Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C4017/2009
U r t e i l v om 2 8 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Elena AvenatiCarpani, Richter Johannes Frölicher,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
Parteien X._______,
vertreten durch lic. iur. Dominik Zehntner, Advokat,
Beschwerdeführerin,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand Einstellung der Invalidenrente.
C4017/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1972 geborene Beschwerdeführerin französischer
Nationalität arbeitete seit 1997 als Grenzgängerin in der Schweiz, wo sie
mit der Konfektionierung von Waschmitteln beschäftigt war. Am 25. April
1998 erlitt sie einen Motorradunfall, bei dem sie sich eine offene
Unterschenkelfraktur rechts zuzog. In der Folge war die
Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Unfallschein vom 28.
Mai 1998 zu Handen der Mobiliar Versicherungen [Dokument 1 S. 46]).
Es trat eine infizierte Pseudarthrose auf, was zu mehreren Operationen
führte (vgl. orthopädisches Gutachten von Dr. med. H._______ vom 4.
April 2000 zu Handen der Mobiliar Versicherungen [Dokument 1 S. 3238,
hier S. 37]). Am 1. Oktober 1999 nahm die Beschwerdeführerin ihre
bisherige Arbeit zu 50 % wieder auf (vgl. Arztzeugnis vom Dr. B._______
vom 30. November 1999 [Dokument 1 S. 30]; orthopädisches Gutachten
von Dr. med. H._______ vom 4. April 2000 zu Handen der Mobiliar
Versicherungen [Dokument 1 S. 3238, hier S. 36]). Aufgrund starker
Schmerzen legte die Beschwerdeführerin die Arbeit im Mai 2000 nieder
(vgl. Bericht von Dr. med. H._______ vom 12. Dezember 2000 zu
Handen der Mobiliar Versicherungen [Dokument 1 S. 2728]). Die
Mobiliar Versicherung als zuständiger Unfallversicherer erbrachte die
gesetzlichen Leistungen in Form von Heilungskosten und Taggeldern. Mit
Schreiben vom 8. Oktober 2003 (Dokument 10 S. 5) löste die
Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2003 auf.
B.
Im Auftrag der Mobiliar Versicherungen erstattete Dr. med. H._______
am 10. Juli 2003 ein weiteres orthopädisches Gutachten (Dokument 1 S.
1522). Darin führte er aus, es liege ein deutliches Hinken vor, und die
Gehstrecke sei auf wenige hundert Meter unter Schmerzen beschränkt.
In der bisherigen Tätigkeit (Konfektionierung von Waschmitteln, stehende
Tätigkeit) sei die Beschwerdeführerin voll arbeitsunfähig. Des weiteren
sei sie in ihrer Tätigkeit als Hausfrau zu 50 % eingeschränkt. Es komme
lediglich eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit in Frage. Eine solche sei der
Beschwerdeführerin ganztags zumutbar. In Anbetracht der Fehlstellung
werde mit zunehmenden Überlastungsbeschwerden des rechten oberen
Sprunggelenks, des Kniegelenks sowie des Rückens zu rechnen sein.
C.
Mit Gesuch vom 9. November 2003 (Dokument 1 S. 17) beantragte die
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Seite 3
Beschwerdeführerin bei der schweizerischen Invalidenversicherung die
Umschulung auf eine neue Tätigkeit. Im Abschlussbericht der IVStelle
BaselLandschaft vom 1. Februar 2005 (Dokument 14) wurde
festgehalten, berufliche Massnahmen seien nicht durchführbar. Seit der
Erstellung des Gutachtens vom 10. Juli 2003 scheine offensichtlich eine
Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten zu sein. Das
Dossier werde zur Prüfung des Rentenanspruchs weitergeleitet.
D.
Auf Anfrage der IVStelle BaselLandschaft vom 8. Februar 2005
(Dokument 17 S. 1) und vom 13. Mai 2005 hin empfahl Dr. med.
W._______ vom RAD beider Basel am 19. Mai 2005 (vgl. Dokument 19)
die Einholung eines orthopädischen Gutachtens beim Kantonsspital
Y._______, da die medizinische Situation widersprüchlich und unklar sei.
E.
Nach zweimaliger erfolgloser Aufforderung (vgl. Schreiben der
Orthopädischen Klinik des Kantonsspitals Y._______ vom 13. September
2005 [Dokument 23]) fand sich die Beschwerdeführerin am 6. April 2006
zur Untersuchung ein. Dr. med. J._______, stellvertretender Chefarzt in
der orthopädischen Klinik des Kantonsspitals Y._______, erstattete am
10. April 2006 das Gutachten zu Handen der IVStelle BaselLandschaft
(Dokument 31). Er kam zum Schluss, die Arbeitsunfähigkeit betrage
100 %, wobei er nicht präzisierte, ob sich diese Einschätzung lediglich auf
die bisherige Tätigkeit oder auch auf leidensangepasste
Verweisungstätigkeiten bezieht. Unter dem Titel "Zumutbare
Arbeitsleistung" vermerkte er "Keine". Unter dem Titel "Möglichkeiten zur
Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen"
führte Dr. med. J._______ an, eine Innenrotationskorrekturosteotomie
würde nicht zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen. Die
Belastbarkeit des rechten Beins sei zusätzlich durch den Nervustibialis
Schaden und die Algodystrophie des rechten Knies in Mitleidenschaft
gezogen. In Bezug auf die Zunahme der Parästhesien in den Beinen
beim Stehen sowie die subjektive Zunahme der Gefühlslosigkeit der
Fusssohle rate er dringend zur weiteren neurologischen sowie
bildgebenden diagnostischen Abklärung.
F.
Am 29. Juni 2006 fragte die IVStelle BaselLandschaft den RAD beider
Basel an, wie weiter vorzugehen sei. Dr. med. W._______ antwortete am
3. August 2006, weitere medizinische Abklärungen müssten gemäss den
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Seite 4
Angaben des Gutachters zwar erfolgen, hätten aber keinen Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit. Deshalb müsse ein Rentenbescheid und nach einem
Jahr eine Revision desselben erfolgen (vgl. Dokument 35).
G.
Mit Beschluss vom 29. Januar 2007 (Dokument 40) setzte die IVStelle
BaselLandschaft den Invaliditätsgrad auf 100 % vom 25. April 1999 bis
zum 31. Juli 2003, auf 15 % vom 1. August 2003 bis zum 31. Dezember
2004 und auf 100 % ab dem 1. Januar 2005 fest. Aufgrund verspäteter
Anmeldung ordnete sie den Beginn der Auszahlung mit Wirkung ab
1. Dezember 2002 an.
H.
Nach Zustellung des entsprechenden Vorbescheids und ungenutztem
Ablauf der Frist zur Einwanderhebung sprach die IVStelle für Versicherte
im Ausland (Vorinstanz) der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
29. März 2007 (Dokument 42) eine ganze Rente vom 1. Dezember 2002
bis zum 31. Oktober 2003 sowie ab dem 1. Januar 2005 zu.
I.
Nach Einleitung einer Revision von Amtes wegen (vgl. Fragebogen
"Revision der Invalidenrente / Hilflosenentschädigung" vom 25. Juli 2007,
unterzeichnet am 29. Juli 2007 [Dokument 45]) gelangte die IVStelle
BaselLandschaft mit der Frage an den RAD beider Basel, ob ein
ergänzendes Gutachten im Kantonsspital Y._______ oder eine
Untersuchung beim RAD durchzuführen sei. Dr. med. S._______,
Facharzt Chirurgie beim RAD beider Basel, antwortete am 14. August
2007, die Beurteilung in Y._______ sei sehr oberflächlich gewesen; es
gebe sicher Verweisungstätigkeiten. Es sei daher eine Untersuchung
beim RAD zu planen (vgl. Dokument 46).
J.
Dr. med. S._______ untersuchte die Beschwerdeführerin am 2. Oktober
2007. Im Untersuchungsbericht des RAD beider Basel vom 2. Oktober
2007 (Dokument 49) führte er aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass die
objektivierbaren Folgen der Fraktur zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit
geführt hätten und keine Verweisungstätigkeit bestehen solle. Eine
vorwiegend im Sitzen ausgeführte Tätigkeit, unterbrochen durch kurze
unbelastete Geh oder Stehphasen, auf ebenem Gelände ohne Treppen
oder Leitern, unter Vermeidung von Zwangshaltungen, sei der
Beschwerdeführerin ganztags zumutbar. Diese Beurteilung decke sich
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mit derjenigen von Dr. med. H._______ vom 10. Juli 2003; in der
Zwischenzeit hätten keine erheblichen neuen Diagnosen mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit nachgewiesen werden können.
K.
Am 5. Oktober 2007 legte die IVStelle BaselLandschaft dem RAD
beider Basel die Frage vor, inwieweit Dr. J._______s Gutachten vom 10.
April 2006 für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit brauchbar gewesen sei
und ob anzunehmen sei, dass die Arbeitsfähigkeit im Jahr 2006 falsch
eingeschätzt worden sei. Dr. med. S._______ antwortete am 5. Oktober
2007, die dem Gutachten von Dr. med. J._______ vom 10. April 2006
zugrunde liegende Untersuchung sei unvollständig: Es fehlten z. B.
Umfangmessungen der Beine, eine Beschreibung der Trophik sowie eine
Diskussion, ob Muskelatrophien vorlägen oder nicht. Die subjektiven
Angaben der Beschwerdeführerin seien aufgelistet; es fehlten aber
objektivierbare klinische Konsequenzen der geltend gemachten
Funktionsstörungen. Das Gutachten sei nicht geeignet, die daraus
abgeleitete volle Arbeitsunfähigkeit und das Fehlen von
Verweisungstätigkeiten zu begründen. Daraus lasse sich ableiten, dass
die Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2006 falsch eingeschätzt worden sei (vgl.
Dokument 51).
L.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in dem sich die
Beschwerdeführerin durch Advokat Dominik Zehntner vertreten liess,
wurde der Beschwerdeführerin am 18. Januar 2008 eine undatierte, nicht
unterschriebene Verfügung (Dokument 61) zugestellt. Darin wurde
angeordnet, die Rente werde auf Ende des der Zustellung der Verfügung
folgenden Monats aufgehoben.
M.
Auf Beschwerde vom 15. Februar 2008 (Dokument 67 S. 513) hin stellte
das BVGer mit Urteil C974/2008 vom 25. Februar 2009 (Dokument 92)
die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung fest und trat auf die
Beschwerde nicht ein.
N.
Mit Vorbescheid vom 12. März 2009 (Dokument 95) teilte die IVStelle
BaselLandschaft der Beschwerdeführerin mit, die Rente werde per Ende
des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben.
C4017/2009
Seite 6
O.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2009 (Dokument 100 S. 1518) ordnete die
Vorinstanz die Einstellung der Rente per Ende des der Zustellung der
Verfügung folgenden Monats an.
P.
Am 22. Juni 2009 liess die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch
Advokat Dominik Zehntner, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erheben mit den Anträgen, die Verfügung vom 15. Mai 2009 sei
aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche
Prozessführung unter Beiordnung von Advokat Dominik Zehntner zu
gewähren. Mit der Beschwerde wurden folgende medizinische Unterlagen
eingereicht:
– Berichte des Centre de Traumatologie et de l'Orthopédie P._______
vom 29. Dezember 1998, 28. Januar 1999, 12. März 1999 und 30.
November 1999, alle unterzeichnet von Dr. B._______, Chirurg;
– Bericht des Centre Hospitalier de Q._______, vom 3. Januar 2009,
unterzeichnet von Dr. G._______;
– Bericht des Cabinet d'Imagerie Médicale vom 6. Januar 2009,
unterzeichnet von Dr. C._______;
– Bericht des Centre de Chirurgie Orthopédique et de la Main vom
18. März 2009, unterzeichnet von Dr. B._______.
Q.
Die Vorinstanz legte Dr. med. S._______ die eingereichten Arztberichte
vor, worauf dieser mit Stellungnahme vom 18. August 2009 an seiner
bisherigen Einschätzung festhielt.
Mit Vernehmlassung vom 24. August 2009 schloss die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde.
R.
Mit Replik vom 28. Oktober 2009 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem
Rechtsbegehren fest, zog jedoch den Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege zurück. Zudem beantragte sie, das
Verfahren sei zu sistieren, bis die Beurteilung von Prof. Dr. med.
I._______ vorliege.
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Seite 7
S.
Der mit Zwischenverfügung vom 3. November 2009 eingeforderte
Kostenvorschuss von Fr. 400. wurde am 6. November 2009 bezahlt.
T.
Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 7. Dezember 2009 an ihrem Antrag
auf Abweisung der Beschwerde fest. Zum Antrag auf Sistierung des
Verfahrens führte sie an, weitere medizinische Abklärungen seien nicht
angezeigt.
U.
Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 16. Dezember 2009
geschlossen.
V.
Auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. März 2011 hin, mit der
diese ein Gutachten von Dr. R._______, Rheumatologe, vom 21. Februar
2011 einreichte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 15. März
2011 wieder geöffnet.
W.
Die Vorinstanz hielt mit Quadruplik vom 6. April 2011 an ihrem Antrag auf
Abweisung der Beschwerde fest.
X.
Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 13. April 2011
geschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die
Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten
ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1. Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Vorinstanz vom
15. Mai 2009 (Dokument 100 S. 1518). Gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32
VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
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(VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG
erlassen wurden.
1.2. Der angefochtene Entscheid ist als Verfügung im Sinn von Art. 5
Abs. 1 Bst. a VwVG zu qualifizieren, und eine Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die IVStelle für Versicherte im Ausland ist
eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV
Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht
anfechtbar. Dieses ist somit für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.3. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen. Sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges
Interesse im Sinn von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1). Sie ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.4. Die angefochtene Verfügung wurde dem Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin am 25. Mai 2009 zugestellt. Die am 22. Juni 2009
der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde wurde somit
fristgemäss eingereicht im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG. Der
Kostenvorschuss wurde innert der gesetzten Frist bezahlt, und auch die
Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz die ganze
Rente der Beschwerdeführerin zu Recht mit Wirkung ab 1. Juli 2007
eingestellt hat.
2.1. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht
(einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
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Seite 9
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
3.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren zur
Anwendung gelangen.
3.1. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen
Übergangsbestimmungen.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG
anwendbar ist. Nach Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen des ATSG auf
die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn
und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung (Art. 1a26bis und 2870) anwendbar, soweit das
IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
3.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
3.2.1. Der Anspruch auf eine Invalidenrente richtet sich nach den
Bestimmungen des IVG und der zugehörigen Verordnung über die
Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) sowie
denjenigen des ATSG und der zugehörigen Verordnung vom 11.
September 2002 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11). Am 1. Januar 2008 sind
die Änderungen des IVG und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der
IVV vom 28. September 2007 (5. IVRevision, AS 2007 5129 bzw. AS
2007 5155) in Kraft getreten. Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die
Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem
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Zeitpunkt nach den neuen Bestimmungen zu prüfen (BGE 130 V 445). Da
die angefochtene Verfügung vom 15. Mai 2009 nach diesem Datum
ergangen ist, sind für deren Überprüfung die Bestimmungen der
erwähnten Erlasse in der aktuellen Fassung anwendbar. Für die Zeit vom
1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 sind das IVG und das ATSG
in der Fassung vom 21. März 2003 und die IVV in der Fassung vom 21.
Mai 2003 (4. IVRevision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859) anwendbar.
4.
Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer)
ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit
des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 489, Rz. 20).
Vorliegend bildet somit das Datum der Verfügung vom 15. Mai 2009 die
zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfung.
5.
Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität"
nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der
Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 273 E. 4a, BGE
102 V 165) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen.
5.1. Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Art. 4 Abs.
2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung
des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere
erreicht hat.
Gemäss Art. 7 ATSG (in der bis am 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) ist Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und
nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze
oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Nach dem seit dem 1. Januar
2008 in Kraft stehenden Art. 7 Abs. 2 ATSG sind für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen; eine
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Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist.
Art. 6 ATSG definiert Arbeitsunfähigkeit als durch eine Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle
oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(sog. Verweisungstätigkeit).
5.2. Anspruch auf eine ganze Rente besteht bei einem Grad der
Invalidität von mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem
solchen von mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen
von mindestens 50% und auf eine Viertelsrente bei einem solchen von
mindestens 40% (bis zum 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG; ab 1.
Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG).
5.3. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit
bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog.
Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog.
Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts dient dazu, den
Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der
Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits
ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der
Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der
von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen
hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die
invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu
verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen
vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b).
Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen
ist, ob eine invalide Person unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf,
ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte,
wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften
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Seite 12
entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer
Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr
gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so
eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt
praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem
Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
(SVR 2009/1 IV Nr. 8 S. 17 E. 3c, SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK
1989 S. 322 E. 4).
5.4. Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten
Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht eine in ihrem bisherigen Tätigkeitsbereich
dauernd arbeitsunfähige versicherte Person gehalten ist, innert nützlicher
Frist Arbeit in einem anderen Berufs oder Erwerbszweig zu suchen und
anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22
E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am
Vertrauensarzt einer IVStelle zu entscheiden, in welchem Ausmass eine
versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer
Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich die
versicherte Person anrechnen zu lassen (leidensangepasste
Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob
sie ihre Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
6.
Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2009
unter dem Titel "Gesetzliche Grundlagen" neben den allgemeinen
Grundsätzen zur Bemessung der Invalidität Art. 88a Abs. 1 IVV an.
Demgemäss werde bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die
Leistung von dem Zeitpunkt an herabgesetzt oder aufgehoben, in dem
angenommen werden könne, dass die Verbesserung voraussichtlich
länger andauern werde. Sie müsse auf jeden Fall berücksichtigt werden,
wenn sie ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate gedauert habe und
voraussichtlich weiterhin andauern werde.
In der Folge begründet die Vorinstanz die Einstellung der Rente damit,
der ursprüngliche Rentenentscheid sei offensichtlich unrichtig und eine
Wiedererwägung dementsprechend korrekt. Diese Argumentation stützt
sich sinngemäss auf Art. 53 Abs. 2 ATSG.
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6.1. Art. 88a IVV stellt eine auf die Invalidenversicherung bezogene
Konkretisierung von Art. 17 ATSG dar. Nach dieser Bestimmung wird die
Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft
entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der
Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich ändert. Voraussetzung
für die Revidierbarkeit einer formell rechtskräftig zugesprochenen Rente
ist, dass sich der ihr zugrundeliegende Sachverhalt nachträglich erheblich
verändert hat (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Nach der Lehre und
Rechtsprechung gehört eine bloss unterschiedliche Beurteilung des
Gesundheitsschadens nicht zu den relevanten Änderungen der
gesundheitlichen Verhältnisse, welche die Anpassung oder Aufhebung
einer Rente rechtfertigen (vgl. UELI KIESER, ATSGKommentar, 2. Aufl.,
Zürich Basel Genf 2009, Art. 17, Rz. 17 mit weiteren Hinweisen). Einzig
der auf veränderten Tatsachen beruhende Invaliditätsgrad kann eine
Revision im Sinn von Art. 17 ATSG begründen (vgl. BGE 135 V 368 E. 2).
Im vorliegenden Fall ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für
eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands der
Beschwerdeführererin im Zeitraum zwischen der Rentenzusprechung
vom 29. März 2007 und der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2009.
Eine Verbesserung des Zustands wird auch von der Vorinstanz nicht
geltend gemacht, so dass ein Revisionsgrund im Sinn von Art. 17 ATSG
ausgeschlossen werden muss. Die Einstellung der Rente kann sich somit
nur auf Art. 53 Abs. 2 ATSG stützen.
7.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz in sinngemässer
Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG die mit Verfügung vom 29. März
2007 erfolgte Rentenzusprache zu Recht in Wiedererwägung gezogen
hat. Demgemäss stellt sich die Frage, ob die Verfügung vom 29. März
2007 zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher
Bedeutung ist.
7.1. Da es sich vorliegend um die Korrektur einer Dauerleistung handelt,
ist das Erfordernis der erheblichen Bedeutung dieser Korrektur ohne
weiteres erfüllt (vgl. Urteil des BGer I 482/05 vom 16. Dezember 2005 E.
2.2).
7.2. Rechtsprechung und Lehre stellen hohe Anforderungen an die
zweifellose Unrichtigkeit einer Verfügung. Das Erfordernis der
zweifellosen Unrichtigkeit ist in der Regel erfüllt, wenn die
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gesetzeswidrige Leistungszusprechung aufgrund falscher oder
unzutreffender Rechtsregeln zugesprochen wurde oder wenn
massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (vgl.
Urteil der BGer 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 2.1 mit weiteren
Hinweisen). Es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass
eine Unrichtigkeit vorliegt; es ist nur ein einziger Schluss – derjenige auf
die Unrichtigkeit – möglich (vgl. KIESER, a. a. O., Art. 53, Rz. 31). Bejaht
wurde die zweifellose Unrichtigkeit, weil der einzige für die Festsetzung
der Arbeitsunfähigkeit herangezogene Arztbericht nicht beweiskräftig war
(vgl. Urteil des BGer I 482/05 vom 16. Dezember 2005 E. 2.3). Auch die
Nichtanwendung von Rechtsregeln wie die Unterlassung, einen
Einkommensvergleich durchzuführen, führt zur zweifellosen Unrichtigkeit
der betreffenden Verfügung (vgl. Urteil des BGer I 64/04 vom 21. August
2006 E. 4.4.2). Weitere Beispiele stellen die Ausrichtung einer Rente im
Strafvollzug oder die Nichtberücksichtigung ausländischer Beitragszeiten
bei der Berechnung der IVRente dar (vgl. KIESER, a. a. O., Art. 53, Rz.
32). Hingegen ist die zweifellose Unrichtigkeit zu verneinen, wenn eine
Entscheidung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist und die
bisherige Entscheidung als vertretbar erscheint (KIESER, a.a.O., Art. 53,
RZ. 32). Dies ist etwa bei der Bezifferung des Validen und des
Invalideneinkommens der Fall, weshalb nachträglich festgestellte
geringfügige Abweichungen von der gebotenen Bezifferung die
entsprechende Verfügung nicht als zweifellos unrichtig erscheinen lassen
(Urteil des BGer 8C_1012/2008 vom 17. August 2009 E. 4.1). Die
zweifellose Unrichtigkeit wird zudem mit der Begründung verneint, es
entspreche nicht dem Sinn der Wiedererwägung, laufende Ansprüche
zufolge nachträglich gewonnener "besserer Einsicht" jederzeit einer
Neubeurteilung zuführen zu können (vgl. Urteil des BGer 8C_1012/2008
vom 17. August 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
7.2.1. Die fragliche Verfügung vom 29. März 2007 bzw. der ihr zugrunde
liegende Beschluss der IVStelle BaselLandschaft vom 29. Januar 2007
(Dokument 40), mit dem der Invaliditätsgrad festgesetzt worden war,
stützte sich im Wesentlichen auf Dr. med. J._______s orthopädisches
Gutachten vom 10. April 2006 (Dokument 31). Dieses Gutachten wurde
eingeholt, nachdem die Berufsberaterin der IVStelle BaselLandschaft
die Auffassung geäussert hatte, seit der Erstellung von Dr. H._______s
Gutachten vom 10. Juli 2003 (Dokument 1 S. 1522) scheine eine
Verschlechterung eingetreten zu sein, und Dr. med. W._______ vom
RAD beider Basel die Einholung eines orthopädischen Gutachtens
empfohlen hatte. Dr. med. H._______ hatte die Beschwerdeführerin in
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seinem Gutachten vom 10. Juli 2003 (Dokument 1 S. 1522) in ihrer
bisherigen Tätigkeit in der Waschmittelkonfektion als voll arbeitsunfähig
bezeichnet, eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit jedoch als ganztags
zumutbar bezeichnet. Demgegenüber äusserte sich Dr. med. J._______
in seinem Gutachten vom 10. April 2006 (Dokument 31) dahingehend, die
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage 100 %. Er präzisierte
dabei nicht, ob sich diese Einschätzung nur auf die bisherige oder auf
jegliche Tätigkeit bezog.
7.2.2. Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die
Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen vor und holt die
erforderlichen Auskünfte ein; mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich
festzuhalten. Bei der Prüfung eines Rentenbegehrens stellt die
Festsetzung der Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 6 ATSG ein zentrales
Element dar. Obwohl sich aus Dr. med. J._______s Gutachten vom 10.
April 2006 mit Blick auf das Beschwerdebild überhaupt keine
Rückschlüsse auf die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin
ergeben, liess es die IVStelle BaselLandschaft dabei bewenden. Anstatt
dem begutachtenden Arzt die notwendigen Rückfragen zu stellen, wandte
sie sich an Dr. med. W._______ vom RAD beider Basel, welcher den
Erlass eines Rentenbescheids empfahl. Mit Beschluss vom 29. Januar
2007 (Dokument 40) setzte die IVStelle BaselLandschaft den
Invaliditätsgrad zunächst auf 100 %, vorübergehend auf 15 % und
letztlich wiederum auf 100 % fest, worauf die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. März 2007 die
entsprechende Rente zusprach.
Indem die IVStelle BaselLandschaft es unterliess, die Arbeitsfähigkeit
der Beschwerdeführerin in zumutbaren Verweisungstätigkeiten
festzustellen, hat sie den in Art. 43 Abs. 1 ATSG für das
Sozialversicherungsverfahren konkretisierten Untersuchungsgrundsatz
verletzt. Die Nichtbeachtung dieser Abklärungspflicht stellt nicht ein
marginales Versehen dar, welches zu graduellen Abweichungen bei der
Invaliditätsbemessung führen kann. Die in Art. 6 ATSG statuierte Regel,
wonach bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch die zumutbare
Tätigkeit in einem anderen Beruf zu berücksichtigen ist, ist angesichts der
Bedeutung der Arbeitsunfähigkeit für den Rentenanspruch so wichtig,
dass deren Missachtung die Nichtverwendbarkeit des so gewonnenen
Abklärungsresultats zur Folge hat. Nach der Rechtsprechung muss, um
eine zugesprochene Rente wiedererwägungsweise aufheben zu können,
bei derartigen Fehlern in der Invaliditätsbemessung erstellt sein, dass
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eine korrekte Invaliditätsbemessung hinsichtlich des Leistungsanspruchs
zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. Urteil des BGer
9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 3.3). Diese Anforderung ist
vorliegend durch Dr. med. S._______s Untersuchungsbericht vom
2. Oktober 2007 (Dokument 49) und seine Stellungnahme vom 5.
Oktober 2007 (Dokument 51) erfüllt: Dr. med. S._______ kommt zum
eindeutigen Ergebnis, dass aufgrund des Fehlens von
Verweisungstätigkeiten die Arbeitsfähigkeit falsch eingeschätzt worden
war. Weil die Rentenzusprache unter Verletzung einer grundlegenden
Vorschrift betreffend die Sachverhaltsabklärung und Beurteilung der
Anspruchsvoraussetzungen zustande gekommen ist, ist die Verfügung
vom 29. März 2007 als zweifellos unrichtig im Sinn von Art. 53 Abs. 2
ATSG zu qualifizieren. Demgemäss durfte die Vorinstanz diese
Verfügung gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung ziehen.
8.
Zu prüfen bleibt, ob der mit Verfügung vom 15. Mai 2009 festgesetzte
Invaliditätsgrad von 20 %, basierend auf einer Arbeitsfähigkeit von 100 %,
korrekt ist. Wird die Einstellung der Rente im vorliegenden Verfahren
bestätigt, muss sich die Beschwerdeführerin in einem allfälligen späteren
Rentenzusprechungsverfahren den mit Verfügung vom 15. Mai 2009
festgesetzten Invaliditätsgrad entgegenhalten lassen (vgl. BGE 130 V 71
E. 3.2.3).
8.1. Die Beschwerdeführerin macht zur Frage der Arbeitsfähigkeit
insbesondere geltend, die angefochtene Verfügung basiere auf einer
nicht aktuellen Situation, da seit den Abklärungen der Vorinstanz und
dem Erlass der Verfügung eineinhalb Jahre verstrichen seien. Seit einem
operativen Eingriff im Dezember 2008 habe sich die medizinische
Situation wesentlich verändert; die Beschwerdeführerin könne sich
seither auch in ihrem Haushalt nicht ohne Stöcke fortbewegen. Bereits
aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache allenfalls zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
8.2. In Dr. R._______s Privatgutachten vom 21. Februar 2011 werden der
Beschwerdeführerin folgende Einschränkungen bescheinigt: "Le Taux
d'Incapacité Permanente Partielle Fonctionnelle est de 20 %" und "Le
Taux d'Incapacité Permanente Partielle Professionnelle est de 70 %".
Was darunter in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 6
ATSG zu verstehen ist, geht weder aus dem Gutachten selbst noch aus
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Seite 17
der Beschwerdeschrift hervor. Die Vorinstanz weist in ihrer Quadruplik
vom 31. März 2011 darauf hin, Dr. R._______s Gutachten vom 21.
Februar 2011 entspreche nicht den IVrelevanten Fragestellungen in der
Schweiz. Dies mag zutreffen. Die Vorinstanz übersieht jedoch, dass die
Erhebung des Sachverhalts nicht der Beschwerdeführerin, sondern ihr als
verfügender Behörde obliegt. Der rechtserhebliche Sachverhalt dauerte
bis zum Datum der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2009. Die
Vorinstanz stellte jedoch bei ihrem Entscheid, die Rente einzustellen,
vollumfänglich auf Dr. med. S._______s Untersuchungsbericht vom 2.
Oktober 2007 (Dokument 49) ab. Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses
waren seit der Erstellung dieses Berichts 1 Jahr und 7 Monate
verstrichen, ohne dass die Vorinstanz die medizinischen Unterlagen auf
ihre Aktualität hin überprüft hätte. Ihrer Verfügung vom 15. Mai 2009 legte
sie den gleichen Sachverhalt zugrunde wie der nunmehr als nichtig
erklärten Verfügung vom 18. Januar 2008.
8.3. Mit Beschwerde vom 22. Juni 2009 reichte die Beschwerdeführerin
Unterlagen ein, in denen eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands seit der im Dezember 2008 erfolgten
Metallentfernung am rechten Unterschenkel attestiert wird. So
diagnostiziert Dr. G._______ in seinem Bericht vom 3. Januar 2009 eine
Knochenmarkentzündung, und Dr. B._______ stellt in seinem Bericht
vom 18. März 2009 fest, die Schmerzen hätten seit dem operativen
Eingriff von Dezember 2008 nicht nachgelassen.
Die Berichte der behandelnden Ärzte belegen zweifellos, dass zwischen
Dezember 2008 und Mai 2009 eine Verschlechterung des
Gesundheitszustands eingetreten ist. Weil die Entfernung der
Metallschrauben im Zusammenhang mit dem Unfall vom 25. April 1998
steht, wird dadurch kein neuer Versicherungsfall begründet. Vielmehr
sind die anlässlich des Eingriffs aufgetretenen Beschwerden als Teil des
Krankheitsverlaufs zu würdigen. Zwar stufte der mit Blick auf die
Einreichung einer Duplik von der Vorinstanz angefragte Dr. med.
S._______ die Infektion am Tibiakopf in seiner Stellungnahme vom 18.
August 2009 als vorübergehend ein mit der Begründung, es scheine
keine weitere invasive Therapie gegeben zu haben. Gleichzeitig räumte
Dr. med. S._______ ein, aus den Einträgen im Verlaufsblatt vom 10. Juni
2009 lasse sich über den Verlauf der im Januar 2009 festgestellten
Infektion am Tibiakopf nichts Genaues aussagen. Auch diese Bemerkung
weist darauf hin, dass Dr. med. S._______s Untersuchungsbericht vom
2. Oktober 2007 im Verfügungszeitpunkt am 15. Mai 2009 nicht mehr
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aktuell war. Angesichts der langen Dauer zwischen der letzten
Untersuchung durch einen RADArzt am 2. Oktober 2007 und dem Erlass
der Verfügung am 15. Mai 2009 hätten sich zusätzliche Abklärungen
aufgedrängt, was durch die im Beschwerdeverfahren eingereichten
Arztberichte bestätigt wird. Dr. med. S._______s im Rahmen des
Schriftenwechsels verfasste Stellungnahme vom 18. August 2009 vermag
nicht darüber hinwegzutäuschen, dass die Vorinstanz ihrer
Abklärungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist.
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz die
Verfügung vom 29. März 2007 zu Recht in Wiedererwägung gezogen hat,
jedoch bei der Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit den rechtserheblichen
Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat. Die Beschwerde erweist sich
somit als teilweise begründet. Die angefochtene Verfügung ist daher
aufzuheben und die Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur weiteren
Abklärung der medizinischen Situation an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Rückweisung zur weiteren Abklärung rechtfertigt sich auch im Licht
der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach in bestimmten
Fällen das Sozialversicherungsgericht selbst eine medizinische
Abklärung anzuordnen hat (vgl. Urteil des BGer 9C_243/2010 vom 28.
Juni 2011 E. 4.4.1.14.4.1.3). Denn nach dieser Rechtsprechung bleibt
eine Rückweisung an die IVStelle möglich, wenn sie allein in der
notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage
begründet ist (vgl. Urteil des BGer 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 E.
4.4.1.4). Weil im Hinblick auf die Frage, ob ab Dezember 2008 eine
voraussichtlich bleibende Verschlechterung des Gesundheitszustands
eingetreten ist, von der Vorinstanz keinerlei Abklärungen getätigt worden
sind, ist die Rückweisung im vorliegenden Fall zulässig.
Nach Festsetzung der Arbeitsunfähigkeit wird die Vorinstanz den
Invaliditätsgrad zu ermitteln und gestützt darauf über den
Rentenanspruch neu zu befinden haben.
10.
10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der obsiegenden
Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu auferlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 400. ist der
Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
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Seite 19
Die unterliegende Vorinstanz hat keine Verfahrenskosten zu tragen (Art.
63 Abs. 2 VwVG).
10.2. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwenigen Kosten (Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie
allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Da der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht
hat, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14
Abs. 2 VGKE). Das Honorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand
des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz
für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken
(exkl. Mehrwertsteuer) beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE).
In Berücksichtigung des notwendigen Zeitaufwands für die Ausarbeitung
der Beschwerdeschrift und der Replik ist die Parteientschädigung auf
pauschal Fr. 2'500. festzusetzen. Sie ist von der Vorinstanz zu bezahlen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen, und die
Verfügung vom 15. Mai 2009 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und
zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte
Kostenvorschuss von Fr. 400. wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 2'500. zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
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Seite 20
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
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Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen der Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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