B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4006/2017
Ur t e i l vom 1 2 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Patrizia Levante.
Parteien
A._______, (Serbien),
ohne Zustelldomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Höhe der Altersrente,
Einspracheentscheid der SAK vom 15. Juni 2017.
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1946 geborene und in Serbien wohnhafte serbische Staatsan-
gehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter) war in den Jahren 1978
bis 1996 in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete in dieser Zeit obliga-
torische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung (AHV/IV; Vorakten 2, 5/2-5/4, 6/2). Per Ende Mai 1997
verliess er die Schweiz endgültig (Vorakten 4).
B.
B.a Mit Formular vom 9. Juni 2011 beantragte der Versicherte bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK; Eingang: 30. September 2011)
eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz (Vorak-
ten 9).
B.b Die SAK sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 21. November
2011 eine monatliche Altersrente von Fr. 904.- mit Wirkung ab 1. August
2011 zu (Vorakten 21).
B.c Mit Verfügung vom 31. Oktober 2016, welche diejenige vom 21. No-
vember 2011 ersetzte, sprach die SAK dem Versicherten mit Wirkung ab
1. November 2016 eine ordentliche Altersrente von Fr. 808.- pro Monat zu
(Vorakten 29). Die SAK legte der Berechnung ein massgebendes durch-
schnittliches Jahreseinkommen von Fr. 56‘400.- sowie eine anrechenbare
Beitragsdauer von 226 Monaten (1978: 5 Monate, 1979-1996: jeweils 12
Monate, 1997: 5 Monate) bzw. eine gesamte Versicherungszeit von 18 Jah-
ren und 10 Monaten zugrunde und wendete die Rentenskala 18 an.
B.d Gegen diese Verfügung vom 31. Oktober 2016 erhob der Versicherte
bei der SAK mit Schreiben vom 29. November 2016 Einsprache (Vorakten
32; Eingang: 5. Dezember 2016). Er beanstandete die von der SAK vorge-
nommene Berechnung seines massgebenden durchschnittlichen Jahres-
einkommens.
B.e Die SAK hiess die Einsprache des Versicherten mit Einspracheent-
scheid vom 15. Juni 2017 gut (Vorakten 46) und sprach ihm mit Wirkung
ab 1. November 2016 eine monatliche ordentliche Altersrente von Fr. 838.-
zu. Sie ging neu von einem massgebenden durchschnittlichen Jahresein-
kommen von Fr. 62‘040.- aus (Vorakten 45/3).
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C.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 (BVGer-act. 1) erhob der Versicherte (nach-
folgend: Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
(Eingang: 18. Juli 2017) gegen den erwähnten Einspracheentscheid der
SAK (nachfolgend auch: Vorinstanz). Er erneuerte seinen einspracheweise
vorgebrachten Einwand und machte geltend, der von der Vorinstanz be-
rechnete Rentenbetrag sei zu tief.
D.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 20. Juli 2017 eingeladen,
dem Bundesverwaltungsgericht eine schweizerische Korrespondenz-
adresse anzugeben (BVGer-act. 2). Mit Eingabe vom 15. August 2017 ant-
wortete der Beschwerdeführer, dass er keine Korrespondenzadresse in der
Schweiz benennen könne, und er verwies gleichzeitig auf das beigelegte
rechtskräftige serbische Urteil vom 13. Juli 2017 betreffend die Scheidung
seiner zweiten Ehe (BVGer-act. 4). In der Folge teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit (diplomatisch zugestellter) Verfügung vom
24. August 2017 mit, dass im vorliegenden Verfahren künftige Anordnun-
gen und Entscheide durch Publikation im Bundesblatt eröffnet werden, so-
lange kein gültiges Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet wird (BVGer-
act. 5-6, 8-10).
E.
Mit – im Bundesblatt publizierter – Verfügung vom 18. Oktober 2017 liess
der Instruktionsrichter der Vorinstanz die Beschwerdeschrift sowie die er-
gänzende Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. August 2017 samt Bei-
lagen in Kopie zukommen und ersuchte sie, innert gesetzter Frist eine Ver-
nehmlassung samt Akten einzureichen (BVGer-act. 11-13).
F.
Die Vorinstanz übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe
vom 24. Oktober 2017 die von ihr gleichentags – infolge der Zivilstandsän-
derung des Beschwerdeführers – erlassene Verfügung, wonach der Be-
schwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2017 Anspruch auf eine ordent-
liche Altersrente von Fr. 884.- pro Monat hat. Das massgebende durch-
schnittliche Jahreseinkommen wurde mit Fr. 70‘500.- beziffert (BVGer-
act. 14).
G.
Mit Vernehmlassung vom 17. November 2017 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen
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Einspracheentscheids vom 15. Juni 2017 (BVGer-act. 15). Der Beschwer-
deführer konnte diese Vernehmlassung – laut der im Bundesblatt publizier-
ten Verfügung vom 24. November 2017 – am Sitz des Bundesverwaltungs-
gerichts einsehen und gleichzeitig wurde ihm das Replikrecht eingeräumt
(BVGer-act. 16-18).
H.
Die Vorinstanz orientierte mit Eingabe vom 21. Dezember 2017 über die
von ihr am 19. Dezember 2017 infolge eines Kanzleifehlers neu erlassene
Verfügung, welche diejenige vom 24. Oktober 2017 ersetzt und deren Be-
gründung „die richtige Einkommensliste“ enthält. Dem Beschwerdeführer
wird gemäss dieser Verfügung mit Wirkung ab 1. August 2017 nach wie vor
ein Anspruch auf eine ordentliche Altersrente von 884.- monatlich zuge-
sprochen (BVGer-act. 19).
I.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2018 (publiziert im Bundesblatt) wurde der
Schriftenwechsel mangels Eingang einer Replik abgeschlossen, wobei
weitere Instruktionsmassnahmen vorbehalten blieben (BVGer-act. 20, 21,
23).
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten ist –
soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der SAK. Da
keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwal-
tungsgericht somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän-
dig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung
in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im
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ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar,
soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
wurde (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist darauf ein-
zutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wohnt in
seinem Heimatstaat. Das zwischen der Schweiz und der Republik Serbien
über soziale Sicherheit am 11. Oktober 2010 abgeschlossene Abkommen
(SR 0.831.109.682.1) ist am 1. Januar 2019 in Kraft getreten (AS 2019
135). Laut den massgeblichen Übergangsbestimmungen gilt das Abkom-
men auch für Versicherungsfälle, die – wie im vorliegenden Fall – vor sei-
nem Inkrafttreten eingetreten sind (Art. 37 Abs. 1), und vor dem Inkrafttre-
ten des Abkommens getroffene Entscheide stehen seiner Anwendung nicht
entgegen (Art. 37 Abs. 2). Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt zu-
dem das bisherige Abkommen vom 8. Juni 1962 (AS 1964 161) ausser
Kraft (Art. 38). Nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 des Abkommens erstreckt sich der
sachliche Geltungsbereich unter anderem auch auf die Bundesgesetzge-
bung über die AHV. In persönlicher Hinsicht gilt es zudem insbesondere für
die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten und ihre Familienangehörigen
und Hinterlassenen (Art. 3 Ziffer 1 des Abkommens). Die Staatsangehöri-
gen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hin-
terlassene sind in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaa-
tes beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen
gleichgestellt (Art. 4 des Abkommens; Gleichbehandlungsgrundsatz).
Staatsangehörige von Serbien und ihre Hinterlassenen haben grundsätz-
lich (vorbehältlich der Absätze 2-5 von Art. 15) unter den gleichen Voraus-
setzungen wie schweizerische Staatsangehörige und deren Hinterlassene
Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen
der schweizerischen AHV (Art. 15 Abs. 1 des Abkommens). Die Prüfung
der streitigen AHV-Leistungsansprüche sowie die Ausgestaltung des Ver-
fahrens bestimmen sich deshalb grundsätzlich nach den schweizerischen
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Rechtsvorschriften, insbesondere nach dem AHVG und der AHVV (SR
831.101) sowie dem ATSG (vgl. E. 1.2).
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130
V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmun-
gen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze anwendbar, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; 127 V 466 E. 1; 126
V 134 E. 4b). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem
Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den
neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 E. 1). Der Beschwerdeführer hat
das 65. Altersjahr am (…) 2011 vollendet. Sein Anspruch auf eine ordentli-
che Altersrente ist demnach am 1. August 2011 entstanden (vgl. Art. 21
Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AHVG). Vorliegend sind allerdings einzig Leis-
tungen für den Zeitraum vom 1. November 2016 bis 31. Juli 2017 streitig
(vgl. E. 3). Im Folgenden werden daher die für diese Zeitspanne gültigen
Rechtsgrundlagen dargelegt.
2.3 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 15. Juni 2017) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand ei-
ner neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-
angemessenheit des Entscheides rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 15. Juni
2017, mit welchem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ab 1. November
2016 eine monatliche ordentliche Altersrente von Fr. 838.- zusprach
(BVGer-act. 1/1). Da die zweite Ehe des Beschwerdeführers mit serbi-
schem Scheidungsurteil vom 13. Juli 2017, welches gleichentags in
Rechtskraft erwuchs, aufgelöst wurde (Vorakten 52/23-26), erliess die Vor-
instanz am 24. Oktober 2017 infolge der geänderten Verhältnisse eine
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neue Verfügung, mit welcher die monatliche Altersrente ab 1. August 2017
auf Fr. 884.- pro Monat erhöht wurde (BVGer-act. 14/2). Diese Verfügung
wurde in der Folge zwar durch die – unangefochten gebliebene – Verfü-
gung vom 19. Dezember 2017 ersetzt, um einen Fehler in der Begründung
zu korrigieren (BVGer-act. 19/2). Am zugesprochenen Rentenbetrag und –
beginn änderte sich dadurch aber nichts. Anfechtungs- und Streitgegen-
stand bildet hier also die verfügte monatliche Altersrente von Fr. 838.- für
die Zeit vom 1. November 2016 bis 31. Juli 2017.
4.
Zunächst sind die hier massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die
dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
4.1 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie
das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr
Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer-
den können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch
auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollen-
dung des massgebenden Altersjahres folgt, und erlischt mit dem Tod
(Art. 21 Abs. 2 AHVG).
4.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie
gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte
mit vollständiger Beitragsdauer (Bst. a) oder in Form von Teilrenten für Ver-
sicherte mit unvollständiger Beitragsdauer (Bst. b) zur Ausrichtung. Die
Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1
AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Bei-
tragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die ein-
getretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden
(Art. 38 Abs. 2 AHVG). Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die ren-
tenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des
20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich
viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m.
Art. 29ter Abs. 1 AHVG).
4.3 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala bestimmt sich der Rentenbe-
trag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich
grundsätzlich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs-
gutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Zur Er-
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mittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens wird
die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex ge-
mäss Artikel 33ter AHVG aufgewertet. Das Bundesamt für Sozialversiche-
rungen (BSV) legt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest. Die Summe der
aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreu-
ungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 30
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AHVG, Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis
Abs. 2 AHVV werden die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Renten-
index nach Artikel 33ter Abs. 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durch-
schnitt der Lohnindizes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in
das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des
Versicherungsfalles geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das
Kalenderjahr für den Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals
ein Eintrag im individuellen Konto (IK) vorgenommen wurde, wobei dieses
Jahr zwischen dem der Zurücklegung des 20. Altersjahres folgenden Jahr
und dem Eintritt des Versicherungsfalles liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis
Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 51bis Abs. 2 AHVV; Urteil des EVG H 49/05 vom
1. Dezember 2005 E. 2.4; vgl. dazu auch RWL, Rz. 5305).
4.4 Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der ge-
meinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden
Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen,
wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine verwitwete Person
Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung der Ehe durch Schei-
dung (Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. a bis c AHVG). Der Teilung und gegenseiti-
gen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkommen aus der Zeit zwischen
dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezem-
ber vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst
rentenberechtigt wird, und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der
schweizerischen AHV versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4
AHVG). Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in
jedem Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind,
hälftig geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in ei-
nem Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, wer-
den die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die
Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen
im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden
nicht geteilt (Abs. 3).
4.5 Versicherten wird für diejenigen Jahre, in welchen ihnen die elterliche
Sorge über eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch
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nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Eltern,
die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, nicht zwei Gutschriften
kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgut-
schrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Alters-
rente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenan-
spruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die
Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig geteilt
(Art. 29sexies Abs. 3 Satz 1 AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer
für ganze Kalenderjahre angerechnet. Während des Jahres, in dem der
Anspruch entsteht, werden keine Gutschriften angerechnet (Art. 52f Abs. 1
AHVV). Für Jahre, in denen sein Ehegatte nicht in der AHV versichert war,
wird dem versicherten Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift angerech-
net (Art. 52f Abs. 4 AHVV).
4.6 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge
wird grundsätzlich auf die individuellen Konten abgestellt, welche für jeden
beitragspflichtigen Versicherten geführt werden und in welche die entspre-
chenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff.
AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für
ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten
Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141
Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kon-
tenauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen
(Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung
verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Ein-
tritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im indivi-
duellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig
ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV).
5.
Streitig und zu prüfen ist im Folgenden die Höhe des Rentenanspruchs des
Beschwerdeführers gegenüber der AHV in der Zeit vom 1. November 2016
bis 31. Juli 2017.
5.1 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, sein Einkom-
men werde zu Unrecht mit seiner Ehefrau (B._______) geteilt, so dass
seine Rente geringer ausfalle. Seine Ehefrau habe mit der gemeinsamen
Tochter jedoch die ganze Zeit in Serbien gelebt und könne in der Schweiz
keine Aufenthaltsdauer von einem Jahr vorweisen (BVGer-act. 1).
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5.2 Die Vorinstanz ging bei der Berechnung der Altersrente des Beschwer-
deführers für den streitigen Zeitraum, in welchem die Ehe mit B._______
(noch) bestand (vgl. BVGer-act. 4), von einer Beitragszeit von insgesamt
18 Jahren und 10 Monaten (bestehend aus Beiträgen von 18 Jahren und
5 Monaten [1978 bis 1996] sowie einer Erziehungszeit von 5 Monaten
[1997]) und von einem Gesamteinkommen von Fr. 837‘912.- aus. Diese
Zahlen sind der aktenkundigen Aufstellung der Vorinstanz der für die Ren-
tenberechnung berücksichtigten Versicherungszeiten (1978 bis 1997) und
Einkommen zu entnehmen (Vorakten 45/5). Sie ergeben sich auch aus
dem massgeblichen und unbeanstandet gebliebenen IK-Auszug des Be-
schwerdeführers für die Jahre 1978 bis 1996 (BVGer-act. 15/1) sowie dem
für die Jahre 1988 bis 1990 sowie 1992 bis 1996 aufgrund der Rentenbe-
rechtigung seiner Ehefrau B._______ (geb. […] 1952) durchgeführten
Splittings (Vorakten 41/8). B._______ vollendete ihr 64. Altersjahr am (…)
2016, weshalb ihr mit Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 15. Juni
2017, welcher die Verfügung vom 31. Oktober 2016 ersetzte, ab dem
1. November 2016 eine einmalige Abfindung in der Höhe von Fr. 42‘823.-
zugesprochen wurde (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 AHVG; Vorakten
[Dossier Ehefrau] 19). Aus dem aktenkundigen und unangefochten geblie-
benen IK-Auszug für B._______ ergibt sich, dass für die Jahre 1989 bis
1990 sowie 1992 bis 1996 Beitragszeiten eingetragen sind aufgrund ihrer
Erwerbstätigkeit in der Schweiz (BVGer-act. 15/2). Für diesen Zeitraum ist
daher eine Unterstellung von B._______ unter die schweizerische AHV an-
zunehmen (Art. 1a Abs. 1 Bst. b AHVG). Ein Wohnsitz der Ehefrau in der
Schweiz war in dieser Zeit – anders als der Beschwerdeführer zu meinen
scheint – nicht erforderlich. Die Vorinstanz nimmt im angefochtenen Ein-
spracheentscheid an, dass B._______ einzig zwischen September 1988
und August 1990 in der Schweiz Wohnsitz hatte. Sie stützt sich dabei zu
Recht auf die seitens des Beschwerdeführers im Einspracheverfahren ge-
machten Angaben (Vorakten 38/1) und eingereichten Belege (Vorakten
35/2,4 und 38/2, 5, 8, 9). Von B._______ wird die entsprechende Wohn-
sitznahme bzw. -dauer in der Schweiz nicht bestritten (vgl. Vorakten [Dos-
sier Ehefrau]). Es ist daher davon auszugehen, dass B._______ in den
Jahren 1988 bis 1990 (auch) aufgrund ihres schweizerisches Wohnsitzes
in der AHV versichert war (Art. 1a Abs. 1 Bst. a AHVG). Die vom Beschwer-
deführer und B._______ während den Ehejahren 1988 bis 1990 und 1992
bis 1996 erzielten Einkommen werden daher richtigerweise geteilt und
ihnen je zur Hälfte angerechnet (Vorakten 41/8; vgl. auch E. 4.4). Die in der
erwähnten vorinstanzlichen Aufstellung enthaltenen Zahlen sind folglich
nicht zu beanstanden. Bei einem pauschalen Aufwertungsfaktor von 1.120
(vgl. Vorakten 41/9 sowie Rententabellen 2011 S.15 [erster IK-Eintrag:
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Seite 11
1978]) errechnete die Vorinstanz bei einer Beitragszeit von 18 Jahren und
10 Monaten ein aufgewertetes durchschnittliches (Jahres-)Einkommen von
Fr. 49‘830.- (Vorakten 41/9), was korrekt ist. Da aus der Ehe des Be-
schwerdeführers mit B._______ ein Kind stammt (geb. 1987), wurden rich-
tigerweise von 1988 bis 1996 eine ganze Erziehungsgutschrift (1991) und
8 halbe Erziehungsgutschriften (1988 bis 1990, 1992 bis 1996) von insge-
samt durchschnittlich Fr. 11‘087.- ([Fr. 41‘760.- + Fr. 167‘040.-] / [18 Jahre
und 10 Monate]) hinzugezählt (vgl. Vorakten 41/9; vgl. E. 4.5). Die Bei-
tragsdauer des Jahrgangs 1946 bei Beginn des Rentenanspruchs im Jahre
2011 betrug 44 Jahre (Rententabellen 2011 S. 8). Bei einer vollständigen
Beitragsdauer wäre daher die Rentenskala 44 für monatliche Vollrenten
anzuwenden gewesen (Rententabellen 2011 S. 10). Da die Vorinstanz
beim Beschwerdeführer aber von lediglich 18 vollen Beitragsjahren aus-
ging, wendete sie zu Recht die Rentenskala 18 für monatliche Teilrenten
an (Rententabellen 2011 S. 10). Das (auf den nächsthöheren Tabellenwert
aufgerundete) massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen für die
Invaliditätsbemessung von Fr. 60‘917.- betrug gemäss Rentenskala 18 im
Jahre 2011 somit Fr. 61‘248.- (vgl. Rententabellen 2011 S. 71; Vorakten
41/9) und im Jahre 2016 – nach Berücksichtigung der Lohn- und Preisent-
wicklung (vgl. Art. 33ter AHVG und Art. 51ter f. AHVV) – Fr. 62‘040.- (vgl.
Rententabellen 2015 S.70; Vorakten 41/9). Für den Beginn des Anspruchs
auf eine Altersrente ab November 2016 errechnete die Vorinstanz folglich
bei Anwendung der Rentenskala 18 (Rententabellen 2015 S. 70) und ei-
nem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 62‘040.- korrekterweise
eine monatliche Teilrente von Fr. 838.- (Vorakten 41/9).
5.3 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Juni 2017 erweist sich
demnach als rechtens, weshalb die vom Beschwerdeführer dagegen erho-
bene Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die SAK jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7
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Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat ebenfalls keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Patrizia Levante
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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