B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3992/2015
Ur t e i l vom 3 0 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
Parteien
A.X._______ und B.X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum für C._______ sowie
D.Y._______ und E.Y._______.
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Sachverhalt:
A.
Am 6. April 2015 ersuchten die thailändischen Staatsangehörigen
C._______ (geb. 1992; nachfolgend Gesuchsteller), D.Y._______ (geb.
1992; nachfolgend Gesuchstellerin 1) und E.Y._______ (geb. 2010, vertre-
ten durch ihre Mutter D.Y._______; nachfolgend Gesuchstellerin 2) bei der
Schweizer Botschaft in Bangkok um Ausstellung von Schengen-Visa für
einen Besuchsaufenthalt von 48 Tagen bei der in der Schweiz lebenden
Mutter des Gesuchstellers, B.X._______, und deren Ehemann,
A.X._______. Die Schweizer Vertretung wies die Gesuche mit Formular-
Verfügungen vom 17. April 2015 ab, da die vorgelegten Informationen über
Zweck und Bedingungen des beabsichtigen Aufenthalts nicht glaubhaft
seien und die Absicht, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder
zu verlassen, nicht habe festgestellt werden können.
B.
Gegen diese Verfügungen erhoben die Gesuchsteller am 26. April 2015
Einsprache. Nachdem die Vorinstanz durch das Migrationsamt des Kan-
tons Solothurn weitere Sachverhaltsabklärungen bei den Gastgebern hatte
durchführen lassen, wies sie die Einsprache mit Entscheid vom 17. Juni
2015 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, aufgrund der wirt-
schaftlichen und politischen Lage in Thailand sowie der persönlichen Situ-
ation der Gesuchsteller in ihrem Heimatland erscheine die fristgerechte
Wiederausreise nicht gesichert.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Juni 2015 beantragen B.X._______ und
A.X._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin bzw. Beschwerdeführer)
sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Aus-
stellung der beantragten Visa.
Zur Begründung wird vorgebracht, die Eltern des Beschwerdeführers seien
schon alt und könnten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nach
Thailand reisen. Sie wären glücklich, die Gesuchsteller noch einmal sehen
zu dürfen. Die Beschwerdeführerin besitze in Thailand zwei Häuser, die
vom Gesuchsteller betreut würden und in denen er zusammen mit den Ge-
suchstellerinnen wohne. In der Nähe wohne zudem die Grossmutter des
Gesuchstellers, um die er sich auch kümmere. Der Gesuchsteller besuche
die Universität. Den wegen des Studiums verschobenen Militärdienst
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müsse er später nachholen. Die Gesuchstellerin 1 betreibe im Dorf ein Tee-
haus. Die gemeinsame Tochter, die Gesuchstellerin 2, gehe noch in den
Kindergarten.
Die Beschwerdeführer betonen zudem, dass sie für alle Kosten vollum-
fänglich aufkämen und die Verantwortung für die fristgerechte Wiederaus-
reise übernähmen.
Der Beschwerdeschrift beigelegt waren zahlreiche Belege zur finanziellen
Situation der Beschwerdeführer in der Schweiz.
D.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2015 die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie hält fest, dass die Vorbringen in der Be-
schwerdeschrift keinen Anlass geben würden, auf den angefochtenen Ent-
scheid zurückzukommen. Es bestehe zwar kein Grund, an der Integrität
der Beschwerdeführer zu zweifeln; ausschlaggebend für die Beurteilung
sei jedoch die Situation der Gesuchsteller im Heimatland.
E.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 wurde den Beschwerdeführern Gelegen-
heit gegeben, sich zur Vernehmlassung zu äussern. Daraufhin reichten sie
kommentarlos zahlreiche Unterlagen zu den Akten (Verpflichtungserklä-
rung, Wohnsitzbestätigungen, Belege zu ihrer finanziellen Situation in der
Schweiz).
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schen-
gen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
(vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art.
37 VGG).
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1.2 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert. Sie haben zwar selber nicht Einsprache gegen die
Verfügung der Schweizer Vertretung erhoben. Indem sie mittels des ihnen
vom kantonalen Migrationsamt zugestellten Fragenbogens bei der Sach-
verhaltsfeststellung mitgewirkt haben, haben sie jedoch im Sinne von
Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
(vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Ver-
letzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden
(vgl. Art. 49 VwVG). Das Gericht wendet das Bundesrecht von Amtes we-
gen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der
Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE
2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche thailändischer Staatsange-
höriger um Erteilung eines Visums für einen 48-tägigen Aufenthalt in der
Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Per-
sonenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Auf-
enthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache
in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-
Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitz-
stand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte über-
nommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausfüh-
rungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schen-
gen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthal-
ten (Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
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auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung ei-
nes Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätz-
lich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten.
Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um
einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE
135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Be-
fugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Einreise
und die Erteilung bzw. Verweigerung eines Visums aufstellt und die Mit-
gliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn
die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw.
Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1
E. 4.1.4 und 4.1.5).
5.
5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Wei-
teren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner
dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem
(SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl.
zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs.
1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Vi-
sumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006
über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1
vom 13.04.2006 [konsolidierte Fassung, Stand: 26.11.2013]; Art. 14 Abs. 1
Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex
der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009
[konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2013]; vgl. zum Personenkreis: Art. 2
Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).
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Seite 6
5.2 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Voraussetzungen für die
Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums
nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit" erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des be-
treffenden Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitglied-
staat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitä-
ren Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund inter-
nationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Vi-
sakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
6.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001
zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen,
sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visum-
pflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quel-
lennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) listet diejenigen Staaten
auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der
Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Da Thai-
land in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt der Gesuchsteller der Visums-
pflicht.
7.
7.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli-
chen damit, dass die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller nicht
gewährleistet sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wie-
derausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind
lediglich Prognosen möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des kon-
kreten Einzelfalles zu würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine
Lage im Herkunftsland und andererseits die individuelle Situation der ge-
suchstellenden Person in die Beurteilung mit einzubeziehen.
7.2
7.2.1 In den letzten Jahrzehnten hat sich die Wirtschaftslage in Thailand
tendenziell verbessert, wenn auch nicht alle Landesteile gleich davon pro-
fitieren konnten. Sowohl die politischen Krisen als auch die Bombenan-
schläge in Bangkok im August 2015 haben sich negativ auf das Wirt-
schaftswachstum ausgewirkt. Insbesondere die für Thailand wichtige Tou-
rismusbranche leidet stark darunter. Aber auch externe Faktoren, wie z.B.
die Abschwächung der chinesischen Wirtschaft, wirken sich ungünstig auf
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Seite 7
die Wirtschaftslage aus. Im Zuge der allgemeinen wirtschaftlichen Entwick-
lung hat sich allerdings der Anteil der Bevölkerung, der unter der Armuts-
grenze lebt, auf 11 % (2014) reduziert. Nach wie vor ist die Armut vor allem
in ländlich geprägten Gebieten im Nordosten und Süden Thailands verbrei-
tet, wo 80 % der 7,3 Mio. (2013) von Armut betroffenen Menschen leben.
(Quellen: Deutsches Auswärtiges Amt, > Aus-
sen- und Europapolitik >Länderinformationen > Thailand: Reise- und Si-
cherheitshinweise / Wirtschaft / Innenpolitik, Stand August bzw. September
2015; Weltbank, > Countries > Thailand > Overview
[Context], Stand Oktober 2015; Websites besucht im Oktober 2015).
7.2.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besuchern aus
Thailand allgemein als hoch einschätzt.
7.3
7.3.1 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon-
kreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per-
son im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaft-
liche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Hingegen
muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen
haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhal-
tens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
7.3.2 Bei den Gesuchstellern handelt es sich um den 23-jährigen Sohn der
Beschwerdeführerin, seine gleichaltrige Lebenspartnerin und die bald
6-jährige gemeinsame Tochter. Sie leben in der Provinz Nakhon Ratcha-
sima im Nordosten Thailands. Der Gesuchsteller studiert an einer Univer-
sität in der gleichnamigen Provinzhauptstadt. Wegen des Studiums hat er
den Militärdienst verschoben, er muss ihn aber noch leisten. Die Gesuch-
stellerin 1 betreibt in ihrem Dorf eine Teestube, mit der sie gemäss eigenen
Angaben THB 15'000.- (etwa CHF 410.-) pro Monat verdient. Die Tochter
geht in den Kindergarten. Gemeinsam wohnen sie in einem Haus, das der
Beschwerdeführerin gehört. Sie kümmern sich auch um weiteres Eigentum
der Beschwerdeführerin und um die Grossmutter des Gesuchstellers. In
der Schweiz möchten sie Ausflüge machen und die Eltern des Beschwer-
deführers, die nicht mehr reisen können, treffen.
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Seite 8
7.3.3 Aus diesen Vorbringen lassen sich zwar gewisse familiäre, soziale
und berufliche Verantwortlichkeiten des Gesuchstellers und seiner Partne-
rin erkennen. Diese sind jedoch vor dem hier zu beurteilenden Hintergrund
der fristgerechten Wiederausreise nicht als sehr gewichtig einzuschätzen.
Es ist beispielsweise nicht erkennbar, dass die geschilderten familiären
Verpflichtungen nur von den Gesuchstellern wahrgenommen werden kön-
nen. Im Weiteren lässt sich den Akten nichts zur konkreten finanziellen Si-
tuation der Gesuchsteller entnehmen. Da der Gesuchsteller Student ist,
kann wohl davon ausgegangen werden, dass er kein nennenswertes Ein-
kommen erzielt. Die Gesuchstellerin 1 hat eine Erklärung abgegeben, wo-
nach sie monatlich umgerechnet rund CHF 410.- erwirtschaftet. Allerdings
hat sie in einem früheren Visumsgesuch, das sie nur etwa einen Monat vor
dem hier zu beurteilenden Gesuch gestellt hatte, noch angegeben, sie sei
arbeitslos. Ihre Einkommenssituation kann somit zum heutigen Zeitpunkt
(noch) nicht als gefestigt angesehen werden. Zudem darf nicht ausser Acht
gelassen werden, dass die Gesuchsteller aus dem wegen seiner Armut mit
hoher Aus- bzw. Abwanderung betroffenen Nordosten Thailands stammen
und mit den Beschwerdeführern in der Schweiz über ein bestehendes so-
ziales Netz verfügen, was ihnen einen allfälligen Entscheid zur Emigration
erleichtern würde.
7.3.4 Die persönliche Situation der Gesuchsteller ist demnach nicht geeig-
net, die aufgrund der allgemeinen Situation in Thailand bestehende nega-
tive Prognose bezüglich der Verpflichtung, die Schweiz bzw. den Schen-
gen-Raum fristgerecht zu verlassen, positiv zu beeinflussen. Die hiergegen
von den Beschwerdeführern vorgebrachten Umstände vermögen an dieser
Schlussfolgerung nichts zu ändern. Insbesondere können die finanzielle
Garantie der Beschwerdeführer und auch ihr durchaus glaubhaft vorgetra-
gener fester Wille, die Rechtsordnung einzuhalten, die Wiederausreise in
rechtlicher Hinsicht nicht sicherstellen. Ob die Beurteilung anders ausfallen
würde, wenn nicht die ganze Familie Gesuche gestellt hätte, wie die Vo-
rinstanz anzudeuten scheint, erscheint zweifelhaft, braucht allerdings nicht
abschliessend geklärt zu werden, da diese Möglichkeit von den Beschwer-
deführern bisher offenbar nicht ins Auge gefasst wurde.
7.4 Insgesamt ist somit die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die
Wiederausreise der Gesuchsteller angesichts der allgemeinen Lage in
Thailand und ihrer individuellen Situation nicht gesichert sei, nicht zu be-
anstanden. Die Ausstellung eines einheitlichen Schengen-Visums fällt
demnach ausser Betracht. Aber auch für die Ausstellung eines Visums mit
räumlich beschränkter Gültigkeit sind die Voraussetzungen nicht erfüllt
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Seite 9
(vgl. E. 5.2). Zwar handelt es sich beim Gesuchsteller und der Gesuchstel-
lerin 2 um den Sohn bzw. die Enkelin der Beschwerdeführerin. Diese ver-
wandtschaftlichen Beziehungen sind grundsätzlich geeignet, unter die von
Verfassung (Art. 13 Abs. 1 BV) und Europäischer Menschenrechtskonven-
tion (Art. 8 EMRK) geschützten Garantie des Familienlebens zu fallen. Ob
dies vorliegend der Fall ist, kann jedoch offen gelassen werden, da die ge-
nannten Bestimmungen keinen Anspruch auf die Pflege der Beziehung in
einem bestimmten Land geben. Da die Beschwerdeführerin regelmässig
nach Thailand reist, ist die Schweiz deshalb ohnehin nicht verpflichtet, die
Einreise aufgrund der genannten Garantie zu erlauben. Der in der Be-
schwerdeschrift ins Zentrum gestellte Wunsch der Eltern des Beschwerde-
führers, die Gesuchsteller noch einmal zu sehen, kann unter dem Aspekt
der erwähnten Garantien zu keinem anderen Ergebnis führen, fehlt es doch
an einer rechtlich relevanten verwandtschaftlichen Beziehung.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
rern aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv folgende Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […], […] und […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Solothurn (Ref-Nr. […])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand: