B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
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Abteilung III
C-4025/2012
U r t e i l v o m 1 9 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (wohnhaft im Kosovo)
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Witwenrente; Einspracheverfügung der SAK vom 13. Juli
2012.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Ausgleichskasse des Kantons C._______ mit Verfügung vom 1.
Februar 2002 B._______ rückwirkend per 1. November 2001 eine Alters-
rente und eine Zusatzrente für seine Ehefrau A._______ zusprach (SAK
3),
dass die Zuständigkeit für die Auszahlung der Altersrente nach der Aus-
reise von B._______ aus der Schweiz auf die Schweizerische Aus-
gleichskasse (SAK) überging, welche mit Verfügung vom 12. November
2007 die weitere Rentenauszahlung bestätigte (SAK 4),
dass B._______ am […] April 2011 verstarb (Beschwerdeakten act. 1,
Beilage 2),
dass A._______ (nachfolgend Versicherte oder Beschwerdeführerin) am
3. Juni 2011 ein Gesuch um Ausrichtung einer Witwenrente stellte
(SAK/6, 8),
dass die SAK mit Verfügung vom 19. Juli 2011 das Rentengesuch abwies
mit der Begründung, dass die Schweiz mit dem Kosovo kein Sozialversi-
cherungsabkommen abgeschlossen habe, die Beschwerdeführerin ihren
Wohnsitz ausserhalb der Schweiz habe und auf der Grundlage von Art.
18 Abs. 2 AHVG keine Rente ausgerichtet werden könne (SAK/13),
dass die Versicherte am 9. August 2011 Einsprache erhob und geltend
machte, sie habe ebenfalls Beitragszeiten in der Schweiz erworben, sei
rentenberechtigt und habe zudem die Zusatzrente auch nach Aufkündi-
gung des Abkommens erhalten (SAK/18),
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 13. Juli 2012 die Einsprache
abwies und ihre Verfügung vom 19. Juli 2011 bestätigte mit der Begrün-
dung, dass zwar ein Anspruch auf eine Witwenrente in Höhe von Fr.
1‘263.- bestehe, die Auszahlung jedoch wegen fehlenden Sozialversiche-
rungsabkommens der Schweiz mit dem Kosovo und des Wohnsitzes der
Versicherten im Kosovo nicht erfolgen könne (SAK/24),
dass A._______ am 28. Juli 2012 (Datum Postaufgabe) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und gel-
tend machte, sie erfülle die in Art. 23 f. AHVG genannten Voraussetzun-
gen für die Gewährung einer Witwenrente (act. 1),
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dass die SAK mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2012 ausführte, die
Beschwerdeführerin habe Anspruch auf eine Witwenrente in Höhe von
(zu korrigierenden) Fr. 421.-, die jedoch wegen fehlenden Sozialversiche-
rungsabkommens der Schweiz mit dem Kosovo und des Wohnsitzes der
Beschwerdeführerin im Kosovo nicht ausbezahlt werden könne, und des-
halb die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung
vom 19. Juli 2011 und des Einspracheentscheids vom 13. Juli 2012 bean-
tragte (act. 7),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art.
33 VGG zuständig ist,
dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist und keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde fristgerecht und im Übrigen auch formgerecht (Art.
60 ATSG und Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) eingereicht wurde, wes-
halb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich im vorliegenden Verfahren die Frage stellt, ob das Abkommen
vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR
0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen) sowie
die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchfüh-
rung dieses Abkommens (SR 0.831.109. 818.12) auf Bürger des Kosovo
weiterhin anwendbar sind,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu dieser Frage mit Grundsatz-
urteil C-4828/2010 vom 7. März 2011 geäussert und die Weiteranwen-
dung des Sozialversicherungsabkommens bejaht hat,
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_329/2011 vom 27. September 2011
auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsge-
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richts nicht eingetreten und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
4828/2010 vom 7. März 2011 damit in Rechtskraft erwachsen ist,
dass das Sozialversicherungsabkommen demnach auch im vorliegenden
Fall weiterhin anwendbar ist,
dass die Vorinstanz das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin daher
zu Unrecht mit der Begründung des fehlenden Sozialversicherungsab-
kommens mit dem Kosovo abgewiesen hat,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit
sie die Prüfung des Rentenbegehrens fortsetze und anschliessend in An-
wendung des noch in Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in
der Sache neu verfüge,
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
dass der bei diesem Verfahrensausgang obsiegenden, nicht anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin gemäss der Aktenlage keine notwendi-
gen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]),
dass die unterliegende SAK keinen Anspruch auf Parteientschädigung
hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario),
dass der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 3.
Oktober 2012 mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnisnahme zuzustellen
ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass der angefoch-
tene Einspracheentscheid vom 13. Juli 2012 aufgehoben und die Sache
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die Prüfung des Ren-
tenbegehrens fortsetze und anschliessend unter Anwendung des noch in
Kraft stehenden Sozialversicherungsabkommens in der Sache neu verfü-
ge.
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2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Vernehmlassung
der Vorinstanz vom 3. Oktober 2012)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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