Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-3996/2010
Urteil vom 17. Januar 2011
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Visum zu Besuchszwecken.
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Sachverhalt:
A.
Die 1989 geborene, aus dem Kosovo stammende B._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 22. März 2010 bei der
Schweizerischen Vertretung in Pristina ein Schengenvisum für einen 3-
wöchigen Besuchsaufenthalt beim Onkel ihres Ehemannes, A._______
(im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in U._______. Die
Schweizer Vertretung lehnte es ab, in eigener Kompetenz ein Visum zu
erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die
Vorinstanz weiter.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte die Migrationsbehörde des Kantons
Graubünden beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an
die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 21. Mai
2010 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen
mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise
der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als
gesichert betrachtet werden. Diese stamme aus einer Region, aus
welcher als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht
herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck
festzustellen sei. Die Gesuchstellerin sei zwar verheiratet, ihr Ehemann
halte sich aber gemäss ihren eigenen Angaben zurzeit im Ausland auf.
Sie habe keine Kinder und lebe im Familienverband des Ehemannes.
Ferner stehe sie in keinem festen Arbeitsverhältnis. Bei ihr seien daher
weder berufliche Verpflichtungen noch persönliche oder familiäre
Verantwortlichkeiten erkennbar, die trotz der allgemeinen Verhältnisse
besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. Es lägen
auch keine besonderen, beispielsweise humanitären Gründe vor, die eine
Einreise in die Schweiz trotzdem als notwendig erscheinen liessen. Dem
Gastgeber sei es unbenommen, seinen Gast im Ausland zu besuchen.
C.
Mit Beschwerde vom 1. Juni 2010 beantragt der Gastgeber beim
Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und das gewünschte Visum sei zu erteilen. Zur Begründung
rügt er im Wesentlichen, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass
die Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt
nicht gesichert wäre. Diese habe durchaus gewisse Verpflichtungen vor
Ort: Sie besuche Schulkurse, müsse der Familie seines Bruders auf dem
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Bauernhof helfen und unterstütze zudem noch ihre eigene Familie. Im
Weiteren weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er schon früher
Familienangehörige – unter anderem den Ehemann der Gesuchstellerin –
bei sich zu Besuch gehabt habe, und dass er jeweils für eine fristgerechte
Wiederausreise seiner Gäste besorgt gewesen sei. Dasselbe würde auch
im Falle der Gesuchstellerin gelten.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2010 an der
angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde.
E.
Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf
Replik keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines
Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
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von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten
Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumverfahren und über die
Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.
5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG
sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
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13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den
Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen
Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]).
5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex,
ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben sie zu belegen,
dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des
beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1
Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Weiterhin dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
6.
Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den
Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in
Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt
werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser
Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen,
aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst.
a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
7.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7; zum vollständigen
Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) unterliegt die
Gesuchstellerin der Visumspflicht.
8.
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8.1. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel
keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen.
Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
8.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im
Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben.
Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw.
Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche
Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer
zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
8.3. Mit einen jährlichen Pro-Kopf-Einkommen von 1'850 Euro ist die
Republik Kosovo eines der ärmsten Länder Europas. Darüber hinaus ist
es mit einem Wert von 47% auch das Land mit der höchsten
Arbeitslosenrate in ganz Europa. Dazu kommen noch 29%
Unterbeschäftigte. Der Armutsanteil der Bevölkerung liegt bei 45%; 17%
der Staatsbürger leben sogar in extremer Armut (vgl.
> Countries > Kosovo > Overview > Country Brief 2010, Stand: Oktober
2010, besucht am 10. Januar 2011). Vor diesem Hintergrund war auch in
den Jahren seit Beendigung der kriegerischen Auseinandersetzungen der
verbreitete Wunsch zur Auswanderung festzustellen. Ein im Ausland
bereits bestehendes, minimales soziales Beziehungsnetz aus
Verwandten oder Freunden erwies sich dabei immer als wichtiges
Element. Der Zuwanderungsdruck spiegelte sich in der Vergangenheit
denn auch in der schweizerischen Asylstatistik wider. So stammten noch
im Jahre 2009 4,3% der Asylsuchenden (694 Gesuche) aus dem Kosovo,
womit das Land in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an siebter
Stelle lag (Quelle: > Dokumentation > Zahlen und
Fakten > Asylstatistik > Jahresstatistiken > kommentierte Asylstatistik
2009, S. 10). Seit dem 1. April 2009 gilt der Kosovo als
verfolgungssicherer Staat (Safe Country), dies gemäss Beschluss des
Bundesrates vom 6. März 2009. Dieser Entscheid zeigte im vergangenen
Jahr zwar Wirkung: So stellten im 1. und 2. Quartal 2010 jeweils nur noch
140 Personen aus dem Kosovo hier ein Asylgesuch, und im 3. Quartal
2010 erschien das Land nicht mehr unter den ersten 10 Nationen der
Herkunftsländer von Asylgesuchstellern (Quelle: Bundesamt für
Migration, a.a.O. > Dokumentation > Zahlen und Fakten > Asylstatistik >
Monatsstatistiken > kommentierte Asylstatistiken 1., 2. und 3. Quartal
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2010). Diese Entwicklung vermag aber nicht über den Umstand
hinwegzutäuschen, dass im Kosovo nach wie vor eine hohe Bereitschaft
zur Auswanderung besteht.
8.4. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solche allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden
Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand
durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise
begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine
besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich
nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem
Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
9.
9.1. Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 21-jährige,
kinderlose Frau. Sie ist zwar verheiratet, was auf gewisse Bindungen und
Verpflichtungen gegenüber ihrem unmittelbaren familiären Umfeld
schliessen lassen könnte. Sie wohnt offenbar auch mit Angehörigen ihres
Ehegatten zusammen. Andererseits hielt sich der Ehegatte selbst im
Zeitpunkt des Visumantrags erklärtermassen nicht im Kosovo, sondern in
einem Drittstaat (Montenegro) auf. Über den Zweck und die Dauer dieses
Auslandaufenthalts kann den Akten nichts Näheres entnommen werden.
Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, die persönliche
Lebensgestaltung der Gesuchstellerin und ihres Ehemannes im Detail
offenzulegen, dies obwohl die Vorinstanz die Landesabwesenheit des
Ehemannes in der angefochtenen Verfügung erwähnt hatte. Doch selbst
wenn die Abwesenheit des Ehegatten nur vorübergehender Natur
gewesen sein sollte, könnten Verhältnisse dieser Art (zurückbleibende
Familienangehörige) für sich allein noch keine Garantie für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem
Besuchsaufenthalt bilden. Wesentliche Bedeutung kommt hier den
wirtschaftlichen Gegebenheiten zu, in denen sich die Betroffenen
befinden. Denn die Emigration kann gerade mit der Hoffnung verbunden
sein, nahe Angehörige aus dem Ausland effizienter unterstützen und
später nachziehen zu können.
9.2. Die Gesuchstellerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie selbst
bezeichnete sich im Visumantragsformular als Hausfrau. Weitere
Tätigkeiten oder begonnene Ausbildungen erwähnte sie nicht.
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Demgegenüber gab der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe
an, die Gesuchstellerin besuche Ausbildungskurse und helfe auf dem
Bauernhof ihres Schwiegervaters mit. Zudem unterstütze sie noch ihre
Herkunftsfamilie. Der Beschwerdeführer verzichtete jedoch auch in
diesem Zusammenhang darauf, das von ihm behauptete Engagement
der Gesuchstellerin im Detail offen zu legen. Alles in allem kann nicht
davon ausgegangen werden, dass die Gesuchstellerin und ihr Ehemann
in wirtschaftlich vorteilhaften Verhältnissen leben würden. Entsprechend
sind daher auch in den beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
keine Besonderheiten erkennbar, welche eine Emigration als
unwahrscheinlich erscheinen liessen.
9.3. Vor dem aufgezeigten Hintergrund konnte die Vorinstanz davon
ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und
anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem
Besuchsaufenthalt besteht. Die Rechtmässigkeit dieser Einschätzung
lässt sich auch mit anderslautenden Zusicherungen des
Beschwerdeführers nicht in Frage stellen. Als Gastgeber kann dieser mit
rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für bestimmte finanzielle Risiken im
Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein
bestimmtes Tun oder Unterlassen seines Gastes einstehen (vgl. in
diesem Zusammenhang BVGE 2009/27 E. 9). Aus dem gleichen Grund
kann auch nicht entscheidend sein, dass schon andere Verwandte beim
Beschwerdeführer zu Besuch waren und gemäss seiner Darstellung
wieder fristgerecht in den Kosovo zurückgekehrt sein sollen.
9.4. Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter
Gültigkeit (vgl. E. 6 vorstehend) wurden vom Beschwerdeführer nicht
geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
10.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
11.
Mit Abweisung der Beschwerde wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Dispositiv S. 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
– die Migrationsbehörde des Kantons Graubünden
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand: