B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3998/2016
Ur t e i l vom 2 4 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
(Einspracheentscheid vom 12. Mai 2016).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) mit Verfügung
vom 27. Januar 2016 A._______ (Beschwerdeführer), wohnhaft in (…),
Serbien, eine Altersrente in Form einer einmaligen Abfindung von Fr.
8'750.– basierend auf einer Rentenskala 01 und einem massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommen von aufgerundet Fr. 42'300.– (bei er-
rechnetem durchschnittlichem Jahreseinkommen von Fr. 18'091.– zuzüg-
lich der anrechenbaren Erziehungsgutschriften von Fr. 23'073.–, vgl. Ver-
fügung S. 3 f.; vgl. auch Einspracheentscheid vom 12. Mai 2016 S. 3 f.)
zugesprochen hat,
dass die Vorinstanz eine dagegen erhobene Einsprache, in welcher vorge-
bracht wurde, die Auszahlung sei sehr niedrig berechnet worden und um
Überprüfung gebeten wurde, in Bestätigung der angefochtenen Verfügung
mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2016 abgewiesen hat,
dass sich der Beschwerdeführer mit undatiertem, am 13. Juni 2016 bei der
Vorinstanz eingegangenem und als „Erklärung“ bezeichnetem Schreiben
innert der dreissigtägigen Beschwerdefrist erneut an die Vorinstanz
wandte,
dass er in diesem an die Vorinstanz gerichteten Schreiben erklärte, er sei
mit dem Entscheid der Vorinstanz, in welchem eine Summe von
Fr. 18'091.– angegeben sei, einverstanden und bitte um Überweisung,
dass er dabei explizit festgehalten hat, er gebe die „Erklärung“ einzig für
die „Regulierung seines Rechts auf eine Auszahlung“ ab,
dass die Vorinstanz dieses Schreiben am 22. Juni 2016 dem Bundesver-
waltungsgericht zuständigkeitshalber mit einer Kopie des Einspracheent-
scheids überwiesen hat,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Einspracheentscheide der Vorinstanz in Abweichung von Art. 58
Abs. 2 ATSG gemäss Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beim Bundesver-
waltungsgericht anfechtbar sind,
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dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der
vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist,
ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,
dass Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, der Behörde ihren
Wohnsitz oder Sitz anzugeben und, wenn sie im Ausland wohnen, in der
Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen haben, es sei denn, zwischen-
staatliche Vereinbarungen gestatten der Behörde, Mitteilungen im betref-
fenden Staat durch die Post zuzustellen (vgl. Art. 11b Abs. 1 VwVG),
dass die Behörde ihre Verfügungen gegenüber einer Partei, die entgegen
Art. 11b Abs. 1 VwVG kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat,
durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnen kann (vgl. Art. 36
Bst. b VwVG),
dass die Schweiz mit Serbien kein Abkommen abgeschlossen hat, welches
eine direkte postalische Zustellung von Gerichtsakten vorsieht,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2016 eingeladen
wurde, dem Bundesverwaltungsgericht baldmöglichst bzw. bis zum 5. Sep-
tember 2016 eine schweizerische Korrespondenzadresse (Adresse von
Freunden, Verwandten des Beschwerdeführers etc.) bekannt zu geben,
damit die zukünftige Korrespondenz (Verfügungen, Entscheide) an diese
geschickt werden könne, ansonsten dem Beschwerdeführer eine förmliche
Aufforderung auf dem konsularischen/diplomatischen Weg zugestellt
werde (BVGer-act. 2),
dass der Beschwerdeführer, da er dem Bundesverwaltungsgericht in sei-
nem Schreiben vom 3. August 2016 (Datum Postaufgabe) kein Zustelldo-
mizil (Zustelladresse) in der Schweiz angegeben hatte, sondern um Zustel-
lung des Entscheids an die schweizerische Botschaft in Belgrad bat (vgl.
BVGer-act. 3 und 5), mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 17. August
2016 (BVGer-act. 8) aufgefordert wurde, eine für die ganze Dauer des Ver-
fahrens gültige Zustelladresse in der Schweiz innert 30 Tagen nach Erhalt
der Verfügung anzugeben, ansonsten künftige Anordnungen und Ent-
scheide des Gerichts im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer
durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden, welches wöchentlich in
den drei Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch sowohl in ge-
druckter als auch in elektronischer Form erscheine, wobei die elektronische
Version des Bundesblattes unter der Internet-Adresse
/d/ff/index.html einsehbar sei,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Begleitschreiben vom gleichen
Tag die Schweizerische Botschaft in Belgrad um Zustellung dieser Verfü-
gung vom 17. August 2016 inklusive serbischer Übersetzung an den Be-
schwerdeführer und um entsprechende Empfangsbestätigung ersucht hat
(BVGer-act. 9),
dass die Verfügung vom 17. August 2016 dem Beschwerdeführer gemäss
Empfangsbestätigung (BVGer-act. 10, Beilage) am 20. September 2016
auf diplomatischem Weg eröffnet wurde,
dass dementsprechend die 30-tägige Frist zur Angabe eines Zustelldo-
mizils am 21. September 2016 zu laufen begonnen hat (vgl. Art. 20 Abs. 1
VwVG) und am Donnerstag, den 20. Oktober 2016 abgelaufen ist,
dass der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht innert der an-
gesetzten Frist keine Zustelladresse in der Schweiz bekanntgegeben hat,
dass die Beschwerdeschrift gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten hat,
dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist
zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder
Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach
ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52
Abs. 2 und 3 VwVG),
dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 10. November
2016 (BVGer-act. 11) aufgefordert wurde, dem Bundesverwaltungsgericht
innert 14 Tagen ab Publikation dieser Verfügung im Bundesblatt eine den
Anforderungen von Art. 52 VwVG genügende Beschwerdeschrift einzu-
reichen, insbesondere Rechtsbegehren zu stellen und diese rechtsgenüg-
lich zu begründen (was will er, warum ist er mit dem angefochtenen Ent-
scheid nicht einverstanden), mit der Androhung, dass ansonsten auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 52 Abs. 3 VwVG),
dass diese Aufforderung am 22. November 2016 im Bundesblatt veröffent-
licht wurde (BVGer-act. 13),
dass die Frist zur Beschwerdeverbesserung am 23. November 2016 zu
laufen begonnen hat (vgl. Art. 20 Abs. 2 VwVG) und am Dienstag, den
6. Dezember 2016 abgelaufen ist,
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dass der Beschwerdeführer innert dieser Frist keine verbesserte Be-
schwerde eingereicht hat,
dass der Beschwerdeführer implizit, wie bereits in der Einsprache, um
Überprüfung der Berechnung ersucht, er hingegen trotz Aufforderung nicht
angibt, inwiefern der angefochtene Einspracheentscheid fehlerhaft sein
sollte,
dass die Vorinstanz die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs mass-
gebenden gesetzlichen Bestimmungen im angefochtenen Einspracheent-
scheid einlässlich dargelegt hat,
dass sich im Rahmen einer Überprüfung die Rentenberechnung der Vo-
rinstanz, insbesondere die Anwendung der Rentenskala 01 und die Be-
rücksichtigung eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkom-
mens von aufgerundet Fr. 42'300.– (bei errechnetem durchschnittlichem
Jahreseinkommen von Fr. 18'091.– zuzüglich der anrechenbaren Erzie-
hungsgutschriften von Fr. 23'073.–) als korrekt erweist und vorliegend auch
nicht bestritten wird,
dass die Vorinstanz insbesondere im individuellen Konto des Beschwerde-
führers registrierte Beiträge von total Fr. 30'373.– (1978: Fr. 7'012.–; 1979:
Fr. 10'901.–; 1980: Fr. 12'460.–) sowie die Beitragsdauer von insgesamt
einem Jahr und 10 Monaten berücksichtigte (6+8+8 Monate; act. 26 S. 2),
welche Daten unbestritten sind,
dass die Vorinstanz bei der Berechnung der Erziehungsgutschriften (für
das am […] 1973 geborene Kind des Beschwerdeführers, act. 18 S. 2) die
dreifache minimale jährliche Altersrente im Zeitpunkt des Versicherungsfal-
les ([…] 2015) im Betrag von korrekt Fr. 1'175.– gemäss Skala 44 der Ren-
tentabelle 2015 S. 18 zu Grunde legte (bei der entsprechenden Angabe auf
S. 3 unten des Einspracheentscheids von Fr. 1'170.– handelt es sich um
einen Kanzleifehler),
dass schliesslich auch die dem Beschwerdeführer zustehende einmalige
Abfindung von Fr. 8'750.– korrekt ermittelt worden ist,
dass die Beschwerde demnach im einzelrichterlichen Verfahren als offen-
sichtlich unbegründet abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VVG in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 3 AHVG), soweit auf sie einzutreten ist,
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dass das Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis
Abs. 2 AHVG),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario, Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen, soweit
auf sie einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Yves Rubeli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
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BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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