Abtei lung II I
C-3992/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
A._______, Z._______ (Portugal),
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Robert P. Gehring,
Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
X.________,
Vorinstanz.
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 2. Mai 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3992/2007
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin),
geboren am (...) 1958, portugiesische Staatsangehörige, arbeitete ab
September 1976 im Kantonsspital W.________ im Hausdienst und seit
April 1994 zusammen mit dem Ehemann als selbständige Geschäfts-
führerin eines portugiesischen Spezialitäten- und Getränkeladens.
Daneben arbeitete sie zweimal pro Woche als Raumpflegerin in einer
Arztpraxis (act. IV/1 S. 4 und 6, IV/4.5, IV/28, Beschwerdeakte [act.]
18.1).
B.
B.a Am 7. September 1999 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle des
Kantons V.________ (nachfolgend: IV V._______) einen Antrag auf
eine Invalidenrente. Sie begründete diesen damit, dass sie seit etwa
Juni 1992 durch Schmerzen im Handgelenk und Kraftverlust in der
rechten Hand behindert sei; im Juni 1993 sei sie an der rechten Hand
wegen eines Carpaltunnelsyndroms (CTS) operiert worden (act. IV/1).
Ab Mai 1998 seien erneut Schmerzen in beiden Händen und
Parästhesien im Ulinarisgebiet [nervus ulinaris: „Ellennerv,“ Armnerv
vom kleinen Finger bis zur Schulter] der linken Hand sowie eine
Schwäche der rechten Hand aufgetreten (act. IV/4.1, 4.11, 4.14).
B.b Mit Verfügung vom 10. April 2000 wies die IV V._______ den
Rentenantrag ab, da die Voraussetzung einer ein Jahr dauernden,
mindestens 40%-igen Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt sei (act. IV/14).
Die Versicherte erhob dagegen Beschwerde (vgl. act. IV/16).
Gestützt auf den neuen Verlaufsbericht des behandelnden Arztes vom
5. Juli 2000, wonach die Patientin im Herbst 2000 wegen eines Re-
zidivs CTS rechts nochmals operiert werde, hob die IV V._______ die
Verfügung vom 10. April 2000 am 21. Juli 2000 auf (act. IV/15, 17).
B.c Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons V._______ schrieb
das Beschwerdeverfahren in der Folge mit Abschreibungsbeschluss
vom 26. Juli 2000 wegen Gegenstandslosigkeit ab (act. IV/20).
C.
C.a Die IV V._______ stellte per 14. August 2001 den Antrag, es sei
der Versicherten ab 1. Oktober 2000 eine halbe Rente auszurichten.
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Diese sei wegen möglicher gesundheitlicher Verbesserung per
1. Oktober 2001 revisionsweise zu prüfen.
Da die Versicherte im November 2000 ihren Wohnsitz nach Portugal
verlegt hatte (act. IV/23), überwies die IV V._______ die Akten am 30.
August 2001 zur weiteren Bearbeitung an die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland IVSTA (Vorinstanz; act. IV/33).
C.b Da gestützt auf den letzten Bericht des Spitals U._______
(nachfolgend: U-Spital) vom 18. Januar 2001, wo die Versicherte am
5. Oktober 2000 operiert worden war, noch keine definitive Aussage
zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten gemacht werden konnte (act.
IV/27, 36), holte die IVSTA aktuelle medizinische Beurteilungen in Por-
tugal ein (act. IV/43 – 49).
Der ärztliche Dienst der IV-Stelle (nachfolgend: RAD) stellte am
19. Juni 2002 fest, die Akten seien teilweise unklar und es fehle ein
Haushaltsbogen. Eine totale Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit,
wie dies die portugiesische Versicherung annehme, bestehe jedoch
sicher nicht. Aus seiner Sicht sei die Versicherte als Putzfrau voll ar -
beitsunfähig, als Geschäftsfrau zu 50% arbeitsfähig und als Hausfrau
zu 50% arbeitsfähig. In allen nicht manuellen Tätigkeiten (z.B. als Wär-
terin, Botin, Kontrolleurin von Messgeräten) sei sie zu höchstens 10%
eingeschränkt (act. IV/50). Der Erwerbsvergleich vom 22. August 2002
ergab einen IV-Grad von 21.96 % (act. IV/51).
C.c Mit Vorbescheid vom 30. August 2002 stellte die Vorinstanz der
Versicherten die Abweisung des Rentenantrags in Aussicht (act.
IV/54). Mit Einwand vom 1. November 2002 liess die Versicherte unter
Beilage eines Arztzeugnisses geltend machen, dass sie aufgrund der
Situation mit ihren Händen zu keiner Arbeit fähig sei, weshalb sie die
Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente gestützt auf einen IV-Grad
von 100% beantrage. Eventualiter sei ein Gutachten einzuholen (act.
IV/57).
Nach erneuter Einholung einer ausführlichen medizinischen Dokumen-
tation in Portugal (act. IV/59 – 66, 68 – 70, 80 – 83) führte der medizi -
nische Dienst der IV-Stelle aus, die linke Hand sei einwandfrei, bei der
rechten Hand sei es zu einer verzögerten Heilung mit Restbeschwer-
den gekommen, der Nerv (N. Medianus rechts) habe sich erholt. Neu
würden Lumbalgien beschrieben, jedoch mit nur leichten Abnutzun-
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gen. Der Versicherten seien deshalb Verweistätigkeiten zu praktisch
100% zumutbar; als Hausfrau könne sie sogar wieder zu 80% arbei -
ten. Die Ersteinschätzung vom 19. Juni 2002 sei zu bestätigen (IV/84).
Die Vorinstanz hielt gestützt hierauf an ihrer ursprünglichen Beurtei-
lung fest und wies das Rentenbegehren am 7. Mai 2004 ab (act.
IV/85).
C.d Mit Eingaben vom 7. Juni 2004 und 1. November 2004 erhob die
Versicherte – vertreten durch Rechtsanwalt Robert P. Gehring – gegen
diesen Bescheid Einsprache und beantragte die Einholung eines
MEDAS-Gutachtens (act. IV/89, 96).
C.e Mit Einspracheentscheid vom 3. März 2005 wies die Vorinstanz
die Einsprache unter eingehender Bezugnahme auf die Beurteilung
des medizinischen Dienstes der IV-Stelle ab und bestätigte die Ver-
fügung vom 7. Mai 2004 (act. IV/97).
C.f Die Beschwerdeführerin erhob am 25. April 2005 Beschwerde bei
der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen
(nachfolgend: Reko AHV/IV, Reko-Akten act. 1).
C.g Mit Urteil der Reko AHV/IV vom 23. Januar 2006 wurde die Be-
schwerde gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 3. März 2005
aufgehoben und die Akten an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit
diese den rechtserheblichen Sachverhalt in medizinischer und wirt-
schaftlicher Hinsicht vollständig abkläre und dazu die Beschwerdefüh-
rerin zu einer polydisziplinären (MEDAS-)Begutachtung in die Schweiz
aufbiete. Dabei sei der Grad der Tauglichkeit in den früher ausgeübten
Tätigkeiten (Verkäuferin/Geschäftsführerin, Raumpflegerin und Haus-
frau) und den in Frage kommenden, noch zu definierenden, Verwei-
sungsberufen zu bestimmen, und zwar einerseits bis zum 3. März
2005 und andererseits bis zum Zeitpunkt der Untersuchung. Nach Ver-
vollständigung der Akten habe die Vorinstanz zu prüfen, ob die Be-
schwerdeführerin als ganztägig oder teilweise Erwerbstätige bzw.
Hausfrau einzustufen sei, anschliessend den Invaliditätsgrad zu be-
stimmen und eine neue einsprachefähige Verfügung zu erlassen (act.
IV/104 E. 5e f.).
D.
D.a Am 10. Mai 2006 beauftragte die IVSTA die C._______ in
T._______ (nachfolgend: MEDAS) mit der polydisziplinären
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Begutachtung der Beschwerdeführerin (orthopädisch-rheumatologisch,
neurologisch und falls nötig psychiatrisch, act. IV/106). Die
Untersuchung fand am 9. und 10. August 2006 statt (Gutachten vom 8.
September 2006, act. IV/126).
D.b Gestützt auf die Ergebnisse der polydisziplinären Begutachtung
sowie die Beurteilung des medizinischen Dienstes der IV-Stelle vom
7. Februar 2007 (act. IV/149) teilte die Vorinstanz der Beschwerdefüh-
rerin mit Vorbescheid vom 20. Februar 2007 mit, aus den ergänzten
Akten ergebe sich, dass trotz des Gesundheitsschadens eine Betäti -
gung im bisherigen Aufgabenbereich noch immer in rentenausschlies-
sender Weise zumutbar sei, weshalb das Leistungsbegehren abgewie-
sen werden müsse (act. IV/150).
D.c Mit Verfügung vom 2. Mai 2007 wies die Vorinstanz das Leistungs-
begehren ab, da keine Invalidität vorliege, welche einen Rentenan-
spruch zu begründen vermöge. Die mit Einwand vom 16. April 2007
(act. IV/151) teilweise erneuerten und neuen Anträge der Beschwerde-
führerin auf Beizug von Zeugen, der Durchführung einer Haushalts-
und Berufsabklärung sowie Einholung eines weiteren medizinischen
Gutachtens, fokussiert auf die Schmerzproblematik der Hände, wies
sie ab (act. IV/152 = Beschwerdeakte act. 1.1).
D.d Am 11. Juni 2007 erhob die Beschwerdeführerin – wiederum ver-
treten durch Rechtsanwalt Robert P. Gehring – beim mittlerweile zu-
ständigen Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (act. 1). Sie bean-
tragte die Aufhebung der Verfügung und die Feststellung, es stehe ihr
eine halbe Rente zu. Sie hielt an ihren bisherigen Ausführungen fest
und beantragte sinngemäss die Einholung eines ärztlichen Gutach-
tens, um die bisher noch nicht beurteilten Aspekte ihrer gesundheitli-
chen Behinderungen zu erfassen. Das eingeholte polydisziplinäre Gut-
achten sei – bezüglich der Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit – nicht
ausreichend. Ausserdem beantragte sie die Durchführung einer öffent-
lichen und mündlichen Verhandlung und die Entschädigung der Pro-
zess- und Vertretungskosten.
D.e In ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2007 beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der
angefochtenen Verfügung. Sie begründete dies mit Verweis auf das
MEDAS-Gutachten, welches den versicherungsgerichtlichen Anforde-
rungen an ein beweiskräftiges Gutachten in allen Teilen entspreche
und eindeutig sei. Die Beschwerdeführerin bringe beschwerdeweise
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auch nichts vor, was geeignet sei, um das Gutachten in Frage zu stel-
len. Auf ergänzende Beweiserhebungen könne deshalb in antizipierter
Beweiswürdigung verzichtet werden (act. 5).
D.f Den mit Zwischenverfügung vom 18. September 2007 erhobenen
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.-- leistete die Beschwerdefüh-
rerin fristgerecht (act. 6, 8).
D.g Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Replik vom 11. Juni 2007 an
ihren Anträgen und bisherigen Ausführungen fest, insbesondere an
ihrer Kritik am MEDAS-Gutachten. Gleichzeitig erneuerte sie sinnge-
mäss ihre Anträge, dass die Angelegenheit betreffend die theoretisch
im Gutachten festgestellte Arbeitsfähigkeit praktisch abzuklären sei
(act. 9).
D.h Das Bundesverwaltungsgericht liess am 7. November 2007 der
Vorinstanz die Replik zugehen und schloss den Schriftenwechsel ab
(act. 10).
D.i Mit Verfügung vom 23. März 2010 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeführerin auf, mitzuteilen, ob sie an ihrem
Antrag auf öffentliche und mündliche Parteiverhandlung festhalte, und
dies bejahendenfalls zu begründen. Weiter wurde sie aufgefordert, ver-
neinendenfalls die schriftlichen Aussagen der beantragten Zeugen
nachzureichen.
D.j Die Beschwerdeführerin verzichtete mit Eingabe vom 24. April
2010 auf die Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhand-
lung (act. 12). Die schriftliche Zeugenaussage ihres Bekannten wurde
mit Eingabe vom 28. Mai 2010 nachgereicht (act. 14). Sie beantragte
weiter, eventualiter seien der Ehemann und die Tochter, falls nötig,
trotzdem mündlich einzuvernehmen und ein Augenschein im Haushalt
oder eine berufliche Abklärung an ihrem Wohnort durch die portugiesi-
sche Sozialversicherung zu veranlassen oder durch eine Abordnung
des Gerichts vorzunehmen.
D.k Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 8. Juni 2010 von den Ein-
gaben der Beschwerdeführerin Kenntnis und hielt an ihren Anträgen
fest (act. 16).
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Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte am 11. Juni 2010 die Ein-
gabe der Vorinstanz an die Beschwerdeführerin und schloss den
Schriftenwechsel ab (act. 17).
D.l Am 2. August 2010 reichte die Vorinstanz dem Bundesverwal-
tungsgericht aufforderungsgemäss einen Auszug aus dem individuel-
len Konto (IK-Auszug) der Beschwerdeführerin nach (act. 18).
D.m Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bun-
desgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Aus-
land. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der Beschwerde
zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen; sie ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 des Bundes-
gesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 [ATSG, SR 830.1]; entsprechend: Art. 48 Abs. 1
VwVG). Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert. Sie hat Rechtsanwalt
Robert G. Gehring im Rahmen des IV-Verfahrens mit der Wahrung
ihrer Interessen beauftragt (vgl. act. IV/89 S. 4). Sowohl die Vorinstanz
wie auch die Reko AHV/IV gingen im Laufe des Verfahrens von einer
gültigen Bevollmächtigung von Dr. Gehring aus. Behörden sind ausser-
dem nicht zwingend verpflichtet, Vertretungsvollmachten einzuholen
(Art. 37 Abs. 2 ATSG entsprechend: Art. 11 Abs. 2 VwVG). Aufgrund
dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass der die Beschwerde un-
terzeichnende Rechtsanwalt Dr. Robert G. Gehring somit rechtsgültig
bevollmächtigt ist.
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1.3 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, sie habe
die per 2. Juni 2007 datierte und am Montag, 7. Mai 2007 per Ein -
schreiben an die Schweizer Adresse ihres Rechtsvertreters verschick-
te Verfügung am Freitag, 11. Mai 2007, erhalten.
Da sich in den Akten keine Angaben zum Zustellungszeitpunkt der
Verfügung finden und die Vorinstanz den Ausführungen der Beschwer-
deführerin diesbezüglich nicht widersprochen hat, ist zu Gunsten der
Beschwerdeführerin von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszu-
gehen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Da die Beschwerde im Übrigen den
formellen Voraussetzungen gemäss Art. Art. 52 VwVG entspricht, ist
darauf einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach VwVG, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine An-
wendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) an-
wendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die Invalidenversicherung (Art. 1a – 26bis und 28 – 70) anwendbar,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG
vorsieht.
2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerin ist portugiesische Staatsangehörige mit
Wohnsitz in Portugal, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft
getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang
II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,
anzuwenden ist (Art. 80a IVG).
2.2.2 Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates
vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienange-
hörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(SR 0.831.109.268.1), haben die in den persönlichen Anwendungsbe-
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reich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Per-
sonen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätz-
lich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen die-
ses Staates.
2.2.3 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestim-
mungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie
die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen In-
validenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung
(BGE 130 V 257 E. 2.4). Allerdings werden die von den Trägern der
anderen Staaten erhaltenen ärztlichen Unterlagen und Berichte
gemäss Art. 40 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom
21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.11; vgl. auch Art. 51 der Verordnung
574/72) berücksichtigt. Gemäss Art. 40 Abs. 4 der Verordnung
Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Mitgliedstaates getroffene Ent-
scheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines
anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den
Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale
der Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend an-
erkannt sind, was für das Verhältnis zwischen Portugal und der
Schweiz (ebenso wie für das Verhältnis zwischen den übrigen EU-Mit-
gliedstaaten und der Schweiz) nicht der Fall ist.
2.2.4 Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwer-
deführerin auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung
ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, ins-
besondere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenver-
sicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210).
2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner die Gerichte im Be-
reich der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grund-
sätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwal-
tungsaktes, hier der Verfügung vom 2. Mai 2007, eingetretenen Sach-
verhalt abstellen (BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen),
sind die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG
anwendbar. Das IVG ist somit in der Fassung vom 31. März 2003
[4. IVG-Revision] anwendbar (in Kraft seit 1. Januar 2004). Nicht zu
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berücksichtigen sind demnach die durch die 5. IVG-Revision ein-
geführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten
sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die ab 1. Januar
2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Bestimmungen des ATSG, des
IVG und der IVV zitiert.
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193
E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
3.2.1 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Ent-
scheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweis-
anforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdar-
stellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als
die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b, 125 V 193 E. 2,
je mit Hinweisen).
3.2.2 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen
an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdi-
gung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung,
Zürich 1999, S. 212, Rz 450; vgl. auch BGE 122 V 157 E. 1d, 122 II
464 E. 4a, 120 Ib 224 E. 2b).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die IV-Stelle der Beschwerdeführerin die bean-
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tragte Invalidenrente zu Recht verweigert hat.
Nachfolgend sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickel-
ten Grundsätze darzulegen.
4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinn des Gesetzes ist (Art. 7, 8, 16 ATSG;
Art. 4, 28, 29 IVG) und beim Versicherungsfall mindestens während
eines vollen Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invali -
denversicherung geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG).
Die Versicherte hat während mehr als einem Jahr Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
entrichtet, so dass sie die gesetzliche Mindestbeitragsdauer erfüllt
(act. IV/16, Beschwerdeakte 18.1). Zu prüfen bleibt, ob sie im Sinne
des Gesetzes in rentenbegründendem Ausmass invalid geworden ist.
4.2 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG).
4.3 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom-
menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Erwerbsunfähig-
keit ist, vereinfacht ausgedrückt, gesundheitlich bedingte Unfähigkeit,
durch zumutbare Arbeit ein Erwerbseinkommen zu verdienen (vgl.
ALFRED MAURER/GUSTAVO SCARTAZZINI/MARC HÜRZELER, Bundessozialver-
sicherungsrecht, 3. Auflage, Basel 2009, § 6 Rz.16 und § 12 Rz. 16).
4.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29
Abs. 1 IVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt,
in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig
geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes-
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tens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krankheit, Art. 6
ATSG, vgl. BGE 121 V 264 E. 6).
4.4.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 70% Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invali-
ditätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente,
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% Anspruch auf eine hal-
be Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% An-
spruch auf eine Viertelsrente.
4.4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG).
4.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits -
leistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V
256 E. 4 mit Hinweisen). Die – arbeitsmedizinische – Aufgabe der Ärz -
te und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die
versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen lei-
densbedingt eingeschränkt ist. Die Frage, welche konkreten berufli -
chen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Be-
rücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Fra-
ge kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt,
sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu be-
antworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit
Verweis auf BGE 107 V 17 E. 2b).
4.6 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisheri-
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gen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten,
innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbs-
zweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar
erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es
am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu ent -
scheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Ar-
beitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte
Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (lei-
densangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.).
4.7 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoreti-
scher und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich
der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung ab-
zugrenzen. Nach der Gerichtspraxis ist für die Annahme eines ausge-
glichenen Arbeitsmarktes zu prüfen, ob die verbliebene Arbeitskraft
nutzbar wäre, würden die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an
Arbeitskräften entsprechen (unveröffentlichter Entscheid des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts vom 10. Mai 1995, E. 5a). Der aus-
geglichene Arbeitsmarkt kennzeichnet sich durch ein Gleichgewicht
zwischen Angebot von Stellen und Nachfrage nach solchen; dabei
muss zudem ein Fächer verschiedenartiger Stellen vorliegen, und
zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellek-
tuellen Fähigkeiten wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes
(vgl. BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 321 E. 3b, ZAK 1989 322 E. 4a
am Ende sowie THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungs-
rechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 124, und UELI KIESER, ATSG-Kom-
mentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz. 26 zu Art. 7, je mit weiteren Hin-
weisen).
Massgebend ist, inwiefern sich das dem Versicherten verbliebene Lei-
stungsvermögen auf dem für ihn in Frage kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten lässt (BGE 110 V 276 E. 4b, ZAK
1991 S. 321 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung
nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkre-
ten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig
darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nut-
zen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an
Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b).
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4.8 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismit-
tel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach ha-
ben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise
frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksich-
tigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
pertinnen und Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Be-
weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil
des Bundesgerichts vom 26. Januar 2006 [I 268/2005] E. 1.2, mit Hin-
weis auf BGE 125 V 352 E. 3a). In Bezug auf Berichte von Hausärzten
darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen,
dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Ver-
trauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus-
sagen. Was Parteigutachten anbelangt, rechtfertigt der Umstand allein,
dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in
das Verfahren eingebracht wird, nicht, Zweifel an ihrem Beweiswert
(ZAK 1986 S. 189 E. 2a in fine) anzubringen. Den Berichten und Gut-
achten versicherungsinterner Ärzte kommt schliesslich Beweiswert zu,
sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in
sich widerspruchsfrei sind und keine konkreten Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt
in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt
nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen.
Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in
die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen
lassen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b, 122 V 160 E. 1c, 123 V 178
E. 3.4 sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009,
Art. 43 Rz. 35).
5.
Die Beschwerdeführerin beantragt materiell sinngemäss die Aufhe-
bung der Verfügung vom 2. Mai 2007 und die Zusprache einer mindes-
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tens halben Invalidenrente. Eventualiter beantragt sie die Einholung
von Berichten behandelnder Ärzte in Portugal sowie die Durchführung
einer Haushalts- und Berufsabklärung, subeventualiter die Einholung
von weiteren Zeugenaussagen sowie die anschliessende Neubeurtei-
lung der Angelegenheit (act. 1 S. 1 f. und 5).
Nachdem die Vorinstanz im Nachgang zum Entscheid der Reko
AHV/IV vom 23. Januar 2006 eine polydisziplinäre Begutachtung sowie
weitere Akten eingeholt (act. IV/106 ff.) und darauf gestützt neu verfügt
hat, ist nachfolgend zu prüfen, ob der Sachverhalt rechtsgenüglich er-
stellt wurde und die Vorinstanz den Rentenanspruch zu Recht abge-
lehnt hat.
5.1 Soweit sich die nachfolgenden Ausführungen auf vor dem Urteil
der Reko AHV/IV eingeholte medizinische Akten beziehen, ist auf die
umfassenden Aufzählungen der Akten und diesbezüglichen Ausfüh-
rungen im Urteil vom 23. Januar 2006 zu verweisen (act. IV/104).
Die Akten enthalten folgende seit dem 23. Januar 2006 eingeholte
Dokumente:
- Mandat d'expertise médicale an das C._______ (MEDAS) vom 10.
Mai 2006 (act. IV/106);
- Fragebogen für Selbständigerwerbende vom 11. August 2006
(act. IV/123);
- Fragebogen für die im Haushalt tätigen Versicherten
vom 11. August 2006 (act. IV/124);
- Fragebogen für den Versicherten vom 11. August 2006
(act. IV/125);
- Expertise médicale, C._______, vom 8. September 2006
(act. IV/126);
- Questionnaire servant à determiner le statut d'assuré
vom 15. Dezember 2006 (act. IV/138);
- Questionario per indipendenti vom 29. Dezember 2006
(act. IV/142);
- Exposé d'une demande de prestations (act. IV/146);
- Prise de position médicale, Dr. D.________, RAD, vom 7. Februar
2007 (act. IV/149),
- Zeugenaussage von E.________ vom 27. Mai 2010
(Beschwerdeakte act. 14.1).
5.2 Vorab ist festzuhalten, dass das Gutachten vom 8. September
2006 (act. IV/126), auf welches sich die Vorinstanz in ihrer Neubeur-
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teilung hauptsächlich stützt, ein verwaltungsexternes Gutachten ge-
mäss Art. 44 ATSG ist und grundsätzlich volle Beweiskraft besitzt.
Die MEDAS stützt ihre Beurteilung auf je eine somatisch-rheumato-
logische, neurologische und psychiatrische Untersuchung sowie auf
ein Röntgenbild der Hände vom 10. August 2006, eine Computertomo-
graphie der Lendenwirbelsäule vom 17. Juni 2003 und Untersuchun-
gen der Elektroneurographie-Station (ENMG: Elektroneurographie des
Nervus meridianus und des Nervus ulnaris [nerf cubital], Elektromyo-
graphie beider Arme und Beine).
5.2.1 Die Gutachter beurteilten in medizinischer Hinsicht beim rechten
Arm einen normalen Zustand ohne Einschränkungen und fanden keine
Entzündungszeichen, eine reiz- und wundlose Abheilung der Opera-
tionsnarben und auch keine Hinweise auf die Entwicklung eines CRPS
(Complex regional pain syndrome, früher Morbus Sudeck oder Algo-
dystrophie) oder einer Knochenläsion. Es ergaben sich keine Hinweise
auf Nervenschädigungen oder Entsensibilisierungen derselben, aber
auf weniger starke Leitströme (act. IV/126 S. 23). Bedeutende Nerven-
einschränkungen im Bereich des rechten Arms waren nicht feststellbar
(S. 27). Auch aufgrund der gemessenen Muskelmassen (kein Muskel-
schwund) kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Funktionalität
des rechten Arms im dominanten Sinn erhalten sei (act. IV/126 S. 31).
Beim linken Arm fanden sie keine Hinweise für eine Behinderung.
Die geltend gemachten Rückenschmerzen beurteilten sie als normale
mechanische, altersgerechte, nicht invalidisierende Lumbalgien auf-
grund einer Protrusion L4-L5 ohne Hinweise auf neurologische Ausfäl-
le bei einer etwas dekonditionierten und übergewichtigen Patientin.
Aus dem Rücken ergäben sich auch keine neurologischen Einschrän-
kungen für den rechten Arm. Die Rückenbeschwerden seien mit Phy-
siotherapie und einfachen Schmerzmitteln behandelbar (S. 31 – 34).
5.2.2 Aus klinischer (neurologischer) Sicht beschrieben die Gutachter
atypische sensomotorische Probleme der rechten Hand ohne Beein-
trächtigungszeichen der Nervenwurzeln. Sie beobachteten, dass die
Explorandin ihre dominante rechte Hand schonte und hängen liess, als
sie sich darauf bezog, und angab, die Hand nicht schliessen zu kön-
nen, jedoch die Hand beim Suchen eines Gegenstands in ihrer Tasche
und beim Ausziehen funktionell ohne Einschränkung mit normaler
Kraft und guter Gewandtheit gebrauchte und die Tasche und den Kar -
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ton mit dem Röntgenbild halten konnte (S. 29, 30). Allgemein nahmen
sie Hinweise auf eine Übersteigerung der Symptome wahr. Sie stellten
weiter fest, die Intensität der seit vielen Jahren beschriebenen
Schmerzen – ohne dass therapeutische Massnahmen darauf einen
Einfluss hätten – und die Diskrepanz zwischen den Klagen der Patien-
tin und der wahrgenommenen Darstellung der Behinderung seien als
Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-
10 F68.0) mit Aggravationszeichen und Krankheitsgewinn zu bewerten
(S. 31, 35).
5.2.3 Aus psychischer Sicht wurde keine Beeinträchtigung mit Krank-
heitswert, aber eine Fixierung der Explorandin auf die Folgen der
Symptome nach mehreren CPS-Operationen mit Selbstlimitierung und
Krankheitsgewinn gegenüber ihrer Umgebung festgestellt (S. 35).
5.2.4 Zusammenfassend stellten die Gutachter fest, es bestehe keine
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von mehr als 20%, es habe auch
keine solche bestanden, ausser kurzzeitig während und nach den
Operationen (S. 36 f.). Bezüglich der rechten Hand bestehe ein chroni-
scher unbeeinflussbarer Schmerz (ICD-10 R52.1) „avec description
subjective d'une sous-utilisation sans substrat objectif“ (S. 37).
5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, es sei
unbestritten, dass bei ihr ein invalidisierender Gesundheitsschaden
bestehe. Streitig sei das Ausmass der bleibenden Beeinträchtigung. Im
Vordergrund stünden die massiven funktionellen Beeinträchtigungen
beider Hände, wobei die rechte dominante Hand so schwer beschädigt
sei, dass sie sie zu nichts mehr gebrauchen könne. Hinzu kämen Lum-
balgien. Sie legt Wert darauf, dass auch die linke Hand in ihrer Funk-
tion weiterhin erheblich beeinträchtigt sei. Somit sei jede Tätigkeit, für
welche die Hände irgendwie benötigt würden, unmöglich. Dies gelte
selbstverständlich auch für den Haushalt (act. 1 Rz. 4, 6). Sie führt
weiter aus, aufgrund ihrer ungenügenden Schul- und Berufsausbildung
kämen für sie ohnehin nur Hilfsarbeiten in Frage, welche ohne Nut-
zung ihrer Hände nicht auszuüben seien (Rz. 5).
Sie fährt fort, das von der Vorinstanz eingeholte Gutachten sei nicht
ausreichend. Die darin gezogenen Schlüsse seien Fehlinterpretatio-
nen: Aus dem kurzzeitigen und nebensächlichen Gebrauch der Hände
ohne jegliche Anstrengung könne nicht auf volle Funktionsfähigkeit im
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Haushalt oder Beruf geschlossen werden. Sie habe seit Jahren keine
Arbeiten im Haushalt ausführen können und sei vollständig auf die Mit-
hilfe der Tochter, des Ehemanns oder sonstiger Personen angewiesen,
und ihre Hände seien unbenutzt geblieben. Auf die Auswirkungen der
festgestellten Schmerzen auf die Arbeitsfähigkeit sei im Gutachten
nicht in genügendem Mass eingegangen worden, weshalb ein Zusatz-
gutachten eines Schmerzzentrums einzuholen sei. Das Gutachten sei
im Übrigen unvollständig, da es die ärztlichen Berichte der behandeln-
den Ärzte in Portugal nur erwähne (Rz. 7).
5.3.2 In der Replik erneuerte die Beschwerdeführerin ihre Kritik am
Gutachten und stellte fest, dieses erweise sich als ungenügend, zum
Teil mangelhaft und teilweise sogar unrichtig. Im Übrigen enthalte es
nur eine theoretische Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit. Die zusätz-
liche Einholung einer Beurteilung der praktischen Einsatzfähigkeit in
Haushalt bzw. einer beruflichen Tätigkeit erweise sich vorliegend als
angezeigt.
5.3.3 Die Beschwerdeführerin reichte ergänzend die Zeugenaussage
von E._______ ein. Es bestehe eine freundschaftliche Beziehung
zwischen der Beschwerdeführerin und seiner Frau, welche sie
kennengelernt habe, als sie in der Schweiz im Spital gearbeitet habe.
Das Ehepaar E._______ habe sie im Frühling 2005 in Portugal be-
sucht. Herr E._______ gibt in seiner Aussage an, es sei ihm auf -
gefallen, dass die Tochter und der Ehemann die Beschwerdeführerin
laufend bei Haushaltsarbeiten unterstützen müssten, weshalb er
nachgeforscht habe. Er stelle fest, die Beschwerdeführerin könne
keine manuellen Tätigkeiten, wie z.B. Gemüse rüsten, gleichzeitiges
Umrühren und Fixieren eines Topfes oder Auswringen eines Lappens,
ausführen oder im Garten arbeiten und sei im Haushalt auf viel Hilfe
angewiesen.
Da er bis zu seiner Pensionierung ein Alterszentrum geleitet habe, sei
er mit der gesundheitlichen Problematik und deren Auswirkungen auf
Leben und Beruf der Beschwerdeführerin vertraut. Er sei überzeugt,
dass die Beschwerdeführerin ihm und seiner Frau nichts vorgespielt
habe, er hätte dies gemerkt.
6.
Einleitend ist festzustellen, dass entgegen der Auffassung der Be-
schwerdeführerin die Aussagen der MEDAS im 38 Seiten umfassen-
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den und sehr ausführlichen Gutachten klar und eingehend begründet
ausfallen. Ebenso sind die Schlussfolgerungen der Gutachter für das
Bundesverwaltungsgericht begründet und nachvollziehbar.
6.1
6.1.1 Es besteht eine grosse Diskrepanz zwischen der Wahrnehmung
der Behinderung durch die Beschwerdeführerin und der im Gutachten
erhobenen medizinischen Situation. Entgegen ihrer Auffassung spricht
die Feststellung, dass sie ihre dominante rechte Hand im Rahmen der
Begutachtungssituation adäquat und mit normaler Kraft nutzen konnte,
dafür, dass die Behinderung objektiv nicht im behaupteten Mass vor-
liegt. Die Gutachter halten fest, es fänden sich keine Hinweise auf
Muskelatrophien an der rechten Hand, auf eine Algodystrophie im
operierten Bereich und keine medizinisch bedingten Defizite an Bän-
dern, Gelenken und Muskelgruppen der rechten Hand (vgl. Gutachten
S. 29, 30, 32). Auch die von den Gutachtern gemessene Muskelmasse
spricht dafür, dass die Hand aktiv eingesetzt wird (vgl. Gutachten
S. 30) und die Beschwerdeführerin zumindest leichtere Gegenstände
auch halten kann. Aus medizinischer Hinsicht wird weiter darauf hin-
gewiesen, dass der Knochenaufbau der rechten Hand trotz angege-
bener jahrelanger Einschränkungen keine Degenerierungen aufweise,
keine relevanten Einschränkungen der Nervenleitbahnen gemessen
und keine neurologischen Schädigungen festgestellt werden könnten,
im operierten Bereich keine Entzündungen bestünden und die Haut
einen normalen Befund aufweise (vgl. Gutachten S. 29, 32 – 34). Es
wurde zwar eine allgemeine Dekonditionierung aufgrund der jahre-
langen Schonung und Fixierung auf die Schmerzsituation festgestellt.
Dies ist indes nicht invaliditätsrelevant und kann mit Training ver-
bessert werden (vgl. Gutachten S. 31). Im Gutachten finden sich auch
keine Angaben dazu, dass die Problematik der rechten Hand in Por-
tugal in irgend einer Form behandelt würde: Die in der Anamnese an-
gegebenen Schmerzmittel beziehen sich auf den Rücken (vgl. S. 13
und 15) und es sind auch keine Behandlungen mit Physiotherapie er -
sichtlich, was weiter gegen eine Einschränkung im geltend gemachten
Mass spricht. Die Aussage, die Hände seien für jegliche Tätigkeiten
unbrauchbar, lässt sich demnach nicht medizinisch bestätigen. Diesbe-
züglich erwähnen die Gutachter eine nicht nachvollziehbare Behand-
lungsresistenz über Jahre hinweg sowie eine bedeutende Diskrepanz
zwischen den beschriebenen und den medizinisch erhobenen Ein-
schränkungen.
Seite 19
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Soweit die Beschwerdeführerin zur linken Hand ausführen lässt, ge-
stützt auf die Beurteilungen des behandelnden Arztes im Mai 2001 sei
auch diese Hand zunehmend beeinträchtigt, ist ihr entgegenzuhalten,
dass diese Hand im Januar 2002 operiert wurde und die Beschwerde-
führerin im Jahr 2006 selber erklärte, die Operation sei erfolgreich ge-
wesen (act. IV/123 S. 3, IV/142, S. 3). Im Übrigen stellten die Gut-
achter im Sommer 2006 bei der linken Hand keine Einschränkung fest
(vgl. Gutachten S. 32).
6.1.2 Es handelt sich hier um eine langjährige Krankheitsgeschichte
bei einer zuvor stark geforderten Berufsfrau (eigener Laden, Putzen im
Stundenlohn, Haushalt, Familie), welche im Jahr 1992 begonnen hatte
(act. IV/1 S. 5, 4.14, 27) und mehrere Operationen der rechten (1993,
2000) und linken (2002) Hand beinhaltete. Die Operationen und Be-
handlungen haben trotz deutlicher Entlastung der rechten Hand (Auf-
gabe des Ladens, Rückkehr nach Portugal im Herbst 2000, Beschrän-
kung der Tätigkeit auf den Haushalt, Entlastung durch die Familie) für
die Beschwerdeführerin nicht den gewünschten Erfolg erbracht. Sie
scheint sich indes mit der bestehenden Situation arrangiert zu haben
und zumindest noch teilweise den Haushalt zu führen oder die Hand
anderweitig einzusetzen, dafür sprechen unter anderem die unverän-
dert erhaltene Muskulatur und die nach so langer Zeit kaum einge-
schränkte Nervenleitung der rechten Hand.
Aufgrund des Gutachtens mag es sein, dass die Beschwerdeführerin
nicht mehr im Sinne einer Vollzeittätigkeit schwere Putzarbeiten leisten
oder selbständig einen Lebensmittelladen führen und dabei aus-
schliesslich schwere manuelle Tätigkeiten, wie Waren und Getränke-
flaschen einräumen und herumtragen, ausüben kann. Leichtere Ge-
genstände kann sie jedoch gemäss den Feststellungen im Gutachten
halten, ohne dass sie ihr aus der Hand fallen. Das Spektrum möglicher
Tätigkeiten bleibt – wie die Vorinstanz zu Recht ausführt – gross, auch
für nicht qualifizierte Tätigkeiten, auch in Portugal (oben E. 4.7). Was
die Haushaltsführung angeht, ist diese – im Rahmen einer gewissen
Einschränkung für die ganz schweren Arbeiten (bis 20%) – ebenfalls
zumutbar, zumal bei der linken Hand keine Einschränkung festgestellt
werden konnte.
6.1.3 Der von der Beschwerdeführerin als Zeuge bezeichnete
E._______ gibt an, er sei Leiter eines Altersheims gewesen. Er dürfte
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damit unbestrittenermassen eine reiche Erfahrung mit Patienten mit
gesundheitlichen Problemen und mit Personal im Pflege- und Reini-
gungsbereich und dessen allfälligen gesundheitlichen Problemen auf-
weisen. Seine anschaulichen und nachvollziehbaren Beobachtungen
(vgl. act. 14.1) können indes die gutachterlich erhobenen medizini-
schen Befunde und Diagnosen nicht ersetzen, weshalb der eingereich-
ten Zeugenaussage nur beschränkter Beweiswert zugemessen wer-
den kann und in ihrer Würdigung zu keinen anderen Ergebnissen
führt.
Gleiches muss für die eventualiter beantragte weiteren Zeugeneinver-
nahmen des Ehemannes und der Tochter, den Augenschein im Haus-
halt der Beschwerdeführerin sowie die berufliche Abklärung am Wohn-
ort gelten (act. 14), zumal diese keine medizinische Beurteilung erset-
zen können und damit auch keine Rückschlüsse auf die von den Gut -
achtern erwähnten Aggravationstendenzen zulassen. Diese Anträge
sind deshalb in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (oben
E. 3.2.1 f. und 4.8).
6.2 Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das Gutachten in
rechtsgenüglicher Form Aussagen und Schlussfolgerungen zur
Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin und ihrer Arbeits-
fähigkeit enthält, sodass das Rentengesuch abschliessend beurteilt
werden kann – auch wenn die Gutachter nicht explizit auf die (auf den
Seiten 4 bis 10) zusammenfassend aufgeführten Beurtei lungen der
behandelnden Ärzte eingehen. Die Ausführungen der Beschwer-
deführerin sind – was die Kritik am Gutachten angeht – unbehelflich
und wenig begründet. Die wiederkehrende Aussage, die Beschwerde-
führerin könne ihre Hände zu gar nichts brauchen, erweist sich ge-
stützt auf das Gutachten als nicht nachvollziehbar und unbegründet.
Soweit die Beschwerdeführerin zusätzlich geltend macht, sie sei
wegen Rückenschmerzen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wur-
den die Lumbalgien mit Protrusionen L4-L5 von den Gutachtern als
altersgerecht und nicht relevant beeinträchtigend beurteilt (vgl. Gut-
achten S. 37). Auch der von den Gutachtern festgestellten psychischen
Fixierung auf den Schmerz wird kein Krankheitswert zugemessen (vgl.
Gutachten S. 35), weshalb diese keinen Einfluss auf den Invaliditäts-
grad hat.
6.3 Was die zeitliche Entwicklung der Behinderung betrifft, gibt das
Gutachten eine Entwicklung der Arbeitsfähigkeit ab dem 3. März 2005
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wieder. Die MEDAS führt darüber hinaus an: „pas d'incapacité retenue
au plan rhumatologique (ostéo-articulaire) en dehors des périodes
d'incapacité passagères liées aux interventions“ (act. IV/126 S. 36
Frage 5). Die gesundheitliche Entwicklung bis zum 3. März 2005 bzw.
ein allfällig früherer Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ist an-
hand der aktenkundigen früheren Beurteilungen ergänzend zu über-
prüfen (s. unten).
6.3.1 Dr. F._______, Spezialarzt FMH für Neurologie, stellte am
22. März 1998 fest, dass nach der im Jahr 1993 operierten rechten
Hand keine Medianusparästhesien mehr auftraten, dass indes seit
November 1997 intermittierende Schmerzen bei Belastungen und in
Ruhe von verschieden langer Dauer auftraten und die Patientin fest-
stelle, die Kraft der rechten Hand „sei nicht normal“. Im EEG vom
23. Juni 1998 konnte rechts eine ganz minime sensible Leitungsstö-
rung im Carpalsegment des N. Medianus festgestellt werden. Ein CTS-
Rezidiv hielt er für unwahrscheinlich (vgl. act. IV/4.9, 4.10). Es folgten
umfangreiche Abklärungen durch Spezialärzte (Dr. F._______, Dr.
G._______, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation
FMH, sowie Dr. H._______, Handchirurgie FMH), und konservative
Behandlungen (Ruhigstellung in der Nacht, Physiotherapie, an-
algetische Therapie). Am 9. Februar 1999 stellte Dr. H._______ fest,
das Szintigramm sei normal gewesen, im MRI hätten sich keine Hin-
weise für einen Sudeck ergeben, weder was den N. meridianus an-
belange, noch das Knochenskelett im Bereich des Handgelenks und
der Hand oder der übrigen Weichteile. Die Patientin sei ab 15. Februar
1999 im Laden zu 100% arbeitsfähig. Die Physiotherapie sei weiterzu-
führen, wenn sie eindeutig eine Verbesserung bringe (act. IV/4.5 –
4.14). Auf diese Angaben gestützt stellte der Hausarzt, Dr. I._______,
Innere Medizin FMH, gegenüber der IV V._______ am 29. Oktober
1999 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% als Raumpflegerin vom 1.
September 1998 bis 17. November 1998 und von 40% ab 18.
November 1998 bis 12. Januar 1999 fest. Ab 1. September 1998 be-
stehe als Geschäftsführerin im Laden und im Haushalt eine Arbeits-
unfähigkeit von 20%, welche sich auf das nicht mögliche Anheben von
Lasten über 15 kg beziehe (act. IV/4 – 4.2).
Im Mai 2000 stellte das Spital U._______ (U-Spital) nach Durchfüh-
rung eines neuen EMG eindeutige Hinweise auf ein Rezidiv des CTS
fest, welches am 5. Oktober 2000 operiert wurde. Die behandelnden
Ärzte gaben am 18. Januar 2001 an, bei der letzten ambulanten Be-
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handlung vom 21. November 2000, sieben Wochen postoperativ, sei
die Arbeitsfähigkeit mit 50% zu beurteilen, wobei jede schwere Arbeit
mit der rechten Hand zu vermeiden sei. Dies gelte für alle bisherigen
Tätigkeiten (Raumpflegerin, Haushalt, Ladengeschäft). Eine endgültige
Beurteilung sei jedoch nach diesem langen Verlauf nicht möglich, die-
ser sei frühestens 4 – 6 Monate nach dem Eingriff sinnvoll (vgl. act.
IV/27).
6.3.2 Aus den Akten der behandelnden Schweizer Ärzte geht dem-
nach hervor, dass die Beschwerdeführerin zwar ca. ab Herbst 1997
wiederum Beschwerden (Schmerzen, Kraft) der rechten Hand – nach
der Operation im Jahr 1993 – hatte, jedoch – unter Vermeidung ganz
schwerer Arbeit bzw. Entlastung mit einer Schiene bei strengerer
Arbeit – ohne zeitliche Einschränkung arbeitete (act. IV/4.6, 15 S. 3).
Einzig für die zusätzliche Putzarbeit in der Arztpraxis (2 x 2 Std. pro
Woche) musste sie vermehrt für Ersatz sorgen (vgl. act. IV/28). Keiner
der behandelnden Ärzte stellte eine bedeutende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit fest (vgl. act. 4.2).
Gestützt auf die Resultate des U-Spital im Mai 2000 korrigierte der
Hausarzt seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für die bisherigen
Tätigkeiten rückwirkend per 29. Oktober 1999 auf noch 50% als Haus-
frau und Laden und keine Arbeitsfähigkeit mehr als Raumpflegerin
(act. IV/15, 27).
6.3.3 Aufgrund der Akten aus dem U-Spital ist festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin Ende November 2000 wieder eine Arbeitsfähigkeit
von 50% in den bisherigen Tätigkeiten (unter strikter Vermeidung
schwerer Belastung für die rechte Hand) erlangt hatte. Mit der Aufgabe
des Ladens und der Putzstelle sowie der Rückkehr nach Portugal im
November 2000 (act. IV/23) ist auch davon auszugehen, dass die
schwere bisherige Arbeit – ausser der Haushaltführung – zumindest
vorläufig wegfiel und die rechte Hand entlastet werden konnte. Auch
wenn aufgrund des langdauernden Verlaufs eine längere Heilungszeit
anzunehmen ist (endgültige Beurteilung erst 4 – 6 Monate postopera-
tiv sinnvoll, act. IV/27), ist aufgrund der Akten auf die Zumutbarkeit der
bisherigen Tätigkeiten spätestens ab April 2001 (6 Monate nach der
Operation) zu schliessen.
Im Lauf der weiteren Abklärungen der Vorinstanz stellte Dr. J._______
vom medizinischen Dienst am 19. Juni 2002 gestützt auf neue Unter-
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suchungen in Portugal fest, die rechte Hand könne trotz Gefühls-
störung, Kraftminderung und Schmerzen noch gebraucht werden, auf-
grund des EMG vom 30. Januar 2002 sei rechts eine persistierende,
aber geringe Kompression festgestellt worden (act. IV/43 – 45, 50).
Das EMG des rechten Arms fiel am 19. März 2004 wiederum normal
aus (act. IV/82). Dr. K._______ stellte am 5. Mai 2004 fest, der Nerv
habe sich erholt und auch die Betreuung des Haushalts sei sicher
wieder zu 80% möglich (act. 84). Was die Operation der linken Hand
vom 8. Januar 2002 betreffe, sei diese komplikationslos abgeheilt.
6.3.4 In ihrer Beurteilung vom 6. August 2001 stützte sich die IV
V._______ auf die Einschätzungen des Hausarztes und des U-Spital
sowie die Jahreseinkommen als Raumpflegerin für die Jahre 1998 –
2000 (2 x 2 Std./Wo, wobei ungeklärt blieb, wieviel die Versicherte an
dieser Stelle noch selbst gearbeitet hatte, da sie jeweils für Ersatz
gesorgt hatte, act. IV/28). Die IV-Stelle ermittelte weder Verweistätig-
keiten noch führte sie einen Erwerbsvergleich durch. Festzustellen ist
aber, dass die IV den IV-Grad nach der allgemeinen Methode be-
rechnete. Die IV-Stelle nahm weiter gestützt auf den Bericht des
Hausarztes vom Juli 2000 an, der IV-Grad von 50% bestehe ab 29.
Oktober 1999 und der Rentenanspruch beginne demnach nach dem
Wartejahr ab 1. Oktober 2000 (act. IV/32).
6.3.5 Wie indes oben dargelegt wurde, galt die Beschwerdeführerin
mindestens bis zum Mai 2000 (EMG im U-Spital) als arbeitsfähig in
ihren bisherigen Tätigkeiten mit einer Einschränkung von 20% für
schwere Tätigkeiten (act. IV/4.2) und allenfalls erhöhter Einschränkung
beim Putzen, hatte sie doch gemäss den Akten bei ihrer Putztätigkeit
von 2 x 2 Stunden pro Woche meistens für Ersatz gesorgt. Dem steht
gegenüber, dass sie auch noch im Jahr 2000 für die Monate Januar
bis September für die Putztätigkeit im Schnitt mehr verdiente als im
Jahr 1999, allerdings weniger als im Jahr 1998 – vor der geltend ge-
machten gesundheitlichen Verschlechterung (vgl. act. 18). Auch gab
der Hausarzt noch im Juli 2000 an, die Patientin sei bei seiner letzten
telefonischen Erkundigung im Laden tätig gewesen (act. IV/15. S. 3).
Es ist daher festzustellen, dass erst ab Mai 2000 anhand der eindeu-
tigen Diagnose des CTS-Rezidivs von einer erhöhten Arbeitsunfähig-
keit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen ist.
Ab Ende November 2000 bestand für die bisherigen Tätigkeiten wegen
der Einschränkungen der rechten Hand wiederum eine Arbeitsfähigkeit
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von 50%. Auch wenn vorliegend wegen des längerfristigen Verlaufs
davon auszugehen ist, dass der Heilungsprozess und die Einschrän-
kung der Arbeitsfähigkeit durch die rechte Hand einen längeren Zeit-
raum als üblich beanspruchte, ergeben sich aus den Akten keine Hin-
weise, dass noch im April 2001 (sechs Monate nach der Operation)
eine Einschränkung in einem invaliditätsrelevanten Mass von über
40% (unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit und von leich-
teren Verweistätigkeiten) vorlag.
Was die Operation der linken Hand betrifft, ist davon auszugehen,
dass je einige Wochen vor und nach der Operation im Januar 2002
eine gewisse Einschränkung bezüglich der linken Hand vorlag.
6.3.6 Demnach ergibt sich eine erhöhte Arbeitsunfähigkeit, in der
bisherigen Tätigkeit ab Mai 2000 bis Ende November 2000, welche
sich bis zum Frühling 2001 in einem Mass normalisiert hatte, dass kein
IV-Grad von 40% (insgesamt bisherige Tätigkeit und Verweistätigkeit)
oder mehr vorlag. Auch wenn weiterhin gewisse Einschränkungen der
rechten Hand festgestellt wurden (vgl. EMG vom 30. Januar 2002, act.
IV/45), lag aufgrund der Akten keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von
mindestens 40% vor. Ausserdem bestand kurz vor und nach der
Operation der linken Hand im Januar 2002 nochmals eine zeitlich ein-
geschränkte erhöhte Arbeitsunfähigkeit. Den Feststellungen der
MEDAS-Gutachter vom 8. September 2006 ist daher im Ergebnis zu-
zustimmen.
Da sich die Perioden, in welchen die Beschwerdeführerin tatsächlich in
einem höheren Umfang arbeitsunfähig war, jeweils auf einen Zeitraum
von einigen Monaten beschränkten und demnach nie eine Arbeitsun-
fähigkeit von mindestens 40% während mindestens eines Jahres vor-
lag (vgl. oben E. 4.4), entstand auch kein befristeter (Teil-)Rentenan-
spruch. In dieser Hinsicht bestätigt das Gutachten nachträglich die Er-
gebnisse der vor dem 3. März 2005 liegenden medizinischen Erhebun-
gen und Feststellungen.
6.4 Da aus dem Gutachten keine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 40%
in irgendeiner Tätigkeit hervorgeht und damit auch kein Einkommens-
vergleich notwendig ist, kann die von der Rekurskommission AHV/IV
aufgeworfene Frage nach dem Status der Beschwerdeführerin unter
den vorliegenden Umständen offengelassen werden. Anzumerken
bleibt, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Nachgang zum
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Urteil der Rekurskommission AHV/IV einen Fragebogen zur Klärung
des Status zukommen liess, welchen diese am 15. Dezember 2006 mit
dem Hinweis auf ihre Nichterwerbstätigkeit retournierte (act. IV/138).
Die IVSTA liess ihr in der Folge nochmals einen Fragebogen für
Selbstständigerwerbende zukommen, den die Beschwerdeführerin am
29. Dezember 2006 ausfüllte (act. IV/146, letzte Beschäftigung: Putz-
frau; Nichterwähnung der Mitarbeit im Laden des Ehemannes,
deckungsgleiche Antworten wie im am 11. August 2006 ausgefüllten
Fragebogen, act. IV/123). In einer internen Notiz vom 12. Januar 2007
hielt die IVSTA sodann fest, die Versicherte hätte ohne Gesundheits-
schaden nicht mehr gearbeitet, weshalb – im Gegensatz zu ihrer Ver-
fügung vom 7. Mai 2004 – ein Betätigungsvergleich nach der spezi-
fischen Methode anzustellen sei (act. IV/147).
6.5 Zusammenfassend ist gestützt auf das ausführlich begründete und
nachvollziehbare Gutachten der MEDAS erstellt, dass bei der Be-
schwerdeführerin seit ihrem Rentenantrag vom 7. September 1999
kein Invaliditätsgrad von mindestens 40% während mindestens eines
Jahres bestanden hat. Somit dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem
Hauptantrag, es sei ihr mindestens eine halbe IV-Rente zuzusprechen,
nicht durch.
In antizipierter Beweiswürdigung besteht auch kein Anlass, vorliegend
weitere Abklärungen vorzunehmen. Die Beschwerde ist deshalb –
auch bezüglich der Subsidiäranträge – vollumfänglich abzuweisen.
7.
Zu befinden ist schliesslich über die Verfahrenskosten und eine allfälli -
ge Parteientschädigung.
7.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfan-
ges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren
auf Fr. 400.-- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Sie sind von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und mit dem am 24. Oktober 2007 geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
7.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsie-
gende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
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(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
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beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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