B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4008/2013
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Arbeitgeber C._______,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beitragsverfügung 2007; Einspracheentscheid der
Ausgleichskasse Arbeitgeber C._______ vom 2. Mai 2013.
C-4008/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______, geboren 1971 (nachfolgend: Versicherte oder Beschwer-
deführerin), ist deutsche Staatsangehörige, seit April 2007 verheiratet,
wohnte ab September 2005 in Z._______ mit Aufenthaltsbewilligung B
und arbeitete ab Oktober 2005 in Z._______ als Partnerin in einer Zahn-
arztpraxis. Am 21. November 2005 meldete sie sich bei der Ausgleichs-
kasse des C._________ Volkswirtschaftsbundes (heute: Ausgleichskasse
Arbeitgeber C.________; nachfolgend: AK oder Vorinstanz) als Selbstän-
digerwerbende an. Die Vorinstanz bestätigte ihr die Kassenzugehörigkeit
am 22. Dezember 2005 (AK 1 und 2).
A.b Nach der Geburt ihrer Tochter im September 2007 (vgl. Vorakten
AK 3) meldete sie sich beim Einwohneramt Z.________ per Ende Okto-
ber 2007 nach Y.________/Deutschland ab. Ab Dezember 2007 bis März
2011 verfügte sie gemäss Auskunft des Einwohneramtes Z._________
über eine Grenzgängerbewilligung G mit Wochenaufenthaltsstatus im
Kanton W.________ (Beschwerdeakten [B-act.] 7.1 und 9).
B.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2012 setzte die AK die Beiträge für die
Beitragsperiode 1. Januar – 31. Dezember 2007 auf Fr. 9'927.60, gestützt
auf ein geschätztes beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 103'264.-, fest
(AK 15).
C.
Am 28. Januar 2013 erhob die B.________ Treuhand AG für die Be-
schwerdeführerin sinngemäss Einsprache, führte darin aus, dass die AK
die Versicherte weiterhin als Selbständigerwerbende, die Steuerbehörde
jedoch als unselbständig Erwerbende betrachte, beantragte sinngemäss
die Korrektur der Beitragsermittlung und reichte verschiedene Belege zur
Einkommensermittlung ein. Nach Rücksprache mit der Vorinstanz reichte
sie am 23. April 2013 weitere Unterlagen online nach (AK 16, 18).
D.
Mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2013 hiess die Vorinstanz die Ein-
sprache teilweise gut und setzte das beitragspflichtige Einkommen auf
Fr. 79'100.- fest. Im Übrigen wies sie die Beschwerde bezüglich der gel-
tend gemachten Abzüge für persönliche AHV-Beiträge sowie für den Auf-
wand für den Zweitwohnsitz in Z._______ ab (AK 19).
C-4008/2013
Seite 3
E.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2013 erhob die Beschwerdeführerin bei der
Ausgleichskasse "Einsprache" und bat bei der Festlegung des beitrags-
pflichtigen Einkommens um die Berücksichtigung der besonderen "Be-
rufsunkosten" für den berufsbedingten zweiten Wohnsitz in Z.________
(Wohn-, Verpflegungs-, Versicherungs- und Reisekosten) im Umfang von
Fr. 18'856.70 und bezog sich dabei auf die Bestimmungen der Verord-
nung über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundes-
steuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten,
Spezialisten und Spezialistinnen vom 3. Oktober 2000 (Expatriates-Ver-
ordnung, ExpaV, SR 642.118.3; B-act. 1).
Die Ausgleichskasse überwies diese Eingabe am 4. Juni 2013 als Be-
schwerde ans Bundesverwaltungsgericht (B-act. 2).
Am 31. Juli 2013 reichte sie dem Bundesverwaltungsgericht aufforde-
rungsgemäss die Vorakten ein (B-act. 4). In der Folge holte das Bundes-
verwaltungsgericht beim Einwohneramt und beim Migrationsamt
W.________ Auskünfte zum Wohnsitz und Aufenthalt der Beschwerdefüh-
rerin ein (B-act. 5-9).
F.
Mit Vernehmlassung vom 12. November 2013 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend, dass die Beschwer-
deführerin nicht unter den Status eines Expatriates falle und in der
Schweiz bis Ende Oktober 2007 über eine ordentliche Aufenthaltsbewilli-
gung verfügt habe. Weiter führte sie aus, bei den geltend gemachten
Unkosten für die Wohnung in Z.________ sowie die wöchentliche Reise
von Deutschland nach Z.________ und zurück handle es sich nicht um
abzugsfähige AHV-rechtliche Gewinnungskosten, sondern um allgemeine
Lebenshaltungskosten, welche nicht abziehbar seien (B-act. 11).
G.
Mit Replik vom 12. Dezember 2013 hielt die Beschwerdeführerin sinnge-
mäss an ihrem Beschwerdeantrag fest. Sie führte aus, dass sie trotz ihrer
beruflichen Tätigkeit in der Schweiz im Jahr 2007 an den Wochenenden
regelmässig in ihre gemeinsame Wohnung mit ihrem Freund in
X._______ (Deutschland), bzw. ab der Heirat im April 2007 mit ihrem
Ehemann, zurückgekehrt sei. Ihr Lebensmittelpunkt sei damit in Deutsch-
land geblieben. Es sei zwar richtig, dass sie nicht unter den Status einer
Expatriate falle. Aber die Regelung bezüglich der "besonderen Berufs-
C-4008/2013
Seite 4
unkosten" sei analog auch für den Status eines Wochenaufenthalters in
der Schweiz anzuwenden, weshalb diese "besonderen Berufsunkosten"
weder zum AHV- noch zum steuerbaren Einkommen zu zählen seien (B-
act. 13).
H.
In ihrer Duplik vom 2. Januar 2014 verwies die Vorinstanz auf ihre Aus-
führungen in der Vernehmlassung und hielt an ihrem Antrag auf Abwei-
sung der Beschwerde fest. Sie führte weiter aus, die Beschwerdeführerin
räume selber ein, dass ihr der Expatriates-Status nicht zustehe. Eine ana-
loge Anwendung der Expatriates-Verordnung auf andere Berufs- und
Wohnverhältnisse sei nicht vorgesehen, weshalb für die Beschwerdefüh-
rerin die allgemeinen Bestimmungen über die Berufsunkosten gelten wür-
den (B-act. 15).
I.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 übermittelte das Bundesverwaltungs-
gericht die Duplik der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und schloss den
Schriftenwechsel ab (B-act. 16).
J.
Auf die eingereichten Akten sowie die weiteren Ausführungen der Partei-
en wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Mai 2013 insoweit,
als dass die Ausgleichskasse bei der Festlegung des beitragspflichtigen
Einkommens der Beschwerdeführerin für das Jahr 2007 Berufskosten im
Umfang von Fr. 18'856.70 (Wohn-, Verpflegungs- und Reisekosten) nicht
als abzugsfähig zugelassen hat.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. h VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
C-4008/2013
Seite 5
ber 1968 (VwVG, SR 172.021). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was vorliegend gestützt auf
Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen
Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59
ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60
ATSG und 52 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
2.
2.1 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben, wobei nach ständiger Praxis auf den im
Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 2. Mai
2013) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 130 V 329, BGE
127 V 466 E. 1 mit Hinweis). Da vorliegend Beiträge für das Jahr 2007
streitig sind, sind die entsprechenden zu diesem Zeitpunkt geltenden Be-
stimmungen des ATSG, des AHVG und der Verordnung vom 31. Oktober
1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR
831.101) sowie – soweit einschlägig – des zwischenstaatlichen Rechts
(siehe hienach E. 2.2) anwendbar, die bis Ende Jahr 2007 Geltung hatten
und in der Folge zitiert werden.
2.2 Die Beschwerdeführerin, über deren Beitragspflicht zu entscheiden
ist, ist Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Ge-
meinschaft, so dass grundsätzlich das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit-
gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkom-
C-4008/2013
Seite 6
men; FZA; SR 0.142.112.681) zu beachten ist.
Dieses setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkom-
men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzel-
nen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit aus, als
darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses
Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden
Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschafts-
rechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des
Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die
Berechnung von Leistungen grundsätzlich Sache der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49 m.H.).
Vorliegend ist – da ein Sachverhalt zu beurteilen ist, welcher sich im Jahr
2007 ereignet hat (siehe oben E. 2.1) – auf die bis Ende März 2012 gülti-
ge Fassung des Abkommens (vgl. namentlich AS 2002 1527, AS 2006
979 und 995, AS 2006 5851, AS 2009 2411 und 2421) abzustellen, wo-
nach die Vertragsparteien untereinander insbesondere folgende Rechts-
akte (oder gleichwertige Vorschriften) anwenden (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Ab-
schnitt A Anhang II des FZA): die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Ra-
tes vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicher-
heit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehöri-
ge, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121
[vgl. auch AS 2008 4219, AS 2009 4831]); sowie die Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozia-
len Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Famili-
enangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS
2005 3909 [vgl. auch AS 2009 621, AS 2009 4845]). Im Rahmen des FZA
ist auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordinierungs-
verordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA). Noch kei-
ne Anwendung findet – gestützt auf die intertemporalen Regeln – die für
die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep-
tember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung Nr.
883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(mit Anhängen; SR 0.831.109.268.11; AS 2012 3051).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
C-4008/2013
Seite 7
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.3.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er fin-
det sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (vgl. BGE 125
V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). Die Partei-
en tragen im Sozialversicherungsverfahren in der Regel insofern eine ob-
jektive Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Un-
gunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sach-
verhalt Rechte ableitet (BGE 117 V 261 E. 3b, 115 V 133 E. 8a; vgl. Art. 8
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB,
SR 210] wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsa-
che zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet).
2.3.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforde-
rungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahr-
scheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hin-
weisen).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Beiträge für das
Jahr 2007 nicht korrekt erhoben.
3.1 Obligatorisch versichert nach dem AHVG sind natürliche Personen
mit Wohnsitz in der Schweiz sowie die natürlichen Personen, die in der
Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b
AHVG).
3.2 Die Beschwerdeführerin lebte seit September 2005 in der Schweiz
und hatte sich bei der Vorinstanz als Selbständigerwerbende mit Tätigkeit
in der Schweiz angemeldet (oben Bst. A). Die Versicherteneigenschaft
und die Beitragspflicht in der Schweiz gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b
AHVG bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Entsprechend ist vorlie-
gend die innerstaatliche schweizerische Rechtsordnung, insbesondere
das AHVG und die AHVV anwendbar.
C-4008/2013
Seite 8
3.3 Zudem ist auch gestützt auf das Beschäftigungslandprinzip in Bezug
auf den europäischen Kontext (vgl. Art. 13 Abs. 2 Bst. b Vo [EWG]
Nr. 1408/07; UELI KIESER, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht,
Zürich 2008, 2/31) festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Gebiet
des "Mitgliedstaates" Schweiz eine selbständige Tätigkeit ausübte. Aus-
nahmen gemäss Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14c und 14f Vo
(EWG) Nr. 1408/07 (insbesondere die gleichzeitige Ausübung einer ab-
hängigen Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat gleichzeitig mit
der selbständigen Tätigkeit in der Schweiz) sind aufgrund der Akten nicht
ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin auch gestützt auf das FZA in
der fraglichen Beitragszeit den schweizerischen Rechtsvorschriften un-
terstand, dies unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz in der Schweiz
oder – wie sie behauptet (siehe hienach E. 4.1) – in Deutschland hatte.
3.4 Im Zwischenergebnis erweist es sich demnach als rechtmässig, dass
die Beschwerdeführerin während ihrer Tätigkeit in der Schweiz auch in
der Schweiz beitragspflichtig war, was sie im Übrigen nicht bestreitet.
4.
Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht nachfolgend zu prüfen ist, ob
die Vorinstanz bei der Beitragserhebung für das Jahr 2007 die geltend
gemachten "Besonderen Berufsauslagen" zu Recht als nicht abzugsfähig
beurteilt hat.
4.1
4.1.1 Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird u.a. ermit-
telt, indem vom erzielten rohen Einkommen die zur Erzielung des rohen
Einkommens erforderlichen Gewinnungskosten abgezogen werden
(Art. 9 Abs. 2 Bst. a AHVG, vgl. auch Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG, SR
642.11]).
4.1.2 Für die Ausscheidung und das Ausmass der nach Artikel 9 Absatz 2
Buchstaben a (bis e) AHVG zulässigen Abzüge sind die Vorschriften über
die direkte Bundessteuer massgebend (Art. 18 Abs. 1 AHVV).
4.1.3 Gemäss Art. 34 Bst. a DBG sind bei der selbstständigen Tätigkeit
vom Reineinkommen von den "übrigen Kosten und Aufwendungen" (wel-
che in Art. 33 und 33a DBG aufgezählt werden) die Aufwendungen für
den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch
C-4008/2013
Seite 9
die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand nicht
abziehbar.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, sie habe in der
Schweiz im Jahr 2007 als Wochenaufenthalterin gelebt, ihr Lebensmittel-
punkt sei indessen in Deutschland gewesen, wohin sie, jeweils wöchent-
lich über das Wochenende, bis Ende Juli 2007 gependelt sei. Danach ha-
be sie ihren Mutterschaftsurlaub angetreten. Entsprechend seien die Aus-
lagen von Fr. 18'856.70 für Wohnung und Unterhalt in Z.________ sowie
die wöchentlichen Reisekosten – welche unabdingbar gewesen seien, um
ihre Tätigkeit in Z.________ auszuüben – als Gewinnungskosten abzugs-
fähig. Sie reichte hierzu eine Kostenabrechnung (Material- und Dienstleis-
tungsaufwand, Betriebs- und Verwaltungsaufwand, Personalaufwand,
Aufwand für berufsbedingten zweiten Wohnsitz in Z.________ inkl. Miet-
kosten Zimmer, Verpflegungskosten pauschal für 7 Monate, Versiche-
rungskosten, Reisekosten Deutschland – Z.________ [28 x 2 x 500 km],
vgl. B-act. 1 Beilage 1) ein.
4.3 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26
ZGB (Art. 13 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 23 Abs. 1-3 ZGB befindet sich
der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dau-
ernden Verweilens aufhält. Niemand kann an mehreren Orten zugleich
seinen Wohnsitz haben. Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser
Bestimmung nicht betroffen. Der einmal begründete Wohnsitz einer Per-
son bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes (Art. 24
Abs. 1 ZGB).
4.4 Das Einwohneramt Z._______ teilte am 9. August 2013 mit, dass die
Beschwerdeführerin am 1. September 2005 von X.________ (Deutsch-
land) nach Z.________ zuzog und sich am 31. Oktober 2007 nach
Y._______ (Deutschland) abmeldete (B-act. 7.1). Weiter hat das Einwoh-
neramt der Bevölkerungsdienste und Migration des Kantons W.________
am 15. Oktober 2013 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in dieser
Zeit fest in Z.________ angemeldet war und eine Aufenthaltsbewilligung
B hatte (B-act. 9).
4.5
4.5.1 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe in der frag-
lichen Zeit ihren Lebensmittelpunkt in X.________ und nicht in
Z.________ gehabt, legt sie keine hinreichenden Beweismittel (wie z.B.
einen Wohnsitzbeleg von X.________) für diese Behauptungen vor. Es
C-4008/2013
Seite 10
finden sich bezüglich den geltend gemachten Zeitraum bis Ende Oktober
2007 (vgl. B-act. 1 Beilage 1) ausser ihrer Aussage auch keine weiteren
Hinweise für das Vorliegen des Status als Grenzgängerin (vgl. Vo [EWG]
Nr. 1408/71 Art. 1 Bst. b, 1. Teilsatz). Entsprechend ergibt sich aufgrund
der vorliegenden Aktenlage (vgl. insb. B-act. 9) für den Zeitraum vom
1. Januar 2007 – 31. Oktober 2007 mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit, dass ihr Wohnsitz (und damit auch ihr Lebensmittelpunkt) im Sinne
von Art. 13 ATSG i.V.m. Art. 23 ZGB in Z.________ war (oben E. 2.3 ff.).
Entsprechend erweisen sich die geltend gemachten – im Übrigen nicht
belegten – Wohnkosten in Z.________ als normale Lebenshaltungskos-
ten, die gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. a AHVG nicht als geschäftsnotwendige
Gewinnungskosten vom beitragspflichtigen Einkommen abzugsfähig sind.
4.5.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die wöchentlichen
Pendelkosten zu ihrem Lebenspartner bzw. späteren Ehemann nach
X.________ von Januar – Ende Juli 2007 (vgl. B-act. 1 Beilage 1) seien
ebenfalls von ihrem beitragspflichtigen Einkommen abzugsfähig, da sie
einen geschäftsbedingten Aufwand darstellen würden. Gestützt auf die
Feststellungen hievor, wonach im fraglichen Zeitraum der Wohnsitz der
Beschwerdeführerin in Z.________ war, wo sie als Zahnärztin arbeitete,
ist bei der vorliegenden Aktenlage mit der Vorinstanz festzustellen, dass
Reisen in ihrer Freizeit – welche unabhängig von ihrer selbständigen Ar-
beitstätigkeit vorgenommen wurden – ebenfalls keine Gewinnungskosten
gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. a AHVG darstellen können. Zudem belegt die
Beschwerdeführerin diese Ausgaben nicht ansatzweise (bspw. mittels
Bahn- oder Flugtickets etc.).
4.6 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, vorliegend seien
die Bestimmungen der Verordnung über den Abzug besonderer Berufs-
kosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz
tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen vom
3. Oktober 2000 (Expatriates-Verordnung, ExpaV, SR 642.118.3) analog
zum Status eines Expatriates oder dem Status eines Wochenaufenthal-
ters in dem Sinne anwendbar, als dass die entstandenen geschäftsmäs-
sigen berufsbedingten Kosten bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit
als geschäftsmässigen Aufwand bei der Ermittlung des für die Beitrags-
pflicht massgeblichen Reingewinns zuzulassen seien (B-act. 13).
4.6.1 Unter dem Titel "Geltungsbereich" führt Art. 1 der Expatriates-
Verordnung folgendes aus:
C-4008/2013
Seite 11
"1
Diese Verordnung gilt für folgende Personen (Expatriates):
a. leitende Angestellte, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorüber-
gehend in die Schweiz entsandt werden;
b. Spezialisten und Spezialistinnen aller Art, die in der Schweiz eine zeit-
lich befristete Aufgabe erfüllen. Als solche gelten Arbeitnehmende, die
auf Grund ihrer besonderen beruflichen Qualifikation typischerweise in-
ternational eingesetzt werden, sowie Personen, die in ihrem Wohnsitz-
staat selbstständig erwerbstätig sind und zur Erledigung einer konkre-
ten, zeitlich befristeten Aufgabe in der Schweiz als Arbeitnehmende er-
werbstätig sind.
2
Durch die vorübergehende oder zeitlich befristete Erwerbstätigkeit kön-
nen im Vergleich zur üblichen unselbstständigen Erwerbstätigkeit zu-
sätzliche Berufskosten im Sinne von Artikel 26 DBG entstehen, die ge-
genüber den in der Verordnung vom 10. Februar 1993 über den Abzug
von Berufskosten der unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei der direk-
ten Bundessteuer geregelten allgemeinen Berufskosten als besondere
Berufskosten bezeichnet werden."
4.6.2 Wie die Vorinstanz hiezu in der Vernehmlassung (B-act. 11) zu
Recht ausführt, kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf diese Sonder-
regelung berufen, da sie entgegen deren Geltungsbereich unbestritten als
selbständigerwerbende Zahnärztin in Z.________ tätig war – und nicht
als Arbeitnehmerin, sei es als leitende Angestellte eines ausländischen
Arbeitgebers mit vorübergehender Entsendung in die Schweiz, sei es als
Spezialistin mit besonderer Qualifikation, welche typischerweise internati-
onal eingesetzt werden. Demnach besteht keine Möglichkeit, die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten "Besonderen Berufskosten" ge-
mäss Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 ExpaV von ihrem Reineinkommen für das
Jahr 2007 abzuziehen.
4.6.3 Wie die Vorinstanz ebenfalls korrekt dargelegt hat, besteht hier kein
Raum für eine analoge Anwendung dieser Sonderregeln, weshalb vorlie-
gend die oben dargelegten allgemeinen AHV-rechtlichen Bestimmungen
anwendbar sind. Demnach sind die in Frage stehenden Wohn-, Verpfle-
gungs- und Reisekosten nicht abzugsfähig, zumal – wie bereits dargelegt
wurde – vom Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Z.________ auszuge-
hen ist und nicht von einem Wochenaufenthalterstatus.
4.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz bei der Festle-
gung des beitragspflichtigen Einkommens der Beschwerdeführerin für
C-4008/2013
Seite 12
das Jahr 2007 die geltend gemachten "Besonderen Berufskosten" für die
Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung in Z.________ sowie die
wöchentlichen Reisekosten zu Recht nicht als Abzüge berücksichtigt hat.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
5.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so-
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwerde-
führerin haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und
Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.[…]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
C-4008/2013
Seite 13
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: