B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-399/2019
Ur t e i l vom 2 9 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______, (Serbien),
Versicherter/Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Mindestbeitragsdauer; Eintretensvoraussetzungen
(Nichteintretensentscheid vom 7. Dezember 2017).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; im Folgenden auch: Vor-
instanz) mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2017 auf die Einspra-
che von A._______ (im Folgenden: Versicherter) gegen die Verfügung vom
28. August 2017, mit welcher das Rentengesuch mangels Erfüllung der
einjährigen Mindestbetragsdauer abgewiesen worden war, nicht eingetre-
ten ist (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: Dok.] 18 und 22),
dass der Versicherte mit an die Vorinstanz adressierter Eingabe vom
25. Dezember 2017 (Datum Postaufgabe) erklärt hat, er schreibe der Vor-
instanz, da er im Brief (recte: Nichteintretensentscheid) vom 7. Dezember
2017 um eine eigenhändige Unterschrift ersucht worden sei (vgl. Dok. 24),
und im Weiteren, unter Geltendmachung einer in den Jahren 1973, 1974
und 1975 als Saisonier zurückgelegten Versicherungszeit, die Vorinstanz
gefragt habe, ob er eine Auszahlung oder eventuell eine Rente erhalten
werde (vgl. Dok. 24),
dass der Versicherte mit erneut an die Vorinstanz adressierter Eingabe
vom 7. November 2018 (Datum Postaufgabe) das Ausbleiben einer Ant-
wort auf sein Schreiben vom 25. Dezember 2017 sowie die Nichtberück-
sichtigung desselben beanstandet, sowie gleichzeitig unter Hinweis, nicht
sofort einen Dolmetscher gefunden zu haben, ausgeführt hat, er wisse
(nun), dass ihm eine Frist von 10 Tagen zur Unterschrift seiner E-Mail vom
August 2017 (recte: September 2017) gesetzt worden sei, und er entschul-
dige sich für seinen Fehler (vgl. Dok. 25),
dass er im Weiteren unter Angabe von drei ehemaligen Arbeitgebern aus-
führte, er habe die Vorinstanz «damals gebeten und werde sie wieder be-
ten», aufgrund der von der Vorinstanz genannten, jedoch nicht mit seinen
Angaben übereinstimmenden Versicherungszeiten bei den zuständigen
Polizeistellen seinen Aufenthalt in den entsprechenden Kantonen zu über-
prüfen (vgl. Dok. 25),
dass die Vorinstanz mit Übermittlungsschreiben vom 21. Januar 2019 die
Eingabe des Versicherten vom 7. November 2018 samt Beilagen und einer
Kopie ihres Nichteintretensentscheids vom 7. Dezember 2017 an das Bun-
desverwaltungsgericht weitergeleitet hat (vgl. Akten im Beschwerdeverfah-
ren [im Folgenden: BVGer-act.] 1 f.; vgl. auch Dok. 27),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 14. Februar 2019 die Abwei-
sung der Beschwerde vom 25. Dezember 2017 (Dok. 24) und die Bestäti-
gung der Nichteintretensverfügung vom 7. Dezember 2017 beantragt hat
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mit der Begründung, der Versicherte habe seine per E-Mail eingereichte
und somit aufgrund der fehlenden eigenhändigen Unterschrift formungül-
tige Einsprache vom 24. September 2017 nicht innert der Frist von 10 Ta-
gen verbessert, wobei diese Frist dem Versicherten mit – gemäss Rück-
schein (Dok. 21) am 21. November 2017 zugestellten – Schreiben vom
17. November 2017 gesetzt worden sei (vgl. BVGer-act. 5),
dass der Versicherte, nachdem er zunächst am 24. Januar 2019 auf infor-
mellem Weg (BVGer-act. 3) und anschliessend mit Instruktionsverfügung
vom 11. März 2019 auf diplomatischem Weg (BVGer-act. 7 f.) aufgefordert
worden war, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, mit Eingabe
vom 8. April 2019 (Datum Postaufgabe) mitgeteilt hat, er «habe keine
Klage eingelegt» und entschuldige sich für dieses Missverständnis,
dass er gleichzeitig erklärt hat, kein Zustelldomizil in der Schweiz zu haben
(vgl. BVGer-act. 9),
dass das Bundesverwaltungsgericht ohne Ansetzung einer Nachfrist ge-
mäss Art. 52 Abs. 2 VwVG auf eine Beschwerde nicht eintritt, wenn der
Beschwerdeführer es unterlässt, seinen Anfechtungswillen unmissver-
ständlich zu äussern (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DA-
NIELA TURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grund-
lagen der Bundesrechtspflege, 3. Aufl., Basel 2014, S. 458 Rz. 1619),
dass der Versicherte mit Eingabe vom 8. April 2019 explizit erklärt, «keine
Klage eingelegt» zu haben, und sich gleichzeitig für das entstandene Miss-
verständnis entschuldigt (vgl. BVGer-act. 9),
dass der Versicherte in seiner Eingabe vom 8. April 2019 mithin unmiss-
verständlich und zweifelsfrei zum Ausdruck bringt, auf die Erhebung einer
Beschwerde verzichten zu wollen, respektive, keinen Beschwerdewillen zu
haben,
dass er dementsprechend auch keine Rechtsbegehren gestellt hat,
dass ausserdem aus der an die Vorinstanz adressierten und von ihr mit
Vernehmlassung vom 14. Februar 2019 als Beschwerde bezeichneten Ein-
gabe des Versicherten vom 25. Dezember 2017 (Datum Postaufgabe) le-
diglich hervorgeht, dass der Versicherte sich – wie bereits oben erwähnt –
aufgrund des im Nichteintretensentscheid vom 7. Dezember 2017 erwähn-
ten Erfordernisses der eigenhändigen Unterschrift schriftlich an die Vo-
rinstanz wandte und unter Hinweis, in den Jahren 1973 bis 1975 in der
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Schweiz gearbeitet zu haben, um Auskunft ersuchte, ober er eine Auszah-
lung oder Rente erhalten werde (vgl. Dok. 24),
dass der Versicherte im Weiteren mit erneut an die SAK adressiertem
Schreiben vom 7. November 2018 (Datum Postaufgabe) unter Beilage ei-
ner Kopie des Arbeitszeugnisses des Schweizerischen Wirtevereins vom
1. Dezember 1974 sowie einer Kopie der Aufenthaltsbewilligung der Frem-
denpolizei des Kantons X._______ vom 30. November 1974 die Vorinstanz
explizit darum ersucht hat, seine Angaben betreffend seine zurückgelegten
Versicherungszeiten nochmals zu überprüfen (vgl. Dok. 25),
dass demzufolge weder aus der ersten an die Vorinstanz adressierten Ein-
gabe vom 25. Dezember 2017 (Dok. 24), noch aus der zweiten ebenfalls
an die Vorinstanz gerichteten, anschliessend an das Bundesverwaltungs-
gericht weitergeleiteten Eingabe vom 7. November 2018 (Datum Postauf-
gabe; Dok. 25) hervorgeht, dass der Versicherte damit beabsichtigte, den
Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2017 vor Bundesverwaltungsge-
richt anzufechten,
dass es sich aufgrund des soeben Dargelegten bei den beiden an die
Vorinstanz adressierten Eingaben vom 25. Dezember 2017 sowie vom
7. November 2018 nicht um eine Beschwerde gegen die Nichteintretens-
verfügung vom 7. Dezember 2017 (Dok. 22) handelt, sondern vielmehr um
ein sinngemäss gestelltes Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfü-
gung vom 28. August 2017 (Dok. 18),
dass die Behandlung eines Wiedererwägungsgesuchs in den Zuständig-
keitsbereich der Vorinstanz fällt, zumal die Verwaltung durch das Gericht
nicht zur Vornahme einer Wiedererwägung verhalten werden kann (vgl.
BGE 117 V 8 E. 2a),
dass somit mangels Beschwerdequalität der Eingaben vom 25. Dezember
2017 sowie vom 7. November 2018 und mithin mangels Beschwerdewille
auf diese Eingaben im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten
(Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG) und die Sache
zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu überweisen ist (Art. 8 VwVG),
damit diese prüfe, ob sie auf das Wiedererwägungsgesuch des Versicher-
ten eintreten will,
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dass mangels Zustelladresse das für den Versicherten bestimmte Doppel
der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 14. Februar 2019 ins Dossier ge-
legt wird und vom Versicherten am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts
eingesehen werden kann,
dass eine Kopie der Eingabe des Versicherten vom 8. April 2019 (Datum
Postaufgabe) samt Beilage in Kopie der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zu-
zustellen ist,
dass das Verfahren nach Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist,
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Eingaben vom 25. Dezember 2017 und vom 7. November 2018
wird nicht eingetreten.
2.
Das für den Versicherten bestimmte Doppel der Vernehmlassung der Vor-
instanz vom 14. Februar 2019 wird ins Dossier gelegt und kann von diesem
am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts eingesehen werden.
3.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur
Behandlung des Gesuchs vom 25. Dezember 2017 resp. vom 7. Novem-
ber 2018 an die Vorinstanz überwiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Versicherten (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Kopie der Eingabe
des Versicherten vom 8.4.2019 inkl. Beilage in Kopie)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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