Abtei lung II I
C-403/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 0 0 9
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
S._______ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2, Postfach 664,
6343 Rotkreuz,
Vorinstanz.
Zwangsanschluss an Stiftung Auffangeinrichtung BVG.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-403/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 (act. 6/2) hat die Stiftung Auf-
fangeinrichtung BVG (Vorinstanz) die S._______ GmbH (Beschwerde-
führerin) als Arbeitgeberin rückwirkend per 1. Juni 2004 zwangsweise
angeschlossen und ihr die Kosten dieser Verfügung von Fr. 450.- sowie
die Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr.
375.- in Rechnung gestellt. Aufgrund der AHV-Jahresabrechnungen
der Jahre 2004 bis 2005 der zuständigen AHV-Ausgleichskasse des
Kantons Schaffhausen ergebe sich, dass die Arbeitgeberin seit dem 1.
Juni 2004 dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmern Löhne aus-
gerichtet habe, ohne sich an eine Vorsorgeeinrichtung angeschlossen
zu haben. Die Beschwerdeführerin habe sich zudem innert der ihr mit
Schreiben der Vorinstanz vom 14. Oktober 2007 angesetzten Frist
nicht vernehmen lassen.
B.
Gegen diese Verfügung erhob die S._______ GmbH (Beschwerdefüh-
rerin) am 19. Januar 2008 (Poststempel) Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht (act. 1). Darin beantragte sie die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, für einen Zwangsanschluss zum verfügten Zeitpunkt bestehe kei-
ne Grundlage, da sie bereits seit 2004 der Aspida Sammelstiftung
(heute La Suisse) angeschlossen sei. Auf das genannte Schreiben der
Vorinstanz habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin,
A._______ , infolge Krankheit und Auslandabwesenheit nicht reagie-
ren können.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2008 (act. 2) hat das Bundes-
verwaltungsgericht der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss
von Fr. 800.- auferlegt, welchen sie am 26. Februar 2008 (act. 4) ein-
bezahlt hat.
D.
Mit Vernehmlassung vom 14. März 2008 (act. 7) beantragte die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus,
es sei für den Geschäftsführer und zugleich Geschäftsinhaber der Be-
schwerdeführerin zumutbar gewesen, eine Stellvertretung im Krank-
heitsfall sicherzustellen. Zudem gehe aus den Beschwerdeunterlagen
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nicht eindeutig hervor, ab welchem Zeitpunkt ein BVG-Anschluss an
die Aspida Sammelstiftung erfolgt sei. Die Vorinstanz erkläre sich be-
reit, den Zwangsanschluss in eine kostenpflichtige Wiedererwägung zu
ziehen, falls die Beschwerdeführerin innerhalb von 30 Tagen den
Nachweis dieses Anschlusses erbringe, wobei an den verfügungswei-
se auferlegten Kosten in jedem Fall festgehalten werde.
E.
In ihrer Replik vom 28. April 2008 (act. 10) hielt die Beschwerdeführe-
rin an ihrem Antrag und dessen Begründung gemäss ihrer Beschwer-
de fest. Zur Begründung verwies sie auf die Versicherungspolice der
La Suisse Versicherungen vom 7. März 2005, woraus der Anschluss
ab dem Jahr 2005 hervorgehe. Für das Jahr 2004 habe keine An-
schlusspflicht bestanden, weil der Jahreslohn des einzigen von ihr be-
schäftigten Arbeitnehmers und Geschäftsinhabers Fr. 21'407.- betra-
gen und deshalb keine BVG-Pflicht bestanden habe.
F.
In ihrer Duplik vom 29. Mai 2008 (act. 14), welche die Duplik vom 28.
Mai 2008 ersetzte, beantragte die Vorinstanz erneut die Abweisung
der Beschwerde. Zwar habe die Beschwerdeführerin nachträglich den
Nachweis über den Anschluss an die Sammelstiftung La Suisse für die
Zeit vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2007 erbracht. Indes
müsse für den vorangehenden Zeitabschnitt, vom 1. Juni 2004 bis zum
30. September 2004, am verfügten Zwangsanschluss festgehalten
werden.
G.
Mit Triplik vom 20. Juni 2008 (act. 17) erklärte sich die Beschwerdefüh-
rerin mit der Kostenauferlegung gemäss der angefochtenen Verfügung
in der Höhe von insgesamt Fr. 800.- einverstanden.
H.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2008 (act. 18) wurde der Schriftenwechsel
abgeschlossen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der Verwal-
tungsakt der Vorinstanz vom 20. Dezember 2007, welcher gemäss Art.
60 Abs. 2bis BVG eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG; SR 172.021) darstellt. Beschwerden gegen Verfügungen
der Auffangeinrichtung beurteilt das Bundesverwaltungsgericht ge-
stützt auf Art. 31 und 33 Bst. h VGG, sofern, wie vorliegend, keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung vom 20. Dezem-
ber 2007 form- und fristgerecht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52
VwVG). Sie hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung in ihren rechtlichen und tatsächlichen Ver-
hältnissen besonders berührt und hat demnach ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Daher ist sie zur Beschwerde legitimiert. Nachdem die Beschwerde-
führerin auch den geforderten Kostenvorschuss einbezahlt hat, ist auf
ihre Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Al-
tersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetz-
lichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenvorsorge (BVG, SR 831.40) in Verbindung mit Art. 5 der Verord-
nung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV
versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Mindestlohn wurde bisher
verschiedene Male der Entwicklung in der AHV angepasst (Art. 9
BVG). In der beruflichen Vorsorge sind die Begriffe Arbeitnehmer,
Selbständigerwerbender und Arbeitgeber im Sinne des AHV-Rechts zu
verstehen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute
Bundesgericht] B 52/05 vom 9. Juni 2006 mit Hinweisen, ferner BGE
115 Ib 37 E. 4).
2.2 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu ver-
sichern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register
für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung an-
schliessen. Die Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr er-
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fassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Ar-
beitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachgekommen sind, fordert
sie auf, sich innerhalb von zwei Monaten anzuschliessen. Kommt der
Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, meldet die Ausgleichskas-
se ihn an die Auffangeinrichtung (Art. 11 Abs. 4 - 6 BVG). Diese ist
verpflichtet, den Arbeitgeber im Rahmen der gesetzlichen Pflichten bei
ihr anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG), und zwar rückwirkend
auf den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitneh-
mer beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Verfahren eine Bestä-
tigung der La Suisse Versicherungen (vormals Aspida Sammelstiftung)
ins Recht gelegt (act. 14/1 sowie act. 10/1), aus welcher hervorgeht,
dass die S._______ GmbH für die Durchführung der obligatorischen
beruflichen Vorsorge gemäss BVG des einzigen Arbeitnehmers
A._______ ab dem 1. Oktober 2004 der Aspida Sammelstiftung ange-
schlossen war. Damit ist er seiner gesetzlichen Anschlusspflicht nach-
gekommen. Aus diesem Grund entfällt nachträglich der von der Vorins-
tanz verfügte Zwangsanschluss gemäss Art. 60 Abs. 2 BVG, soweit er
den Zeitraum ab 1. Oktober 2004 betrifft.
3.2 Die Beschwerdeführerin macht als Grund für die verspätete Einrei-
chung des von der Vorinstanz verlangten Nachweises für einen An-
schluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung Krankheit und Aus-
landaufenthalt ihres Geschäftsführers geltend. Wie die Vorinstanz zu
Recht dagegen einwendet, hätte die Beschwerdeführerin in diesem
Fall eine Vertretung bestellen müssen. Nichts spricht dagegen, dass
sie ihr Versäumnis ohne Weiteres im Rahmen des Verfahrens betref-
fend die Anschlusskontrolle hätte nachholen können. Dessen Folgen
hat die Beschwerdeführer nun zu vertreten. Unter diesen Umständen
hätte die Beschwerdeführer bei pflichtgemässem Handeln den verfüg-
ten Zwangsanschluss und die der Vorinstanz dadurch entstandenen
Kosten vermeiden können. Deshalb ist dem Antrag der Vorinstanz zu
entsprechen, ihre Kostenerkenntnis gemäss Dispositivziffer 4 der an-
gefochtenen Verfügung zu bestätigen. Dies wird im übrigen auch von
der Beschwerdeführerin nicht mehr bestritten (vgl. act. 17).
4.
4.1 Streitig und somit nachfolgend zu prüfen bleibt, ob für den verblei-
benden Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis zum 30. September 2004 der
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verfügte Zwangsanschluss rechtens war. Dies hängt davon ab, ob der
von der Beschwerdeführerin beschäftigte genannte Arbeitnehmer obli-
gatorisch gemäss BVG zu versichern war.
4.2 Die Beschwerdeführerin stellt eine BVG-Versicherungspflicht in
Abrede, da ihrer Ansicht nach der Arbeitnehmer im Jahr 2004 einen
Jahreslohn von Fr. 21'407 erzielte, welcher unter dem gesetzlichen
Mindestbetrag für die Versicherungspflicht gelegen sei. Damit habe für
sie auch (noch) keine Pflicht zu einem Anschluss an eine registrierte
Vorsorgeeinrichtung bestanden.
4.3 Der Lohnmeldung des Sozialversicherungsamtes Schaffhausen,
AHV-Ausgleichskasse, Rubrik „Beitragsdauer“ (act. 10/1), lässt sich in
der Tat entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dem von ihr beschäf-
tigen Arbeitnehmer in der Zeit von Juni bis Dezember 2004 einen Brut-
tolohn von Fr. 21'407.- ausgerichtet hatte. Dabei übersieht die Be-
schwerdeführerin allerdings, dass gemäss Art. 2 BVV2 in der damals
geltenden Fassung für einen Arbeitnehmer, welcher weniger als ein
Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist, als Jahreslohn der
Lohn gilt, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde. Im
vorliegenden Fall betrug der Jahreslohn des Arbeitnehmers Armin
Schmid auf ein Jahr umgerechnet Fr. 42'814.-. Dieser Jahreslohn über-
stieg den gesetzlichen jährlichen Mindeslohn, welcher gemäss Art. 5
BVV 2 auf Fr. 25'320.- für das Jahr 2004 (Fassung gemäss Ziff. 1 der
Verordnung vom 30. Oktober 1972, in Kraft seit 1. Januar 2003, AS
2002 3906) festgelegt war. Somit war der Arbeitnehmer BVG-versiche-
rungspflichtig und die Beschwerdeführerin hätte für die Versicherung
ihres Arbeitnehmers nach BVG besorgt sein und mithin ab dem 1. Juni
2004 der Pflicht, sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzu-
schliessen, nachkommen müssen.
4.4 Nach dem Gesagten lässt sich der von der Vorinstanz rückwirkend
ab dem 1. Juni 2004 verfügte Zwangsanschluss an die Auffangeinrich-
tung BVG nicht beanstanden. Dieser dauerte, wie von der Vorinstanz
richtig festgelegt, bis zum 30. September 2004, nachdem sich die Be-
schwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2004 bei der La Suisse (vormals
Aspida) Sammelstiftung angeschlossen hatte. Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen.
5.
5.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass die Beschwer-
deführerin kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrens-
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kosten werden in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 800.- festgesetzt und mit dem am
26. Februar 2008 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ver-
rechnet.
5.2 Der obsiegenden Vorinstanz, welche die obligatorische Versiche-
rung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder
Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich kei-
nen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 149 E. 4)
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Stufetti
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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