B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3993/2014
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Deutschland),
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente (Neuanmeldung);
Verfügung der IVSTA vom 24. Juni 2014 (Nichteintreten).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend IVSTA oder
Vorinstanz) auf ein zweites Gesuch von A._______ um Ausrichtung einer
schweizerischen Invalidenrente vom 7. Februar 2014 mit Verfügung vom
24. Juni 2014 nicht eingetreten ist, weil die Versicherte nicht glaubhaft
gemacht habe, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den An-
spruch erheblichen Weise geändert habe (Vorakten der IVSTA [IV] 39, 53;
Beschwerdeakten [B-act.] 2),
dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom
13. Juli 2014 (Datum Postaufgabe: 15. Juli 2014) an das Bundesverwal-
tungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, darin rügte, sie
habe eine Änderung des Invaliditätsgrades in erheblicher Weise glaubhaft
gemacht, und damit sinngemäss eine materielle Prüfung ihres Gesuches
beantragte (B-act. 1),
dass die Beschwerdeführerin am 30. Juli 2014 aufforderungsgemäss ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zur Deckung der mutmasslichen Ver-
fahrenskosten in die Gerichtskasse einbezahlte (B-act. 3-5),
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 12. September 2014 die
Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Rückweisung der Sache im Sinne der Stellungnahme von
Dr. B._______ des medizinischen Dienstes der IV-Stelle vom 4. Septem-
ber 2014 an die Verwaltung beantragte (B-act. 7 inkl. Beilagen),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-
cherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) und aufgrund der Aktenlage auch von der Rechtzei-
tigkeit der Beschwerdeerhebung auszugehen ist (Art. 60 ATSG), womit
auf die Beschwerde einzutreten ist,
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dass das Bundesverwaltungsgericht lediglich die Eintretensfrage zu prü-
fen hat, wenn eine Verfügung im Streit liegt, mit welcher die Vorinstanz
auf eine Neuanmeldung nicht eingetreten ist (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1
m.w.H.),
dass Dr. B._______ des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle in seiner Stel-
lungnahme vom 4. September 2014 eine Sehschwäche beidseits (Atro-
phie des Nervus opticus [seit 1973], möglicherweise ausgelöst durch Cli-
oquinol, mit Zentralskotom und verminderter Sehschärfe und einem
[Fern-?] Visus rechts von 0.1 und links von 0.05 diagnostizierte, in der
Beurteilung darauf hinwies, dass die Versicherte subjektiv eine weitere
Verschlechterung der Sehkraft angebe, das letzte augenärztliche Zeugnis
vom 1. Juli 2013 datiere, damit über ein Jahr alt sei und einen etwas
schlechteren Visus als der vorletzte augenärztliche Bericht [Bericht von
Dr. C._______, Augenarzt, vom 8. November 2009] ausweise, nicht zwi-
schen Fern- und Nahvisus differenziere und sich auch nicht darüber äus-
sere, welche Tätigkeiten die Versicherte noch in der Lage sei auszuführen
und allenfalls mit welchen Hilfsmitteln, und schloss, dass zur Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit die funktionellen Defizite durch die seit Jahren be-
kannte Einbusse der Sehkraft durch einen Spezialarzt vertieft abgeklärt
werden solle, der den von ihm aufgelisteten Fragenkatalog beantworte
(B-act. 7 Beilage 2),
dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 12. September 2014 der
Beurteilung des ärztlichen Dienstes anschloss und damit sinngemäss
feststellte, dass die Verfügung vom 24. Juni 2014 auf einem mangelhaft
eruierten medizinischen Sachverhalt beruhe, weshalb auf das Gesuch
einzutreten und weitere medizinische Abklärungen in der Schweiz durch-
zuführen seien (B-act. 7),
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde sinngemäss rügte, dass
auf ihr Gesuch hätte eingetreten und dieses einer materiellen Prüfung
hätte unterzogen werden sollen,
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb den übereinstimmenden Partei-
anträgen nicht entsprochen werden sollte,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
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dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 24. Juni 2014 aufzuheben und die Sache zum Eintreten auf das Ge-
such, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum Er-
lass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 30. Juli 2014
geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 400.- zurückzuerstatten ist,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen kann,
dass der nicht vertretenen Beschwerdeführerin keine notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG ent-
standen sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung auszurichten ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 24.
Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, damit diese auf das Gesuch eintrete und nach erfolgter Abklärung
im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 30. Juli 2014 ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird nach Eintreten der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilage im
Original: Formular Rückerstattung; Beilagen im Doppel:
Vernehmlassung, Stellungnahme von Dr. B._______)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
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