B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4033/2014
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch
(Verfügung vom 20. Juni 2014).
C-4033/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) 1953 geborene, verheiratete und heute in seiner Heimat
Bosnien und Herzegowina wohnhafte A._______ (im Folgenden: Versi-
cherter oder Beschwerdeführer) war gemäss dem Auszug aus dem Indivi-
duellen Konto (IK) – mit Unterbrüchen – in den Jahren 1971 bis 1992 in der
Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die obligatorische
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV). In der Schweiz war er als ungelernter Bauarbeiter tätig. In seiner
Heimat ging er zuletzt keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. Akten der
Vorinstanz [im Folgenden: Dok.] 11, Dok. 22 S. 1 Ziff. 3, Dok. 35 sowie
Dok. 40).
A.b Am 4. Juli 2011 stellte der Versicherte über den bosnischen
Sozialversicherungsträger ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversi-
cherung, welches am 31. Januar 2012 zusammen mit einer Stellungnahme
des bosnischen Sozialversicherungsträgers vom 6. September 2011, des-
sen Beschluss vom 22. November 2011 sowie diversen medizinischen Un-
terlagen aus dem Zeitraum vom 8. April 2009 bis zum 20. Juni 2011 der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz)
übermittelt wurde (vgl. Dok. 11-16). In der Folge tätigte die Vorinstanz die
notwendigen Abklärungen hinsichtlich der erwerblichen und medizinischen
Verhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. Dok. 29-40). Nach Eingang wei-
terer ärztlicher Berichte (vgl. Dok. 41-46), unterbreitete sie die medizini-
schen Dokumente dem Regional Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellung-
nahme. Da dieser die vorhandenen medizinischen Unterlagen in seinen
Stellungnahmen vom 10. und 16. April 2013 für eine abschliessende Beur-
teilung als zu ungenau erachtete, veranlasste die Vorinstanz über den bos-
nischen Sozialversicherungsträger eine weitere psychiatrische Begutach-
tung des Versicherten. Nachdem der psychiatrische Bericht vom 20. Sep-
tember 2013 bei ihr eingegangen war, unterbreitete sie diesen dem RAD
(vgl. Dok. 49 sowie 52-59). Gestützt auf dessen Stellungnahme vom
10. Dezember 2013 (Dok. 62) erliess sie am 16. Dezember 2013 einen
Vorbescheid, mit welchem sie dem Versicherten mit Wirkung ab dem
1. Februar 2012 eine ganze Invalidenrente in Aussicht stellte, wobei auf-
grund der am 5. Januar 2012 erfolgten Anmeldung die Ausrichtung der
Rente frühestens am 1. Juli 2012 erfolgen könne (vgl. Dok. 63).
A.c Nachdem der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, am
18. Dezember 2013 Einwand erhoben und diesen mit Eingaben vom
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31. Dezember 2013 sowie vom 10. Januar 2014 begründet hatte (vgl.
Dok. 65-71), nahm der RAD am 13. Februar 2014 erneut Stellung
(Dok. 73). Infolge dessen wurde der Vorbescheid vom 16. Dezember 2013
durch denjenigen vom 19. Februar 2014 ersetzt und dem Versicherten mit-
geteilt, der Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen Rente bestehe bereits
ab dem 1. Januar 2012 (Dok. 74).
A.d Auch gegen diesen Vorbescheid erhob der Versicherte, vertreten
durch lic. iur. Gojko Reljic, am 20. Februar 2014 Einwand und begründete
diesen mit Eingabe vom 3. März 2014 (vgl. Dok. 75-77). Entsprechend
dem einwandweise gemachten Vorschlag holte die Vorinstanz eine Stel-
lungnahme beim Psychiater des RAD ein, in deren Rahmen sie diesem
auch den vom Versicherten am 17. März 2014 nachgereichten psychiatri-
schen Bericht vom 3. März 2014 zur Stellungnahme unterbreitete (vgl.
Dok. 79-83). Gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 6. Mai 2014
sowie dessen ergänzenden Ausführungen vom 30. Mai 2014 (Dok. 84 und
86) sprach die Vorinstanz dem Versicherten mit Verfügung vom 20. Juni
2014 eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2012 zu (vgl. Akten im
Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1 Beilage 1; Dok. 87
[Begründung der Verfügung] und Dok. 90 [Verfügung]).
B.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch lic.
iur. Gojko Reljic, am 18. Juli 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juni 2014
sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Juli 2010 eine ganze IV-Rente
zuzusprechen oder die Sache erneut abzuklären. Zur Begründung führte
er im Wesentlichen aus, er habe bereits mit Einwand vom 3. März 2014
darauf hingewiesen, dass er seit dem 8. April 2009 aus psychiatrischer
Sicht für sämtliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei. Dies gehe aus
mehreren ausführlichen Berichten des behandelnden Arztes hervor. Daher
könnten die Beurteilungen der RAD-Ärzte, was den Beginn der Arbeitsun-
fähigkeit anbelange, nicht akzeptiert werden (vgl. Akten im Beschwerde-
verfahren [im Folgenden: BVGer-act.] 1 Beilage 1; Dok. 87 [Begründung
der Verfügung] und Dok. 90 [Verfügung]).
C.
Mit Vernehmlassung vom 12. August 2014 schloss die Vorinstanz auf Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen
vor, die beurteilenden RAD-Ärzte hätten sich ein schlüssiges Bild der psy-
chischen und physischen Leiden bilden können. Der Beschwerdeführer
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weise infolge eines chronischen Alkoholabusus eine organische Verände-
rung des Gehirns auf, die – einhergehend mit einer Wesensveränderung
sowie leichteren, nicht invalidisierenden psychischen Leiden – seit der
Hospitalisierung vom 26. Januar 2011 objektiv zu einer gänzlichen Arbeits-
unfähigkeit führe. An dieser Feststellung vermöge auch der im vorinstanz-
lichen Verfahren eingereichte Arztbericht vom 3. März 2014 mangels neuer
Sachverhaltselemente nichts zu ändern. Der Anspruchsbeginn sei nach
Ablauf der einjährigen Wartefrist am 26. Januar 2012 ab 1. Januar 2012
entstanden. Überdies könne die Ausrichtung der Rente gemäss Art. 29
Abs. 1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) erst nach Ablauf von sechs Monaten seit Geltendma-
chung des Leistungsanspruches vom 4. Juli 2011 erfolgen, was vorliegend
gleichfalls der 1. Januar 2012 sei (BVGer-act. 3).
D.
Mit Replik vom 21. August 2014 sowie Duplik vom 9. September 2014 hiel-
ten der Beschwerdeführer und die Vorinstanz jeweils an ihren Anträgen
und deren Begründungen fest (BVGer-act. 5 und 7).
E.
Am 7. Oktober 2014 leistete der Beschwerdeführer den mit Zwischenver-
fügung vom 16. September 2014 einverlangten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- (vgl. BVGer-act. 8-10).
F.
Auf den weiteren Inhalt der Akten und der Rechtsschriften der Parteien ist
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzu-
gehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu-
ständig (vgl. Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR
831.20]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
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Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten (vgl. Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1
IVG). In formellrechtlicher Hinsicht finden nach den allgemeinen intertem-
poralrechtlichen Regeln mangels anderslautender Übergangsbestimmun-
gen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeit-
punkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
vom 20. Juni 2014 durch diese besonders berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Er-
hebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch
Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig
geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60
ATSG).
1.4 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung
verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-
brauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 49 VwVG).
1.5 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Juni
2014 (BVGer-act. 1 Beilage 1 sowie Dok. 87 und 90), mit welcher dem Be-
schwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2012 eine ganze IV-Rente zuge-
sprochen worden ist. Mit Blick auf die beschwerdeweise am 18. Juli 2014
gemachten Ausführungen (BVGer-act. 1) resp. den Verweis auf die im Rah-
men der Vorbescheidverfahren eingereichten Eingaben vom 18. Dezem-
ber 2013 (Dok. 65), vom 31. Dezember 2013 (Dok. 67), vom 10. Januar
2014 (Dok. 71), vom 20. Februar 2014 (Dok. 75), vom 3. März 2014
(Dok. 77) und vom 17. März 2014 (Dok. 80 f.) ist vorliegend einzig streitig
und zu prüfen, ob der Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen IV-Rente ge-
mäss Ansicht des Beschwerdeführers – statt am 1. Januar 2012 – bereits
am 1. Juli 2010 begonnen hat.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herze-
gowina, weshalb das im Verhältnis zu Bosnien-Herzegowina bis heute gül-
tige Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidge-
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nossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozial-
versicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsab-
kommen) zur Anwendung kommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_385/2011 vom 8. August 2011 E. 2). Nach Art. 2 des Sozialversiche-
rungsabkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ih-
ren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsbereichen,
zu welchen auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Inva-
lidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizeri-
sche Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht
das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren rele-
vanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Die Frage,
ob und gegebenenfalls ab wann ein Anspruch des Beschwerdeführers auf
Leistungen der IV besteht, bestimmt sich demnach allein aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 4 des Sozialversicherungs-
abkommens).
2.2 Nach ständiger Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit-
punkt des Erlasses des streitigen Entscheides (hier: 20. Juni 2014) einge-
tretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 129 V 1 E. 1.2 mit Hin-
weis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im
Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121
V 362 E. 1b). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen ma-
teriellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfol-
gen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 215 E. 3.1.1; 130
V 329). Ein allfälliger (weiterbestehender) Leistungsanspruch ist für die Zeit
vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeit-
punkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis-Regel; vgl.
BGE 130 V 445).
2.2.1 Damit finden vorliegend grundsätzlich jene materiellen Rechtsvor-
schriften Anwendung, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom
20. Juni 2014 (Dok. 87 und 90) in Kraft standen; weiter aber auch Vorschrif-
ten, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber
für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von
Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom
6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision] sowie ab dem 1. Januar
2012 in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659; 6. IV-Revision,
erstes Massnahmenpaket]; die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
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Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in der entsprechenden Fassun-
gen).
2.2.2 Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeits-
unfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) sowie der
Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) entspre-
chen den von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten
Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Daran
hat sich auch nach Inkrafttreten der 5. und 6. IV-Revision nichts geändert,
weshalb im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen
wird.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der seit 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2
hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215
E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 (in der ab 2008 geltenden Fassung) haben Ver-
sicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fä-
higkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Ein-
gliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kön-
nen (Bst. a), die während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ge-
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wesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Pro-
zent invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der
ab 2008 geltenden Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab 2008 geltenden Fassung) werden
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, je-
doch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnli-
chen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwi-
schenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen.
Eine solche Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben. Nach der Rechtspre-
chung des EVG stellt diese Regelung nicht eine blosse Auszahlungsvor-
schrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V
275 E. 6c).
4.
4.1 Vorliegend ist aufgrund der Akten (vgl. insb. Dok. 58, 84 und 86) erstellt
und unbestritten, dass der Beschwerdeführer infolge der festgestellten Ge-
sundheitsbeeinträchtigungen Anspruch auf eine ganze Rente der Invali-
denversicherung hat. Strittig ist hingegen, ab welchem Zeitpunkt der An-
spruch auf diese entstanden ist. Diesbezüglich kann mit Blick auf die strit-
tige Frage der frühestmöglichen Ausrichtung der Rente auf eine einge-
hende Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten vorliegend je-
doch verzichtet werden (vgl. sogleich E. 4.2 hiernach):
4.2 Laut dem vorliegend anwendbaren Art. 29 Abs. 1 IVG in seinem seit
1. Januar 2008 vorliegenden Wortlaut entsteht der Rentenanspruch – zu
dessen Begründung u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unter-
bruch eine durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestan-
den haben muss (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. E. 3.2 hiervor) – frühestens
nach Ablauf von sechs Monaten, nachdem der Leistungsanspruch nach
Art. 29 Abs. 1 ATSG geltend gemacht wurde. Der Beschwerdeführer mel-
dete sich unbestrittenermassen mit Gesuch vom 4. Juli 2011 zum Bezug
von Leistungen der Invalidenversicherung an (vgl. Anmeldeformular vom
4. Juli 2011 [Dok. 11], Einwandbegründung vom 31. Dezember 2013
[Dok. 67] sowie zweiten Vorbescheid vom 19. Februar 2014 [Dok. 74]). Der
Anspruch auf eine IV-Rente und deren Auszahlung konnte somit in Anwen-
dung von Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Mo-
naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (erfolgte am 4. Juli
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2011), vorliegend mithin frühestens am 1. Januar 2012 entstehen, wie dies
die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung vom 12. August 2014
(BVGer-act. 3) zutreffend dargelegt hat. Da die Vorinstanz den Beginn der
ganzen IV-Rente auf diesen frühestmöglichen Termin festgelegt hat, kann
vorliegend der umstrittene Beginn der (rentenrelevanten) Arbeitsunfähig-
keit und deren Umfang sowie der damit im Zusammenhang stehende Zeit-
punkt des Eintritts des Versicherungsfalls (vgl. Art. 28 Abs. 1 Bst. b und c
IVG; E. 3.2 hiervor) offengelassen werden. Ergänzend ist darauf hinzuwei-
sen, dass aArt. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG in der bis Ende 2007 in Kraft gestan-
denen Fassung (AS 2003 3837; 4. IV-Revision) aufgrund des Anmeldeda-
tums vom 4. Juli 2011 nicht zur Anwendung gelangt (vgl. auch Urteil des
BVGer C-1580/2016 vom 14. September 2016 E. 4 in fine).
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend,
dass sich die Verfügung vom 20. Juni 2014 als richtig erweist, weshalb die
dagegen erhobene Beschwerde vom 18. Juli 2014 als offensichtlich unbe-
gründet im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Ver-
bindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 400.- festzusetzen und werden dem geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe entnommen.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ent-
sprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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