
sollte er später zu hinreichenden Mitteln gelangen (vgl. Art. 65 Abs. 4
VwVG).
(Dispositiv S. 16)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Für seine anwaltschaftlichen Bemühungen wird Rechtsanwalt Marc
Spescha aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'500. (inkl.
MWST) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten RefNr. […] inkl. Originalakten Bezirksgericht
X._______ […] [Eheschutz] und […] [Ehescheidung] sowie […]
zurück; gegen Empfangsbestätigung)
– das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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