B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3993/2013
U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Ayhan Acemoglu,
Aarauerstrasse 161, 4600 Olten,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung.
C-3993/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1971 geborener tunesischer Staatsangehöri-
ger, reiste am 27. Dezember 2008 im Rahmen der Vorbereitung der Hei-
rat mit einer Schweizer Bürgerin, geboren 1947, in die Schweiz ein. Der
Eheschluss erfolgte am 1. April 2009. Der Beschwerdeführer erhielt eine
Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 30. April 2013 verlängert
wurde. Am 30. März 2012 heiratete der Beschwerdeführer in Zar-
zis/Tunesien eine gleichaltrige tunesische Staatsangehörige. Gemäss
den Akten des Bezirksgerichts Zofingen zog die schweizerische Ehefrau
im Juni 2012 aus dem gemeinsamen Haushalt aus. Am 9. August 2012
reichte sie beim Bezirksgericht Zofingen eine Klage auf Ehescheidung
wegen Unzumutbarkeit ein und mit Schreiben vom 12. September 2012
zeigte sie den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf mehrfache
Ehe und Scheinehe an. Die Scheidung erfolgte am 27. November 2012.
B.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 28. März 2013
wurde der Gesuchsteller wegen "Mehrfacher Ehe" gemäss Art. 215 StGB
zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen, bedingt aufgeschoben bei einer
Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 1'000.-- verurteilt.
C.
Am 2. Mai 2013 beantragte die kantonale Migrationsbehörde bei der Vor-
instanz die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers nach Auflösung seiner ehelichen Gemeinschaft ge-
mäss Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG. Begründend führte die kantonale Migrati-
onsbehörde aus, die Integration des Beschwerdeführers sei soweit in
Ordnung. Er habe jedoch bei der Prüfung der Integration nicht angege-
ben, dass ein Strafverfahren hängig sei.
D.
Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2013 unter Ge-
währung des rechtlichen Gehörs mit, sie erwäge die Zustimmung zur Ver-
längerung der Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und ihn aus der
Schweiz wegzuweisen. Von der Möglichkeit einer Stellungnahme machte
der Beschwerdeführer am 15. Mai 2013 Gebrauch.
E.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verurteilte den Beschwer-
deführer mit Strafbefehl vom 3. Juni 2013 wegen einfacher Verletzung der
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Seite 3
Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und Nichtbe-
herrschen des Fahrzeuges sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit
einer Busse von CHF 300.--.
F.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2013 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustim-
mung zu einer weiteren Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
wies den Beschwerdeführer unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der
Schweiz weg. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit,
dass der Ehewille des Beschwerdeführers aufgrund einer erneuten Ehe-
schliessung am 30. März 2012 in Tunesien seit Anfang des Jahres 2012
erloschen sei. Mit der Heirat einer zweiten Frau habe er klar zum Aus-
druck gebracht, dass die Beziehung zu seiner ersten Frau gescheitert sei.
Das eheliche Zusammenleben habe somit nicht drei Jahre gedauert. Die
Voraussetzungen eines persönlichen nachehelichen Härtefalls seinen
auch nicht erfüllt.
G.
Gegen diese Verfügung legte der Beschwerdeführer am 13. Juli 2013
Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Angelegenheit sei zur Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Even-
tualiter sei der Regierungsrat des Kantons Aargau im Rahmen des Erlas-
ses einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, dem Beschwerdeführer
für die Dauer des Verfahrens eine provisorische Aufenthaltsbewilligung zu
erteilten sowie einen Ausländerausweis auszustellen. Des Weiteren sei
festzustellen, dass ein Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG (SR
142.20) vorliege. In formeller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer
die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und
stellte ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten. Zudem ersuchte er
darum, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe aufgrund sei-
nes Kinderwunsches, welchen ihm seine Ex-Ehefrau aufgrund ihres Al-
ters nicht habe erfüllen können, im Einverständnis mit seiner Ex-Ehefrau
am 30. März 2012 in Tunesien eine zweite Frau geheiratet. Trotz der
zweiten Ehefrau in Tunesien sei die Ehe in der Schweiz ganz normal wei-
tergeführt worden, bis sich die Ex-Ehefrau dann anders entschieden habe
und er aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Die Vorinstanz
habe die Bestätigung der Ex-Ehefrau, dass die Ehe 41 Monate gedauert
habe, nicht gewürdigt, weshalb sein Anspruch auf Gewährung des recht-
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lichen Gehörs verletzt worden sei. Die Ehe habe vom Tag der Heirat am
1. April 2009 bis zu seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung am
11. August 2012 und somit mehr als drei Jahre gedauert. Die Ex-Ehefrau
habe im Scheidungsverfahren bestätigt, dass sie mit der zweiten Heirat in
Tunesien einverstanden gewesen sei. Ebenso sei dies von der zweiten
Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigt worden. Zudem sei die zweite
Ehe nichtig. Deshalb könne nicht automatisch darauf geschlossen wer-
den, dass der Ehewille bezüglich der ersten Ehe erloschen sei. Es stim-
me nicht, dass die Ex-Ehefrau mit der zweiten Ehe nicht klargekommen
sei und deshalb dem Beschwerdeführer nach Tunesien gefolgt sei, um
dann dort zu erfahren, dass er ein zweites Mal geheiratet habe. Er habe
sich in der Schweiz beruflich weiterentwickelt und sei gut integriert. Auf-
grund seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft des "Safism" sei er
bei einer Rückkehr nach Tunesien seines Lebens nicht mehr sicher.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2013 trat das Bundesverwaltungsge-
richt auf die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde und Anordnung einer vorsorglichen Massnahme nicht
ein.
I.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26. Sep-
tember 2013 ab.
J.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 11. November 2013
die Abweisung der Beschwerde und führt ergänzend aus, das Verwal-
tungsrechtspflegeverfahren sei vom Grundsatz der Schriftlichkeit geprägt
und ein Anspruch auf mündliche Anhörung bestehe nicht. Die Erklärung
des Beschwerdeführers, wonach er lediglich aufgrund seines Kinderwun-
sches eine Doppelehe mit einer jüngeren tunesischen Staatsangehörigen
eingegangen sei, sei unbehelflich. Zum Zeitpunkt der Eheschliessung sei
seine Ex-Ehefrau bereits 62 Jahre alt gewesen und somit schon damals
nicht mehr in der Lage gewesen, dem Beschwerdeführer einen Kinder-
wunsch zu erfüllen. Die Ex-Ehefrau sei mit der zweiten Eheschliessung
nicht einverstanden gewesen. Wie aus den polizeilichen Akten hervorge-
he, habe sie erst aufgrund ihrer eigenen Nachforschungen in Tunesien
davon erfahren. Auch die in diesem Zusammenhang abgegebene unter-
schriebene und undatierte Bestätigung der tunesischen Ehefrau, wonach
C-3993/2013
Seite 5
die Ex-Ehefrau mit der Eheschliessung einverstanden gewesen sei, er-
scheine demzufolge als unglaubhaft. Ebenso könne die Erklärung der Ex-
Ehefrau, dass die Ehe 41 Monate gedauert haben soll, nichts daran än-
dern, dass die Ausführungen zur Dauer der ehelichen Gemeinschaft nicht
korrekt seien. Ausgehend von seinen mehrmaligen Aufenthalten in Tune-
sien sei der Beschwerdeführer wegen seiner Religionszugehörigkeit we-
der einer staatlichen noch einer gesellschaftlichen Verfolgung ausgesetzt.
K.
Mit Replik vom 16. Dezember 2013 hält der Beschwerdeführer entgegen,
ein Kinderwunsch könne erst mit den Jahren entstehen und eine
Schwangerschaft der Ex-Ehefrau wäre zum Zeitpunkt der Heirat im Jahr
2009 theoretisch durchaus möglich gewesen. In der orientalischen Kultur
sei die Doppelehe trotz ihres Verbots dennoch weit verbreitet. Deshalb
könne nicht davon ausgegangen werden, die erste Ehe sei durch die
zweite Eheschliessung gescheitert. Dem Protokoll des Bezirksgerichts
Zofingen vom 24. Oktober 2012 sei zu entnehmen, dass seine Ex-
Ehefrau mit der zweiten Heirat einverstanden gewesen sei. Ihre gegen-
sätzlichen Aussagen bei der Kantonspolizei Aargau seien somit lediglich
Schutzbehauptungen. Gemäss dem Ehescheidungsprotokoll habe die
Ehe mindestens bis zum 16. Juni 2012 gedauert. Zur Gefährdungssituati-
on führt er aus, dass es ihm anlässlich der kurzen Ferienaufenthalte in
Tunesien durchaus möglich gewesen sei, sich geschickt zu tarnen und
seine Gesinnung nicht zu offenbaren, was jedoch bei einem dauernden
Verbleib in Tunesien nicht möglich wäre.
L.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des
BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bun-
desverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwer-
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Seite 6
de in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen
steht.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des
Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49
ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 m.H.)
3.
3.1 In formeller Hinsicht beantragt der Parteivertreter die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung und die persönliche Anhörung seines
Mandanten. Er nimmt damit Bezug auf das Recht auf eine öffentliche Ge-
richtsverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
3.2 Für Gerichtsverfahren im Allgemeinen erfuhr besagte Bestimmung
landesrechtlich ihre Umsetzung in Art. 30 Abs. 3 BV und für Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht in Art. 40 Abs. 1 VGG. Der Rechtsvertre-
ter übersieht jedoch, dass der sachliche Geltungsbereich von Art. 6 Ziff. 1
EMRK sich auf Verfahren beschränkt, in denen zivilrechtliche Ansprüche
bzw. strafrechtliche Anklagen zu beurteilen sind. Das vorliegende Verwal-
tungsbeschwerdeverfahren, in dem es um die Zustimmung zur Verlänge-
rung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung geht, fällt in keine die-
ser beiden Kategorien (vgl. hierzu etwa Urteil des BVGer C-1186/2006
vom 19. März 2009 E. 3 mit Hinweisen). Verfahrensrechtlich kann der
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Seite 7
Beschwerdeführer aus den genannten Bestimmungen folglich nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Da auch darüber hinaus kein hinreichender An-
lass für die Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung besteht,
ist der diesbezügliche Antrag abzuweisen.
3.3 Soweit mit dem erwähnten Verfahrensantrag die sonstige persönliche
Anhörung des Beschwerdeführers mitgemeint ist, fällt eine solche hier
ebenfalls nicht in Betracht. Der in Art. 6 Ziff. 1 EMRK zitierte Anspruch auf
ein faires Verfahren geht nicht über die innerstaatlichen Verfahrensgaran-
tien hinaus. Er wird vielmehr mitumfasst vom Anspruch auf rechtliches
Gehör, der sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ableitet und in Art. 29 ff. VwVG sei-
nen Niederschlag gefunden hat. Insbesondere das in Art. 30 Abs. 1
VwVG formulierte Recht auf vorgängige Anhörung, welches den Betroffe-
nen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts si-
chert, ist Ausfluss dieser Garantie eines fairen Verfahrens (vgl. WALD-
MANN/BICKEL: in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG 2009, Art. 29 N. 10). Gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK können die
Betroffenen somit keine Parteianhörung verlangen. Im Übrigen ist das
Verwaltungsrechtspflegeverfahren vom Grundsatz der Schriftlichkeit ge-
prägt (MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2013, Rz. 3.85/3.86 S. 182 f.) und ein Anspruch auf eine mündliche Anhö-
rung besteht nicht (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Der entscheidserhebli-
che Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, in
hinreichender Weise aus den Akten. Von der beantragten persönlichen
Anhörung kann daher in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden. Zudem hat sich
der Beschwerdeführer zu den relevanten strittigen Fragen wiederholt
schriftlich äussern können. Dem Antrag auf persönliche Anhörung ist
deshalb nicht stattzugeben.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Bestä-
tigung der Ex-Ehefrau, aus welcher hervorgehe, dass die Ehe zwischen
den Parteien 41 Monaten gedauert habe, nicht berücksichtigt.
4.2 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Frei ist die
Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln
gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger
Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Be-
weismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist
C-3993/2013
Seite 8
aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 278/279; zu den Beweismitteln:
BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.).
4.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 29 ff. VwVG für das
Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des rechtlichen
Gehörs umfasst unter anderem die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu
begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie BVGE 2010/35 E. 4.1.2). Die
Begründungspflicht der Behörden soll verhindern, dass diese sich von
unsachlichen Motiven leiten lassen. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass der Betroffene die Verfügung sachgerecht anfechten kann.
Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz
sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In die-
sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Ent-
scheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus-
einandersetzen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S.
188 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BVGE 2010/35 E. 4.1.2 mit Hin-
weisen, sowie LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren 2008, Rz.
4 ff. und insb. 9 ff. zu Art. 35 VwVG).
4.4 Die Vorinstanz hat die Bestätigung der Ex-Ehefrau bezüglich der
Dauer ihrer Ehe mit dem Beschwerdeführer dahingehend gewürdigt, in-
dem sie in ihrer Vernehmlassung ausführte, diese Erklärung würde nichts
daran ändern, dass die in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführun-
gen betreffend Dauer der ehelichen Gemeinschaft nicht korrekt seien. Im
vorliegenden Fall erschliesst sich der entscheidwesentliche Sachverhalt
in hinreichender Weise aus den Akten. Mit der angeregten Beweiswürdi-
gung soll ein Sachverhaltselement (Dauer des Ehewillens der Ex-
Ehefrau) erläutert werden, welches nicht entscheidsrelevant ist (vgl. E. 6).
Abgesehen davon ist dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfah-
ren das rechtliche Gehör gewährt worden und er konnte sich in diesem
Rechtsmittelverfahren bereits eingehend zur Angelegenheit äussern. Von
der beantragten Beweisvorkehr kann deshalb in antizipierter Beweiswür-
digung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen
werden (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. m.H.).
C-3993/2013
Seite 9
5.
5.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustim-
mung durch das BFM sowie dessen Zuständigkeit betreffend Abweichun-
gen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 30 AuG. Das Zu-
stimmungserfordernis ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG
i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). Letzt-
genannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM im
Ausländerbereich in der Fassung vom Oktober 2013, aktualisiert am
4. Juli 2014 Dokumentation > Rechtliche Grundla-
gen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1. Verfah-
ren und Zuständigkeiten >, abgerufen am 16. Juli 2014. Sie sehen in Zif-
fer 1.3.1.4 Bst. e vor, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizeri-
schen oder ausländischen Ehegatten oder nach dessen Tod dem BFM
zur Zustimmung zu unterbreiten ist, falls die betroffene ausländische Per-
son nicht aus einem Mitgliedstaat der EFTA oder der EU stammt.
5.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AuG haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern, wenn sie mit diesem zusammenwoh-
nen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und – nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt
von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
(Art. 42 Abs. 3 AuG). Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft
– mitgemeint ist auch die eheliche Gemeinschaft – besteht der Anspruch
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn
die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine er-
folgreiche Integration besteht (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG) oder wenn
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz er-
forderlich machen (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Die Ansprüche aus
Art. 50 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht
werden, namentlich um die Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Aus-
führungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umge-
hen (Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG).
5.3 Von Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG erfasst wird insbesondere die soge-
nannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Ein Bewilligungsanspruch
entfällt demnach, wenn zum Vornherein nie der Wille bestand, eine dau-
erhafte Gemeinschaft zu begründen, und der einzige Zweck der Heirat
darin liegt, dem Ausländer zu einer ausländerrechtlichen Bewilligung zu
C-3993/2013
Seite 10
verhelfen (vgl. BGE 127 II 49 E. 4a S. 55 mit Hinweisen). Selbst wenn ur-
sprünglich keine Ausländerrechtsehe eingegangen worden ist, kann sich
die Berufung auf die gesetzliche Anspruchsnorm als rechtsmissbräuchlich
erweisen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Rechtsmiss-
brauch vor, wenn der Ausländer sich auf eine Ehe beruft, die nur formell
besteht, weil entweder ihm selber jeglicher Wille zum Führen der eheli-
chen Gemeinschaft fehlt oder für ihn erkennbar ist, dass keine ernsthafte
Aussicht auf ein (weiteres) eheliches Zusammenleben bzw. auf die Füh-
rung einer Lebensgemeinschaft mit dem schweizerischen Ehegatten
mehr besteht, wobei es auf die Ursachen der Trennung nicht ankommt.
Das durch die Rechtsordnung vorgesehene Anwesenheitsrecht kann
nicht unabhängig vom Bestand einer ehelichen Beziehung beansprucht
werden (BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117 mit Hinweisen, bestätigt im Urteil
2C_273/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 3.2). Die rechtsmissbräuchliche
Berufung auf eine inhaltsleere Ehe darf nicht leichthin angenommen wer-
den. Es müssen eindeutige Hinweise dafür bestehen, dass die Führung
einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht
mehr zu erwarten ist (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151).
5.4 Sind im Falle der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft die Voraus-
setzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht gegeben, so bleibt gemäss
Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG zu prüfen, ob wichtige persönliche Gründe ei-
nen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die eheliche Gemeinschaft
vom 1. April 2009 bis zum 11. August 2012 und damit mehr als drei Jahre
gedauert habe. Aufgrund der Heirat des Beschwerdeführers mit der tune-
sischen Staatsangehörigen ging die Vorinstanz jedoch davon aus, dass
die Ehe schon zu Beginn des Jahres 2012 gescheitert war.
6.2 Der Beschwerdeführer hat am 30. März 2012, am zweitletzten Tag der
Dreijahresfrist, eine tunesische Staatsangehörige geheiratet, obwohl er
bereits mit einer schweizerischen Staatsangehörigen verheiratet war. Die
an die Ehe geknüpften Bewilligungsansprüche nach Art. 42 AuG gehen
jedoch von einem monogamen Ehebild aus (Urteil des BGer
2C_205/2014 vom 6. Juni 2014 E. 3.2 mit Hinweis). Es musste dem Be-
schwerdeführer auch als juristischem Laien bewusst gewesen sein, dass
das Eingehen einer zweiten Ehe für die Bewilligungserteilung wesentlich
war zumal Polygamie gemäss Art. 18 des tunesischen "Code du statut
personnel" auch in seinem Heimatland sanktioniert wird. Die Ehe mit sei-
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Seite 11
ner Ex-Ehefrau hatte somit zum Zeitpunkt der zweiten Heirat und schon
zuvor während der Vorbereitungsphase (Suchen und Kennenlernen der
zweiten Ehefrau via Facebook [vgl. Einvernahmeprotokoll der Kantonspo-
lizei Aargau vom 26. Februar 2013, S. 5]) nur noch formell Bestand. Dass
die zweite Ehe nichtig ist ändert nichts an der Sache, da lediglich der Wil-
le zur zweiten Ehe von Bedeutung ist. Ebenso ist die Einstellung des Be-
schwerdeführers zur Ehe sowie die angebliche Zustimmung seiner Ex-
Ehefrau zu diesem "Arrangement" nicht von Belang, da die schweizeri-
sche Rechtsordnung auf die monogame Ehe abstellt. Die Ehe des Be-
schwerdeführers mit seiner Ex-Ehefrau war somit bereits vor Ablauf der
Dreijahresfrist inhaltsleer und die Berufung auf diese rechtsmissbräuch-
lich. Schlussendlich bleibt hinzuzufügen, dass der Beschwerdeführer in
seinem Schreiben vom 15. Mai 2013 an die Vorinstanz ausführte, er sei
davon ausgegangen, dass die Trennung von seiner ersten Ehefrau ihn
zum Eingehen einer zweiten Ehe berechtigen würde. Diese Aussage deu-
tet darauf hin, dass sich die Eheleute bereits vor der zweiten Heirat ge-
trennt hatten und somit vor Ablauf der Dreijahresfrist.
6.3 Dementsprechend fällt ein auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG gestützter
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht in Betracht.
7.
7.1 Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG
können namentlich dann vorliegen, wenn der betreffende Ehegatte Opfer
ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen
hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefähr-
det erscheint. Weitere wichtige, im Zusammenhang mit der Ehe stehende
Gründe können sich auch daraus ergeben, dass der in der Schweiz le-
bende Ehepartner gestorben ist oder gemeinsame Kinder vorhanden sind
(vgl. BGE 138 II 229 E. 3.1; MARC SPESCHA in: Spescha et al., Kommen-
tar Migrationsrecht, 2012, Art. 50 AuG N 7 ff. sowie MARTINA CARONI in:
Caroni et al., Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer, 2010, Art. 50 N 23 f.).
7.2 Im Falle des Beschwerdeführers sind keine spezifischen, auf seiner
Ehe bzw. deren Auflösung beruhende Gründe ersichtlich, die ihm einen
Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen könnten. Ins-
besondere lässt der Umstand, dass seine Ehe gescheitert ist, nicht er-
kennen, dass seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland Tune-
sien stark gefährdet wäre.
C-3993/2013
Seite 12
7.3 Anspruchsbegründend können auch sonstige wichtige persönliche
Gründe sein, da der Gesetzgeber in Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AuG
bewusst auf eine abschliessende Aufzählung der Gründe verzichtet hat.
Entscheidend ist in jedem Einzelfall die persönliche Situation der betrof-
fenen Person. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind insbe-
sondere der Grad der Integration, die Respektierung der Rechtsordnung,
die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der An-
wesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und auch die Um-
stände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben, zu berücksichtigen
(vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.3; BGE 137 II 1 E. 4.1; Urteil des BVGer
C-7294/2008 vom 23. November 2011 E. 6.1; Art. 31 Abs. 1 VZAE).
7.4 Eigenen Angaben zufolge hat sich der Beschwerdeführer in privater
und beruflicher Hinsicht gut integriert. Die Vorinstanz ihrerseits erachtet
die Voraussetzungen eines persönlichen nachehelichen Härtefalls als
nicht erfüllt.
7.5 Eine erfolgreiche Integration hat die Praxis demgegenüber etwa dann
verneint, wenn gegen die Rechtsordnung verstossen wurde (Urteil des
BVGer C-5185/2009 vom 10. März 2011 E. 5.1.2.), Schulden vorhanden
sind, Sozialhilfe in Anspruch genommen wurde oder die erlangte finan-
zielle Unabhängigkeit erst von kurzer Dauer ist (vgl. Urteil des BVGer
C-1603/2011 vom 15. Mai 2013 E. 7.3 mit Hinweis).
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hat den Beschwerdeführer am
28. März 2013 wegen "Mehrfacher Ehe" gemäss Art. 215 StGB zu einer
bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von CHF
1'000.-- verurteilt. Des Weiteren verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn am 3. Juni 2013 wegen einfacher Verletzung der Ver-
kehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und Nichtbeherr-
schen des Fahrzeuges sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall mit ei-
ner Busse von CHF 300.--. Der Beschwerdeführer hat sich somit in der
Schweiz nicht tadellos verhalten. Die Aussage des Beschwerdeführers
auf Beschwerdeebene zur Rechtfertigung der zweiten Heirat, in der orien-
talischen Kultur sei die Doppelehe weit verbreitet, obwohl sie verboten
sei, lässt darüber hinaus darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer
nicht bereit ist, sich an die schweizerische Rechtsordnung und die hiesi-
gen Gepflogenheiten zu halten und sich somit zu integrieren.
Bezüglich seiner beruflichen Integration können den Akten folgende Ar-
beitseinsätze entnommen werden: Laut Arbeitszeugnis der Migros Ver-
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teilzentrum Suhr AG hat er vom 9. Dezember 2009 bis zum 31. Juli 2011
in einem 20 % Pensum gearbeitet. Er wurde oft vermehrt eingesetzt und
arbeitete durchschnittlich 70 % im Monat. Vom 9. Juli bis zum 15. August
2012 hat bei der Firma Trüb in Aarau als Betriebsmitarbeiter sowie vom
5. November bis zum 21. Dezember 2012 als Lagermitarbeiter bei der
Firma "dasteam personalberatung" in Olten gearbeitet. Der Beschwerde
ist zu entnehmen, dass er seit dem 11. April 2013 als Lagerist bei der
TKC Hiestand gearbeitet habe. Für die Periode vom 20. Mai bis 13. Juni
2013 reichte er einen Lohnausweis der Kelly Services SA zu den Akten.
Die Unterlagen zur Substantiierung des rechtliche Gehörs enthalten einen
weiteren Lohnausweis derselben Firma für den Zeitraum vom 17. Juni bis
zum 19. Juli 2013. Während seiner Berufstätigkeit hat er somit lediglich
wenig qualifizierte Berufstätigkeiten wie bspw. als Lagermitarbeiter aus-
geübt.
Trotz des Engagements des Beschwerdeführers musste er regelmässig
von seiner Ex-Ehefrau finanziell unterstützt werden. Seine Schulden bei
ihr aus Güterrecht belaufen sich gemäss Scheidungsvereinbarung vom
24. Oktober 2012 auf CHF 150'000.--. Diesen Betrag hat er ihr in Raten
von mindestens CHF 600.-- monatlich zurückzubezahlen. Ob entspre-
chende Ratenzahlungen erfolgt sind, lässt sich den Akten nicht entneh-
men. Somit kann nicht von einer guten finanziellen Integration des Be-
schwerdeführers ausgegangen werden.
Weder der Hintergrund seines bisherigen Aufenthalts noch seine Vorbrin-
gen sprechen dafür, dass er hier verwurzelt ist. Aufgrund seines legalen
Aufenthalts in der Schweiz von weniger als sechs Jahren, erscheint eine
Rückkehr durchaus zumutbar, zumal er erst im Alter von 37 Jahren in die
Schweiz einreiste und sprachlich und kulturell nach wie vor mit den Ge-
pflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut ist. In Tunesien lebt seine
neue Ehefrau, die während des Scheidungsverfahrens ein Kind von ihm
erwartet haben soll. Zudem verfügt er in seinem Heimatland mit seinen
Eltern und acht Geschwistern über ein grösseres familiäres Beziehungs-
netz. Deswegen kann davon ausgegangen werden, dass er nach seiner
Rückkehr soziale Anknüpfungspunkte haben wird, welche seine Rein-
tegration erleichtern dürften. Des Weiteren besitzt er ein Haus mit 12
Zimmern, welches er mit finanzieller Hilfe seiner Ex-Ehefrau erbaut hat
und in welchem gemäss seinen Aussagen im Scheidungsverfahren seine
ganze Familie wohnt, sowie ein Auto der Marke Mercedes Sprinter. Diese
Besitztümer ermöglichen ihm eine angenehme Lebensperspektive. Auch
hierzulande erworbene Fähigkeiten werden ihm bei der beruflichen Wie-
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dereingliederung von Nutzen sein. Ohne Belang ist es, wenn er dort wirt-
schaftliche Verhältnisse vorfindet, die nicht denjenigen der Schweiz ent-
sprechen. Da der Beschwerdeführer offensichtlich auch keine gesundheit-
lichen Probleme hat, gibt es in Anbetracht seiner gesamten Situation kei-
ne wichtigen Gründe, die gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG die Verlänge-
rung seines Aufenthaltes erfordern würden.
8.
Der Beschwerdeführer besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1
Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration)
noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe)
einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass
die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 – 30 AuG
einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, beste-
hen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch
keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht ge-
kommen. Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet werden.
9.
Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung
hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c
AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der
Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) und das BFM
gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.
9.1 Die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs steht im vorliegenden Fall
ausser Frage. Die allgemeine Menschenrechtslage in Tunesien lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt auch nicht als unzulässig
erscheinen (vgl. Urteil des BVGer D-1479/2014 vom 26. Mai 2014 E.
5.1.2). Demzufolge wäre allenfalls relevant, ob die zwangsweise Rück-
kehr für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung mit sich bräch-
te und damit nicht zumutbar wäre.
Der Beschwerdeführer hat sich zur Situation in seinem Heimatland da-
hingehend geäussert, dass er der "Religionsgemeinschaft des Safism"
angehöre. Diese Gemeinschaft werde in Tunesien von radikal islami-
schen Machthabern verfolgt, unterdrückt und sogar getötet. Er wäre somit
seines Lebens in Tunesien nicht mehr sicher. Während der Ferienaufent-
halte in Tunesien habe er sich geschickt getarnt und seine wahre Gesin-
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nung nicht offenbart. Dies sei jedoch nur während eines kurzen Aufent-
halts möglich.
Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis zu sei-
ner Einreise in die Schweiz im Jahr 2008 in Tunesien aufgrund seiner Re-
ligionszugehörigkeit Probleme gehabt hätte. Sein Vorbringen ist aufgrund
seiner mehrfachen Reisen in sein Heimatland als unglaubhaft zu erach-
ten. Überdies sind die Behauptungen nicht substantiiert und entbehren
jeglicher Realkennzeichen. Aufgrund dieser Feststellungen ist nicht er-
kennbar, aus welchen Gründen die Wegweisung für ihn zu einer exis-
tenzbedrohenden Situation führen könnte.
9.2 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar
sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage
ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die an-
sässige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder
ein schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefähr-
dung zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
mutbar, wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich
zu einer existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann,
wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität
oder Tod konfrontiert sähe (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 mit Hinweis).
Der Vollzug seiner Wegweisung ist als zumutbar zu erachten (vgl. E. 7.5
in fine), weshalb die Frage, ob er mit der Erfüllung des Tatbestands der
"Mehrfachen Ehe" in erheblicher Weise gegen die öffentliche Sicherheit
und Ordnung verstossen und so einen gesetzlichen Ausschlussgrund in
Bezug auf die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme gesetzt hat, offen
gelassen werden kann.
10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lich-
te von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist des-
halb abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
CHF 1'200.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements
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vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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