B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4009/2013
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
Zustelladresse: Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rückerstattung der Beiträge, Einspracheentscheid SAK vom
6. Juni 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der am (Datum) 1959 geborene, X._______, Staatsangehöriger des
Königreichs Swasiland (nachfolgend Beschwerdeführer), am 5. August
2012 (eingegangen am 27. August 2012) bei der Schweizerischen Aus-
gleichskasse (nachfolgend SAK) einen Antrag auf Rückvergütung von
AHV-Beiträgen eingereicht hat (Vorakten 11),
dass die SAK dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. März 2013
(Vorakten 56) einen Rückvergütungsbetrag in der Höhe von
Fr. 102'190.90 zugesprochen hat,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
15. April 2013 (Postaufgabe) Einsprache bei der SAK erhoben hat (Vorak-
ten 62) und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und die Gewäh-
rung eines höheren Rückvergütungsbetrags sowie die Ausrichtung von
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung beantragt hat,
dass die SAK mit Entscheid vom 6. Juni 2013 (Vorakten 66) die Einspra-
che des Beschwerdeführers abgewiesen hat, mit der Begründung aus
den Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer einen Antrag
auf Rente gestellt habe, im Weiteren sei der Rückvergütungsbetrag ord-
nungsgemäss und nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen be-
rechnet worden,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Einspracheentscheid mit Ein-
gabe vom 3. Juli 2013 (eingegangen am 16. Juli 2013) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht eingereicht hat (act. 1) und sinngemäss die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Gewährung eines höhe-
ren Rückvergütungsbetrags und die Auszahlung einer IV-Rente beantragt
hat, mit der Begründung er sei invalid und nachdem er von der IV keine
Antwort erhalten habe, habe er einen Rückvergütungsantrag betreffend
die AHV-Beiträge verlangt ohne jedoch auf die IV-Rente zu verzichten,
dass der Beschwerdeführer weiter vorgebracht hat, die güterrechtliche
Trennung sei bereits im Jahre 1995 erfolgt; sie hätten gegenseitig auf ei-
nen Anspruch verzichtet und hätten festgehalten, dass lokales Recht an-
wendbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2013 weitere Unter-
lagen eingereicht hat, welche sich jedoch bereits bei den Akten befanden
(act. 4),
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dass der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss am 15. Oktober 2013
ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt gegeben hat (act. 7),
dass die SAK mit Vernehmlassung vom 26. November 2013 (act. 10) die
Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Einspracheent-
scheides vom 6. Juni 2013 unter Verweis auf denselben beantragt hat,
mit der Begründung der Beschwerdeführer habe die Rückvergütung der
AHV-Beiträge gemäss der schweizerischen Gesetzgebung beantragt und
keinen IV-Antrag gestellt,
dass mangels Eingang einer Replik der Schriftenwechsel mit Verfügung
vom 5. Februar 2014 geschlossen wurde (act. 13),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Januar 2014 (einge-
gangen am 10. Februar 2014), dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt
hat (act. 14), er sei nicht unter einer Gütergemeinschaft verheiratet gewe-
sen; er habe seit 1997 getrennt gelebt; er habe immer festgehalten, dass
er mit einer Auszahlung seiner AHV-Beiträge nicht einverstanden sei,
wenn dies die Auszahlung einer IV-Rente beeinträchtigen würde,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art.
33 VGG zuständig ist,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und vor-
liegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass mit dem Einspracheentscheid vom 6. Juni 2013 einzig über das Ge-
such des Beschwerdeführers um Rückvergütung von AHV-Beiträgen be-
funden worden ist und kein Antrag für Leistungen der schweizerischen In-
validenversicherung aktenkundig ist,
dass damit das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers um Zuspre-
chung einer IV-Rente ausserhalb des Anfechtungsgegenstands liegt und
nicht Streitgegenstand sein kann, so dass hierauf nicht einzutreten ist
(vgl. etwa MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen
2008, N. 5 zu Art. 44),
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dass im Übrigen aber die Prozessvoraussetzungen gegeben sind und auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden
kann (vgl. Art. 59 und 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]
sowie Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021])
dass vorliegend somit einzig die Höhe des von der SAK zugesprochenen
Rückvergütungsbetrages zu prüfen bleibt,
dass gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über
die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) Auslän-
der, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung be-
steht, sowie ihre Hinterlassenen, nach den nachstehenden Bestimmun-
gen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge
zurückfordern können, sofern diese gesamthaft während mindestens ei-
nes vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch be-
gründen: die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person
aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist
und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre
noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2
Abs. 1 RV-AHV); ist oder war der Gesuchsteller geschieden, muss vor-
gängig für diese frühere Ehe das Splitting vorgenommen werden, wenn
beide Ehegatten in der AHV/IV versichert waren (Art. 4 Abs. 2 RV-AHV
und Ziffer 18 der Weisungen des BSV über die Rückvergütung der von
Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge, ab 1. Januar 2003 gültige
Fassung); rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge;
Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4
Abs. 1 RV-AHV),
dass vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer einen An-
spruch auf Rückvergütung der Beiträge hat, da er während mehr als ei-
nem Jahr (von 1977 bis 2000 mit Unterbrüchen, Vorakten 73) Beiträge
geleistet hat, mit seinem Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinba-
rung besteht, seine Ex-Ehefrau und die gemeinsame Tochter die Schweiz
im Jahre 1998 verlassen haben, er keine Ehefrau hat, welche nach 1998
in der Schweiz wohnhaft oder erwerbstätig gewesen ist, er unbestritte-
nermassen seit 1999 nicht mehr in der Schweiz wohnt (Vorakten 11) und
er aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung aus-
geschieden ist,
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dass Art. 4 RV-AHV bezüglich des Umfangs der Rückvergütung bestimmt,
dass die tatsächlich bezahlten Beiträge rückvergütet werden (Abs. 1), die
Rückvergütung jedoch verweigert werden kann, soweit sie den Barwert
der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtig-
ten in gleichen Verhältnissen zukäme (Abs. 4),
dass die Vorinstanz auf der Grundlage des im massgebenden Zeitraums
erzielten Gesamteinkommens des Beschwerdeführers (Fr. 1'216'559.-)
tatsächlich bezahlte Beiträge im Umfang von Fr. 102'190.90 (8,4 % des
Gesamteinkommens) errechnet hat (Vorakten 55/6),
dass das durchschnittliche Jahreseinkommen des Beschwerdeführers,
gestützt auf die Einträge im individuellen Konto (Vorakten 55) auf der
Grundlage einer Beitragsdauer von 244 Monaten rund Fr. 59'831.- beträgt
(Fr. 1'216'559.- : 244 x 12),
dass im betreffenden Jahr 2012 (Datum Gesuchseinreichung) die Bei-
tragsdauer des Jahrgangs des Beschwerdeführers 32 Jahre beträgt, er
demgegenüber eine Beitragsdauer von 20 Jahren und 4 Monaten auf-
weist (244 Monate) und entsprechend die Rentenskala 28 massgeblich
ist, gemäss welcher bei einem durchschnittlichen jährlichen Einkommen
von aufgerundet Fr. 59'856.- ein Rentenanspruch von monatlich
Fr. 1'276.- resultieren würde (Rententabellen des Bundesamtes für Sozi-
alversicherungen, gültig ab 1. Januar 2011),
dass der Barwert der ermittelten monatlichen Rente von Fr. 1'276.- (Jah-
resrente: 15'312.-) unter Anwendung des dem – zu seinen Gunsten - auf-
gerundeten Alter des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gesuchsein-
reichung entsprechenden Kapitalisierungsfaktors 10.202 (vgl. Barwertta-
bellen des Bundesamtes für Sozialversicherungen, gültig ab 1. Januar
1997, S. 71) aufgerundet Fr. 156'213.- (Fr. 15'312 x 10.202) beträgt,
dass der Barwert der Rente in der Höhe von Fr. 156'213.- die vorinstanz-
lich ermittelten Beiträge von Fr. 102'190.90 übersteigt, weshalb die Vorin-
stanz zu Recht keine Kürzung der zurückzuerstattenden Beiträge im Sin-
ne von Art. 4 Abs. 4 RV-AHV vorgenommen hat,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, im Jahre 1995 habe eine Gü-
tertrennung stattgefunden, womit ein Splitting der AHV-Beiträge nicht
rechtens sei,
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dass Art. 4 Abs. 2 RV-AHV betreffend Einkommensteilung bei Rückforde-
rung auf Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. c AHVG verweist,
dass laut Art. 29quinquies Abs. 3 Bst. c AHVG Einkommen, welche die Ehe-
gatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben,
geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet werden; die
Einkommensteilung wird bei Auflösung der Ehe durch Scheidung vorge-
nommen,
dass nach Art. 29quinquies Abs. 4 Bst. b AHVG der Teilung und der gegen-
seitigen Anrechnung nur Einkommen unterliegt, aus Zeiten, in denen bei-
de Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung versichert gewesen sind, dass Abs. 4 jedoch nicht anwendbar
ist, für das Kalenderjahr in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird,
dass gemäss Art. 50b der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]) die Einkom-
men von Ehepaaren in jedem Kalenderjahr, in dem beide Ehegatten in
der AHV versichert gewesen sind, hälftig geteilt werden (Abs. 1), dass
auch wenn die beiden Ehegatten in einem Kalenderjahr nicht während
der gleichen Monate versichert sind, die Einkommen während des gan-
zen Kalenderjahres aufgeteilt werden (Abs.2), dass die Einkommen im
Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe nicht geteilt
werden,
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGE 135 V 361
E. 5.1 ff), die Ehe mit Rechtskraft des Scheidungsurteils aufgelöst ist und
somit vorliegend die Ehe des Beschwerdeführers mit Scheidungsurteil
vom 2. Dezember 2002 im Sinne von Art. 29quinquies Abs. 3 lit. c und Art.
50b Abs. 3 AHVV frühestens am 2. Dezember 2002 aufgelöst war,
dass die Heirat im Jahre 1991 stattgefunden hat und die Ex-Ehefrau des
Beschwerdeführers im Jahre 1998 die Schweiz verlassen hat und nicht
mehr in der AHV versichert war, womit die Vorinstanz die Einkommenstei-
lung zurecht für die Kalenderjahre 1992 bis 1998 vorgenommen hat,
dass die Vorinstanz die Berechnung des Rückvergütungsbetrages detail-
liert dargelegt hat (Vorakten 71) und diese Berechnung nicht zu bean-
standen ist,
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dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Rückvergütung der Bei-
träge – wie von der Vorinstanz ermittelt und ausbezahlt – rund
Fr. 102'190.90 beträgt,
dass unter diesen Umständen die Beschwerde offensichtlich unbegründet
und im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Ver-
bindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zugesprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde jedoch keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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