Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C3991/2009
{T0/2}
U r t e i l v om 2 . Mä r z 2 0 1 1
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
Parteien H._______, Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer,
Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur ,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 15. Mai 2009.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (_______) geborene, verheiratete H._______, Staatsangehöriger
von Bosnien und Herzegowina und daselbst wohnhaft, war in den Jahren
1977 bis 1990 (mit Unterbrüchen) in der Schweiz erwerbstätig und
entrichtete dabei Beiträge an die schweizerische Alters, Hinterlassenen
und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. IV 3).
B.
Am 11. September 2006 meldete sich H._______ beim bosnischen
Versicherungsträger zum Bezug einer Invalidendente der
schweizerischen Invalidenversicherung an. Das Gesuchsformular ging
am 7. März 2008 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) ein
(act. IV 1). Seinem Gesuch legte der Beschwerdeführer mehrere Berichte
von bosnischen Spezialärzten in den Fachbereichen Rheumatologie,
Neurologie, Psychiatrie, Sportmedizin, innere Medizin, Endokrinologie
und Orthopädie aus den Jahren 2007 und 2008 (act. IV 8 – 54 und 56
62) sowie den am 9. Juni 2008 ausgefüllten „Fragebogen für den
Versicherten“ (act. IV 6) bei. Zusätzlich holte die mit der Prüfung des
Gesuches befasste IVStelle für Versicherte im Ausland (IVSTA,
Vorinstanz) über den bosnischen Versicherungsträger den ärztlichen
Fragebogen vom 10. Januar 2008 ein (act. IV 55). Diese Dokumente
unterbreitete die IVSTA ihrem Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) Rhone
(im Folgenden ärztlicher Dienst oder RAD) zur Beurteilung (act. IV 63).
In seiner Stellungnahme vom 25. November 2008 hielt Dr. M._______
vom ärztlichen Dienst fest, der Beschwerdeführer leide an einer schweren
Arthrose am rechten Fussgelenk, welche sich während zwanzig Jahren
entwickelt habe. Zudem bestünden eine bilaterale Gonarthrose und eine
chronische Lumboischialgie mit statischen Beschwerden, ein
Angstzustand sowie neurologische Beeinträchtigungen mit Paresen des
linken Armes seit Oktober 2007. Der Beschwerdeführer sei seit dem 24.
Mai 2007 in der Haupttätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig, doch seien ihm
leichte Verweisungstätigkeiten im Umfang von 50 % mit Einschränkungen
zumutbar (act. IV 64).
C.
Mit Vorbescheid vom 9. Januar 2009 (act. IV 66) teilte die Vorinstanz
H._______ mit, dass er ab dem 18. April 2008 Anspruch auf eine halbe
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Invalidenrente habe. In der zuletzt ausgeübten Haupttätigkeit als
Sicherheitsmitarbeiter liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor, doch
könnten leichtere, dem Gesundheitszustand besser angepasste
Tätigkeiten, wie beispielsweise Park, Museumswächter, Hausmeister,
usw. zu 50 % ausgeübt werden. Dabei sei unerheblich, ob diese
zumutbaren Tätigkeiten auch tatsächlich ausgeübt würden.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2009 bestätigte die Vorinstanz ihren
Vorbescheid (act. IV 71 und 68A) und sprach H._______ bei einem
Invaliditätsgrad von 59 % ab dem 1. April 2008 eine ordentliche halbe
Invalidenrente zu.
D.
Gegen diese Verfügung liess H._______ (Beschwerdeführer) durch den
Rechtsvertreter am 19. Juni 2009 (Postaufgabe) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1.
September 2005 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen oder die Sache
erneut abzuklären (act. 1). Zur Begründung führte der Rechtsvertreter
aus, aus der ausführlichen spezialärztlichen Dokumentation sei
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits "einige Jahre vor dem 18.
April 2007" für sämtliche schweren und leichten Tätigkeiten zu
mindestens 70 % arbeitsunfähig gewesen sei und nicht zu 59 %, wie von
der Vorinstanz aufgrund der Beurteilung des RADArztes festgelegt. Da
die Vorinstanz die Beurteilungen der bosnischen Ärzte nicht akzeptiere,
sei der Beschwerdeführer in der Schweiz multidisziplinär abklären zu
lassen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2009 (act. 3) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Der RADArzt habe sich
aufgrund der zahlreichen medizinischen Unterlagen durchaus ein klares
und zweifelsfreies Bild der Leiden des Beschwerdeführers machen
können. Gestützt auf seine Beurteilung, wovon mangels neuer konkreter
Indizien im Beschwerdeverfahren weiterhin auszugehen sei, habe der
Einkommensvergleich eine Erwerbseinbusse von 59 % ergeben.
F.
In seiner Replik vom 17. September 2009 (act. 5) hielt der
Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung gemäss
seiner Beschwerde fest. Ergänzend führte er aus, er beziehe seit dem 24.
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Seite 4
Mai 2007 eine bosnische Invalidenrente. Seine Invalidität sei sowohl
unfall wie auch krankheitsbedingt. Daher hätte die Vorinstanz die SUVA
Akten heranziehen sollen. Die multiplen Beschwerden müssten von
verschiedenen Fachärzten beurteilt werden. Im Übrigen seien
unleserliche Arztberichte des bosnischen Versicherungsträgers nicht in
leserlicher Form nachverlangt worden.
G.
In ihrer Duplik vom 28. Oktober 2009 hielt die Vorinstanz an ihrer
Vernehmlassung und den gestellten Anträgen fest. Weder würden neue
Sachverhaltselemente vorliegen, noch habe der Beschwerdeführer
verdeutlicht, welchen Bericht die Vorinstanz angeblich nicht berücksichtigt
habe. Für die Festlegung des Beginns des Rentenanspruchs habe sich
der RAD auf objektive Anhaltspunkte gestützt, so auf den Zeitpunkt des
Spitaleintritts beziehungsweise der Rentengewährung durch den
bosnischen Versicherungsträger.
H.
Den mit Zwischenverfügung vom 8. September 2009 erhobenen
Kostenvorschuss von Fr. 300. (act. 4) hat der Beschwerdeführer am 23.
September 2009 einbezahlt (act. 6).
I.
Mit Verfügung vom 9. November 2009 (act. 9) schloss der
Instruktionsrichter den Schriftenwechsel.
J.
Mit Eingabe vom 11. November 2009 (act. 10) liess der Rechtsvertreter
dem Bundesverwaltungsgericht weitere medizinische Unterlagen
zugehen. Diese wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 16.
November 2009 (act. 12) aus dem Recht, soweit sie nicht bereits
aktenkundig waren.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten
wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der IVStelle für Versicherte im Ausland. Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben
in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen
Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1)
vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses
Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden
nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
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Seite 6
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und
Herzegowina und hat dort seinen Wohnsitz. Da die Schweiz mit
diversen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens neue
Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen hat, nicht aber mit
Bosnien und Herzegowina, findet vorliegend weiterhin das Abkommen
vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über
Sozialversicherung (SR 0.831. 109.818.1; im Folgenden: Abkommen
über Sozialversicherung) Anwendung (zu dessen Anwendbarkeit für
alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens vgl. BGE 126 V
198 E. 2b, 122 V 381 E. 1, 119 V 98 E. 3). Nach Art. 2 dieses
Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in
ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 des Abkommens über
Sozialversicherung genannten Rechtsbereichen, zu welchen auch die
schweizerische Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander
gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der
Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische
Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht
das Abkommen über Sozialversicherung keine im vorliegenden
Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung
vor. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf
Leistungen der IV besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine
aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Insbesondere
besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz
entgegen der sinngemässen Auffassung der Beschwerdeführerin
keine Bindung an Feststellungen und Entscheide ausländischer
Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte (vgl. BGE
130 V 253 E. 2.4, AHI1996, S. 179; ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr
unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der
freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG, heute Schweizerisches Bundesgericht]
vom 11. Dezember 1981 i.S. D).
2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
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Seite 7
Da das Rentengesuch im September 2006 eingereicht wurde, sind im
vorliegenden Fall bis zum 31. Dezember 2007 das IVG und das ATSG
in der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der Fassung vom
21. Mai 2003 (4. IVRevision, AS 2003 3837 beziehungsweise AS
2003 3859, in Kraft vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007)
anwendbar. Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des IVG und des
ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV vom 28. September 2007
(5. IVRevision, AS 2007 5129 beziehungsweise AS 2007 5155) in
Kraft getreten. Soweit sich ein allfälliger Rentenanspruch auf die Zeit
nach dem 1. Januar 2008 bezieht, sind die Bestimmungen der
erwähnten Erlasse in der seit diesem Datum geltenden Fassung
anwendbar.
Sofern sich die einschlägigen Bestimmungen materiell nicht verändert
haben, werden im Folgenden falls nichts Gegenteiliges vermerkt die
Bestimmungen lediglich in der ab 1. Januar 2008 gültig gewesenen
Fassung zitiert.
2.3. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 15. Mai 2009)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im
Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE
121 V 362 E. 1b).
3.
Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
3.1. Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität
während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische
Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter mehr als
zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die
Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die
zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2
IVG). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so
entsteht kein Anspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
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Seite 8
Der Beschwerdeführer hat aktenkundigerweise während insgesamt mehr
als einem Jahr Beiträge an die AHV/IV geleistet, sodass die
Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine
ordentliche Invalidenrente erfüllt ist.
3.2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.3. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es,
den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der
Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHIPraxis 2002, S. 62, E.
4b/cc).
3.4. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs und
Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die
Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
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Seite 9
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des
EVG vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125
V 352 E. 3.a).
Auf Stellungnahmen eines regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) kann
indessen nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen
beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen
(Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar
2007: Bundesgericht] I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E. 2). Die RAD
Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen
und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteile des Bundesgerichts
9C_736/2009 vom 26. Januar 2009 E. 2.1, I 142/07 vom 20. November
2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1).
3.5. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der
Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen
Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der
Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den
Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
(hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei
Validen und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu
erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der
Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum
Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4).
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Seite 10
3.6. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine
halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und
bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente. Gemäss Art. 28 Abs.
1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50
Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist.
3.7. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens
in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40
Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a) oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich
mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit.
b).
4.
Vorliegend bestritten und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer
Anspruch, und gegebenenfalls in welchem Umfang, auf eine Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung hat.
4.1. Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung dem
Beschwerdeführer aufgrund eines Invaliditätsgrades von 59 % eine halbe
Invalidenrente zugesprochen mit der Begründung, beim
Beschwerdeführer bestehe eine Gesundheitsbeeinträchtigung seit dem
18. April 2007 (Datum Spitaleintritt), welche zu einer vollumfänglichen
Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Haupttätigkeit geführt habe,
während leichtere, dem Gesundheitszustand angepasste
Verweisungstätigkeiten noch zu 50 %, mit funktionellen Einschränkungen,
zumutbar seien.
4.2. Demgegenüber besteht nach Auffassung des Beschwerdeführers
laut den Ärzten und dem bosnischen Versicherungsträger bereits seit
dem 15. Juli 1999 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit für sämtliche
Tätigkeiten (schwere und leichte), sodass er bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe.
4.3. In den Vorakten finden sich zahlreiche medizinische Unterlagen (vgl.
vorne Sachverhalt B). Diesen lässt sich im Wesentlichen entnehmen,
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Seite 11
dass der Beschwerdeführer im Jahr 1985 eine Fraktur am rechten
Fussknöchel erlitt, aus welcher sich im Verlaufe der Zeit eine schwere
deformierende Arthrose entwickelte. Als Folgeerkrankungen entwickelten
sich eine degenerative chronische Gonarthrose an beiden Kniegelenken
und seit 2007 eine Kraftminderung am rechten Arm. Ab diesem Zeitpunkt
trat zudem eine arterielle Hypertonie und Diabetes Typ II ein. Der
Beschwerdeführer leidet an Einschränkungen und Schmerzen beim
Gehen und steht in BosnienHerzegowina in dauernder spezialärztlicher
Behandlung.
Im Einzelnen lässt sich aus diesen Unterlagen, soweit sie für das
vorliegende Verfahren aussagekräftig sind, Folgendes entnehmen:
Nach den verschiedenen Kurzberichten von Dr. K._______, Spezialarzt
Neurologie und Psychiatrie, aus den Jahren 2005 bis 2008 (vom 4. Juni
2008, act. IV 62; 2. November 2007, act. IV 48; 3. Oktober 2007, act. IV
44; 6. April 2005, act. IV 18) werden die Diagnosen Status nach Fraktur
des rechten Talus, schlechte Körperstatik, Parese am rechten Arm,
lumbales Syndrom, Diabetes Typ II, hypertensive Encephalopathie
gestellt und von den zunehmenden Schmerzen und
Bewegungseinschränkungen des Patienten berichtet.
Der Orthopäde Dr. J._______ stellt in seinen verschiedenen Berichten
vom 7. Januar, 26. März und 2. Juni 2008 (act. IV 58), 8. April und 24.
August 2005 (act. IV 25) und 14. Juni 2004 (act. IV 16) die Diagnosen
Gonarthrose bilateral, Arthrose am rechten Talus nach Fraktur des
rechten Fussgelenks und berichtet von verschiedenen
Bewegungseinschränkungen, aufgrund welcher der Patient nicht mehr in
der Lage sei, physisch belastende Tätigkeiten auszuüben.
Ebenfalls in orthopädischer Hinsicht berichtet Dr. C._______,
Spezialarzt Orthopädie, in seinen Berichten vom 8. April 2005 (act. IV 23)
und 24. August 2005 (act. IV 23) bei den Diagnosen deformierende
Arthrose am rechten Fuss nach Fraktur, Gonarthrose lateral rechts von
verschiedenen Bewegungseinschränkungen an beiden Gelenken.
In rheumatologischer Hinsicht berichtet Dr. S._______, Rheumatologie,
in verschiedenen Kurzattesten vom 5. November und 27. November 2007
(act. IV 51), 26. April 2006 (act. IV 35), 11. April und 13. April 2006 (act.
IV 33) ohne Diagnosestellung über die medikamentöse und
therapeutische Behandlung des Beschwerdeführers infolge von
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Seite 12
Schmerzen und Bewegungseinschränkungen am rechten Fussgelenk
und am linken Kniegelenk.
Dr. Edin A._______, Spezialarzt Sportmedizin, stellt in seinen
verschiedenen Kurzberichten vom 4. und 23 Oktober 2007 (act. IV 46), 6.
Januar 2006 (act. IV 29) und undatiert (act. IV 13) die Diagnosen
deformierende Arthrose rechts, Gonarthrose bilateral, und berichtet von
den Schmerzen an den Knie und Fussgelenken, an denen der Patient
leide, und über die Medikation sowie die Therapien.
In seinem Bericht vom 21. Mai 2007 (act. IV 41) sowie in einem
undatierten Bericht über die stationäre Spitalbehandlung (act. IV 37) stellt
Dr. D._______, Spezialarzt innere Medizin, die Diagnose arterielle
Hypertonie, diabetische Angiopathie, hypertensive Encephalopathie und
Diabetes Typ II und berichtet über die Medikation und Therapie.
Im ärztlichen Fragebogen (Anhang zum Formular YU/CH4) vom 10.
Januar 2008 (act. IV 55) wiederholt Dr. H._______ die genannten
Diagnosen und stellt fest, dass beim Patienten seit dem 24. Mai 2007
eine dauernde volle Arbeitsunfähigkeit bestehe, und er auch nicht in der
Lage sei, anderweitige leichte oder schwere Tätigkeiten auszuüben.
Nicht massgeblich ist sodann, entgegen dem Beschwerdeführer, der
Umstand, dass er vom bosnischen Versicherungsträger seit dem 24. Mai
2007 eine Rente bezieht (vgl. vorne E. 2.1 in fine).
4.4. Die von den bosnischen Ärzten in diesen Berichten gestellten
Diagnosen stimmen im Wesentlichen mit den Diagnosen überein, welche
Dr. M._______ des RAD Rhone in seinem Schlussbericht vom 25.
November 2008 (act. IV 64) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
stellt, nämlich Gelenksarthrose am rechten Talus nach Fraktur 1985,
beidseitige Gonarthrose (rechts und links), chronische Lumbalgie mit
degenerativer Diskopathie, Angstzustand, Hemiparese links. Wie sich
jedoch zeigt, beschränken sich die kurzen bosnischen Arztberichte auf
die Stellung der Diagnosen, die Auflistung der Medikation und Therapien
sowie eine knappe Darstellung der Verlaufskontrollen. Weder findet sich
in diesen eine nachvollziehbare Darlegung noch eine Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge bzw. der konkreten Situation. Immerhin
lässt sich der Krankheitsverlauf erkennen. Aussagen zu den
Auswirkungen der diagnostizierten Leiden des Beschwerdeführers auf
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Seite 13
dessen Arbeitsfähigkeit finden sich einzig im ärztlichen Fragebogen von
Dr. H._______. Für die von ihm festgestellte vollumfängliche
Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit sowie in jeder anderen
Verweisungstätigkeit fehlt indessen eine medizinische Begründung.
Einzig auf diesen Bericht hat denn auch der RADArzt seine Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit abgestellt. So hat er festgestellt, dass beim
Beschwerdeführer seit dem 24. Mai 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 100
% in der bisherigen Tätigkeit und eine solche von 50 % in
Verweisungstätigkeiten mit Einschränkungen (zeitweises Heben von
Gewichten bis 5 kg, keine schweren Tätigkeiten, kein Gehen, Vermeiden
von Feuchtigkeit und Kälte) bestehe. Eine medizinische Begründung
dafür, insbesondere für die festgestellten zumutbaren
Verweisungstätigkeiten, fehlt indes und lässt sich auch nicht aufgrund der
genannten bosnischen Arztberichten nachvollziehen. Auch äussert sich
der RADArzt nicht dazu, weshalb er zu einer anderen Beurteilung als Dr.
H._______ gelangt. Schliesslich setzt er sich auch nicht mit den übrigen
Berichten der bosnischen Ärzte auseinander. Die Beurteilung des RAD
Arztes vermag daher insgesamt nicht zu überzeugen. Zudem verfügt Dr.
M._______, wie der Beschwerdeführer rügt, weder über den Facharzttitel
Rheumatologie noch Orthopädie, sodass er zur Beurteilung der beim
Beschwerdeführer im Vordergrund stehenden und multiplen Leiden nicht
qualifiziert ist. Die ohnehin knapp gehaltene Stellungnahme des RAD
Arztes genügt ingesamt den beweisrechtlichen Anforderungen an einen
ärztlichen Bericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl.
vorne E. 3.4 in fine) nicht.
Aus den unvollständigen ärztlichen Beurteilungen ist somit nicht
nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer in seiner
Arbeitsfähigkeit effektiv eingeschränkt ist.
5.
5.1. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bzw. der vorliegenden
Akten ergibt sich demnach zusammenfassend, dass der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich
abgeklärt worden ist. Es fehlt eine von geeigneten Fachärzten erstellte,
den beweisrechtlichen Anforderungen genügende Begutachtung der
vielfältigen Leiden des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen
kann das Bundesverwaltungsgericht nicht beurteilen, ob – und allenfalls
seit wann – ein Rentenanspruch besteht.
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Die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2009 beruht damit auf einem
unvollständig ermittelten Sachverhalt (Art. 49 Bst. b VwVG und Art. 49
ATSG). Die Beschwerde vom 19. Juni 2009 ist daher gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
5.2. Die Vorinstanz hat unter Beilage sämtlicher medizinischer Akten
und unter Berücksichtigung aller bisher gestellten Diagnosen
ergänzende medizinische Abklärungen in rheumatologischer,
neurologischer, orthopädischer und internistischer Hinsicht bei
Spezialärzten (und/oder Spezialärztinnen) durchzuführen zu lassen. Im
Rahmen dieser Abklärungen sind auch die Fragen hinsichtlich der
Auswirkungen der multiplen Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die
Arbeits und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers interdisziplinär
und hinsichtlich ihres bisherigen Verlaufs abklären und ein
rechtsgenügliches Zumutbarkeitsprofil erstellen zu lassen. Mit Blick auf
die gesamten Umstände hat die entsprechende Begutachtung in der
Schweiz stattzufinden. Nach Vorliegen der entsprechenden
gutachterlichen Berichte hat die Vorinstanz über den Rentenanspruch
des Beschwerdeführers neu zu verfügen.
5.3. Nicht zu prüfen ist bei diesem Ausgang des Verfahrens die Rüge des
Nichtbeizugs der SUVAAkten, des Nachverlangens leserlicher
Arztberichte des bosnischen Versicherungsträgers und des Vorliegens
eines früheren Beginns des Anspruchs auf eine schweizerische
Invalidenrente.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind dem Beschwerdeführer
keine Kosten aufzuerlegen. Ihm ist der geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 300. nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids auf
ein von ihm bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten.
Der unterliegenden Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
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6.2. Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die
Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen
Aufwandes erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 800.
gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als dass die
angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2009 aufgehoben und die Sache
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägung
5.2 vorgehe.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 300. nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 800. zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Vorinstanz (RefNr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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