B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4017/2011
U r t e i l v o m 2 5 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______, Brasilien
Zustelladresse: Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Kinderrente (Einspracheentscheid vom 23. Ju-
ni 2011).
C-4017/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1946 geborene, in Brasilien wohnhafte, Schweizer Bürger
X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), welcher gemäss Verfü-
gung der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK, Vorin-
stanz) vom 6. Oktober 1997 (act. SAK 8) eine Witwerrente und eine Kin-
derrente für seinen Sohn A._______, geboren am (…) 1992, bezog, mel-
dete sich am 24. Februar 2008 (eingegangen bei der SAK am 7. März
2008; act. SAK 48) bei der SAK für eine vorbezogene Altersrente an.
B.
B.a Mit Verfügung vom 10. Februar 2009 (act. SAK 58) sprach die Vorin-
stanz dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2009 eine ordentli-
che wegen Rentenvorbezugs gekürzte Altersrente von monatlich
Fr. 1'970.- zu, basierend auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von
42 Jahren, einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen
von Fr. 57'456.- und einem Abzug von 13,6% wegen Rentenvorbezugs.
Mit E-Mail vom 21. September 2009 (act. SAK 59) fragte der Beschwer-
deführer bei der SAK an, warum er nicht Fr. 1'980.- bekäme und mit Tele-
fonat vom 17. Januar 2011 (act. SAK 77) teilte er der SAK mit, dass er
vier Kinder habe und nicht nur ein Kind.
B.b Mit Verfügung vom 28. Februar 2011 (act. SAK 88) sprach die SAK
dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2011 eine monatliche or-
dentliche Altersrente mit Kürzung wegen Rentenvorbezugs von Fr. 2'200.-
sowie für seinen Sohn A._______ eine monatliche ordentliche Kinderren-
te von Fr. 468.- zu. Mit Verfügung vom 17. März 2011 (act. SAK 93)
sprach die SAK dem Beschwerdeführer für die beiden Kinder B._______
und C._______ mit Wirkung ab 1. März 2011 je eine monatliche ordentli-
che Kinderrente von Fr. 468.- zu. Im E-Mail vom 6. März 2011 (act. SAK
94) verlangte der Beschwerdeführer von der SAK die erneute Berech-
nung der Renten. Mit Schreiben vom 17. März 2011 sandte die SAK dem
Beschwerdeführer erneut eine Berechnung zu und erklärte ihm, die Kin-
derrenten würden 40% der Basisrente von Fr. 1'980.- ohne Kürzung we-
gen Vorbezugs betragen. Die Kürzung werde auf die 5 Renten verteilt.
Der Hauptgrund, warum die Kinderrenten niedriger ausfallen würden, sei
wegen der Überversicherung. Die Überversicherung sei anzuwenden,
wenn die jährliche Vollrente einer Familie das für die Berechnung mass-
gebende durchschnittliche Jahreseinkommen wesentlich übersteige. Die
Teilrenten würden im Verhältnis der Teilrente zur Vollrente gekürzt. Am
C-4017/2011
Seite 3
17. März 2011 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 28. Februar 2011 (act. SAK 96) und brachte vor,
er habe bisher Fr. 1'986.- Rente erhalten und seine Kinder müssten
Fr. 686.36 erhalten. Am 6. April 2011 erhob der Beschwerdeführer Ein-
sprache gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 17. März 2011
(act. SAK 101) und brachte vor, er habe im März 2011 das ordentliche
Rentenalter von 65 erreicht, und fragte, wieso seine Altersrente auf
Fr. 2'200.- erhöht worden sei; nach seiner Rechnung sollte er Fr. 1960.-
und seine Kinder Fr. 784.- erhalten. Weiter beanstandete er, dass ihm nur
42 und nicht 45 Beitragsjahre angerechnet worden seien.
B.c Mit Verfügung vom 29. April 2011 sprach die SAK dem Beschwerde-
führer für seine Tochter D._______ mit Wirkung ab 1. März 2011 eine
monatliche ordentliche Kinderrente von Fr. 468.- zu (act. SAK 103).
C.
Mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2011 (act. SAK 104) wies die SAK
die Einsprache des Beschwerdeführers ab mit der Begründung, aufgrund
der lückenlosen Versicherungszeit würden die Jugendjahre nicht hinzu-
gezählt. Die SAK erläuterte ausserdem ihre Rentenberechnungen.
D.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am
29. Juni 2011 (eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 18. Juli
2011) Beschwerde (act. BVGer 1) und beantragte sinngemäss die Aufhe-
bung des Einspracheentscheides und Zusprache einer höheren Rente mit
der Begründung, seine Berechnungen hätten ergeben, dass ihm eine
Rente von Fr. 2004.48 und seinen Kindern eine Rente von je Fr. 692.75
zustehe.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2011 (act. BVGer 5) beantragte
die SAK die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung. Die SAK führte aus, Kinderrenten seien zu kürzen,
soweit sie mit der Rente des Vaters oder der Mutter 90% des für diese
Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens
übersteigen würden. Die jährliche Gesamtrente der Rentnerfamilie dürfe
im vorliegenden Fall den Betrag von Fr. 52'617.- (Fr. 58'464.- x 90%)
nicht übersteigen. Würde die Rente nicht gekürzt, bekäme die Rentner-
familie Fr. 65'952.-. Der jährliche Kürzungsbetrag von Fr. 13'335.- müsse
C-4017/2011
Seite 4
auf die vier Kinderrenten aufgeteilt werden, was eine Kürzung pro Kinder-
rente von Fr. 277.80 (Fr. 13'335.- : 12 : 4) ergebe.
F.
Replikweise hielt der Beschwerdeführer am 10. August 2011 an seinen
Anträgen und deren Begründung fest (act. BVGer 7). Ergänzend machte
er geltend, es sei ihm nie mitgeteilt worden, dass eine vorzeitige Pensio-
nierung eine Kürzung der Kinderrenten nach sich ziehen würde. Hätte er
dies gewusst, hätte er noch 2 Jahre bis zum ordentlichen Rentenalter
gewartet.
G.
Duplikweise hielt die SAK am 1. November 2011 an ihren Anträgen und
deren Begründung fest (act. BVGer 9) und führte ergänzend aus, das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) habe dem Beschwerdeführer
auf seine Frage geantwortet, die Kinderrente entspreche 40% der Alters-
rente. Würden Waisen- und Kinderrenten zusammentreffen, so dürfe die
Summe der beiden Renten nicht mehr als 60% der maximalen Altersrente
betragen. Die Antwort des BSV entspreche Art. 35ter AHVG und sei kor-
rekt.
H.
Mit Verfügung vom 9. November 2011 (act. BVGer 10) wurde der Schrif-
tenwechsel geschlossen.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten
ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
C-4017/2011
Seite 5
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozi-
alversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwer-
de einzutreten.
2.
Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde mass-
gebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Recht-
sprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
2.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1
E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert
haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfü-
gung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.2 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben und weil ferner die Gerichte im
Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grund-
sätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwal-
tungsaktes (hier: Einspracheentscheid vom 23. Juni 2011) eingetretenen
Sachverhalt abstellen (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen), sind die
Bestimmungen des AHVG anwendbar, die im Verfügungszeitpunkt Gel-
tung hatten und in diesem Entscheid zitiert werden.
C-4017/2011
Seite 6
2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK die Rente des Beschwerdeführers und seiner Kinder korrekt er-
mittelt hat.
3.1 Nach Art. 1a Abs. 1 AHVG sind obligatorisch versichert unter ande-
rem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a) und die
natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben
(lit. b).
3.2 Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach
Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen
dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. De-
zember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Bei vollständiger
Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Vollrente (Art. 34 AHVG). Die
Beitragsdauer ist dann vollständig, wenn die versicherte Person gleich
viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG),
dies für die Jahre zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Al-
tersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles
(Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Ist die Beitragsdauer nicht vollständig, besteht
nur Anspruch auf eine Teilrente, welche einem Bruchteil der Vollrente ent-
spricht, welcher sich nach der Verhältniszahl zwischen der effektiven Bei-
tragsdauer einerseits und der vollständigen Beitragsdauer des Jahrgangs
anderseits bemisst (Art. 38 AHVG, Art. 52 AHVV; vgl. THOMAS LOCHER,
Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., [Stand der Gesetzge-
bung, Literatur und Rechtsprechung: 1. Juli 2003], Bern 2003, § 48
Rz. 20-22). Das Bundesamt für Sozialversicherungen stellt verbindliche
Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezo-
gen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Min-
destbetrages dieser Rente (Art. 53 Abs. 1 AHVV).
3.3 Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Re-
gel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (IK; Art. 30ter AHVG).
C-4017/2011
Seite 7
3.4 Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Ver-
sicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur
Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeit-
raum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung
jedoch nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV).
3.5 Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch
auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, können die Rente ein oder zwei
Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für
Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Al-
tersjahres. Die vorbezogene Altersrente sowie die Witwen-, Witwer- und
Waisenrente werden gekürzt. Der Bundesrat legt den Kürzungssatz nach
versicherungstechnischen Grundsätzen fest (Art. 40 AHVG). Die Rente
wird um den Gegenwert der vorbezogenen Rente gekürzt. Bis zum Ren-
tenalter entspricht dieser Betrag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der vor-
bezogenen Rente. Nach Erreichen des Rentenalters entspricht dieser Be-
trag pro Vorbezugsjahr 6,8 Prozent der Summe der ungekürzten Renten,
dividiert durch die Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen
wurde. Der Betrag der Kürzung wird der Lohn- und Preisentwicklung an-
gepasst (Art. 56 AHVV).
3.6 Die SAK hat dem Beschwerdeführer 42 Beitragsjahre angerechnet,
was der Beschwerdeführer bestreitet und 44 Beitragsjahre geltend macht.
Dem individuellen Konto ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in
der Zeit von Januar 1967 bis Dezember 2008 lückenlose 42 Versiche-
rungsjahre zurückgelegt hat (act. SAK 71 und 101). Die Vorinstanz hielt
zu Recht fest, dass Jugendjahre, das heisst, Versicherungszeiten vor
dem 20. Altersjahr, in Anwendung von Art. 52b AHVV nur bei unvollstän-
diger Beitragsdauer zur Auffüllung von späteren Beitragslücken ange-
rechnet werden können. Der Beschwerdeführer weist jedoch keine Bei-
tragslücke auf, womit seine Jugendjahre nicht berücksichtigt werden kön-
nen, daher ist die Berücksichtigung von 42 Versicherungsjahren korrekt.
Die Vorinstanz nahm ein durchschnittliches Jahreseinkommen von
Fr. 58'464.- an, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Eben-
falls wurde korrekterweise die Rentenskala 44 angewendet (Rententabel-
le 2011, S. 13).
4.
4.1 Gemäss Art. 22ter AHVG haben Personen, welchen eine Altersrente
zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente bean-
C-4017/2011
Seite 8
spruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Die Kinderrente beträgt
40% der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen ent-
sprechenden Altersrente (Art. 35ter AHVG).
Gemäss Art. 41 AHVG werden Kinder- und Waisenrenten gekürzt, soweit
sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90%
des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahresein-
kommens übersteigen.
Art. 54bis Abs. 2 AHVV sieht vor, dass Kinderrenten nicht gekürzt werden,
wenn sie zusammen mit der Rente des Vaters oder der Rente der Mutter
nicht mehr ausmachen, als die Summe aus 150% des Mindestbetrages
der Altersrente und aus den Mindestbeträgen von drei Kinder- oder Wai-
senrenten. Dieser Betrag erhöht sich mit dem vierten Kind pro Kind um
den monatlichen Höchstbetrag der Altersrente.
4.2 Vorab sind die Kinderrenten ohne Anrechnung des Kürzungsbetrages
wegen Vorbezugs der Altersrente zu ermitteln.
4.2.1 Für die Ermittlung der gekürzten Kinderrente ist in einem ersten
Schritt die Kürzungsgrenze zu bestimmen, welche die jährliche Gesamt-
rente der Rentnerfamilie nicht übersteigen darf. Als Kürzungsgrenze gilt
dabei 90% des jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkom-
mens oder der gemäss Art. 54bis Abs. 2 AHVV festgelegte Grenzbetrag.
Zur Anwendung gelangt der höhere der beiden Beträge (vgl. Wegleitung
über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung Stand 1. Januar 2011 [im Folgenden: Weglei-
tung] Ziff. 5671). Zu eine Rentnerfamilie zählen alle rentenberechtigten
Angehörigen, für welche eine Zusatz- oder Kinderrente beansprucht wer-
den kann (Wegleitung Ziff. 5661), vorliegend somit der Beschwerdeführer
und seine vier Kinder.
Das jährliche durchschnittliche Jahreseinkommen beträgt Fr. 58'464.-,
davon 90% ergibt Fr. 52'618.- (Fr. 58'464.- x 90% = Fr. 52'617.60, gerun-
det Fr. 52'618.-). Die Kürzungsgrenze beträgt somit Fr. 52'618.-.
4.2.2 In einem zweiten Schritt werden die einzelnen plafonierten Jahres-
rentenbeträge der Rentnerfamilie zusammengezählt und der ermittelten
Kürzungsgrenze gegenübergestellt. Die Rentensumme, welche die Kür-
zungsgrenze übersteigt, ergibt den jährlichen Kürzungsbetrag (Weglei-
tung Ziff. 5674).
C-4017/2011
Seite 9
Die Vorinstanz wandte, wie erwähnt (vorne E. 3.6), zu Recht die Renten-
tabelle 2011 und die Rentenskala 44 (act. IVSTA 108) an. Daraus erge-
ben sich eine ungekürzte monatliche Altersrente von Fr. 2'320.- sowie vier
ungekürzte monatliche Kinderrenten von je Fr. 794.-, insgesamt
Fr. 5'496.- (Fr. 2'320.- + [4 x Fr. 794.-] = Fr. 5'496.-) und jährlich
Fr. 65'952.- (Fr. 5'496.- x 12 = Fr. 65'952.-). Die Gegenüberstellung der
ungekürzten Rente in Höhe von Fr. 65'952.- und der Kürzungsgrenze
(Plafonierung) in Höhe von Fr. 52'618.- ergibt einen Kürzungsbetrag von
Fr. 13'334.- (Fr. 65'952.- - Fr. 52'618.- = Fr. 13'334.-).
Der Kürzungsbetrag ist nun bei jeder einzelnen Kinderrente im Verhältnis
ihres Anteils an der Summe der Kinderrenten in Abzug zu bringen. Dabei
gilt folgende Formel (Wegleitung Ziff. 5675):
jährlicher Kürzungsbetrag x ungekürzte (plafonierte) Kinderrente
jährliche Summe sämtlicher ungekürzter (plafonierter) Kinderrenten
Fr. 13'334.- x (Fr. 794.- x 12)
Fr. 38'112.-
Der Kürzungsbetrag pro Kinderrente beträgt jährlich Fr. 3'333.50 und mo-
natlich Fr. 277.80 (Fr. 3'333.50 : 12 = Fr. 277.80.-), gerundet Fr. 278.-.
Die volle Kinderrente von Fr. 794.-, abzüglich des Kürzungsbetrages von
Fr. 278.- ergibt eine Kinderrente pro Kind pro Monat von Fr. 516.-
(Fr. 794.- - Fr. 278.- = Fr. 516.-).
4.3 Als Nächstes sind die vorbezogenen Alters- und Kinderrenten bei
Vollendung des Rentenalters zu ermitteln.
4.3.1 Nach Vollendung des Rentenalters wird der Kürzungsbetrag ermit-
telt, indem die Summe der ungekürzten vorbezogenen Rentenbetreffnisse
durch die Anzahl der Monate, während denen die Rente bezogen wurde,
dividiert wird. Dieser Betrag wird mit dem zutreffenden Prozentsatz, in ca-
su 13.6%, multipliziert (Art. 56 Abs. 3 AHVV, Wegleitung Ziff. 6206).
Die Summe der ungekürzten vorbezogenen Renten von März 2009 bis
Dezember 2010 beträgt Fr. 50'160.- (Fr. 2'280.- x 22 = Fr. 50'160.-) und
von Januar 2011 bis Februar 2011 beträgt sie Fr. 4'640.- (Fr. 2'320.- x 2 =
Fr. 4'640.-). Die Vorbezugsdauer entspricht 24 Monaten und der Vorbe-
zugsprozentsatz 13.6%. Daraus resultiert ein Kürzungsbetrag von
Fr. 311.- (Fr. 54'800.- x 13.6% : 24 = 310.53, gerundet Fr. 311.-).
= Fr. 3'333.50
C-4017/2011
Seite 10
4.3.2 Dieser Kürzungsbetrag wird nun anteilsmässig auf die Altersrente
und die Kinderrente verteilt (Wegleitung Ziff. 6211). Massgebend für die
Aufteilung ist der prozentuale Anteil an der Altersrente (Altersrente 100%,
Altersrente einer verwitweten Person 120%, Kinderrente 40%).
Der Kürzungsbetrag für die Altersrente beträgt Fr. 120.- (Fr. 311.- : 100 =
Fr. 3.11 gerundet 3 multipliziert mit 40 = Fr. 120.-). Betreffend die Kinder-
renten ergibt sich ein Kürzungsbetrag von je Fr. 48.- ([Fr. 311.- – Fr. 120.-]
: 4 = Fr. 47.75 gerundet Fr. 48.-).
Somit beträgt die gekürzte Altersrente monatlich Fr. 2'200.- (Fr. 2'320.- -
Fr. 120.- = Fr. 2'200.-) und die gekürzten Kinderrenten monatlich je
Fr. 468.- (Fr. 516.- - Fr. 48.- = Fr. 468.-). Diese stimmen mit den von der
Vorinstanz ermittelten Rentenansprüchen überein.
5.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, es sei ihm weder bewusst gewe-
sen, noch sei er von der Verwaltung dahingehend informiert worden, dass
die Kinderrenten infolge des Vorbezugs seiner Altersrenten gekürzt wür-
den. Dies geht zum einen, wie erwähnt (vorne E. 4), bereits aus dem Ge-
setz hervor. Auf eine mögliche Kürzung von Kinderrenten infolge Über-
versicherung wurde der Beschwerdeführer zum anderen, wie von der
Vorinstanz richtig dargelegt (act. BVGer 5), vom Bundesamt für Sozial-
versicherungen hingewiesen, was aus der von ihm ins Recht gelegten E-
Mail Auskunft (ohne Datum) hervorgeht (act. BVGer 7/2). Somit kann der
Beschwerdeführer aus seiner behaupteten Unkenntnis nichts zu seinen
Gunsten ableiten.
6.
Zusammenfassend hat nach dem Gesagten die Vorinstanz die Altersrente
des Beschwerdeführers und seine vier Kinderrenten korrekt ermittelt,
weshalb der angefochtene Einspracheentscheid und die damit bestätig-
ten Verfügungen nicht zu beanstanden sind. Demgegenüber erweisen
sich die vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Rügen als unbe-
gründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
C-4017/2011
Seite 11
7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerde-
führer ist entsprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-4017/2011
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: