B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4018/2015
Ur t e i l vom 5 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
A._______, (wohnhaft in Bosnien-Herzegowina)
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 3. Juni 2015.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) das Gesuch von
A._______ um Ausrichtung einer Invalidenrente vom 6. Mai 2014 am
3. Juni 2015 abgewiesen hat,
dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 26. Juni 2015
(Datum Postaufgabe) gegen diesen Entscheid Beschwerde vor Bundes-
verwaltungsgericht erhob und beantragte, die Verfügung vom 3. Juni 2015
sei aufzuheben und dem Versicherten ab 1. Januar 2012 eine ganze IV-
Rente zuzusprechen oder (eventualiter) die Sache erneut abzuklären,
unter Kosten- und Entschädigungsfolge,
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2015 unter Bezug-
nahme auf den Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)
Y._______ vom 21. Oktober 2015 (Vorakte 44) beantragte, die Beschwerde
sei gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung
zurückzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art.
69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs.
1 ATSG, Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass der Arzt des RAD Y._______, Dr. B._______, in seiner Stellungnahme
vom 21. Oktober 2015 als Hauptdiagnose mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit einen Status nach NSTEMI-Infarkt der Myokard-Hinter-
wand am 9.6.2012, mit PTCA und Stents in die RCA und den Ramus mar-
ginalis am 22.6.2012 (ICD-10: I21.4) sowie eine hypertensive und ischämi-
sche Kardiomyopathie (ICD-10: I25.2) aufführte, als Nebendiagnosen ohne
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Diabetes mellitus Typ 2 (Erst-
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diagnose 2006; ICD-10: E11.9), anamnestisch einen Status nach cere-
brovaskulärem Insult mit Lähmung der Arme beidseits? (2008; ICD-10:
I63.9), eine Adipositas (ICD-10: E66.9), eine Hypertonie (ICD-10: I10.0)
eine Hyperlipidämie (ICD-10: E78.9) sowie andere Angstzustände (Erst-
diagnose: 30.12.2014; ICD-10: F41) nannte, den Beschwerdeführer zu
100% arbeitsunfähig in seiner bisherigen Arbeitstätigkeit ab 9.6.2012 bzw.
zu 0% ab 19.2.2013 ("Echokardiographie") sowie zu 100% arbeitsunfähig
in einer angepassten Verweistätigkeit ab 9.6.2012 bzw. zu 0% ab
19. Februar 2013 ("Echokardiographie") erachtete,
dass er in seiner Würdigung ausführte, die linksventrikuläre Ejektions-
fraktion (LVEF) sei von 50% nur auf 47% gesunken und entspreche einer
leichten Beeinträchtigung der systolischen Funktion des linken Ventrikels
bei gestörter diastolischer Funktion, der Ergometrietest sei – nach anfäng-
lich verminderter Leistungsfähigkeit von 50 Watt bei einem Puls von
129/min – am 19.2.2013 wieder ordentlich (100 Watt bei einem Puls von
139/min) ausgefallen, Klappeninsuffizienzen bestünden keine, die Beur-
teilung einer Erwerbsunfähigkeit von 80% durch die Gesundheitsorgani-
sation in Z._______ und den Fonds für Renten- und IV-Versicherung
Serbiens sei medizinisch überhaupt nicht nachvollziehbar (unter
obgenannten Limitationen sei dem Versicherten der bisherige Beruf ["49-
jähriger Metallschleifer, in der CH Bergarbeiter und schlussendlich in
Serbien Organisator von Warentransporten und Fahrern"] wie eine
Verweistätigkeit in Vollschicht zumutbar), die Psychiaterin habe am 22. Juni
2015 – unter Anführung des Status – mittels eines einziges Satzes eine
Demenz festgestellt, habe den Status am 1. Juli 2015 erweitert,
diagnostiziere (nun) eine vaskuläre Demenz und verweise auf bereits
bestehende Probleme im Alltag mit Bedarf an Hilfe ohne
Besserungsmöglichkeit; die Arbeitsunfähigkeit werde nicht explizit
dargelegt, die Allgemeinmedizinerin bestätige nur die bisherigen
Diagnosen, womit insgesamt die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei
diesem noch relativ jungen Versicherten auf Grund der neu zugestellten
Unterlagen ungenügend geklärt sei,
dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2015 der Be-
urteilung des RAD anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die
Verfügung vom 3. Juni 2015 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen
Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung von Abklärungen zum
Status und von medizinischen Abklärungen als notwendig erweist,
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dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde sinngemäss rügte, dass
der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei und des-
halb einen Eventualantrag auf Rückweisung zur Vornahme weiterer Ab-
klärungen stellte,
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA nicht ent-
sprochen werden sollte,
dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 3. Juni 2015 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass Status und Demenz erstmals eingehend und die Auswirkungen
weiterer Gesundheitsprobleme abgeklärt werden müssen, weshalb keine
gerichtliche Begutachtung durchzuführen ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 15. Juli 2015
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– zurückzuerstatten ist,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen kann,
dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für ihm er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten (Art. 64 Abs. 1
VwVG) eine Parteientschädigung von Fr. 800.– auszurichten ist (vgl. Art.
14 Abs. 2 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 3. Juni
2015 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird,
damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den
Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 15. Juli 2015 ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 400.– wird nach Eintreten der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils auf ein vom Beschwerdeführer zu bezeichnendes
Konto zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung von Fr. 800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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