Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-4016/2009
Urteil vom 31. Januar 2011
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien A._______,
vertreten durch Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer,
Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur ,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 4. Juni 2009.
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Sachverhalt:
A.
Der 1958 geborene und in seiner Heimat Bosnien und Herzegowina
wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder
Beschwerdeführer) war von 1986 bis 1996 mit Unterbrüchen als
Chauffeur in der Schweiz tätig und entrichtete während dieser Zeit
Beiträge an die obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV). Ab 1996 bis Ende Juni 2006 leistete er
seinem Nachbarn Hilfe in der Landwirtschaft (vorinstanzliche Akten [im
Folgenden: act.] 7 und 29). Nachdem der Versicherte, vertreten durch
lic. iur. Reljic, am 30. Juli 2007 die IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(IVSTA; im Folgenden auch: Vorinstanz) hatte anfragen lassen, ob sie
vom bosnischen Versicherungsträger die Anmeldung für IV-Leistungen
erhalten habe (act. 2 und 3), ging – nach einer weiteren Anfrage vom 24.
Juni 2008 (act. 4) – am 23. September 2008 das Leistungsgesuch bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) ein (act. 5).
B.
Nach Durchführung eines Teils der für die Beurteilung des
Leistungsanspruches massgeblichen Abklärungen in beruflich-
erwerblicher und medizinischer Hinsicht (act. 7 bis 29) gab Dr. med.
B._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom Regionalen Ärztlichen
Dienst der IV (RAD) am 10. Februar 2009 eine erste Stellungnahme ab
(act. 30). Nach Eingang weiterer Dokumente aus der Heimat des
Versicherten bei der IVSTA (act. 31 bis 37) nahm dieser Facharzt am 13.
März 2009 erneut Stellung (act. 39). Gestützt auf seine Beurteilungen
stellte die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 24. März 2009
bei einem Invaliditätsgrad von 15 % die Abweisung des Rentenbegehrens
in Aussicht (act. 40). Nachdem jener hiergegen am 27. März 2009 resp.
6. April 2009 opponiert hatte (act. 41 und 43), erliess die IVSTA mit
Datum vom 4. Juni 2009 eine dem Vorbescheid im Ergebnis
entsprechende Verfügung (act. 44).
C.
Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 22. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen, die Verfügung vom 4. Juni 2009 sei aufzuheben und es
sei ihm ab 1. Juni 2007 eine ganze IV-Rente zuzusprechen oder die
Sache erneut abzuklären (Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden:
B-act.] 1).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der Stellungnahme vom 6. April 2009 seien die
Gründe genannt worden, weshalb die Voraussetzungen für eine ganze IV-Rente erfüllt seien. Gemäss den
bosnischen und serbischen Spezialärzten sowie der Beurteilung des bosnischen Versicherungsträgers sei
der Beschwerdeführer seit 25. Juni 2006 für sämtliche Tätigkeiten zu mindestens 70 % arbeitsunfähig.
Deshalb könne die Beurteilung des RAD-Arztes (als "Einzelarzt" für Allgemeine Medizin) nicht akzeptiert
werden. In Anbetracht der gänzlich unterschiedlichen Beurteilungen werde nochmals vorgeschlagen, den
Versicherten zur Durchführung multidisziplinärer Untersuchungen in die Schweiz aufzubieten.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2009 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (B-act. 3).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Akten seien im Rahmen des Abklärungsverfahrens
wiederholt dem RAD unterbreitet worden (act. 30 und 39), wobei sich der beurteilende RAD-Arzt anhand
der vorliegenden medizinischen Akten durchaus ein klares und zweifelsfreies Bild der Leiden habe bilden
können. Er sei zur Schlussfolgerung gelangt, dass die vorliegenden koronaren Leiden eine gänzliche
Arbeitsunfähigkeit im bisherigen landwirtschaftlichen Tätigkeitsbereich seit dem 25. Juni 2006 zu
begründen vermöchten. Leidensangepasste Verweisungsarbeiten – wie exemplarisch im Annex zum
Schlussbericht vom 10. Februar 2009 erwähnt – könnten hingegen ab dem 1. Januar 2007 ohne
Einschränkungen ausgeübt werden. Der im Anschluss durchgeführte Einkommensvergleich habe eine
Erwerbseinbusse von 100 % ab dem 25. Juni 2006 bzw. 15 % ab dem 1. Januar 2007 ergeben.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2009 wurde der
Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter unter Hinweis auf die
Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 300.- in der
Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-act. 4); dieser
Aufforderung wurde daraufhin nachgekommen (B-act. 5).
F.
In seiner Replik vom 5. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer seine
Beschwerde aufrecht erhalten und ausführen, im Rahmen der
Einwendungen und der Beschwerde sei darauf hingewiesen worden,
dass vorliegend die Beurteilung der Fachgruppe der Vorinstanz und nicht
nur diejenige eines "RAD-Einzelarztes" hätte eingeholt werden müssen.
Darauf sei die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung überhaupt nicht
eingegangen (B-act. 6).
G.
Nachdem der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom
9. Oktober 2009 den Schriftenwechsel geschlossen hatte (B-act. 7), liess
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der Versicherte mit Eingabe vom 26. Oktober 2009 weitere medizinische
Unterlagen nachreichen (B-act. 8). In der Folge wurde mit
prozessleitender Verfügung vom 9. November 2009 der Schriftenwechsel
wieder geöffnet und die Vorinstanz zu einer ergänzenden Stellungnahme
eingeladen (B-act. 9).
H.
In ihrer Duplik vom 1. März 2010 führte die Vorinstanz aus, aufgrund der
neuen koronaren Untersuchungsergebnisse sei der beurteilende RAD-
Arzt in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2010 zur Schlussfolgerung
gelangt, dass mit der im August 2009 stattgefundenen Untersuchung
nachgewiesen werde, dass der Versicherte aufgrund der Leiden neu
auch in leichteren Verweisungstätigkeiten gänzlich arbeitsunfähig sei. Da
jedoch das Datum der angefochtenen Verfügung praxisgemäss die
zeitliche Grenze der richterlichen Prüfung der Sach- und Rechtslage
bilde, könne ein nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung
ausgewiesener Sachverhalt nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens bilden. Insofern sei auch das gerügte
Anmeldedatum nicht von Belang, weshalb die geforderte Ermittlung des
genauen Zeitpunkts beim bosnischen Versicherungsträger hinfällig
werde. Es werde somit an der Abweisung der Beschwerde festgehalten
und gleichzeitig die Rückweisung der Sache beantragt, damit der
Anspruch auf IV-Leistungen nach dem Datum der angefochtenen
Verfügung überprüft werden könne (B-act. 12).
I.
In seiner Triplik vom 15. März 2010 liess der Beschwerdeführer
zusammengefasst ausführen, aus der am 26. Oktober 2009 zugestellten
medizinischen Dokumentation gehe hervor, dass die beschriebenen
gesundheitlichen Beschwerden den Zeitraum vor Erlass der
angefochtenen Verfügung betreffen würden. Deshalb könne die
Beurteilung des RAD-Arztes, wonach es zu einer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes erst ab August 2009 gekommen sei, nicht
akzeptiert werden. Unter Berücksichtigung des Dargelegten werde die
Beschwerde aufrecht erhalten und nochmals vorgeschlagen, den
Rentenanspruch ab 1. Juni 2007 anzuerkennen (B-act. 14).
J.
Mit prozessleitender Verfügung vom 17. März 2010 wurde der
Schriftenwechsel erneut geschlossen (B-act. 15).
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Seite 5
K.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts
anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG
bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen
Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1)
vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses
Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
es vorsehen. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG),
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Verfahrensregeln
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den
anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, die eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht,
ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden
(vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG sowie Art. 52 VwVG). Als Adressat ist
der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse
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(vgl. Art. 59 ATSG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht
geleistet worden ist, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
1.5. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juni
2009, mit welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-
Rente abgewiesen wurde. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch
und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat.
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und
Herzegowina und hat dort seinen Wohnsitz. Da die Schweiz mit diversen
Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens, nicht aber mit Bosnien
und Herzegowina, neue Abkommen über soziale Sicherheit
abgeschlossen hat, findet vorliegend weiterhin das Abkommen vom
8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1; im Folgenden: Abkommen) Anwendung (vgl. BGE 126
V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1, BGE 119 V 98 E. 3). Nach Art. 2 des
Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren
Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 des Abkommens genannten
Rechtsbereichen, zu welchen auch die schweizerische
Bundesgesetzgebung über die IV gehört, einander gleich, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs
auf eine schweizerische IV-Rente sowie der anwendbaren
Verfahrensvorschriften sieht das Abkommen über Sozialversicherung
keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom
Grundsatz der Gleichstellung vor. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab
wann ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV
besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen
Rechtsvorschriften resp. des IVG, der Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 832.201), des
ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002 über den
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Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11;
vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996, S. 179).
2.2. Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in
zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind,
die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, BGE
131 V 11 E. 1), ist der Leistungsanspruch für die Zeit bis zum
31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt
nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der
bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin zu beachten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts [im Folgenden: BGer]
8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde dagegen der Zeitpunkt des
Rentenbeginns, der – sofern die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art.
29 Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des
Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Trat der Versicherungsfall allerdings vor dem
1. Januar 2008 ein und wurde die Anmeldung bis spätestens am 31. Dezember 2008 eingereicht, so gilt
das alte Recht (so auch das Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom
12. Dezember 2007 [5. IV-Revision und Intertemporalrecht]). Danach entsteht der Rentenanspruch
frühestens ein Jahr nach Eintritt des Versicherungsfalls, wobei die Renten nur für die Zeit ab 12 Monaten
vor der Anmeldung geleitet werden – abgesehen von einer Ausnahme, die vorliegend ohne Belang ist (Art.
29 Abs. 1 Bst. b und Art. 48 Abs. 2 IVG in der Fassung der 4. IV-Revision; vgl. auch E. 2.5 hiernach).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des
Versicherungsfalles, spätestens jedoch bei Erlass der Verfügung vom 4. Juni 2009 in Kraft standen; weiter
aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die
Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das IVG ab dem
1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden
Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]). Da sich der Beschwerdeführer vor
dem 31. Dezember 2008 angemeldet hatte (vgl. E. 2.5 und 3.3 hiernach), gilt hinsichtlich des Zeitpunkt des
Rentenbeginns unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2008 eingetreten
ist, das alte Recht.
2.3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG),
die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4
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Abs. 1 IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden
verursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung
verbleibende länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt resp. der Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich
zu betätigen. Der Invaliditätsbegriff enthält damit zwei Elemente (vgl. UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 8 Rz. 7): ein
medizinisches (Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit) und ein wirtschaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte
oder länger dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder der
Tätigkeit im Aufgabenbereich).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf
oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
2.4. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn
die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher
auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert (Art.
28 Abs. 2 IVG in der ab 2008 geltenden Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter
IVG (in der von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) bzw. Art.
29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden Renten, die
einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche
Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche
Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben.
2.5. Nach aArt. 48 IVG (mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 aufgehoben
[5. IV-Revision; AS 2007 5129]) erlischt der Anspruch auf Nachzahlung
mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die
Leistung geschuldet war (Abs. 1). Meldet sich jedoch ein Versicherter
mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs zum
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Leistungsbezug, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der
Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet – abgesehen von einer
Ausnahme, die vorliegend ohne Belang ist.
2.6. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S.
62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit
grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.
Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von
Gutachten beigezogen wird (RKUV 1999 U 332 S. 193 E. 2a bb; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung
objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den
Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings
ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee; SVR 2003 UV Nr. 15 S. 45 E. 3.2.2, 1999 KV
Nr. 22 E. 3b; AHI 2001 S. 115 E. 3b ee).
Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E.
3a) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren
Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Textpassage
der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
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stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden
Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der
versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in
Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351
E. 3a cc) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein
Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit
dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 135 V 465 E. 4.4 bis 4.6).
3.
Die IVSTA stützte sich im Rahmen des Erlasses der angefochtenen
Verfügung vom 4. Juni 2009 insbesondere auf die Stellungnahmen des
RAD-Arztes Dr. med. B._______, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom
10. Februar und 13. März 2009 (act. 30 und 39). Diese sind in einem
ersten Schritt zu würdigen, und es ist zu prüfen, ob sich aufgrund dieser
Beweismittel der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht als
rechtsgenüglich abgeklärt erweist. Dabei ist insbesondere die Frage, ob,
und wenn ja, ab wann beim Beschwerdeführer eine allfällige
rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, zu beantworten.
3.1. Dr. med. B._______ diagnostizierte in seinem Bericht vom
10. Februar 2009 zur Hauptsache einen am 25. Juni 2006 erlittenen
Herzinfarkt (ICD-10: F21.0 [Akuter transmuraler Myokardinfarkt der
Vorderwand]) und mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Status
nach drei arteriellen koronaren Bypassoperationen im September 1996.
Er attestierte dem Versicherten in der angestammten Tätigkeit ab 25. Juni
2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und in einer leidensadaptierten
Verweisungstätigkeit ab 1. Januar 2007 eine vollständige Arbeitsfähigkeit.
Weiter führte Dr. med. B._______ aus, die medizinischen Auskünfte
seien ausreichend. Die aus dem Herzinfarkt und der eingesetzten drei
Bypässe resultierenden Beschwerden würden eine Arbeitsunfähigkeit in
sämtlichen schweren Tätigkeiten rechtfertigen. Ohne das Vorliegen einer
residuellen Ischämie, einer Herzinsuffizienz oder von
Herzrhythmusstörungen sei aus medizinisch-theoretischer Sicht drei
Monate nach der herzchirurgischen Intervention (Januar 2007) eine
adaptierte Tätigkeit voll zumutbar.
Nach Kenntnis weiterer ausländischer Arztberichte (act. 31 bis 37) wiederholte Dr. med. B._______ in
seiner Stellungnahme vom 13. März 2009 die bereits im Februar 2009 gestellten Diagnosen und führte
weiter aus, ohne Vorliegen einer neuen gesundheitlichen Beeinträchtigung und (oder) eines objektiven
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medizinischen Elements, was auf eine Herzinsuffizienz, eine residuelle Ischämie oder
Herzrhythmusstörungen schliessen liesse, hätten die Schlussfolgerungen im vorangehenden
medizinischen Bericht weiterhin Bestand.
3.2. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. E. 2.6 hiervor), kann auf
Stellungnahmen des RAD nur unter der Bedingung abgestellt werden,
dass sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen
ärztlichen Bericht genügen und zudem die beigezogenen Ärzte
grundsätzlich über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen.
3.2.1. Obwohl Dr. med. B._______ als Allgemeinmediziner nicht über
einen Facharzttitel auf dem Gebiet der kardiologischen Chirurgie
und/oder der Inneren Medizin verfügt, kann mit Blick auf die beim
Beschwerdeführer vorliegenden, nicht polymorbiden Leiden resp. die
nicht überaus komplexen Gesundheitsbeeinträchtigungen dennoch auf
dessen Stellungnahmen vom Februar/März 2009 abgestellt werden. Auf
das Einholen von Berichten entsprechend ausgebildeter Spezialärztinnen
oder -ärzte konnte insbesondere auch deshalb verzichtet werden, weil Dr.
med. B._______ zahlreiche ausländische Berichte von (Kardio-)Chirurgen
und Fachärzten für Radiologie und Innere Medizin zur Verfügung standen
(act. 16 bis 27, 34 und 35). Unter diesen Umständen war er als Facharzt
für Allgemeinmedizin durchaus in der Lage, die Leiden des
Beschwerdeführers in (chirurgisch-)kardiologischer Hinsicht resp. deren
Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowohl in der
angestammten Arbeit als auch in einer leidensadaptierten
Verweisungstätigkeit beurteilen zu können.
3.2.2. Dr. med. B._______ hielt in seiner Stellungnahme vom 10. Februar
2009 bzw. in deren Anlage dafür, dass dem Beschwerdeführer die
Ausübung einer leichten bis mittelschweren Verweisungstätigkeit wie
Parkwächter, Magaziner, Verkäufer, Kassierer etc. ab 1. Januar 2007
vollzeitlich zumutbar sei. Damit gab er hinsichtlich der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit ein
genügend detailliertes und somit rechtsgenügliches Zumutbarkeits- resp.
Leistungsprofil ab.
3.2.3. Betreffend die im Rahmen der Eingabe vom 26. Oktober 2009
eingereichten ärztlichen Originaldokumente ergibt sich, dass die Berichte
des C._______ vom 7. März 2007 und 22. Oktober 2008 (act. 32 und 36)
Dr. med. B._______ bereits vorgelegen hatten resp. von diesem
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gewürdigt wurden, weshalb der Beschwerdeführer aus diesen
medizinischen Unterlagen gemäss dem vorstehend Dargelegten nichts zu
seinen Gunsten ableiten kann.
3.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die aus dem Herzinfarkt resp.
den operativen Eingriffen resultierende vorübergehende
Arbeitsunfähigkeit vorliegend keine Eröffnung der Wartezeit nach Art. 29
Abs. 1 lit. b IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen
Fassung; Art. 28 Abs. 1 Bst. b IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung) auslöste. Denn aufgrund der überzeugenden und schlüssigen
und folglich beweiskräftigen Stellungnahmen von Dr. med. B._______
vom 10. Februar und 13. März 2009 ist davon auszugehen, dass im
Anschluss an den Herzinfarkt und den damit verbundenen operativen
Interventionen bloss während relativ kurzer Zeit eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer
leidensadaptierten Verweisungstätigkeit bestanden hatte. Unter diesen
Umständen kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen
werden, dass bereits ab Juni 2006 eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit
ununterbrochen während mindestens eines Jahres im Sinne von Art. 29ter
IVV (vgl. dazu BGE 130 V 97 E. 3.2 mit Hinweisen) bestanden hatte. Bei
dieser Sachlage kann schliesslich offenbleiben, wann genau sich der
Versicherte beim ausländischen Sozialversicherungsträger angemeldet
hatte (vgl. E. 2.2 und 2.5 hiervor).
4.
Betreffend die Bemessung der Invalidität nach Ablauf der
vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit ergibt sich Folgendes:
4.1. Die Vorinstanz ging im Rahmen des am 26. Februar 2009
durchgeführten Einkommensvergleichs von einem hypothetischen
Validen einkommen gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) 2006 von
monatlich Fr. 4'447.- aus. Dies lässt sich mit Blick auf die zuletzt vom
Beschwerdeführer während Jahren ausgeübte Tätigkeit als Bauernhilfe
nicht beanstanden. Da der frühestmögliche hypothetische Rentenbeginn
im Juni 2007 ist, ist das Tabelleneinkommen den Verhältnissen im Jahre
2007 anzupassen (vgl. BGE 129 V 222, 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11
E. 3.1.1). Unter Umrechnung des hypothetischen Valideneinkommens
von Fr. 4'447.- auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 42.8
Stunden im Jahr 2007 (Webseite BfS > Themen > Arbeit, Erwerb >
Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > detaillierte Daten > Statistik der
betriebsüblichen Arbeitszeit > Betriebsübliche Arbeitszeit nach
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Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche 1990-2008, Abschnitt A
[Landwirtschaft etc.], Ziff. 01) und unter Berücksichtigung der
Nominallohnentwicklung von 2006 auf 2007 (Wert Total Männer 2006:
115.5, 2007: 117.4; Webseite BfS > Themen > Arbeit, Erwerb > Löhne,
Erwerbseinkommen > detaillierte Daten > schweizerischer Lohnindex
nach Branche, Tabelle 1.1.93, Total) resultiert demnach ein jährliches
hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 58'039.-. Davon ist vorliegend
auszugehen.
4.2. Aufgrund der schlüssigen sowie überzeugenden und damit
beweiskräftigen Beurteilung von Dr. med. B._______ steht ausser Frage,
dass der Versicherte im Falle der Verwertung der ihm zumutbaren
Restarbeitsfähigkeit ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen
von mehr als 60 % des massgebenden Valideneinkommens erzielen
könnte. Da bereits dieser Prozentvergleich zweifelsfrei ergibt, dass dem
Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine IV-Rente zusteht, erübrigt sich
die Durchführung eines weitergehenden, bezifferten
Einkommensvergleiches (vgl. hierzu Urteil I 816/05 des EVG vom 7. Juni
2006, E. 4.3; BGE 114 V 310 E. 3a mit Hinweisen).
5.
5.1. Betreffend die im Rahmen der Eingabe vom 26. Oktober 2009
eingereichten weiteren ärztlichen Originaldokumente ist festzustellen,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Gesetzmässigkeit der
angefochtenen Verfügung in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt,
der zur Zeit ihres Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V
362 E. 1b mit Hinweis).
5.2. Hinsichtlich der von August bis Oktober 2009 und somit nach
Verfügungserlass erstellten ärztlichen Dokumente ist festzustellen, dass –
gemäss den Ausführungen von Dr. med. B._______ in dessen
Stellungnahme vom 2. Februar 2010 (act. 46) – mit diesen resp. der im
August 2009 durchgeführten Szintigrafie zweifellos eine Verschlechterung
des Gesundheitszustandes in Form eines Angors mit einer Ischämie
eingetreten ist, was ab diesem Zeitpunkt eine vollständige Arbeits- und
Leistungsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten zur Folge haben dürfte. Da
mit den von August bis Oktober 2009 verfassten Berichten resp.
bildgebenden Verfahren der nuklearmedizinischen Diagnostik in erster
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Linie eine neu eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes
nachgewiesen wird und diese demnach nicht vordergründig
Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des
Verwaltungsverfahrens bestehende Situation erlauben, sind diese nach
Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2009 verfassten
medizinischen Dokumente im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in
die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. hierzu SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E.
3.4 in fine mit Hinweis). Vielmehr sind diese an die Vorinstanz zu
überweisen, damit sie den Leistungsanspruch des Versicherten nach
dem Zeitpunkt der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Verfügung
(4. Juni 2009) beurteilt.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Diese werden auf Fr. 300.- festgesetzt und sind mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
6.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als
Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden
Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Akten werden der Vorinstanz überwiesen zur Prüfung des
Leistungsanspruchs nach dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
vom 4. Juni 2009.
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3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
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die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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