B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-4034/2014
Ur t e i l vom 4 . Feb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter David Weiss,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
Stiftung A._______, Spital B._______,
vertreten durch Prof. Dr. iur. Urs Saxer, Rechtsanwalt, und
lic. iur. Sophie Arnold, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über
die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan),
Speichergasse 6, Postfach 684, 3000 Bern,
vertreten durch lic. iur. Andrea Gysin, Advokatin,
Vorinstanz,
Regierungsrat des Kantons Zürich, Staatskanzlei des
Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,
handelnd durch Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,
Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich,
Beigeladener.
Gegenstand
Krankenversicherung, HSM, Erlass einer Feststellungs-
verfügung (Verfügung vom 27. Juni 2014).
C-4034/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Das Spital B._______, das von der Stiftung A._______ getragen wird
(nachfolgend als Klinik bezeichnet, auch wenn die Stiftung als Trägerin ge-
meint ist), ist auf der Zürcher Spitalliste Akutsomatik. Ab 1. Januar 2012
wurden der Klinik unter anderem Leistungsaufträge im Bereich Viszeralchi-
rurgie erteilt, wobei der Leistungsauftrag für tiefe Rektumeingriffe bis Ende
2014 befristet wurde (vgl. act. 10 Beilage [B] 2;
net/gesundheitsdirektion/de/themen/behoerden/spitalplanung_spitallis-
ten/akutsomatik/archiv_ spitallisten_akutsomatik_2012.html> [besucht am
5.1.2016]).
A.a Mit Beschluss vom 4. Juli 2013, publiziert im Bundesblatt am 10. Sep-
tember 2013 (BBl 2013 6817), ordnete das Beschlussorgan der Interkan-
tonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM-Beschlus-
sorgan) medizinische Eingriffe im Bereich tiefe Rektumresektion der hoch-
spezialisierten Medizin (HSM) zu und erteilte mit Wirkung ab 1. Januar
2014 35 Spitälern provisorische (bis 31. Dezember 2015 befristete) Leis-
tungsaufträge (act. 10 B 6; nachfolgend: HSM-Beschluss 2013). Der Klinik
wurde kein Leistungsauftrag erteilt, insbesondere weil sie die geforderte
Mindestfallzahl (von 10 Eingriffen pro Jahr) nicht vorweisen konnte (vgl.
Anlage III zum HSM-Beschluss 2013).
A.b Gegen den HSM-Beschluss 2013 erhoben 21 Spitäler (nicht aber die
Klinik) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In einem Grundsatz-
urteil vom 26. November 2013 (BVGE 2013/45) befasste sich das Gericht
mit dem Verfahren bei Erlass von HSM-Spitallisten und stellte fest, dass
die Zuordnung eines Bereichs zur HSM mit gleichzeitiger Zuteilung der
Leistungsaufträge (und ohne Durchführung einer gesetzeskonformen Ver-
sorgungsplanung) in einem einzigen Entscheid rechtswidrig sei. In der
Folge wurden die Beschwerden der 21 Spitäler – unter Hinweis auf BVGE
2013/45 – teilweise gutgeheissen und der HSM-Beschluss 2013 aufgeho-
ben, soweit er die Nichtzuteilung eines Leistungsauftrags im Bereich tiefe
Rektumresektion an die Beschwerdeführenden betraf. In diesem Umfang
wies das Bundesverwaltungsgericht die Sache zur Durchführung einer
bundesrechtskonformen Versorgungsplanung und Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurück (vgl. bspw. Urteile C-5745/2013, C-5796/2013 und C-
5703/2013 vom 20. Februar 2014).
C-4034/2014
Seite 3
A.c Mit Eingabe vom 27. Februar 2014 an das HSM-Projektsekretariat er-
suchte die Klinik darum, in das Wiedererwägungsverfahren im Bereich Vis-
zeralchirurgie einbezogen zu werden (act. 1 B 4/1). Mit Schreiben vom
17. März 2014 teilte ihr das HSM-Beschlussorgan sinngemäss mit, an ei-
nem neuen – den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts entsprechen-
den Verfahren – könne sie sich beteiligen. Da die Klinik am Verfahren 2012
nicht teilgenommen habe, sei es ihr jedoch vorerst noch nicht möglich, im
entsprechenden HSM-Gebiet Leistungen zulasten der OKP abzurechnen
(act. 1 B 4/2). Die Klinik machte daraufhin geltend, sie verfüge über einen
kantonalen Leistungsauftrag, der erst Ende 2014 auslaufe. Wenn nur noch
diejenigen Spitäler, welche gegen den HSM-Beschluss 2013 erfolgreich
Beschwerde geführt hätten, zu Lasten der OKP abrechnen dürften, würden
die übrigen Spitäler faktisch von einem späteren Bewerbungsverfahren
ausgeschlossen, weil die Mindestfallzahlen nicht erreicht werden könnten
(Schreiben vom 20. März 2014; act. 1 B 4/3). Das HSM-Beschlussorgan
teilte der Klinik mit Schreiben vom 7. April 2014 mit, die HSM-Spitalliste sei
in Rechtskraft erwachsen, soweit dagegen nicht (erfolgreich) Beschwerde
geführt worden sei. Als interkantonale Spitalliste gehe sie den kantonalen
Spitallisten vor (act. 1 B 4/4).
A.d Mit Eingabe vom 23. Mai 2014 stellte die Klinik folgende Anträge:
"1. Es sei festzustellen, dass das Spital B._______ auf der Basis des beste-
henden kantonalen Leistungsauftrages weiterhin Eingriffe im Bereich der
hochspezialisierten Viszeralchirurgie zulasten der OKP abrechnen kann,
bis über die Neuzuteilung der Leistungsaufträge durch die HSM-Organe
rechtskräftig entschieden worden ist;
2. Es sei das Spital B._______ zuzulassen, sich im Bereich Viszeralchirurgie
um einen Leistungsauftrag zu bewerben; eventualiter: es sei festzustellen,
dass das Spital B._______ nach der erfolgten Zuordnung des HSM-Be-
reichs sich um einen Leistungsauftrag im Bereich Viszeralchirurgie bewer-
ben kann" (act. 1 B 4/5).
A.e Am 27. Juni 2014 erliess das HSM-Beschlussorgan eine Verfügung,
wonach auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Zur Begründung wurde
namentlich festgehalten, die mit HSM-Beschluss 2013 erlassene HSM-Spi-
talliste sei für die Klinik in Rechtskraft erwachsen. Per 1. Januar 2014 sei
damit der entsprechende kantonale Leistungsauftrag aufgehoben worden.
Seither sei die Klinik nicht mehr berechtigt, im HSM-Bereich der tiefen Rek-
tumchirurgie über die OKP abzurechnen. Der HSM-Beschluss 2013 könne
nun nicht auf dem Weg einer Feststellungsverfügung hinterfragt werden.
Es bestehe kein schutzwürdiges Interesse an einer neuen Entscheidung.
C-4034/2014
Seite 4
Betreffend den zweiten Antrag fehle es (auch) an einem aktuellen Inte-
resse, denn die Ausscheidung des HSM-Bereichs sei noch nicht erfolgt
(act. 1 B 4/6).
B.
Mit Beschwerde vom 18. Juli 2014 liess die Klinik, vertreten durch Rechts-
anwalt Urs Saxer und / oder Rechtsanwältin Sophie Arnold, folgende
Rechtsbegehren stellen (act. 1):
"1. Es sei festzustellen, dass das Spital B._______ auf der Basis des beste-
henden kantonalen Leistungsauftrags weiterhin Eingriffe im Bereich der
hochspezialisierten Viszeralchirurgie zulasten der OKP abrechnen kann,
bis über die Neuzuteilung der Leistungsaufträge durch die HSM-Organe
rechtskräftig entschieden worden ist;
2. Eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, eine Feststellungsverfü-
gung gemäss Ziffer 1 vorstehend zu erlassen;
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz
bzw. der Gerichtskasse."
Zur Begründung hielt die Beschwerdeführerin zunächst fest, die Vorinstanz
habe zwar formell eine Nichteintretensverfügung erlassen, jedoch zur strei-
tigen Frage durchaus eine Feststellung getroffen, indem sie festgehalten
habe, das Spital B._______ sei seit dem 1. Januar 2014 nicht mehr be-
rechtigt, im HSM-Bereich der tiefen Rektumchirurgie über die OKP abzu-
rechnen.
Eine interkantonale Planung gehe zwar – wie die Vorinstanz zutreffend
ausgeführt habe – der kantonalen vor. Dies gelte indessen nur, wenn eine
gültige interkantonale Regelung bestehe, was vorliegend nicht der Fall sei.
Es bestehe weder eine gültige Zuteilung, noch sei der zu spezialisierende
Bereich hinreichend bestimmt, wie sich aus den Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts ergebe. Der HSM-Beschluss 2013 könne keine Aus-
schlusswirkung entfalten.
Wenn die Klinik bis zur Eröffnung eines neuen, bundesrechtskonformen
Zuteilungsverfahren keine Leistungen im fraglichen Bereich zulasten der
OKP abrechnen könne, werde ihr die Teilnahme an diesem Bewerbungs-
verfahren faktisch verunmöglicht, weil sie die dannzumal erforderlichen
Mindestfallzahlen nicht vorweisen könne.
C-4034/2014
Seite 5
C.
Der mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 auf CHF 5'000.- festgesetzte
Kostenvorschuss ging am 7. August 2014 bei der Gerichtskasse ein (act. 2
und 3).
D.
Der zum Verfahren beigeladene Regierungsrat des Kantons Zürich ver-
zichtete auf eine Stellungnahme (act. 7 und 8).
E.
Die Vorinstanz liess, vertreten durch Advokatin Andrea Gysin, beantragen,
auf die Beschwerde sei – unter o/e-Kostenfolge – nicht einzutreten; even-
tualiter sei die Beschwerde abzuweisen (act. 10). Streitgegenstand könne
nur die Frage sein, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch um
Erlass einer Feststellungsverfügung eingetreten sei. Daher sei auf das
Hauptbegehren nicht einzutreten. Sodann habe es die Beschwerdeführerin
unterlassen, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu beantragen.
Die Beschwerdeführerin habe sich mit ihrer Anmeldung vom 25. Juli 2011
für einen Leistungsauftrag beworben und somit am Verfahren teilgenom-
men. Allerdings habe sie sich im Verlaufe des Verfahrens nicht mehr ver-
nehmen lassen. Wie aus Anhang III zum HSM-Beschluss 2013 hervor-
gehe, sei der Klinik kein Leistungsauftrag erteilt worden, weil sie die Min-
destfallzahlen (von 10 Eingriffen pro Jahr) nicht erreicht habe. Gegen die
Nichtberücksichtigung auf der HSM-Spitalliste habe sie keine Beschwerde
erhoben. Der HSM-Beschluss 2013 (eine Gestaltungsverfügung) sei ge-
genüber der Beschwerdeführerin in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwer-
deführerin versuche nun mit einem – subsidiären – Feststellungsbegehren
diesen Beschluss infrage zu stellen, was auch dem Prinzip der Einmaligkeit
des Rechtsschutzes widerspreche.
F.
Mit Eingabe vom 13. November 2014 hielt die Beschwerdeführerin an ihren
Rechtsbegehren gemäss Beschwerdeschrift fest und nahm eingehend zur
Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Es sei zwar korrekt, dass sich
die Beschwerdeführerin ursprünglich für einen Leistungsauftrag interes-
siert, und daher 2011 das Bewerbungsformular ausgefüllt habe. Am weite-
ren Verfahren habe sie dann aber – aufgrund der restriktiven Kriterien –
nicht mehr teilgenommen. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass die Vor-
instanz diese Kriterien im Verlaufe des Verfahrens mehrfach geändert
C-4034/2014
Seite 6
habe. Hätte die Beschwerdeführerin die später geltenden Spielregeln er-
ahnen können, hätte sie ihre Bewerbung zweifellos vorangetrieben. Weiter
hielt die Beschwerdeführerin unter anderem fest, es gehe ihr nicht darum,
sich einen Platz auf der HSM-Liste zu erstreiten. Es sei ihr bewusst, dass
sie dies – wenn sie es denn gewollt hätte – mittels Anfechtung des HSM-
Beschlusses hätte tun sollen. Da nun aber aufgrund der Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts ein neues Zuteilungsverfahren durchgeführt wer-
den müsse, wolle die Beschwerdeführerin ihre Rechte im Hinblick auf die-
ses neue Verfahren wahrnehmen.
G.
Die Vorinstanz nahm am 10. Dezember 2014 unaufgefordert zu den
Schlussbemerkungen der Beschwerdeführerin Stellung und hielt an ihren
Anträgen fest (act. 19).
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegen Beschlüsse des HSM-Beschlussorgans im Sinne von Art. 39
Abs. 2bis KVG (SR 832.10) kann beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde nach Art. 53 Abs. 1 KVG geführt werden (BVGE 2012/9 E. 1; vgl.
auch Art. 12 Abs. 1 der interkantonalen Vereinbarung über die hochspezi-
alisierte Medizin vom 14. März 2008 [IVHSM],
Themen > Hochspezialisierte Medizin, besucht am 12.01.2016). Das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG
und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach den Vorschriften des
VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG und die be-
sonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.
1.1 Angefochten ist vorliegend nicht ein Beschluss im Sinne von Art. 39
Abs. 2bis KVG. Die vom HSM-Beschlussorgan erlassene Verfügung (Nicht-
eintreten auf das Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung) betrifft
jedoch die Frage der Tragweite eines solchen Beschlusses beziehungs-
weise der in diesem Bereich ergangenen Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts. Die in der Sache zuständige Behörde ist auch zum Erlass einer
C-4034/2014
Seite 7
allfälligen Feststellungsverfügung zuständig (vgl. Art. 25 Abs. 1 VwVG).
Feststellungsverfügungen sind analog bei derjenigen Rechtsmittelbehörde
anzufechten, welche im betreffenden Bereich auch die Gestaltungs- oder
Leistungsverfügungen zu beurteilen hat. Die Zuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts ist demnach gegeben (vgl. auch Urteil BVGer C-
877/2014 vom 10. Juni 2014 E. 1).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men und ist als direkte Adressatin der angefochtenen Verfügung zweifellos
zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht erhobene Beschwerde ist, nachdem auch der Kostenvor-
schuss rechtzeitig geleistet wurde, grundsätzlich (vgl. nachfolgend) einzu-
treten (vgl. Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.3 Angefochten ist eine Verfügung, mit welcher die Vorinstanz auf das
Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist (vgl.
Dispositiv Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung). Weil der Anfechtungsge-
genstand den möglichen Streitgegenstand beschränkt, hat das Bundesver-
waltungsgericht in einem solchen Fall grundsätzlich nur zu beurteilen, ob
die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Auf darüber
hinausgehende Anträge ist daher nicht einzutreten (vgl. BGE 132 V 74
E. 1.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 30 Rz. 2.7 f.).
1.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe zwar
formell eine Nichteintretensverfügung, materiell aber eine Feststellungs-
verfügung erlassen. Sie habe – wenn auch mit für die Beschwerdeführerin
negativem Ergebnis – genau die Feststellung getroffen, welche die
Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren verlangt habe. Da die
Vorinstanz über die Streitfrage bereits befunden habe, käme eine Rück-
weisung durch das Bundesverwaltungsgericht mit der Anweisung, auf das
Begehren einzutreten, einem prozessualen Leerlauf gleich. Aufgrund der
besonderen Konstellation rechtfertigten sich eine materielle Prüfung und
der Erlass einer Feststellungsverfügung durch das Bundesverwaltungs-
gericht.
1.3.2 Die Begründung der Vorinstanz, weshalb ein Feststellungsinteresse
zu verneinen sei, enthält tatsächlich eine – negative – Feststellung betref-
fend Zulassung zur Erbringung von OKP-Leistungen im Bereich der tiefen
Rektumchirurgie. Allein daraus kann aber noch nicht der Schluss gezogen
C-4034/2014
Seite 8
werden, dass materiell eine Verfügung vorliege, denn auch Feststellungs-
verfügungen müssen die einzelnen Elemente des Verfügungsbegriffs auf-
weisen und insbesondere eine Begründung enthalten (vgl. Art. 5 Abs. 1
und Art. 35 Abs. 1 VwVG; BEATRICE WEBER-DÜRLER, in: Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 2 zu
Art. 25). Zudem ist nur die Entscheidformel (das Dispositiv) einer Verfü-
gung der formellen und materiellen Rechtskraft zugänglich und kann Bin-
dungswirkung entfalten, woraus folgt, dass auch nur das Dispositiv einer
Verfügung anfechtbar ist (vgl. BGE 140 I 114 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Die
Frage kann indessen offenbleiben, weil die Beschwerde – wie nachfolgend
darzulegen ist – ohnehin abzuweisen ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die in der Sache zuständige Be-
hörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-
rechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Feststellungsverfügung treffen (vgl. auch Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG). Dem
Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der
Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist (Art. 25 Abs. 2
VwVG).
2.1.1 Feststellungsverfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG
haben – gleich wie Gestaltungs- und Leistungsverfügungen – stets indivi-
duelle und konkrete Rechte und Pflichten, das heisst Rechtsfolgen zum
Gegenstand. Mit Feststellungsverfügungen können nur Rechtsfragen ge-
klärt, nicht aber Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Nicht feststel-
lungsfähig ist namentlich auch eine abstrakte Rechtslage, wie sie sich aus
einem Rechtssatz für eine Vielzahl von Personen und Tatbeständen ergibt.
Ferner werden mit behördlichen Zusicherungen, Auskünften, Empfehlun-
gen oder Belehrungen keine Rechtsfolgen verbindlich festgelegt; solche
Mitteilungen stellen demnach keine Verfügungen dar und sind folglich nicht
anfechtbar (zum Ganzen: BGE 130 V 388 E. 2.5 m.w.H.).
2.1.2 Unter einem schutzwürdigen Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2
VwVG ist nach der Rechtsprechung ein rechtliches oder tatsächliches und
aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen, dem keine erheb-
lichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches
nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE
130 V 388 E. 2.4 m.w.H.; vgl. auch BGE 137 II 199 E. 6.5 f.). Ist eine Frage
C-4034/2014
Seite 9
bereits formell rechtskräftig entschieden, bestehen keine Rechtsungewiss-
heit und damit von vornherein kein schutzwürdiges Interesse an einer
Rechtsklärung (WEBER-DÜRLER, a.a.O., Rz. 17 zu Art. 25).
2.2 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die von der Beschwerde-
führerin im Feststellungsverfahren aufgeworfene Frage sei bereits auf-
grund des HSM-Beschlusses 2013 und den dazu ergangenen Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts geklärt beziehungsweise rechtskräftig ent-
schieden.
2.2.1 Spitäler sind gemäss Art. 39 Abs. 1 KVG (i.V.m. Art. 35 KVG) zur Tä-
tigkeit zu Lasten der OKP zugelassen, wenn sie die Dienstleistungs- und
Infrastrukturvoraussetzungen im Sinne von Bst. a-c erfüllen, der von einem
oder mehreren Kantonen gemeinsam aufgestellten Planung für eine be-
darfsgerechte Spitalversorgung entsprechen (Bst. d) und in der nach Leis-
tungsaufträgen in Kategorien gegliederten Spitalliste des Kantons aufge-
führt sind (Bst. e). Nach Abs. 2bis (in Kraft seit 1. Januar 2009) beschliessen
die Kantone im Bereich der hochspezialisierten Medizin gemeinsam eine
gesamtschweizerische Planung. Kommen sie dieser Aufgabe nicht zeitge-
recht nach, so legt der Bundesrat fest, welche Spitäler für welche Leistun-
gen auf den kantonalen Spitallisten aufzuführen sind.
2.2.2 Um die gesamtschweizerische Planung zu gewährleisten, haben die
Kantone am 14. März 2008 die IVHSM beschlossen, die – nachdem alle
Kantone beigetreten sind – am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist (vgl.
BVGE 2012/9 E. 1.2.2 m.w.H.). Das Beschlussorgan bestimmt gemäss
Art. 3 Abs. 3 IVHSM die Bereiche der hochspezialisierten Medizin, die ei-
ner schweizweiten Konzentration bedürfen, und trifft die Planungs- und Zu-
teilungsentscheide. Hierzu erstellt es eine Liste der Bereiche der hochspe-
zialisierten Medizin und der mit der Erbringung der definierten Leistungen
beauftragten Zentren. Die Liste wird periodisch überprüft. Sie gilt als ge-
meinsame Spitalliste der Vereinbarungskantone gemäss Art. 39 KVG. Die
Zuteilungsentscheide werden befristet (Art. 3 Abs. 4 IVHSM). Art. 9 Abs. 1
IVHSM hält zudem fest, dass die Vereinbarungskantone ihre Zuständigkeit
gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. e KVG zum Erlass der Spitalliste für den Be-
reich der hochspezialisierten Medizin dem HSM-Beschlussorgan übertra-
gen. Ab dem Zeitpunkt der Bestimmung eines HSM-Bereiches und seiner
Zuteilung an HSM-Zentren gelten abweichende Spitallistenzulassungen
der Kantone im entsprechenden Umfang als aufgehoben (Art. 9 Abs. 2
IVHSM).
C-4034/2014
Seite 10
2.3 Mit dem HSM-Beschluss 2013 hat die Vorinstanz die im Anhang I auf-
geführten Eingriffe im Bereich tiefe Rektumresektion der HSM zugeordnet
und befristete Leistungsaufträge an 35 Spitäler (für die Periode vom 1. Ja-
nuar 2014 – 31. Dezember 2015) erteilt. Für diese Zeitperiode derogiert die
gesamtschweizerische Spitalliste des HSM-Beschlussorgans – soweit sie
in Rechtkraft erwachsen ist – allfällige Leistungsaufträge gemäss kantona-
ler Spitalliste im entsprechenden Bereich.
2.3.1 Nach der Rechtsprechung ist die Spitalliste als Rechtsinstitut sui ge-
neris zu qualifizieren. Für die Bestimmung des Anfechtungsgegenstandes
ist wesentlich, dass die Spitalliste aus einem Bündel von Individualverfü-
gungen besteht (BVGE 2012/9 E. 3.2.6). Ein Leistungserbringer kann nur
die Verfügung, welche das ihn betreffende Rechtsverhältnis regelt, anfech-
ten. Die nicht angefochtenen Verfügungen einer Spitalliste erwachsen in
Rechtskraft (BVGE 2012/9 E. 3.3; Urteil BVGer C-4302/2011 vom 15. Juli
2015 E. 2.2.1).
2.3.2 Entsprechend dieser Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungs-
gericht mit seinen Urteilen betreffend HSM-Beschluss 2013 jeweils nur die
Verfügungen aufgehoben, welche die Nichtzuteilung eines Leistungsauf-
trages an die Beschwerde führenden Spitäler betrafen (vgl. vorne A.b). Die
nicht angefochtenen Verfügungen sind in Rechtskraft erwachsen. Dazu ge-
hören namentlich die Verfügungen, mit welchen das HSM-Beschlussorgan
verschiedenen Spitälern einen Leistungsauftrag im Bereich tiefe Rektum-
resektion (gemäss Definition im Anhang I des Beschlusses) erteilt hat.
Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist die negative Verfügung gegenüber
der Beschwerdeführerin, wonach ihr kein Leistungsauftrag zu erteilen sei.
Soweit die gesamtschweizerische Spitalliste gemäss HSM-Beschluss
2013 in Rechtskraft erwachsen ist, geht sie – wie bereits festgestellt – kan-
tonalen Spitallisten beziehungsweise entsprechenden Leistungsaufträgen
eines Kantons vor. Für die Periode vom 1. Januar 2014 – 31. Dezember
2015 verfügte die Beschwerdeführerin demnach über keinen Leistungsauf-
trag im HSM-Bereich tiefe Rektumresektion und war insoweit nicht zur Tä-
tigkeit zu Lasten der OKP zugelassen.
2.3.3 An diesem Ergebnis ändert der Umstand, dass das Bundesverwal-
tungsgericht das von der Vorinstanz geführte Verfahren auf Erlass von
HSM-Spitallisten als rechtswidrig qualifizierte und ein zweistufig ausgestal-
tetes Verfahren verlangte (BVGE 2013/45 E. 6 ff., insbes. E. 7.3), nichts.
Die beanstandeten Mängel führen nicht zu einer Nichtigkeit des HSM-Be-
schlusses, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in Urteil C-877/2014
C-4034/2014
Seite 11
(E. 3.3 ff.) festgestellt hat. Dies wird im Grundsatz auch von der Beschwer-
deführerin anerkannt. Ist aber ein Verwaltungsakt nicht nichtig, wird er bei
Nichtanfechtung rechtsgültig (vgl. C-877/2014 E. 3.2 m.w.H.).
2.4 Ist – wie vorliegend – bereits eine Verfügung ergangen, kann deren
Gültigkeit nicht mit einem Feststellungsbegehren infrage gestellt werden.
Hierzu stehen die ordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung. Das Prinzip der
Einmaligkeit des Rechtsschutzes schliesst eine nochmalige Überprüfung
einer individuell-konkreten, formell rechtskräftigen Anordnung in einem
späteren Verwaltungsverfahren grundsätzlich aus (C-877/2014 E. 4.2; zum
Rechtsbehelf des Wiedererwägungsgesuchs vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1828 ff.; KÖLZ/
HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 715 ff.; C-877/2014 E. 5). Das Feststellungsbe-
gehren kann – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – nicht dazu benützt
werden, die nachteiligen Konsequenzen einer verpassten Beschwerdefrist
zu umgehen (WEBER-DÜRLER, a.a.O., Rz. 17 zu Art. 25).
2.5 Demnach ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Begehren um Erlass
einer Feststellungsverfügung eingetreten. Die Beschwerde ist deshalb ab-
zuweisen.
3.
Zu befinden ist abschliessend über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsge-
bühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der
Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63 Abs. 4bis
VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Vorliegend sind die Verfahrenskosten auf CHF 2'000.- festzu-
setzen. Der Betrag wird dem Kostenvorschuss von CHF 5'000.- entnom-
men. Der Restbetrag von CHF 3'000.- wird der Beschwerdeführerin zu-
rückerstattet.
3.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten. Der obsiegenden Vorinstanz ist jedoch keine
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
C-4034/2014
Seite 12
3.3 Der zum Verfahren beigeladene Regierungsrat des Kantons Zürich hat
sich am Verfahren nicht beteiligt. Es ist ihm weder eine Parteientschädi-
gung zuzusprechen noch sind ihm Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl.
auch Art. 63 Abs. 2 VwVG; Urteil BVGer C-1966/2014 vom 23. November
2015 E. 2.3).
4.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die
das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin-
dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r BGG
(SR 173.110) unzulässig (vgl. auch BGE 141 V 361). Das vorliegende
Urteil ist somit endgültig.
C-4034/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf CHF 2'000.- festgesetzt. Der Betrag wird
dem Kostenvorschuss von CHF 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von
CHF 3'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
– den Regierungsrat des Kantons Zürich als Beigeladener (Gerichtsur-
kunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Rohrer Susanne Fankhauser
Versand: