B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4034/2013
Ur t e i l vom 9 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler,
Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
C-4034/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Indien stammende, 1979 geborene Beschwerdeführer heiratete
am 6. Dezember 2002 in Hinwil ZH die Schweizer Bürgerin Y._______
(geb. 1978), welche er ihren Angaben zufolge im Jahr 2001 in Goa, Indien
kennengelernt hatte. In der Folge erhielt er vom Wohnkanton Zürich eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Aus der Ehe gingen
keine Kinder hervor.
B.
Am 20. Juni 2011 ersuchte der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als
Ehegatte einer Schweizer Bürgerin gestützt auf Art. 27 des Bürgerrechts-
gesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) um erleichterte Ein-
bürgerung.
Die Ehegatten unterzeichneten am 11. Juni 2012 zu Handen des Einbür-
gerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, un-
getrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zu-
sammen lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestün-
den. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleich-
terte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbür-
gerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung be-
antragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht,
und dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der
Einbürgerung nach Art. 41 BüG führen kann.
Am 20. Juni 2012 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebürgert.
Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erhielt er die Bürgerrechte des Kantons
St. Gallen und der Gemeinde Oberriet. Der Entscheid wurde am 23. Au-
gust 2012 rechtskräftig.
C.
Mit Schreiben vom 28. September 2012 teilte die Stadt Bülach dem dama-
ligen BFM (heute: SEM) mit, dass der Beschwerdeführer sich per 1. Okto-
ber 2012 ohne seine Ehefrau in Bülach angemeldet habe. Auf dem Anmel-
deformular habe er eingetragen, dass er seit dem 1. April 2012 getrennt
sei.
D.
Am 27. Dezember 2012 unterzeichneten die Eheleute eine Vereinbarung
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Seite 3
über die Scheidungsfolgen (Scheidungskonvention) und reichten dem Be-
zirksgericht Bülach ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Die Ehe-
scheidung wurde am 12. Februar 2013 rechtskräftig.
E.
Aufgrund dieser Umstände eröffnete die Vorinstanz am 14. Februar 2013
ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss
Art. 41 BüG. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm sie mit Einver-
ständnis des Beschwerdeführers Einsicht in die Ehescheidungsakten des
Bezirksgerichts Bülach. Ferner unterbreitete sie der früheren Ehefrau am
26. Februar 2013 schriftlich Fragen zum gemeinsamen Kennenlernen,
zum Verlauf der Ehe sowie zu den Umständen der Trennung und Eheschei-
dung. Die geschiedene Gattin äusserte sich hierzu am 25. März 2013. Der
Beschwerdeführer nahm zum Ganzen am 18. Februar 2013 und am 5. so-
wie 21. Juni 2013 Stellung.
F.
Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte der Kanton St. Gallen am 5. Juli 2013
die Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
G.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Ein-
bürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Die Nichtigkeit erstrecke
sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nich-
tig erklärten Einbürgerung beruhe.
H.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Juli 2013 stellt der Beschwerdeführer
sinngemäss das Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und ihm sei das Schweizer Bürgerrecht zu belassen.
I.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2013
auf Abweisung der Beschwerde.
J.
In seiner Replik vom 25. September 2013 hält der Beschwerdeführer am
eingereichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
C-4034/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen auch die Verfügun-
gen des SEM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
(vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 BüG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des
Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren
in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Ein-
bürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass die aus-
ländische Person in die schweizerischen Verhältnisse integriert ist (Bst. a),
die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder
äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbür-
gerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinrei-
chung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt
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es in den fraglichen Zeitpunkten an der ehelichen Gemeinschaft, darf die
erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 140 II 65 E.
2.1 m.H.).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsge-
setzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt
wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen,
die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f.
m.H.). Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern
von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die
Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame
Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bür-
gerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Be-
stand einer ehelichen Gemeinschaft sind beispielsweise angebracht, wenn
kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder
die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. m.H. oder
BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.).
4.
4.1 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan-
tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheim-
lichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit
einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arglist im
Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Es
genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit
dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen
Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben,
über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 140 II 65 E. 2.2 m.H.).
4.2 Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte
Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss
er die Behörde unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung in seinen
Verhältnissen orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie ei-
ner Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mit-
wirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich
ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passi-
vem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entspre-
chen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
C-4034/2013
Seite 6
4.3 Die Täuschungshandlung des Gesuchstellers muss sich auf einen er-
heblichen Sachverhalt beziehen. Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1
BüG ist ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung
dazu geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das
Vorliegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürge-
rung verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Be-
hörde bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen
Voraussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt
hätte bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte ver-
fügt werden können (vgl. Urteil des BVGer C-4576/2013 vom 12. Juni 2014
E. 5.3 m.H.).
5.
In der vorliegenden Streitsache sind die formellen Voraussetzungen der
Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung erfüllt: Die von Art. 41
Abs. 1 BüG geforderte Zustimmung des Heimatkantons liegt vor und die
Fristen des Art. 41 Abs. 1bis BüG wurden gewahrt.
6.
6.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss Art.
12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sie
hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung über eine
Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbeson-
dere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtiger-
klärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast
bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der
Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt
und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich da-
her veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf un-
bekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche sogenannt natürlichen
bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der
Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es
handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Le-
benserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist verpflichtet, bei
der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f.
m.H.).
C-4034/2013
Seite 7
6.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]). Sie stellt eine Beweislaster-
leichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter
Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung
der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte Tat-
sachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürliche
Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschlichen
wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegenteil er-
bringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahrschein-
lich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei diesem
Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln, das zum
raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann plausi-
bel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht er-
kannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner
auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE
135 II 161 E. 3 S. 165 f. m.H.).
7.
7.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung aufgrund des
zeitlichen Ereignisablaufes und der Scheidungsakten zur Überzeugung,
die Ehegatten hätten im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung nicht
mehr in stabilen und zukunftsgerichteten Verhältnissen gelebt. Dagegen
spräche zum einen, dass die Ehegatten bereits seit dem 1. April 2012 frei-
willig getrennt gelebt hätten und somit bereits zum Zeitpunkt der Unter-
zeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft keine zukunfts-
gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr existiert habe. Dies gehe aus der
Meldung der Stadt Bülach vom 28. September 2012 klar hervor. Zum an-
deren hätten sich die Ehegatten im August 2012 definitiv getrennt und bis
zur rechtskräftigen Scheidung am 12. Februar 2013 sei es zu keiner Wie-
deraufnahme der ehelichen Gemeinschaft mehr gekommen. Der Be-
schwerdeführer habe die Einbürgerungsbehörden zum Zeitpunkt der er-
leichterten Einbürgerung beziehungsweise bis zur Rechtskraft der erleich-
terten Einbürgerung nicht über die ehelichen Spannungen respektive über
die erfolgte freiwillige Trennung informiert. Aus den gesamten Umständen
und in Würdigung der Beweise müsse geschlossen werden, dass der Be-
troffene die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben und das Ver-
heimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen habe. Die materiellen Vo-
raussetzungen für eine Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
seien deshalb erfüllt.
C-4034/2013
Seite 8
7.2 Der Beschwerdeführer wendet in der Rechtsmitteleingabe vom 15. Juli
2013 und in den Ergänzungen seiner Beschwerde vom 24. Juli und 12. Au-
gust 2013 im Wesentlichen ein, er sei mit seiner Ex-Ehefrau zehn Jahre
verheiratet gewesen. Die Ehe habe während des Einbürgerungsverfahrens
noch bestanden. Sie hätten seit September 2012 getrennt gelebt, nicht be-
reits seit dem 1. April 2012. Die erste Trennung sei lediglich eine provisori-
sche Trennung gewesen, da sie sich mit Kinderfrage auseinandersetzen
wollten. Es sei aber keine "räumliche oder eheliche Trennung" gewesen.
Im September 2012 hätten sie sich getrennt und bei den entsprechenden
Gemeinden angemeldet. Er habe sich in den letzten zehn Jahren in der
Schweiz integriert und fühle sich heute mehr als Schweizer denn als Inder.
Die Liebe zwischen ihm und seiner Ex-Ehefrau sei echt gewesen und eine
Trennung oder Scheidung sei nicht vorgesehen gewesen. Er habe wäh-
rend des Einbürgerungsverfahrens weder etwas verheimlicht noch gelo-
gen. Die Ex-Ehefrau führt in ihren schriftlichen Antworten vom 25. März
2013 aus, sie habe die gemeinsame Wohnung erst Ende August 2012 ver-
lassen. Ab August sei jedoch von Trennung die Rede gewesen. Zuvor sei
die Ehe stabil gewesen.
8.
8.1 Die massgeblichen Vorkommnisse liefen gemäss den Akten wie folgt
ab: Der Beschwerdeführer heiratete am 6. Dezember 2002 in Hinwil ZH
eine Schweizer Bürgerin. Diese hatte er im Jahr 2001 in Goa, Indien ken-
nengelernt. Der Anstoss sich zu vermählen, soll von beiden Parteien aus-
gegangen sein. In der Folge erhielt er eine ordentliche Aufenthaltsbewilli-
gung. Die Ehe blieb kinderlos. Am 20. Juni 2011 ersuchte der Beschwer-
deführer um erleichterte Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am
11. Juni 2012 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehelichen Ge-
meinschaft abgegeben hatten, wurde er am 23. August 2012 erleichtert
eingebürgert.
In der Anmeldung bei der Stadt Bülach hat der Beschwerdeführer folgende
Angaben gemacht: Datum Zuzug: 17. September 2012, freiwillig getrennt
seit: 1. April 2012. Die Ex-Ehefrau ist gemäss E-Mail der Bevölkerungs-
dienste Opfikon vom 25. Februar 2013 seit dem 1. Oktober 2012 in Glatt-
brugg gemeldet. Im Register sei sie mit "freiwillig getrennt seit 1. April
2012" eingetragen. Laut einer E-Mail der Einwohnerdienste der Stadt
Bülach vom 2. Oktober 2012 ist der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2012
nach Bülach gezogen und die Ex-Ehefrau am 7. September 2012 nach
Glattbrugg. Zuvor hatten die Eheleute zusammen in einer Wohnung in Nie-
derhasli gewohnt.
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Seite 9
Dem Scheidungsurteil kann entnommen werden, dass die Eheleute seit
August 2012 getrennt leben. Gemäss Scheidungsakten unterzeichneten
sie im 27. Dezember 2012 eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen
(Scheidungskonvention) und reichten ein gemeinsames Scheidungsbe-
gehren ein, welches am 12. Februar 2013 zur Scheidung führte. Demzu-
folge haben die Eheleute spätestens seit dem 1. Oktober 2012 getrennte
Haushalte.
8.2 Bis zur rechtskräftig erleichterten Einbürgerung am 23. August 2012
dauerte die Ehe des Beschwerdeführers mit der schweizerischen Ehefrau
rund neun Jahre und neun Monate. Wann sich die Eheleute in der Zeit-
spanne vom 1. April bis 1. Oktober 2012 genau getrennt haben, ist unklar
und letztlich nicht von Belang. In der Annahme, die Eheleute seien spätes-
tens am 1. Oktober 2012 aus dem ehelichen Domizil ausgezogen, verstri-
chen ab der erleichterten Einbürgerung lediglich fünfeinhalb Wochen, bis
zur Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens (27. Dezember
2012) vier Monate und bis zur rechtskräftigen Scheidung fünf Monate und
drei Wochen. Dieser Ereignisablauf begründet nach der Rechtsprechung
die natürliche Vermutung dafür, dass der Beschwerdeführer im massgebli-
chen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens nicht mehr in einer stabilen
Ehe lebte (vgl. etwa Urteile des BVGer C-1083/2012 vom 21. Juli 2014
E. 7.2 oder C-3365/2011 vom 16. Dezember 2013 E. 9.2 je m.H.).
9.
9.1 Besteht aufgrund der Chronologie der Vorkommnisse – wie vorliegend
– die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, ist
es Sache des Beschwerdeführers, einen alternativen Geschehensablauf
aufzuzeigen. Dazu genügt, dass er ein nach der Einbürgerung eingetrete-
nes ausserordentliches Ereignis dartut, das zum raschen Scheitern der
Ehe führte.
9.2 Als einen wichtigen Auslöser für das eheliche Zerwürfnis nannte der
Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2013 Differenzen
bezüglich der Kinderfrage. Dies habe zur Trennung und später dann zur
Scheidung geführt. Die geschiedene Ehefrau wies in ihren schriftlichen
Antworten vom 25. März 2013 darauf hin, dass sie zu Beginn der Bezie-
hung beide Kinder gewollt hätten, es jedoch überhaupt nicht eilig gehabt
hätten, da andere Dinge, wie Sprache, Ausbildung und Reisen, wichtiger
gewesen seien. Auf einmal sei ihr Wunsch nach Kindern jedoch sehr stark
geworden, jener ihres Ex-Ehemannes hingegen immer schwächer. Als er
ihr gesagt habe, dass für ihn die Verantwortung zu gross sei und er sich
C-4034/2013
Seite 10
nicht mehr vorstellen könne, Kinder zu haben, sei für sie eine Welt zusam-
men gebrochen. Sie habe die Wohnung erst Ende August 2012 verlassen.
Ab August sei jedoch von Trennung die Rede gewesen. Zuvor sei die Ehe
stabil gewesen. Noch im März 2012 seien sie gemeinsam in den Ferien in
Thailand gewesen.
9.3 Diese Ausführungen machen deutlich, dass die Schwierigkeiten, wel-
che u.a. zur Trennung geführt haben sollen, spätestens im August 2012
und somit im selben Monat der erleichterten Einbürgerung deutlich zu Tage
traten. Eine intakte eheliche Beziehung kann durch einen unerfüllten Kin-
derwunsch destabilisiert werden. Dabei handelt es sich jedoch um einen
Prozess, der naturgemäss gewisse Zeit in Anspruch nimmt (vgl. Urteil des
BVGer C-4352/2013 vom 8. September 2014 E. 9.1 m.H.). In Anbetracht
der engen zeitlichen Abfolge der relevanten Ereignisse können sich die Dif-
ferenzen wegen dieses Themas jedoch nicht erst nach der erleichterten
Einbürgerung manifestiert haben, wie vom Beschwerdeführer behauptet.
Vielmehr mussten sich die Eheleute besagter Problematik schon zu einem
früheren Zeitpunkt bewusst gewesen sein. Die Stabilität der Ehe war als
Folge besagter Belastung mithin bereits während des Einbürgerungsver-
fahrens erheblich beeinträchtigt. Diese Schlussfolgerung besagt jedoch
nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, die gesamten Ehejahre
seien nicht intakt gewesen.
9.4 Schliesslich kann die Richtigkeit der Vermutungsbasis nicht mit dem
Umstand in Frage gestellt werden, dass im April 2012 noch gemeinsame
Ferien stattfanden. Solches Verhalten lässt zwar nach allgemeiner Le-
benserfahrung ausschliessen, dass die Eheleute schon heillos zerstritten
waren, vermag aber darüber hinaus nichts über die Qualität und den Zu-
stand einer Ehe auszusagen. Gemeinsame Ferien können gerade auch
Ausfluss von Bemühungen sein, eine bereits belastete Beziehung wieder
zu festigen (Urteil des BVGer C-1083/2012 vom 21. Juni 2014 E. 7.7).
9.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren
und damit die gegen ihn sprechende tatsächliche Vermutung in Frage zu
stellen, wonach er und seine damalige Ehefrau im Zeitpunkt der Unter-
zeichnung der gemeinsamen Erklärung bzw. der erleichterten Einbürge-
rung nicht (mehr) in einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Gemein-
schaft lebten. Es ist demnach davon auszugehen, dass die erleichterte Ein-
bürgerung im Sinne von Art. 41 BüG durch falsche Angaben und das Ver-
heimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen wurde.
C-4034/2013
Seite 11
10.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
C-4034/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die
Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen, David-
strasse 27, 9001 St. Gallen (in Kopie)
– das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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