B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4031/2013
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien
A._______, Kosovo,
Zustelladresse: B._______, Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV (Rückvergütung von Beiträgen).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der 1977 geborene, kosovarische Staatsangehörige A._______ am
3. Juni 2010 (Eingangsdatum bei der Schweizerischen Ausgleichskasse;
nachfolgend: SAK) bei der SAK einen Antrag auf Rückvergütung von
AHV-Beiträgen eingereicht hat (SAK-act. 12/1-4 und 12/14 [C-
4457/2011]),
dass die SAK A._______ mit Verfügung vom 16. August 2010 einen
Rückvergütungsbetrag in der Höhe von Fr. 2'409.- zugesprochen hat
(SAK-act. 19/2 und 19/3 [C-4457/2011]),
dass A._______ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 23. Februar
2011 Einsprache bei der SAK erhob und sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung sowie die Gewährung eines höheren Rückvergütungsbetrags,
eventualiter die Aufhebung der Verfügung, damit ihm, nach Rückzahlung
des bereits ausbezahlten Rückvergütungsbetrages von Fr. 2'409.-, zu ge-
gebener Zeit eine monatliche Altersrente gewährt werde, beantragte
(SAK-act. 25 [C-4457/2011]; vgl. dazu auch SAK-act. 20 und 26 [C-
4457/2011]),
dass die SAK mit Schreiben vom 22. Juni 2011 A._______ auf die Mög-
lichkeit hinwies, die Rückvergütung rückgängig zu machen; damit die
Einsprache geprüft werden könne, sei es erforderlich, dass A._______
der SAK die geleistete Rückvergütungssumme in der Höhe von
Fr. 2'409.- bis am 11. Juli 2011 vollumfänglich zurückerstatte (SAK-act. 34
[C-4457/2011]),
dass die SAK mit Entscheid vom 28. Juli 2011 die Einsprache von
A._______ abgewiesen hat, da der Rückvergütungsbetrag ordnungsge-
mäss und nach den einschlägigen Gesetzesbestimmungen berechnet
worden sei und A._______ von der Möglichkeit der Rückgängigmachung
der Rückvergütung durch Rückerstattung des Rückvergütungsbetrages
an die SAK keinen Gebrauch gemacht habe, weshalb sie davon ausgehe,
dass er die Rückvergütung dennoch behalten möchte (SAK-act. 36 [C-
4457/2011]),
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diesen Einspra-
cheentscheid mit Eingabe vom 8. August 2011 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht (BVGer) eingereicht und sinngemäss die Aufhe-
bung des angefochtenen Entscheids sowie die Gewährung eines Rück-
vergütungsbetrags in der Höhe von Fr. 5'239.- beantragt hat (BVGer-
act. 1 [C-4457/2011]),
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dass er seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründete, er habe
Beiträge in der Höhe von total Fr. 5'239.- geleistet, jedoch sei ihm nicht
dieser Betrag, sondern "nur" Fr. 2'409.- zurückerstattet worden; er sei mit
diesem Betrag nicht einverstanden, andernfalls er diesen Betrag der SAK
zurückerstatten würde; aber leider habe er einen Autounfall erlitten und
befinde sich in einem schlechten Gesundheitszustand; er sei mehr als
50% invalid; als Beweismittel reichte er zwei Arztberichte zu den Akten,
dass die SAK mit Vernehmlassung vom 16. September 2011 die Abwei-
sung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Einspracheentscheides
vom 28. Juli 2011 und der Verfügung vom 16. August 2010 beantragt hat
(BVGer-act. 6 [C-4457/2011]),
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 17. November 2011 sinnge-
mäss die bisher gestellten Anträge aufrecht erhielt (BVGer-act. 9 [C-
4457/2011]),
dass die SAK mit Duplik vom 12. Januar 2012 an ihrer Vernehmlassung
vom 16. September 2011 festhielt (BVGer-act. 12 [C-4457/2011]),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-4457/2011 vom 4. Juli
2012 die Beschwerde teilweise guthiess, den Einspracheentscheid vom
28. Juli 2011 aufhob und das Gesuch des Beschwerdeführers um Rück-
vergütung von AHV-Beiträgen abwies,
dass das Bundesgericht die von der SAK gegen das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-4457/2011 vom 4. Juli 2012 gerichtete Beschwer-
de mit Urteil 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 guthiess, das angefochtene
Urteil aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung an das Bundesver-
waltungsgericht zurückwies,
dass das Bundesgericht in diesem Urteil festgestellt hat, dass die Nicht-
weiteranwendung des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend:
Sozialversicherungsabkommen) durch die Schweiz auf die Gebietskör-
perschaft der Republik Kosovo ab 1. April 2010 rechtmässig sei, dass
sich kosovarische Staatsangehörige nicht aus Staatsangehörigkeitsgrün-
den auf die Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens über
den 1. April 2010 hinaus berufen könnten und dass der Beschwerdeführer
einen Anspruch auf Rückvergütung der eigenen AHV-Beiträge habe,
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dass der Beschwerdeführer gemäss telefonischer Auskunft der SAK vom
29. August 2013 den bereits überwiesenen Rückvergütungsbetrag von
Fr. 2'409.- der SAK bis zu diesem Zeitpunkt nicht zurückerstattet hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 3. September 2013 mitteilte, es gehe "im gegenwär-
tigen Verfahrensstand" davon aus, dass der Beschwerdeführer an seinem
Gesuch um Rückvergütung der AHV-Beiträge festhalte bzw. dass er die-
ses nicht (mehr) zurückziehen möchte und dass dem Beschwerdeführer
Gelegenheit gegeben wurde, bis zum 4. Oktober 2013 dazu Stellung zu
nehmen,
dass sich der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist und bis dato
nicht dazu vernehmen liess,
dass vorliegend somit einzig die Höhe des von der SAK zugesprochenen
Rückvergütungsbetrages zu prüfen bleibt,
dass Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren
Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre
Hinterlassenen die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Bei-
träge rückvergütet werden können; der Bundesrat regelt die Einzelheiten,
insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Art. 18 Abs. 3 AHVG),
dass gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über
die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) Auslän-
der, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung be-
steht, sowie ihre Hinterlassenen, nach den nachstehenden Bestimmun-
gen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge
zurückfordern können, sofern diese gesamthaft während mindestens ei-
nes vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch be-
gründen: die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person
aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist
und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre
noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2
Abs. 1 RV-AHV); ist oder war der Gesuchsteller geschieden, muss vor-
gängig für diese frühere Ehe das Splitting vorgenommen werden, wenn
beide Ehegatten in der AHV/IV versichert waren (Art. 4 Abs. 2 RV-AHV
und Ziffer 18 der Weisungen des BSV über die Rückvergütung der von
Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge, ab 1. Januar 2003 gültige
Fassung); rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge;
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Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4
Abs. 1 RV-AHV),
dass die Rückvergütung verweigert werden kann, soweit sie den Barwert
der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtig-
ten in gleichen Verhältnissen zukäme (Art. 4 Abs. 4 RV-AHV); mit dieser
Regelung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass ein Versicherter, der –
verglichen mit seiner Altersklasse – während kurzer Zeit hohe Beiträge
geleistet hat, ein höheres (geldwertes) Interesse an der Rückvergütung
des Bezahlten hat als an der Ausrichtung einer Rente; der Versicherte,
der Anspruch auf Rückvergütung der Beiträge hat, soll mithin nicht besser
gestellt sein als ein Rentenbezüger "in gleichen Verhältnissen"; um eine
solche Besserstellung zu vermeiden, sind die durch den Versicherten tat-
sächlich bezahlten Beiträge mit dem Barwert der zukünftigen Altersrente
zu vergleichen, die einem Rentenberechtigten unter Zugrundelegung der-
selben Berechnungsgrundlagen (massgebendes Einkommen, Beitrags-
jahre, Rentenskala) wie dem Beschwerdeführer zukäme; übersteigt der
Rückvergütungsanspruch den Barwert der Rentenanwartschaft, so kann
eine Kürzung in der maximalen Höhe des Differenzbetrags vorgenommen
werden (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2007 [H 171/06]
E. 3.3),
dass vorliegend unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer grundsätz-
lich einen Anspruch auf Rückvergütung der Beiträge hat; er hat während
mehr als einem Jahr (von 2003 bis 2005; SAK-act. 12/7 und 17/1 [C-
4457/2011]) Beiträge geleistet, die keinen Rentenanspruch begründen,
und es besteht mit seinem Heimatstaat keine zwischenstaatliche Verein-
barung; seine Ehefrau, mit welcher er seit 22. Februar 2006 verheiratet
ist, ist kosovarische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Kosovo (SAK-
act. 12/1 bis 12/4 und 12/13 [C-4457/2011]); ferner wohnt er unbestritte-
nermassen seit dem 24. Januar 2005 nicht mehr in der Schweiz (SAK-
act. 12/2 und 12/12 [C-4457/2011]) und er ist aus der schweizerischen Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung ausgeschieden,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, die von ihm
einbezahlten Beiträge in der Höhe von total Fr. 5'239.- seien ihm in die-
sem Umfang zurückzuerstatten,
dass – wie die SAK zu Recht vorbringt – indes die Höhe der Rückvergü-
tung gemäss Art. 4 Abs. 4 RV-AHV zu begrenzen ist, wenn der Barwert
der Rentenanwartschaft geringer ist als die geleisteten Beiträge,
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dass die SAK ihrer Berechnung des Barwerts ein Gesamteinkommen des
Beschwerdeführers von Fr. 62'372.- zugrunde gelegt hat; darauf wurden
Beiträge von insgesamt 8,4%, somit (gerundet) Fr. 5'239.-, entrichtet; dies
ist unbestritten und entspricht der Forderung des Beschwerdeführers,
dass die Altersrente des Beschwerdeführers auf der Grundlage einer (un-
bestrittenen) Beitragsdauer von einem Jahr und neun Monaten, sowie ei-
nem massgeblichen Durchschnittseinkommen von (gerundet)
Fr. 35'641.-, welches gemäss den Rententabellen des Bundesamtes für
Sozialversicherung, gültig ab 1. Januar 2011 (nachfolgend: Rententabel-
len 2011), auf Fr. 36'192.- aufzurunden ist, zu berechnen ist; nach der
vorliegend anwendbaren Rentenskala 1 (vgl. Rententabellen 2011,
S. 104) entspricht dies einer monatlichen Altersrente von Fr. 37.- respek-
tive einer jährlichen Rente von Fr. 444.-; unter Anwendung des dem Alter
des Beschwerdeführers entsprechenden Kapitalisierungsfaktors von
5,425 (vgl. Barwerttabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung, gül-
tig ab 1. Januar 1997, S. 71) ergibt sich somit ein Barwert von (gerundet)
Fr. 2'409.-; dies entspricht dem von der SAK errechneten Betrag,
dass die SAK den Barwert der Rentenanwartschaft somit korrekt berech-
net und die Begrenzung der Rückvergütung aufgrund des im Vergleich zu
den einbezahlten Beiträgen niedrigeren Barwertes zu Recht vorgenom-
men hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zugesprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde jedoch keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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