B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4017/2012
U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien
A._______,
vertreten durch Lars Rindlisbacher, Fürsprecher und Notar,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege.
C-4017/2012
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Sachverhalt:
A.
Die von den Philippinen stammende Beschwerdeführerin (geb. 1983) er-
hielt aufgrund ihrer am 22. Juni 2007 erfolgten Eheschliessung mit
B._______, einem ursprünglich aus der Ukraine stammenden Schweizer
Bürger, eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges.
Die am 26. September 2005 in der Schweiz geborene gemeinsame
Tochter C._______ hatte B._______ bereits am 3. März 2006 als sein
Kind anerkannt.
Seit August 2009 leben die Ehegatten getrennt voneinander. Die
Migrationsbehörde der Stadt Biel zeigte sich in der Folge dennoch zu ei-
ner Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin be-
reit und übermittelte die Angelegenheit am 21. Februar 2012 dem BFM
mit dem Antrag auf Zustimmung.
B.
Am 20. März 2012 teilte das BFM der Beschwerdeführerin mit, dass
erwogen werde, die Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen
Aufenthaltsbewilligung zu verweigern und die Wegweisung aus der
Schweiz anzuordnen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ehegemein-
schaft mit dem Schweizer Ehegatten habe bloss zwei Jahre und zwei Mo-
nate gedauert. Zudem gehe die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätig-
keit nach und müsse Sozialhilfe in Anspruch nehmen, was gegen eine
gute Integration in der Schweiz spreche. Daran vermöge auch der Um-
stand nichts zu ändern, dass ihr Kind, welches unter der Obhut des Va-
ters stehe, das Schweizer Bürgerrecht besitze. Dies umso weniger, als
der Kindsvater angegeben habe, dass die Beschwerdeführerin im Jahre
2011 das Besuchsrecht kaum wahrgenommen und Tochter C._______
"nur ein paar Mal" gesehen habe.
C.
In der Stellungnahme des inzwischen beauftragten Rechtsvertreters vom
1. Juni 2012 wird um "Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Be-
schwerdeführerin" sowie – in verfahrensrechtlicher Hinsicht – um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung ersucht. In
der Begründung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die Be-
schwerdeführerin, welche seit längerer Zeit in einer stabilen Partnerschaft
lebe, ihr Besuchsrecht bezüglich ihrer Tochter umfassend wahrnehme. In
den vergangenen eineinhalb Jahren sei denn auch eine gute Mutter-Kind-
Beziehung entstanden, die für C._______s Entwicklung und das
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Kindswohl äusserst wichtig sei. Da die Beschwerdeführerin ihre
abgelaufene Aufenthaltsbewilligung bei der Einwohnerkontrolle zwecks
Erneuerung habe abgeben müssen und somit ihren rechtmässigen
Aufenthalt bei den zwischenzeitlichen Stellenbewerbungen nicht habe
belegen können, habe sich die Arbeitssuche für sie als äusserst schwierig
erwiesen.
Zur Bekräftigung der Vorbringen wurden verschiedene Beweismittel
eingereicht (neue Stellungnahme von B._______, Schreiben des Per-
sonalberaters, Sozialhilfe-Budget Juni 2012).
D.
Nach Prüfung der Stellungnahme vom 1. Juni 2012 teilte das BFM der
Beschwerdeführerin mit, dass es der Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung für ein Jahr zustimme, unter der Auflage, dass
diese ihren finanziellen Verpflichtungen nachkomme. Dem Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung samt Rechtsverbeiständung wurde hinge-
gen nicht stattgegeben.
E.
Nachdem der Rechtsvertreter bei der Vorinstanz explizit um Erlass einer
beschwerdefähigen Verfügung ersucht hatte, wies die Vorinstanz mit (for-
meller) Verfügung vom 25. Juli 2012 das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung mit der Begründung ab, das Kriterium
des Anstehens komplexer Sach- oder Rechtsfragen, welches den Beizug
eines professionellen Rechtsvertreters unabdingbar gemacht hätte, sei
nicht erfüllt.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Juli 2012 ersucht die Beschwerdeführe-
rin um Aufhebung der Verfügung des BFM und um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung im vorinstanzlichen
Verfahren. Zudem sei ihr im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu
bewilligen. In ihrer Begründung bringt die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe den konkreten Umständen des
Einzelfalles keine Rechnung getragen. So sei nicht berücksichtigt wor-
den, dass sie über keine hinreichenden Rechts-, Sach- und
Deutschkenntnisse verfüge, sich in schlechtem gesundheitlichen Zustand
befunden und der Ausgang des Verfahrens ihre Interessen stark tangiert
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habe. Ausserdem stellt sie in Abrede, wonach sich im fraglichen Verfah-
ren keine komplexen rechtlichen und tatsächlichen Fragen gestellt hätten.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2012 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. De-zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen Verfügun-
gen des BFM betreffend Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung und betreffend Wegweisung. Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom
25. Juli 2012, mit welcher der Beschwerdeführerin im Rahmen eines
Verfahrens um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung verweigert worden ist.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde
legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss
Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden
und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder abweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG hat die zuständige Behörde einer
Verfahrenspartei auf deren Gesuch hin unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren, falls diese mittellos ist und die gestellten Begehren nicht aus-
sichtslos erscheinen; ist zur Wahrung ihrer Rechte eine Vertretung
notwendig, bestellt sie ihr zusätzlich einen amtlichen Anwalt (Art. 65 Abs.
2 VwVG). Entgegen ihrer Einordnung im Abschnitt über das Beschwerde-
verfahren gelten diese Bestimmungen nicht nur für streitige, sondern
auch für nichtstreitige Verwaltungsverfahren, da es sich bei der
unentgeltlichen Rechtspflege um einen verfassungsrechtlichen Anspruch
handelt (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; MARTIN KAYSER, in:
Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 2 zu Art. 65; MARCEL
MAILLARD, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger
(Hrsg.), Zürich 2009, Art. 65 N 4; vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3535/2010 vom 14. Juli 2010 E. 3). Die
vom Bundesgericht entwickelten Regeln über die Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren
gelten auch für erstinstanzliche Verfahren vor Bundesbehörden, die sich
nach dem VwVG richten, also auch vor dem BFM (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-6652/2010 vom 2. November 2010 E. 4.1 mit Hin-
weis).
Vorliegend hat die Vorinstanz die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin
bejaht und das Begehren der Betroffenen auch nicht als aussichtslos be-
zeichnet. Umstritten ist somit einzig noch, ob sie ihr wegen angeblich
fehlender Notwendigkeit einer Verbeiständung die Beiordnung eines
amtlichen Anwaltes verweigern durfte.
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3.2 Wie oben erwähnt, setzt die Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung nebst der Bedürftigkeit der betreffenden Partei und der
Nichtaussichtslosigkeit der Begehren zusätzlich voraus, dass diese zur
Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist. Eine solche sachliche Not-
wendigkeit ist dann zu bejahen, wenn die Interessen der bedürftigen Par-
tei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende
Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person
einzugreifen, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung
grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des
Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukom-
men, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen
wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, S. 231 Rz. 4.120; MAILLARD, a.a.O., Art. 65 N 38). Die Geltung des
Untersuchungsgrundsatzes, der Offizialmaxime oder des Grundsatzes
der Rechtsanwendung von Amtes wegen lässt eine anwaltliche Vertre-
tung nicht ohne weiteres als unnötig erscheinen, erlaubt aber nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung einen strengeren Massstab.
Daneben fallen in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Be-
tracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden, wo-
bei in diesem Zusammenhang namentlich wesentlich ist, ob er rechtskun-
dig ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 231 Rz. 4.120; MAILLARD,
a.a.O., Art. 65 N 39; KAYSER, a.a.O., Rz. 33 zu Art. 65; vgl. zum Ganzen
auch: Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-3535/2010 vorzitiert
E. 5.1 sowie A-1411/2007 vom 18. Juni 2007 E. 2.1.3). Zu berücksich-
tigen sind bei der Prüfung der sachlichen Notwendigkeit die konkreten
Umstände des Einzelfalles, wobei als besondere Schwierigkeiten nicht
nur Faktoren wie die Kompliziertheit der Rechtsfragen, die Unüber-
sichtlichkeit des Sachverhaltes und dergleichen, sondern auch per-
sönliche Umstände der Partei wie das Alter, die soziale Situation, die
Sprachkenntnisse oder die gesundheitliche und geistig-psychische
Verfassung in Betracht fallen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6652/2010 vorzitiert E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
3.3
3.3.1 In casu stellte sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, das Kriterium
des Anstehens komplexer Sach- oder Rechtsfragen, die den Beizug eines
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professionellen Rechtsvertreters unabdingbar machen würden, sei nicht
erfüllt, sei es doch in erster Linie um eine nochmalige Prüfung und Würdi-
gung des aktuellen Sachverhalts gegangen. Abgesehen davon hätte die
Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt, sich an eine Betreuungsper-
son oder allenfalls an eine kostenfrei arbeitende Beratungsstelle zu wen-
den.
3.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor,
die Vorinstanz habe den konkreten Umständen des Einzelfalles keine
Rechnung getragen. So sei nicht berücksichtigt worden, dass sie über
keine hinreichenden Rechts-, Sach- und Deutschkenntnisse verfüge, sich
in schlechtem gesundheitlichen Zustand befunden und der Ausgang des
Verfahrens ihre Interessen stark tangiert habe. Ausserdem stellt sie in Ab-
rede, wonach sich im fraglichen Verfahren keine komplexen rechtlichen
und tatsächlichen Fragen gestellt hätten.
3.4 In Anbetracht der gesamten Umstände besteht nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts ausreichend Anlass, die Notwendigkeit
anwaltlichen Beistands für die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen
Verfahren betreffend Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der
kantonalen Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz zu
bejahen. Die besondere Tragweite des möglichen Eingriffs in die
Rechtsposition der Beschwerdeführerin ist offensichtlich gegeben und
wurde durch das BFM zu Recht auch nicht bezweifelt. Andernfalls hätte
der Beschwerdeführerin nach mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz der
Vollzug der Wegweisung auf die Philippinen gedroht, wobei sie ihre
mittlerweile achtjährige und zurzeit unter der Obhut des Kindsvaters ste-
hende Tochter mit Schweizer Bürgerrecht sowie ihren (neuen)
Lebenspartner in der Schweiz hätte zurücklassen müssen (vgl. insbeson-
dere auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6177/2010 vom
22. September 2011, in welchem ebenfalls in einem Verfahren um
Verweigerung der Zustimmung der Aufenthaltsbewilligung und Wegwei-
sung die Komplexität des Verfahrens und das Erfordernis einer anwaltli-
chen Vertretung auch im vorinstanzlichen Verfahren ohne weiteres bejaht
wurde). Unbestrittenermassen führte denn auch die Eingabe des von der
Beschwerdeführerin beauftragten Rechtsvertreters vom 1. Juni 2012 so-
wie die von diesem eingereichten Beweismittel – insbesondere die durch
den Rechtsvertreter erwirkte neue Stellungnahme des Kindsvaters vom
17. Mai 2012 – zur erwähnten Zustimmung des BFM zur Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer Sprachprobleme sowie ihres angeschlagenen gesundheitli-
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chen Zustandes, welcher sich aus den Akten ergibt und die beantragte
Zeugenbefragung der behandelnden Ärztin unnötig macht, wohl kaum in
der Lage gewesen wäre, ihre Verfahrensrechte in adäquater Weise selb-
ständig wahrzunehmen, weshalb die Inanspruchnahme einer
professionellen Rechtsvertretung erforderlich war. Vor diesem
Hintergrund erweist sich der Hinweis der Vorinstanz, wonach die
Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, sich an eine
Betreuungsperson oder allenfalls an eine kostenfrei arbeitende
Beratungsstelle zu wenden, als unbehelflich. Als verfassungsmässiges
Recht hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht
Überlegungen der Billigkeit zu weichen.
3.5 Nach dem Gesagten ist somit dem Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung im erstinanzlichen
Verfahren stattzugeben.
4.
Die Beschwerde ist folglich insofern gutzuheissen, als die angefochtene
Verfügung aufzuheben ist. Des Weiteren ist das BFM anzuweisen, infolge
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung das amtliche Honorar des
Rechtsvertreters für dessen Aufwand im vorinstanzlichen Verfahren
festzusetzen und zu entrichten.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und Abs. 2 VwVG). Der
obsiegenden Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 64 VwVG i.V.m.
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten, womit das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im
Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist. Die
Parteientschädigung ist auf Fr. 800.- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, das amtliche Honorar des Rechtsvertreters
für dessen Aufwand im vorinstanzlichen Verfahren festzusetzen und zu
entrichten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 800.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […]
zurück)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
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Seite 10
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh-
rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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